Beschlussvorlage - 2010/0652
Grunddaten
- Betreff:
-
Einziehung einer Gehwegfläche in der Kirchstraße
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 4.1 - Bauverwaltung
- Berichterstattung:
- Frau Lo Cicero-Marenberg
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Ausschuss für Stadtentwicklung
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Entscheidung
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09.09.2010
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beschließt, einen Teilbereich von ca. 150 m² aus der Parzelle
Gemarkung Hoengen, Flur 6, Flurstück 686 gemäß § 7 Abs. 1 Straßen- und
Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalchen –StrWG NRW- insoweit einzuziehen, dass eine
Restgehwegbreite von 2,45 m vor dem Grundstück 93 – 95 als öffentliche
Verkehrsfläche bestehen bleibt.
Sachverhalt
Darstellung der
Sachlage:
Die Parzelle Gemarkung
Hoengen, Flur 6, Flurstück 686 befindet sich im Eigentum der Stadt Alsdorf. Der
Bereich in der Kirchstraße zwischen dem Gebäude, Hausnummern 93 und 95 und der
Straßenfläche wird bis zum heutigen Tage als Bürgersteig bzw. Parkflächen
genutzt (Anlage /1).
Eine förmliche Widmungsverfügung
liegt nicht vor. Jedoch kann die Widmung seitens des Grundeigentümers und der
Unterhaltspflichtigen auch stillschweigend erfolgen und unmittelbar oder
mittelbar aus Handlungen oder Unterlassungen schlüssig gefolgert werden. Durch
die Nutzung der öffentlichen Fläche durch die Öffentlichkeit über viele
Jahrzehnte wird die unregelmäßige Entstehung der Widmung durch die
Öffentlichkeit angenommen. Somit handelt es sich um eine öffentliche Straßen-
Gehwegfläche.
Auf Antrag der
Eigentümerin des Hausgrundstückes Kirchstraße 93 – 95 ist die Veräußerung
einer Teilfläche von ca. 150 m² aus der vorbezeichneten öffentlichen
Verkehrsfläche beabsichtigt. Es handelt sich hierbei um ein ca. 5,00 m breites
Teilstück des dem Hausgrundstück 93 – 95 vorgelagerten 7,45 m breiten
Gehweges. Die neue Grundstücksgrenze soll die Verbindung der Grenzpunkte
Kirchstraße 89 und 97 bilden. Ein ausreichend breiter Gehweg bleibt auch nach
der Veräußerung der Grundstücksteilfläche bestehen.
Seitens der Fachgebiete
2.1, 4.3 und ETD bestehen gegen eine Veräußerung keine Bedenken.
Darstellung der
Rechtslage:
Gemäß § 7 Abs. 1 Straßen-
und Wegegesetz –StrWG NRW – ist die Einziehung die
Allgemeinverfügung, durch die eine gewidmete Straße die Eigenschaft einer
öffentlichen Straße verliert. Nach § 7 Abs. 2 StrWG NRW soll die
Straßenbaubehörde die Einziehung einer Straße verfügen, wenn eine Straße keine
Verkehrsbedeutung mehr hat oder überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls für
ihre Beseitigung vorliegen.
Jede Verkehrsbedeutung hat
eine Straße verloren, wenn sie für sämtliche Zwecke entbehrlich geworden ist.
Die einzuziehende
Teilfläche von ca. 150 m² ist für den
öffentlichen Verkehr entbehrlich, da eine ausreichende Restgehwegfläche
verbleibt und keine Beeinträchtigung für Fußgänger entsteht.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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57,8 kB
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