Beschlussvorlage - 2010/0677
Grunddaten
- Betreff:
-
Bebauungsplan Nr. 312 - Martin Struff Straße - a)Beschlussfassung über die vorgebrachten Anregungen aus der Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB b)Billigung des überarbeiteten Bebauungsplanes Nr. 312 c)Beschluss über die zweite öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 312 - Martin Struff Straße -
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 2.1 - Bauleitplanung
- Beteiligt:
- Dezernat III
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Ausschuss für Stadtentwicklung
|
Entscheidung
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|
|
09.09.2010
|
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung,
a) beschließt nach Prüfung der
vorgebrachten Anregungen aus der öffentlichen Auslegung die von der Verwaltung
dazu vorgelegten Beschlussentwürfe
b) beschließt die 2. öffentliche Auslegung
des Bebauungsplanes Nr. 312 – Martin Struff Straße -
Sachverhalt
Darstellung der
Sachlage:
In seiner Sitzung am 27.05.2010 hat der Ausschuss für Stadtentwicklung
die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 312 – Martin Struff
Straße – gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beschlossen. Die öffentliche Auslegung
fand im Zeitraum vom 05.07.2010 bis zum 09.08.2010 statt. Nach dem
Offenlagezeitraum erfolgte eine Überarbeitung des Erschließungskonzeptes, um den
vorgebrachten Belangen durch eine Planüberarbeitung Rechnung zu tragen und das
Konzept weiter zu optimieren.
Neben geringfügigen Verbreitungen der Straßenverkehrsflächen
ist im Bereich des Abzweigs der westlichen Stichstraße ist eine platzartige
Aufweitung der Haupterschließung vorgesehen. Diese Aufweitung dient vorrangig
dem Parken. Der südwestliche Bebauungsplanbereich wird durch eine 5,5 m bzw. 6
m breite Verlängerung der Gebietszufahrt erschlossen. Im hinteren Bereich ist eine
Wendeanlage in Form eines Wendekreises mit 6 m Radius vorgesehen. Über diesen
Wendekreis hinaus wird in südwestlicher und südöstlicher Richtung für evtl.
künftige Bebauungsplan- und
Umlegungsverfahren die Option offengehalten ggf. weitere Baugrundstücke auf den
heute rückwärtigen Teilen der tiefen Grundstücke an der Schillerstraße zu
erschließen.
Seitens der Städteregion Aachen sind Bedenken gegen den
Bebauungsplan Nr. 312 erhoben worden. So wird eine Versickerung
des anfallenden Niederschlagswassers in einzelnen Versickerungsanlagen aufgrund
der vorgesehenen Grundstückszuschnitte und Baugrenzen aus Platzmangel auf einem
Großteil der Grundstücke für nicht realisierbar gehalten. Ein ergänzendes
Entwässerungskonzept mit Regenwasserkanal und einer zentralen Versickerungsanlage
wird gefordert.
Um die Gegebenheiten einer
dezentralen Versickerung zu begünstigen, wurden zur Vergrößerung möglicher
Versickerungsflächen die Tiefen der überbaubaren Flächen im überarbeiteten
Bebauungsplan von 14,00 m auf teilweise 12,50 bzw. 13,00 m reduziert. Durch die
Veränderung der Baufenster im Beriech der Friedhofserweiterungsfläche.
Auf Grundlage des neuen
Bebauungsplanentwurfes findet diesbezüglich am 01.09.2010 ein
Abstimmungsgespräch zwischen der Stadt Alsdorf und der Städteregion Aachen
statt, in dem die Möglichkeit einer dezentralen Versickerung erörtert wird.
Aufgrund der Terminkette für die 7. Sitzung des AfS können die Ergebnisse des
Gespräches nicht in die Vorlage integriert werden. Hierzu wird mündlich in der
Sitzung berichtet.
Sowohl das modifizierte
Erschließungskonzept als auch die Reduzierung der Baufenstertiefe erfordern eine 2. öffentliche Auslegung des
Bebauungsplanes Nr. 312.
Lage des Plangebietes
Das Plangebiet (Anlage
1) liegt im Stadtteil Hoengen. Es wird im Osten durch die Martin Struff
Staße begrenzt, westlich bildet die Wohnbebauung an der
“Schillerstraße” die Grenze. Im Süden bildet der Friedhof die
Grenze des Plangebiets, nördlich ist die Bebauung am “Im Franchsfeld”
bzw. die Bebauung entlang der “Langstraße” die Grenze des
Geltungsbereiches. Die Größe des Plangebiets beträgt 1,7 ha.
Planerische Rahmenbedingungen
Der Regionalplan - REP - stellt für die Fläche des
Plangebietes ASB - “Allgemeiner Siedlungsbereich” dar.
