Beschlussvorlage - 2023/0346/A50

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

 

Der Hauptausschuss empfiehlt:

 

 

-          Der Rat der Stadt Alsdorf ermächtigt die Verwaltung, vorliegende Anträge, die dem Förderzweck entsprechen im Rahmen der vorhandenen Fördermittel, zu bewilligen.

-          Weiterhin stimmt er gemäß § 83 Abs. 2 GO NRW i. V. m. § 8 der Haushaltssatzung der Stadt Alsdorf unabweisbaren erheblichen außerplanmäßigen Aufwendungen/Auszahlungen in Höhe von bis zu 323.694 € zu.

 

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Sachverhalt

Darstellung der Sachlage:

 

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS) stellt den Kommunen mit dem Stärkungspakt NRW 150 Mio. € zur Verfügung. Der Stadt Alsdorf wurden mit Bescheid vom 17.01.2023 Mittel in Höhe von 323.694 € als sogenannte „Billigkeitsleistung“ zum Ausgleich von in 2023 krisenbedingt anfallenden Mehrausgaben in Folge steigender Energiepreise, einer hohen Inflation und einer verstärkten Inanspruchnahme sozialer kommunaler Infrastrukturen (Stärkungspakt NRW) gewährt. Zudem können die Mittel für betroffene hilfsbedürftige Menschen im Rahmen einer sozialen Einzelfallsicherung verwendet werden.

Als Bemessungsgrundlage wurde die Zahl der Mindestsicherungsbeziehenden zugrunde gelegt.

Es sollen durch diese finanzielle Unterstützung zum einen Beratungsstellen und Einrichtungen der sozialen Infrastruktur ihre wertvolle und notwendige Arbeit weiterleisten und ggfls. temporär erweitern können. Zum anderen soll durch Einzelfallhilfen oder Verfügungsfonds Menschen in existenziellen Notsituationen geholfen werden. Die Voraussetzungen zur Gewährung der Leistungen und der Verfahrensablauf sind durch die Richtlinien und dazugehörige Begleitinformationen des Landes unter https://www.mags.nrw./staerkungspakt-nrw festgelegt. Die Mittel stehen nur für das Jahr 2023 zur Verfügung und können nicht übertragen werden.

 

In der Konferenz der Sozialdezernent_innen Anfang März wurde sich dahingehend verständigt, dass Träger und Anbieter der sozialen Infrastruktur, die lokal tätig sind, einen Antrag bei der jeweiligen Kommune stellen können. Träger und Anbieter der sozialen Infrastruktur, deren Angebot kommunenübergreifend ausgerichtet ist, können bei der StädteRegion einen Antrag stellen. Durch diese Aufteilung sollen Doppelförderungen vermieden werden.  Darüber hinaus sollen zunächst keine Mittel für Einzelpersonen eingeplant werden.

 

Die Verwaltung hat über die Möglichkeit der Antragstellung auf der Homepage der Stadt informiert und einen Antragsvordruck, mit dem Einrichtungen ihren Bedarf anmelden konnten, auf die Homepage gestellt.

 

Folgende Anträge liegen vor:

 

Antragsteller/Maßnahme

Ausgaben 2023 in €

Akademischer Verein zu Euregio e.V.

Anmietung Martin-Luther Kirche Alsdorf

7.200,00

Diakonisches Werk

Effizientere Beratungsmöglichkeit durch Einsatz von Software/Schulung/Tablets

8.752,24

AKiFa (Alsdorfer Förderkreis für Kinder und Familien) e.V. Stadt Alsdorf

Einsatz von Übersetzungshilfen zur Verbesserung der Beratungsqualität

5.780,00

ABBBA (Alsdorfer Bildungs-,Beratungs- u. Begleitungs-Angebote) e.V. - Ehrenamtspauschalen/Minijob

21.000,00

ABBBA (Alsdorfer Bildungs-,Beratungs- u. Begleitungs-Angebote) e.V. - Erweiterung der Begegnungsstätte ABBBA-Treff

27.099,20

Stadt Alsdorf

2 zusätzliche Betreuungs-/Beratungsstellen

63.020,00

Alsdorfer Tisch

Lebensmittel Gebrauchsutensilien

19.370,00

Caritas, Diakonisches Werk, ABBBA e.V., SkF

Soziale Betreuungs- und Beratungsangebote

55.000,00

DRK Flüchtlingshilfe SR AC gGmbH

Einrichtung einer Kinderbetreuung, Zusätzliche Betreuung und Beratung

116.472,56

 

Gegenüber dem Ministerium ist die Verwaltung zum 30.06.2023 und 30.09.2023 in der Berichtspflicht. Mittel, die nicht bis zum 30.09.2023 verplant sind, müssen zurückgezahlt werden.

 

 

Darstellung der Rechtslage:

 

Gem. § 8 Ziffer 3. der Haushaltssatzung der Stadt Alsdorf gelten über- und außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen, die einen Betrag von 40.000 € übersteigen, als erheblich. Solche Aufwendungen/Auszahlungen sind gem. § 83 Abs. 1 GO NRW nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind und bedürfen gem. § 83 Abs. 2 GO NRW der vorherigen Zustimmung des Stadtrates.

 

Die Unabweisbarkeit ergibt sich aus dem Erlass des MAGS vom 17.01.2023; hiernach sollen Mittel für den Förderzweck ergänzend zu den Maßnahmen des Bundes ausgeschüttet werden.

 

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Auswirkungen

Darstellung der finanziellen Auswirkungen:

 

Die Fördermittel aus dem Stärkungspakt NRW wurden vereinnahmt; Aufwendungen erfolgen maximal bis zur Höhe der bereitgestellten Fördermittel. Die Unabweisbarkeit ergibt sich in erster Linie aus der Vorgabe des Landes, die Mittel noch im laufenden Haushaltsjahr zu verausgaben.

 

 

Darstellung der sozialen Auswirkungen:

 

In Folge des russischen Angriffskrieges steigen die Preise für Energie und Lebensmittel. Viele Menschen, vor allem mit geringem Einkommen, sorgen sich um die Sicherung ihres täglichen Bedarfs; Einrichtungen der sozialen Infrastruktur stehen vor großen Herausforderungen. Die Fördermittel des Landes leisten einen Beitrag, um Menschen in Notsituationen zu unterstützen.

 

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Beschlüsse

Erweitern

14.09.2023 - Hauptausschuss - unverändert beschlossen

Erweitern

19.09.2023 - Rat der Stadt Alsdorf - unverändert beschlossen