Beschlussvorlage - 2023/0286/A66
Grunddaten
- Betreff:
-
Entwässerungsgebührensatzung der Stadt Alsdorf hier: 8. Änderung
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- A 66 - Eigenbetrieb Technische Dienste
- Berichterstattung:
- Herr Frings / Herr Spaltner
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Betriebsausschuss für den Eigenbetrieb Technische Dienste
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Vorberatung
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07.09.2023
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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14.09.2023
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Erledigt
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Rat der Stadt Alsdorf
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Entscheidung
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19.09.2023
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Betriebsausschuss für den Eigenbetrieb Technische Dienste der Stadt Alsdorf empfiehlt dem Rat der Stadt:
Der Hauptausschuss der Stadt Alsdorf empfiehlt dem Rat der Stadt:
Der Rat der Stadt beschließt die 8. Änderung der Entwässerungsgebührensatzung der Stadt Alsdorf gemäß Anlage 1.
Sachverhalt
Darstellung der Sachlage:
Das Oberverwaltungsgericht Münster (OVG NRW) hat mit Urteil vom 17.05.2022 eine grundsätzliche Änderung bei der Berechnung der kalkulatorischen Kosten beschlossen. Tenor der gerichtlichen Entscheidung war, dass ein gleichzeitiger Ansatz von kalkulatorischen Zinsen und eine Abschreibung nach Wiederbeschaffungszeitwert (WBZW) nicht erlaubt ist. Dies würde einen doppelten Inflationsausgleich beinhalten, der nicht erlaubt ist.
Die beklagte Stadt hat daraufhin gegen das Urteil des OVG Nicht-Zulassungsbeschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht eingelegt. Mit Beschluss vom 07.03.2023 hat das BVerwG das Beschwerdeverfahren gegen das Urteil des OVG eingestellt, weil die beklagte Stadt die angefochtenen Gebührenbescheide aufgehoben hat. Zugleich führt das BVerwG in seinem Beschluss aus, dass das Urteil des OVG NRW vom 17.05.2022 und das Urteil des VG Gelsenkirchen vom 13.02.2020 wirkungslos sind. Jedoch ist davon auszugehen, dass bei einer erneuten Klage das OVG Münster ähnlich bzw. gleich entscheiden würde.
Zwischenzeitlich wurde der § 6 KAG im Hinblick auf die rechtliche Situation angepasst. Im § 6 KAG ist ein gleichzeitiger Ansatz von kalkulatorischen Zinsen und eine Abschreibung nach dem WBZ möglich, jedoch mit einem geringeren Zinssatz, der sich aus dem Durchschnitt einer 30jährigen Zinsstaffel ergibt.
Dies hat zur Folge, dass ein Abbruch für die laufende Kalkulation der Jahre 2022 – 2024 im Betriebszweig Abwasser vorgenommen und eine neue Kalkulation auf der Grundlage der neuen Rechtsprechung und Neufassung des § 6 KAG NRW erstellt wurde.
Zunächst wurden die Jahre 2021 und 2022 neu kalkuliert. Hiermit werden die Widersprüche aufgrund der aktuellen Entwicklungen abgeholfen, die in den beiden Jahren von den Bürgern eingelegt wurden. Die Gebühr konnte hier in beiden Bereichen leicht gesenkt werden.
Im nächsten Schritt wurde aufgrund der Neufassung des § 6 KAG NRW eine neue Dreijahreskalkulation für die Jahre 2023 bis 2025 im Betriebszweig Abwasser angefertigt. Die Gebühren für das Schmutz- sowie das Niederschlagswasser konnten auf dem Niveau aus den Jahren vor dem Urteil des OVG gehalten werden.
Darstellung der Rechtslage:
Grundlage für die Gebührenkalkulation sind die Kosten, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ermittelt werden (§ 6 Abs. 2 KAG NRW). Kosten für die einzelnen Betriebszweige können nur angesetzt werden, wenn sie betriebsbedingt sind, d.h. durch die Leistungserstellung verursacht werden.
Gemäß § 7 Abs. 1 GO können Gemeinden ihre Angelegenheiten durch Satzung regeln, soweit Gesetze nichts anders bestimmen. Gem. § 7 Abs. 4 GO treten Satzungen, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft..
Auswirkungen
Darstellung der finanziellen Auswirkungen:
Für die Widersprüche aus den Jahren 2021 und 2022 ergab die Neukalkulation eine Gebührensenkung in den Bereichen Schmutz- und Niederschlagswasser. Für die Erstattung an die betroffenen Bürger, die zum damaligen Zeitpunkt fristgerecht Widerspruch eingelegt haben, wurden seitens des Eigenbetrieb Technische Dienste im Vorfeld Rückstellungen gebildet.
Aus der Neukalkulation der neuen Dreijahreskalkulation für die Jahre 2023 – 2025 ergab sich für die beiden Bereiche keine Gebührenänderung.
Darstellung der ökologischen und sozialen Auswirkungen:
- entfällt -
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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119,1 kB
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2
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(wie Dokument)
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3,7 MB
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