Der Flächennutzungsplan 2004 stellt für den östlichen Teil
des Gebietes bereits “Wohnbauflächen”
dar. Für den westlichen Teil des Gebietes stellt der Flächennutzungsplan 2004
“Grünflächen” mit Zweckbestimmung “Friedhof” dar. Die
Grünfläche war zum Zeitpunkt der Flächennutzungsplanaufstellung als
Erweiterungsfläche für den Friedhof vorgesehen. Jedoch kann mit jetzigem
Erkenntnisstand davon ausgegangen werden, dass der Friedhof zukünftig keine
Erweiterungsflächen beanspruchen wird. Daher soll diese Fläche als Wohngebiet
entwickelt werden.
Im Parallelverfahren wird eine Änderung des
Flächennutzungsplanes 2004 erforderlich. Die “Grünfläche” soll mit
der 10. Änderung des Flächennutzungsplanes 2004 in “Wohnbaufläche”
geändert werden, damit der Bebauungsplan Nr. 312 aus dem Flächennutzungsplan
2004 entwickelt werden kann.
Der Bebauungsplan Nr. 312 - Martin Struff Straße - überplant
den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 267 - Hoengen Sportplatz
-. Der Bebauungsplan Nr. 267 stellt für das Plangebiet WA “Allgemeines Wohngebiet” dar.
Eine Überplanung des Bebauungsplanes Nr.
267 ist erforderlich, da die Friedhofserweiterungsfläche nur über das Gebiet
des Bebauungsplanes Nr. 267 erschlossen werden kann.
Anlass und Ziel des Bebauungsplanes
Da die im Flächennutzungsplan 2004 noch als
“Grünfläche” mit Zweckbestimmung “Friedhof”
ausgewiesene Fläche nicht mehr als Erweiterungsfläche für den Friedhof
freigehalten werden muss, steht hier eine hochwertige städtebaulich integrierte
Fläche für die innere Verdichtung zu Verfügung. Der Bebauungsplan Nr. 312
verfolgt daher das Ziel, die ehemalige Friedhofserweiterungsfläche für
hochwertiges Wohnen zu entwickeln.
Zugleich wird mit der Überplanung des Bebauungsplanes Nr.
267 die Erschließung dahingehend modifiziert, dass zum einem die
Friedhofserweiterungsfläche über den Bebauungsplan Nr. 267 erschlossen werden
kann. Zum anderen sollen durch die geänderte Erschließung im Geltungsbereich
des Bebauungsplanes Nr. 267 neue Grundstückszuschnitte erzeugt werden, die eine
hochwertige Wohnbebauung ermöglichen.
Inhalt des Bebauungsplanes
Der Bebauungsplan Nr. 312 sieht die Erschließung des Gebiets
durch eine Planstraße vor, die an die Martin Struff Straße angebunden wird. Im
Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 312 gehen von der Planstraße zwei
Stichstraßen in nördliche Richtung ab. Von der westlichen Stichstraße geht ein
Fußweg ab, der das Wohngebiet “Im Franchsfeld” an das Plangebiet
anbindet.
Im gesamten Plangebiet ist eine hochwertige Bebauung mit
freistehenden Einfamilienhäusern vorgesehen, deren Grundstücksgröße im Mittel
bei 500m² liegt.
Der überarbeitete Bebauungsplan Nr. 312 (Anlage 2) ist der Vorlage mit der dazugehörigen Begründung (Anlage 3) beigefügt. In der Begründung
sind die im Gegensatz zur 1. öffentlichen Auslegung geänderten Passagen durch
rote Schrift verdeutlicht.
Beschlussfassung
über die vorgebrachten Anregungen aus der 1. öffentlichen Auslegung
1. BUND, Bund für Umwelt- und Naturschutz Deutschland
Alsdorf, Schrieben vom 14.07.2010 (Anlage
4)
a)
Der Bedarf an weiteren Bauflächen wird bestritten,
weil bereits mehrere Baugebiete mit entsprechenden Baugrundstücken existieren.
Die Sättigung des Marktes wird mit dem Leerstand von Wohnraum in den
Innenstädten von Alsdorf, Mariadorf und Hoengen begründet.
b)
Die überplanten Flächen werden aus ökologischer Sicht
für zu wertvoll für eine Bebauung gehalten. Hier sollte u.a. aus klimatischen
Gründen eine Grünfläche vorgesehen werden.
c)
Die Verdichtung der Innenstädte wird begrüßt. Dennoch
sollte nicht jede innerstädtische Fläche bebaut werden.
Stellungnahme der Verwaltung
zu a) Trotz
bestehender Neubaugebiete wird ein darüber hinausgehender Bedarf an attraktiven
Baugrundstücken vornehmlich für die jüngere Generation aber aufgrund der zentralen
Lage auch für ältere Einwohner Alsdorfs gesehen. Dieser Bedarf wird durch das
Wohnraumförderungsprogramm des Landes NRW 2009 bestätigt, das für den
Eigentumsmarkt in Alsdorf ein hohes Bedarfsniveau konstatiert. Der Bedarf wird
durch die hohe Nachfrage nach Grundstücken innerhalb des Plangebietes
bestätigt.
