Beschlussvorlage - 2010/0652

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, einen Teilbereich von ca. 150 m² aus der Parzelle Gemarkung Hoengen, Flur 6, Flurstück 686 gemäß § 7 Abs. 1 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalchen –StrWG NRW-  insoweit einzuziehen, dass eine Restgehwegbreite von 2,45 m vor dem Grundstück 93 – 95 als öffentliche Verkehrsfläche bestehen bleibt.

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Sachverhalt

Darstellung der Sachlage:

 

Die Parzelle Gemarkung Hoengen, Flur 6, Flurstück 686 befindet sich im Eigentum der Stadt Alsdorf. Der Bereich in der Kirchstraße zwischen dem Gebäude, Hausnummern 93 und 95 und der Straßenfläche wird bis zum heutigen Tage als Bürgersteig bzw. Parkflächen genutzt (Anlage    /1).

 

Eine förmliche Widmungsverfügung liegt nicht vor. Jedoch kann die Widmung seitens des Grundeigentümers und der Unterhaltspflichtigen auch stillschweigend erfolgen und unmittelbar oder mittelbar aus Handlungen oder Unterlassungen schlüssig gefolgert werden. Durch die Nutzung der öffentlichen Fläche durch die Öffentlichkeit über viele Jahrzehnte wird die unregelmäßige Entstehung der Widmung durch die Öffentlichkeit angenommen. Somit handelt es sich um eine öffentliche Straßen- Gehwegfläche.

 

Auf Antrag der Eigentümerin des Hausgrundstückes Kirchstraße 93 – 95 ist die Veräußerung einer Teilfläche von ca. 150 m² aus der vorbezeichneten öffentlichen Verkehrsfläche beabsichtigt. Es handelt sich hierbei um ein ca. 5,00 m breites Teilstück des dem Hausgrundstück 93 – 95 vorgelagerten 7,45 m breiten Gehweges. Die neue Grundstücksgrenze soll die Verbindung der Grenzpunkte Kirchstraße 89 und 97 bilden. Ein ausreichend breiter Gehweg bleibt auch nach der Veräußerung der Grundstücksteilfläche bestehen.

 

Seitens der Fachgebiete 2.1, 4.3 und ETD bestehen gegen eine Veräußerung keine Bedenken.

 

 

Darstellung der Rechtslage:

 

Gemäß § 7 Abs. 1 Straßen- und Wegegesetz –StrWG NRW – ist die Einziehung die Allgemeinverfügung, durch die eine gewidmete Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße verliert. Nach § 7 Abs. 2 StrWG NRW soll die Straßenbaubehörde die Einziehung einer Straße verfügen, wenn eine Straße keine Verkehrsbedeutung mehr hat oder überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls für ihre Beseitigung vorliegen.

Jede Verkehrsbedeutung hat eine Straße verloren, wenn sie für sämtliche Zwecke entbehrlich geworden ist.

 

Die einzuziehende Teilfläche von ca. 150 m² ist für  den öffentlichen Verkehr entbehrlich, da eine ausreichende Restgehwegfläche verbleibt und keine Beeinträchtigung für Fußgänger entsteht.

 

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Auswirkungen

Darstellung der finanziellen Auswirkungen:

 

- keine -

 

Darstellung der ökologischen und sozialen Auswirkungen:

 

- keine -

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Anlagen

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Beschlüsse

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09.09.2010 - Ausschuss für Stadtentwicklung - unverändert beschlossen