Beschlussvorlage - 2023/0240/A10
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung zur Änderung der Anzahl der Mitglieder des Rates der Stadt Alsdorf
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- A 10 - Amt für Zentrale Dienste, Organisation und Wahlen
- Berichterstattung:
- Herr Kahlen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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14.09.2023
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Erledigt
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Rat der Stadt Alsdorf
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Entscheidung
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19.09.2023
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Hauptausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt:
Der Rat der Stadt Alsdorf beschließt
Alternative 1: die Satzung zur Änderung der Anzahl der Mitglieder des Rates der Stadt Alsdorf vom 20.02.2018 unverändert in Kraft zu lassen.
Alternative 2: die Reduzierung der Mitglieder des Rates der Stadt Alsdorf ab der kommenden Legislaturperiode um … (2, 4, 8 oder 10), davon zur Hälfte in den Wahlbezirken. Die Verwaltung wird beauftragt, kurzfristig den entsprechenden Entwurf einer Änderungssatzung zur Beschlussfassung vorzulegen.
Alternative 3: die Satzung zur Änderung der Anzahl der Mitglieder des Rates der Stadt Alsdorf vom 20.02.2018 aufzuheben.
Sachverhalt
Darstellung der Sach- und Rechtslage:
Gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz) – KWahlG beträgt die Zahl der zu wählenden Vertreter für Gemeinden mit einer Bevölkerungszahl von über 30.000, aber nicht über 50.000 44 Vertreter, davon 22 in Wahlbezirken.
Gemäß Satz 2 und 3 dieser Bestimmung können die Gemeinden und Kreise bis spätestens 45 Monate nach Beginn der Wahlperiode durch Satzung die Zahl der zu wählenden Vertreter um 2, 4, 6, 8 oder 10, davon je zur Hälfte in Wahlbezirken, verringern. Die verringerte Zahl der zu wählenden Vertreter bleibt bestehen, bis sie spätestens 45 Monate nach Beginn einer späteren Wahlperiode durch Satzung verändert wird.
Die Zahl der Mitglieder des Rates der Stadt Alsdorf ist derzeit durch Satzung vom 20.02.2018 um 6 auf 38 reduziert. Soll die Reduzierung auch für die kommende Legislaturperiode bestehen bleiben, braucht kein neuer Satzungsbeschluss gefasst zu werden. Sollte eine andere Ratsgröße als 38 ab der kommenden Legislaturperiode gewählt werden, ist eine entsprechende Änderungssatzung bis spätestens 31.07.2024 erforderlich.
Will der Rat ab der kommenden Legislaturperiode zur ursprünglichen Größe von 44 Mitgliedern zurückkehren, ist die Satzung aufzuheben.
Auswirkungen
Darstellung der finanziellen Auswirkungen:
Jedem/Jeder Stadtverordneten steht nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung derzeit eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 420,00 € zu. Darüber hinaus hat die Verwaltung auf Antrag Verdienstausfall sowie Wegstreckenentschädigungen zu zahlen. Durch den Wegfall von 6 Stadtverordneten ergäben sich damit nach wie vor Einsparungen von mindestens 30.240,00 € pro Jahr.
Bei einer Reduzierung der Ratssitze um die Maximalzahl von 10 ergäben sich zusätzliche Einsparungen bei den Aufwandsentschädigungen der Stadtverordneten von mindestens 20.160,00 € pro Jahr.
Darstellung der ökologischen und sozialen Auswirkungen:
entfällt