Zusätzlich wird aufgrund des
Campusprojektes der Stadt Aachen und dem zugleich angespannten Wohnungsmarkt
der Stadt Aachen in der gesamten Städteregion in kurzfristiger Zeit ein
ansteigender Bedarf an Bauflächen prognostiziert. Damit auch die Stadt Alsdorf
die Synergieeffekte des Campusprojektes auffangen kann, sind bereits jetzt die Grundlagen
hierfür zu schaffen. Dies sind neben Gewerbeflächen für produzierendes Gewerbe
insbesondere auch die Bereitstellung von hochwertigen Wohnbaugebieten, dass mit
dem Bebauungsplan Nr. 312 sowie der dem im Parallelverfahren befindlichen 10.
Änderung des FNP verfolgt wird.
Des Weiteren kann der Ausweisung
eines neues Baugebietes nicht der Leerstand von Wohnungen im Bestand entgegen
gehalten werden, weil dadurch unterschiedliche Nutzergruppen angesprochen
werden. Ein großes Angebot an Bestandsimmobilien ist kein Indiz für eine
fehlende Nachfrage nach individuell geplanten, modernen Wohnkomfort bietenden
und mit hohen Energieeinsparungen verbundenen Einfamilienhausneubauten.
Die Ausweisung eines Baugebietes
für Einfamilienhäuser dient zusätzlich dem gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB
vorgegebenen Ziel, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung zu
unterstützen.
zu b) Die
Flächen sollen entsprechend dem Ziel, bestehende Strukturen zu verdichten und
damit einer Baulandausweisung am Ortsrand entgegenzuwirken, bebaut werden.
Die überplanten Flächen sind bis
auf den angrenzenden Friedhof nicht mit weiteren Freiflächen vernetzt und nicht
Gegenstand eines engmaschigen Biotopverbundes. Gerade aus der Nachbarschaft des
bestehenden Friedhofs resultiert, dass die Bebauung des Plangebietes auch aus
klimatischen Gründen unproblematisch ist.
Der Verlust des Freiraumes als Kaltluftentstehungsgebiet
kann zwar zu einer geringen Erhöhung der mittleren Lufttemperatur in diesem
Gebiet führen, es ist aber nicht zu erwarten, dass dadurch nennenswert stärkere
Belastungssituationen durch Hitze oder Schwüle auftreten als bisher. Die
Durchlüftungsfunktion wir zukünftig oberhalb des Dachflächeniveaus anzusiedeln
sein. Dies ist aufgrund der geringen GRZ und der niedrigen Gebäudehöhe unter
klimatischen Aspekten unerheblich. Geplant ist ein aufgelockertes, großzügiges
mit Gartenstrukturen durchgrüntes Einfamilienhausgebiet.
zu c) Die Verdichtung
wird im Vergleich zu benachbarten Grundstücken im Bereich Langstraße,
Martin-Struff-Straße und Schillerstraße mit einer offenen Bauweise für Einzel-
und Doppelhäuser einer GRZ von teilweise 0,3 und einer maximalen Firsthöhe von
9,00 m bzw. 9,50 m maßvoll vorgenommen.
Bei der Entwicklung von
innerstädtischen Grünflächen hingegen sollte der Fokus auf stark verdichtete
Gebiete gereichtet werden.
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für Stadtentwicklung
beschließt vor diesem Hintergrund der Anregung des BUND, eine innerstädtische
Grünfläche zu entwickeln, nicht zu folgen.
2. RegioEntsorgung
A.ö.R. Bereich Planung und Logistik Eschweiler, Schreiben vom 15.07.2010
(Anlage 5)
Im Einmündungsbereich der
östlichen Stichstraße in die Haupterschließungsstraße des Plangebietes wird ein
Übergabebereich für Abfallbehälter angeregt, weil die Stichstraße aufgrund der
nicht eingeplanten Wendeanlage nicht von Abfallsammelfahrzeugen befahren werden
kann.
Stellungnahme der Verwaltung
Aufgrund der Erschließung von
lediglich zwei Grundstücken wurde innerhalb der östlichen Stichstraße keine
Wendeanlage vorgesehen. Im Einmündungsbereich wird die Haupterschließungsstraße
geringfügig aufgeweitet, so dass ausreichende Abstellfläche für die notwendigen
Abfallbehälter zur Verfügung steht.
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für Stadtentwicklung
beschließt der Anregung zu folgen.
3. Erftverband Bergheim, Schreiben vom 16.07.2010 (Anlage 6)
Es bestehen keine Bedenken, wenn
die Stellungnahme vom 15.01.2010 (Anlage
7) berücksichtigt wird.
