Beschlussvorlage - 2010/0648-6.1

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und beschließt, die Verwaltung zu beauftragen, die Entwidmung für eine Teilfläche des Friedhofes Alsdorf-Hoengen und zwar Teilfläche aus Gemarkung Hoengen, Flur 31, Parzelle 426, groß 342 qm, auf der Grundlage des § 3 Bestattungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (BestG NRW) und § 4 der Friedhofssatzung der Stadt Alsdorf vom 01.02.2003 zu veranlassen.

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Sachverhalt

Darstellung der Sachlage:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung hat in seiner Sitzung am 03. März 2010 beschlossen, eine Teilfläche des Friedhofs Alsdorf-Hoengen, Gemarkung Hoengen, Flur 31, Parzelle 426, groß 342 qm, zu entwidmen.

Dieser Geländestreifen, der frei von Grabstätten und damit durch Grabnutzungsrechte nicht beeinträchtigt ist, verbindet die beiden Parzellen des Plangebietes des Bebauungsplanes Nr. 312, Martin-Struff-Straße.

 

In Ausführung des Beschlusses hatte die Verwaltung die beabsichtigte Entwidmung dieses Teilstückes öffentlich bekannt gemacht. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte im Amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt Alsdorf, Amtsblatt 01. April 2010, Nr. 12, Seite 72 und im Aushang vom 26.03.2010 bis zum 26. Mai 2010.

 

Einwendungen gegen die beabsichtigte Entwidmung des Teilstückes wurden nicht vorgebracht.

 

Die Entwidmung dieses Teilstückes des Friedhofes Hoengen kann nunmehr beschlossen werden.

Auch die Entwidmung ist öffentlich bekannt zu machen.

Aus der Anlage 1 ist das zu entwidmende Teilstück des Friedhofes Hoengen ersichtlich.

Die öffentliche Bekanntmachung über die Entwidmung eines Teilstückes ist als Anlage 2 beigefügt.

 

 

Darstellung der Rechtslage:

 

Gemäß Beschluss des Rates der Stadt am 27.10.2009 ist die Zuständigkeit für alle Belange in Friedhofsangelegenheiten dem Ausschuss für Stadtentwicklung übertragen worden. Damit erfolgt die Beschlussfassung zur Entwidmung abschließend im Ausschuss für Stadtentwicklung.

 

Der Entwidmungsbeschluss erfolgt auf der Basis des § 3 Bestattungsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 17. Juni 2003 (GVbl. NRW S. 313) und des § 4 der Friedhofssatzung der Stadt Alsdorf vom 01.12.2003.

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Auswirkungen

Darstellung der finanziellen Auswirkungen:

 

Durch die Entwidmung dieses Teilstückes entstehen keine Kosten; vielmehr entfallen die Kosten für die Pflege des Geländeteiles. Außerdem wird eine Entschädigung bei Übertragung des in Rede stehenden Geländestreifens fällig, deren Höhe zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht beziffert werden kann.

 

 

Darstellung der ökologischen und sozialen Auswirkungen:

 

Entfällt.

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Anlagen

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Beschlüsse

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09.09.2010 - Ausschuss für Stadtentwicklung - unverändert beschlossen