Niederschlagswasser ist gemäß §
51a LWG zu versickern, verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten. Eine
geplante Versickerung sollte nur über belebte Bodenschichten erfolgen.
Stellungnahme der
Verwaltung
Von dem Büro Dipl. Geol. R.
Noppeney wurde für den Bereich des ehemaligen Bebauungsplanes Nr. 267 ein
hydrogeologisches Gutachten erstellt. Dieses Gutachten wurde im August 2009 für
den Erweiterungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 312 ergänzt. Gemäß Gutachten
ist eine Versickerung von Niederschlagswasser grundsätzlich auf den
Grundstücken möglich, wenn im Bereich der Versickerungsanlagen ein
Bodenaustausch vorgenommen wird, um den oberen Lößlehm gegen gut durchlässiges
Material auszutauschen. Damit wird die Verbindung zu Kiesschichten hergestellt,
die in Tiefen unterhalb von 3 m anstehen. Für die Fläche der Parzelle 455 wird
empfohlen, die Versickerung in den quartiären Kieshorizont einzubinden.
Beschlussvorschlag
Ein Beschlussentwurf ist nicht
erforderlich.
4. EWV Energie- und Wasserversorgung
GmbH, Schreiben vom 16.07.2010 (Anlage
8)
Es wird auf das Schreiben vom
22.01.2010 verwiesen (Anlage 9).
Bestehende Versorgungs- und Anschlussleitungen
sind entsprechend der Richtlinien zu sichern und die Mindestabstände
einzuhalten. Unter dem Vorbehalt einer positiven Wirtschaftlichkeit wird das Netz
erweitert. Es wird um weitere Beteiligung am laufenden Verfahren gebeten.
Stellungnahme der
Verwaltung
Die EWV wird rechtzeitig im Rahmen
der Erschließungsplanung beteiligt.
Beschlussvorschlag
Ein Beschlussentwurf ist nicht
erforderlich, die Belange des Versorgungströgers werden bei der
Erschließungsplanung abgestimmt.
5. ENWOR GmbH Herzogenrath,
Schreiben vom 19.07.2010 (Anlage 10)
Es wird auf die Stellungnahme vom
12.01.2010 verwiesen (Anlage 11).
Um Berücksichtigung und Beachtung
der bestehenden Trinkwasserleitungen wird gebeten.
Stellungnahme der Verwaltung
Das Plangebiet ist nicht von Bestandsleitungen
betroffen.
Beschlussvorschlag
Ein Beschlussentwurf ist nicht
erforderlich, die Belange des Versorgungströgers werden bei der Erschließungsplanung
abgestimmt.
6. EBV GmbH, Schreiben vom 19.07.2010
(Anlage 12)
Einwirkungen aus dem ehemaligen
Steinkohleabbau haben seit Jahrzehnten nicht mehr stattgefunden, so dass eine
Kennzeichnung gemäß § 9 (5) 2. BauGB nicht erforderlich ist. Auf den im
nördlichen Teil der Sportplatzparzelle vermuteten Luftschutzstollen wird
hingewiesen.
Stellungnahme der Verwaltung
Eine Kennzeichnung gemäß § 9 (5)
2. BauGB wird nicht vorgenommen. Die Lage und Existenz des Luftschutzstollens
konnte in mehreren Suchvorgängen nicht
nachgewiesen werden. Dies lässt darauf schließen, dass die tatsächliche Lage
von der bisher vermuteten abweicht oder die Oberkante des Luftschutzstollens in
einer Tiefe von mehr als 12.50 m unter derzeitiger Geländeoberkante liegt. Die
Lage wird am nördlichen Rand des heutigen Sportplatzes vermutet. Deswegen wurde
in diesem Bereich u.a. der zukünftige Spielplatz vorgesehen. Die Holzbauweise
des Stollens lässt darauf schließen, dass dieser in der Zwischenzeit verrottet
sein könnte. Nach dem Abtrag der Sportplatzasche werden weitere Suchbohrungen
vorgenommen.
Beschlussvorschlag
Ein Beschlussentwurf ist nicht
erforderlich, ein entsprechender Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen.
7. StädteRegion Aachen, Schreiben vom 30.07.2010 (Anlage
13)
a) Eine
Versickerung der anfallenden Niederschlagswässer in einzelnen
Versickerungsanlagen wird aufgrund der vorgesehenen Grundstückszuschnitte und
Baugrenzen aus Platzmangel auf einem Großteil der Grundstücke für nicht realisierbar
gehalten. Ein ergänzendes Entwässerungskonzept mit Regenwasserkanal und einer
zentralen Versickerungsanlage wird gefordert.
b) Es
wird empfohlen, die Baugenehmigungen für die besonders von Lärm betroffenen
Wohngebäude erst zu erteilen, wenn die Lärmschutzwand entsprechend den
Festsetzungen des Bebauungsplanes und den Forderungen des Lärmgutachters
ertüchtigt wurde.
c) Es
wird empfohlen, die Bau- und Betriebsgenehmigungen der Gewerbebetriebe nördlich
des Plangebietes hinsichtlich möglicher Lärmverursachender Tätigkeiten zu
prüfen.
d)
Hinsichtlich Altlasten werden keine Bedenken
geäußert, wenn der rote Treppenbelag
ordnungsgemäß und schadlos
entsorgt wird.
Stellungnahme der Verwaltung
Zu a) Gemäß Gutachten des Büros Dipl. Geol. R. Noppeney ist eine
Versickerung von Niederschlagswasser grundsätzlich auf den Grundstücken
möglich, wenn im Bereich der Versickerungsanlagen ein Bodenaustausch
vorgenommen wird, um den oberen Lößlehm gegen gut durchlässiges Material
auszutauschen. Eine Überprüfung aller potentiellen Grundstücke hat ergeben,
dass die Versickerungsanlagen unter Wahrung von entsprechenden
Sicherheitsabständen sinnvoll auf den einzelnen Grundstücken realisierbar sind.
Zur Vergrößerung möglicher Versickerungsflächen wurden die überbaubaren
Grundstücksflächen reduziert und die Baufenstertiefe von 14,00 m auf 12,50 bzw.
13,00 m reduziert.
Diesbezüglich findet am 01.09.2010
ein Erörterungsterim zwischen der Stadt Alsdorf und der Städteregion Aachen
statt. Das Gesprächsergebnis wird in der Sitzung mündlich erläutert.
Zu b) Die Ausführung der Verlängerung der Lärmschutzwand soll innerhalb
des städtebaulichen Vertrages mit dem Erschließungsträger gesichert werden. In
dem Vertrag wird u.a. vereinbart, dass die Maßnahme ‚Lärmschutzwand’
im Rahmen der Erschließung zu erfolgen hat.
Zu c) Das Lärmgutachten beruht auf den momentanen Betriebszeiten der
angrenzenden Gewerbebetriebe. Vom Gutachter wurde überprüft, ob diese Zeiten
mit den Angaben in den Bauakten identisch sind, die Empfehlung ist insoweit
berücksichtigt.
Zu d) Im Rahmen der Ordnungsmaßnahmen wird der Tennenbelag ordnungsgemäß
entsorgt. Die Durchführung wird innerhalb des städtebaulichen Vertrages
geregelt.
Beschlussvorschlag
Ein Beschlussentwurf ist nicht
erforderlich. Erforderlichenfalls werden Ergänzungen im Rahmen der Sitzung
vorgetragen.
8. Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH Bochum, Schreiben vom 12.01.2010 (Anlage 14)
Zur Erschließung der zukünftigen
Bebauung wird eine Neuverlegung von Telekommunikationslinien erforderlich. Auf
Privatwegen sind Leitungsrechte festzusetzen. Es wird um rechtzeitige
Abstimmung der Leitungszonen und des Baubeginns gebeten.
Stellungnahme der
Verwaltung
Innerhalb des Baugebietes sind keine
Privatwege vorgesehen. Die Deutsche Telekom wird im Rahmen der
Erschließungsplanung beteiligt.
Beschlussvorschlag
Ein Beschlussentwurf ist nicht
erforderlich
Weiterhin sind
fristgerecht folgende Anregungen und Bedenken seitens der Öffentlichkeit bei der
Verwaltung eingegangen.
+
9. Herr und Frau V., Im Franchsfeld;
Schreiben vom 18.07.2010 (Anlage 15)
a) Es
wird bemängelt, dass in der Begründung eine Passage zur Regelung der Altlasten
aus dem Sportbetrieb fehlen würde.
b) Es
wird die Frage nach den notwendigen Ordnungsmaßnahmen wie Beseitigung der
Fundamente des Ballfangzaunes und des Abrisses des Vereinsheims gestellt. Diese
Arbeiten sollten von dem Erschließungsträger durchgeführt werden.
c) Es
wird darauf hingewiesen, dass die Bebauung im Franchsfeld ausschließlich aus 1
½ geschossigen Einzel- bzw. Doppelhäusern besteht. Es wird bemängelt, dass die
Bestandsbebauung innerhalb der Begründung unter 2.2. als zweigeschossig
bezeichnet wird.
Stellungnahme der
Verwaltung
Zu a) In der
Begründung wird unter 7. Bodenschutz das Thema Altlasten abgehandelt. Die
bisherige Formulierung, dass die Möglichkeit des Verbleibs der roten Asche zu
prüfen ist, wurde auf Anregung der StädteRegion Aachen vom 30.07.2010 dahingehend
geändert, dass der Tennenbelag ordnungsgemäß und schadlos zu entsorgen ist,
weil er die Prüfwerte der Bundesbodenschutzverordnung überschreitet.
Zu b) Die notwendigen Ordnungsmaßnahmen werden im Rahmen der
Erschließungsmaßnahmen durchgeführt. Dazu gehört die ordnungsgemäße
Bereitstellung der zukünftigen Grundstücke. Die Durchführung der
Ordnungsmaßnahmen ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens, wird aber
innerhalb des städtebaulichen Vertrages mit dem Erschließungsträger geregelt.
Zu c) Die heutige Bebauung im Franchsfeld besteht aus ingesamt 10
Einzelhäusern und 4 Doppelhaushälften, die jeweils zwei Geschosse aufweisen,
die zu Wohnzwecken genutzt werden. Gemäß Definition der Landesbauordnung NRW
handelt es sich dabei jedoch lediglich um ein Vollgeschoss. Die Passage
innerhalb der Begründung wird entsprechend verdeutlicht.
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für Stadtentwicklung
nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
10. Herr und Frau B., Im
Franchsfeld; Schreiben vom 04.08.2010 (Anlage 16)
a. Die
Bebauung des ehemaligen Friedhofserweiterungsgeländes bedeute eine
Wertminderung der Grundstücke ‚Im Franchsfeld’.
b. Es
wird darauf hingewiesen, dass die unmittelbar an die Parzelle 455 angrenzenden
Häuser eingeschossige Einfamilienhäuser sind. Die Formulierung innerhalb der
Begründung unter 2.2, dass das benachbarte Wohnquartier Franchsfeld überwiegend
aus zweigeschossigen Einzel- und Doppelhäusern besteht, wird bemängelt.
c. Die
Baufenster sollen entsprechend des Bebauungsplanes Nr. 220
‚Franchsfeld’ für jedes Grundstück einzeln ausgewiesen werden und
eine Bebauung Garage an Garage ausgeschlossen werden.
d. Die
Bauvorgaben gemäß Bebauungsplan Nr. 220 bezüglich Trauf- und Drempelhöhe sollen
übernommen werden.
e. Die
Firsthöhe soll auf maximal 8 m und die Geschosszahl auf 1 Vollgeschoss
reduziert werden.
f. Die
Ausrichtung der Gebäude soll nicht parallel sondern senkrecht zur Straße
festgelegt werden, um den Eindruck einer Reihe zu vermeiden und um die
Gebäudestellung ‚Im Franchsfeld’ aufzugreifen.
g. Für
Erschließungswege, Stellplätze und Stellplatzzufahrten sind wasserdurchlässige
Bodenbeläge festzusetzen.
h. Die
Erdarbeiten sind der Wasserempfindlichkeit der Schluffe anzupassen. In
Nasszeiten sollte der Bodenabtrag nur mit ‚Tieflöffelbagger’
erfolgen.
i. Es
wird die Aufstellung und Umsetzung eines ergänzenden Entwässerungskonzeptes mit
Regenwasserkanal und zentraler Versickerungsanlage entsprechend der Forderung
der StädteRegion Aachen mit Schreiben vom 03.02.2010 gefordert.
j. Die
Möglichkeit der Zusammenlegung der Versickerungsflächen soll untersagt werden.
k. Die
innerhalb der Begründung unter 6. ‚Wasserschutz’ aufgeführten Empfehlungen
sind als textliche Festsetzung zu formulieren.
l. Der
Bedarf an Wohnbauflächen für junge Famlien mit Kindern wird in Frage gestellt,
weil mehrere Neubaugebiete mit entsprechender Zielgruppe in Alsdorf existieren.
m. Es
wird befürchtet, dass lediglich die Friedhofserweiterungsflächen, aber nicht
die ehemalige Sportplatzfläche aufgrund der Stollenproblematik bebaut wird.
n. Durch
die Überplanung der Friedhofserweiterungsfläche wird die Lebensgrundlage
vorhandener Tiere zerstört.
Stellungnahme der
Verwaltung
Zu a) Der
Bebauungsplan Nr. 312 sowie die m Parallelverfahren durchgeführte 10. Änderung
des Flächennutzungsplanes 2004 ist eine Maßnahme der inneren Verdichtung. Mit
der Erschließung innerstädtischer Flächen folgt die Stadt dem Leitbild (gemäß
BauGB) der „Nachhaltigen Stadtentwicklung“, welches unter anderem
das Ziel verfolgt, die Flächeninanspruchnahme im Außenbereich zu minimieren.
Vor dem Hintergrund der Anregungen wurde zusätzlich das im
Bereich der Friedhofserweiterungsfläche an die Bestandsbebauung im Franchsfeld angrenzende
Baufenster in seiner Tiefe von 14 m auf 12 m reduziert und weitere 3 m Richtung
Südosten verschoben, so dass der Abstand der hinteren Baugrenze bis zur
Bestandsbebauung bei mittlerweile ca. 30 m liegt. Somit werden die Anforderungen an
gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB sowohl für
die bestehende Bebauung als auch für die neue Bebauung eingehalten. Dem geltend
gemachten Belang ist damit nochmals Rechnung getragen worden.
Zu b) Die
heutige Bebauung ‚Im Franchsfeld’ besteht aus ingesamt 10
Einzelhäusern und 4 Doppelhaushälften, die jeweils zwei Geschosse aufweisen,
die zu Wohnzwecken genutzt werden. Gemäß Definition der Landesbauordnung NRW
handelt es sich dabei jeweils um ein Vollgeschoss. Die Passage innerhalb der
Begründung wird entsprechend verdeutlicht.
Zu c) Um eine flexible Grundstückseinteilung zu ermöglichen, wird ein
zusammenhängendes Baufenster festgesetzt. Innerhalb des Baufensters sind
lediglich Einzelhäuser zugelassen. Zur Ermöglichung des notwendigen
Stellplatznachweises werden Garagen und Stellplätze beidseitig des Hauptgebäudes
zugelassen, zumal die Anlage von Stellplätzen im Bereich des Vorgartens durch
die Verschiebung des Baufensters Richtung Verkehrsflächen eingeschränkt ist.
Zu d) Zusätzlich zur einzuhaltenden Firsthöhe von 9,00 m wird innerhalb
des WA 4 eine maximale Traufhöhe von 4,50 m festgesetzt.
Zu e) Die Firsthöhe wurde bereits von 9,50 m auf 9,00 m reduziert und
entspricht damit der festgesetzten Firsthöhe im Bereich Franchsfeld. Die
maximale Zahl der Vollgeschosse beträgt zwei, kann aber aufgrund der geringen Traufhöhe
lediglich im Dachgeschoss realisiert werden.
Zu f) Die Firstrichtung wurde im Bereich des WA 4 parallel zur Erschließungsstraße
festgesetzt. Dadurch wird einerseits die Sonnenenergienutzung ermöglicht,
andererseits der Hochpunkt des Daches um die Hälfte der Gebäudetiefe von der
Bebauung ‚Im Franchsfeld’ abgerückt.
Zu g) Gemäß textlicher Festsetzung unter 5.3 (ehemals 5.2) sind private
Flächen wie Erschließungswege, Stellplätze und Stellplatzzufahrten unter
Verwendung wasserdurchlässiger Bodenaufbauten und Bodenbeläge herzustellen.
Zu h) Ausführungsarbeiten sind nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens.
Die einzelnen zukünftigen Grundstücksbesitzer werden im Rahmen der Kaufverträge
über das Gutachten zur Niederschlagswasserbeseitigung informiert.
Zu i) Gemäß Gutachten des Büros Dipl. Geol. R. Noppeney ist eine
Versickerung von Niederschlagswasser grundsätzlich auf den Grundstücken
möglich, wenn im Bereich der Versickerungsanlagen ein Bodenaustausch
vorgenommen wird, um den oberen Lößlehm gegen gut durchlässiges Material
auszutauschen. Eine Überprüfung aller potentiellen Grundstücke hat ergeben,
dass die Versickerungsanlagen unter Wahrung von entsprechenden
Sicherheitsabständen sinnvoll auf den einzelnen Grundstücken realisierbar sind.
Zur Vergrößerung möglicher Versickerungsflächen wurden die überbaubaren
grundstücksflächen reduziert und die Baufenstertiefe von 14,00 m auf 12,50 bzw.
13,00 m reduziert.
Diesbezüglich findet am 01.09.2010
ein Erörterungsterim zwischen der Stadt Alsdorf und der Städteregion Aachen
statt. Das Gesprächsergebnis wird in der Sitzung mündlich erläutert.
Zu j) Durch die Zusammenlegung der Versickerungsfläche kann die Größe
entsprechender Flächen optimiert werden.
Zu k) Die unter 5. aufgeführten textlichen Festsetzungen bezüglich der
Beseitigung von Niederschlagswasser sind hinreichend, weil ausdrücklich darauf
hingewiesen wird, dass eine Versickerung durch geeignete dezentrale
Versickerungsanlagen vorzunehmen sind. Eine entsprechende Erlaubnis ist bei der
Unteren Wasserbehörde der StädteRegion Aachen einzuholen.
Zu l) Trotz bestehender Neubaugebiete wird ein darüber hinausgehender
Bedarf an attraktiven Baugrundstücken vornehmlich für die jüngere Generation
aber aufgrund der zentralen Lage auch für ältere Einwohner Alsdorfs gesehen.
Dieser Bedarf wird durch das Wohnraumförderungsprogramm des Landes NRW 2009 bestätigt,
das für den Eigentumsmarkt in Alsdorf ein hohes Bedarfsniveau konstatiert. Der
Bedarf wird durch die hohe Nachfrage nach Grundstücken innerhalb des
Plangebietes bestätigt.
Zusätzlich wird aufgrund des
Campusprojektes der Stadt Aachen und dem zugleich angespannten Wohnungsmarkt
der Stadt Aachen in der gesamten Städteregion in kurzfristiger Zeit ein
ansteigender Bedarf an Bauflächen prognostiziert. Damit auch die Stadt Alsdorf
die Synergieeffekte des Campusprojektes auffangen kann, müssen bereits jetzt
die Grundlagen hierfür geschaffen werden. Dies sind neben Gewerbeflächen für
produzierendes Gewerbe insbesondere auch die Bereitstellung von hochwertigen
Baugebieten, dass mit dem Bebauungsplan Nr. 312 sowie der dem im
Parallelverfahren befindlichen 10. Änderung des FNP verfolgt wird.
Zu m) Lediglich die Bebauung der Friedhofserweiterungsflächen ist für
den Erschließungsträger wirtschaftlich nicht tragbar, zumal der Kanal und die
Straßenverkehrsflächen komplett durch das Plangebiet geführt werden müssen. Im
städtebaulichen Vertrag wird voraussichtlich eine Zeitspanne für den Grundstücksverkauf
vorgegeben.
Zu n) Innerhalb der Begründung wird unter 9. Artenschutz ausgeführt,
dass nach jetzigen Anhaltspunkten keine der geschützten Arten durch den
Bebauungsplan in seiner Existenz beeinträchtigt wird.
Darüber hinaus sind keine
Bedenken der Unteren Landschaftsbehörde
Behörde sowie von Naturschutzverbänden eingegangen, dass die 10. Änderung des
FNP und der Bebauungsplanes Nr. 312 Artenschutzprobleme auslösen.
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für Stadtentwicklung
nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
11. Herr R., Im Franchsfeld, Schreiben vom
04.08.2010 (Anlage 17)
a) Es
wird bemängelt, dass die im Bebauungsplan innerhalb des WA 4 (ehemals WA 3)
festgesetzten zwei Vollgeschosse nicht der vorherrschenden Geschossigkeit
innerhalb der näheren Umgebung entsprechen. Die unmittelbare Nachbarbebauung
‚Im Franchsfeld’ ist lediglich eingeschossig.
b) Es
werden Festsetzungen bezüglich der Zulässigkeit von Dachgauben vermisst.
c) Es
fehlen Hinweise, dass Walmdächer und Krüppelwalmdächer nicht zulässig sind.
d) Die
festgesetzte Firsthöhe für das WA 4 sollte von 9,00 m auf 8,00 m reduziert
werden.
e) Vorgärten
in einer Breite von 5,00 m werden für sinnlos gehalten.
f) Die
Anordnung von öffentlichen Stellplätzen im Bereich der Durchfahrt zwischen
ehemaligem Sportplatz und Friedhofserweiterungsfläche und das Fehlen von
Lärmschutzmaßnahmen werden kritisiert.
g) Der
Bedarf an neuen Wohnbauflächen wird angezweifelt.
h) Das
hydrogeologische Gutachten konnte im Rahmen der Offenlage vom Bedenkenträger
nicht einsehen werden.
Stellungnahme der
Verwaltung
Zu a) Für die Definition der Bebauung, in die sich die Neuplanung
einzufügen hat, ist nicht nur die unmittelbar angrenzende Bebauung heranzuziehen,
sondern auch die Bebauung im Bereich Martin-Struff-Straße und Schillerstraße.
Aufgrund der Bebauung mit einem
Vollgeschoss im Bereich Franchsfeld wird zusätzlich zur Firsthöhe von 9,00 m
eine Traufhöhe von maximal 4,50 m festgesetzt.
Zu b) Die Zulässigkeit von Dachgauben soll nicht eingeschränkt werden,
um den zukünftigen Bauherren eine größtmögliche Flexibilität innerhalb der Grundrissgestaltung
zu ermöglichen.
Zu c) Innerhalb der Planzeichnung wurde festgesetzt, dass im Bereich
des WA 4 lediglich Sattel- und Pultdächer zulässig sind.
Zu d) Die Firsthöhe innerhalb des WA 4 wird wie innerhalb des Bereiches
Franchsfeld auf 9,00 m festgesetzt.
Zu e) Der Vorgartenbereich innerhalb des WA 4 wird von 5 m auf 3 m reduziert,
um einerseits ausreichende Flächen für die Niederschlagswasserbeseitigung zur
Verfügung zu haben und um andererseits den Abstand des Baufensters zur Bestandsbebauung
‚Im Franchsfeld’ zu vergrößern. Die Distanz beträgt nunmehr ca. 30
m, dem geltend gemachten Belang ist damit nochmals Rechnung getragen worden.
Zu f) Die Anzahl der öffentlichen Parkplätze im Bereich der Durchfahrt
wird von 8 auf 4 reduziert. Dafür werden östlich der Einmündung der westlichen
zweiten Stichstraße zusätzlich Parkplätze angeboten.
Aufgrund des geringen
Verkehrsaufkommens sind keine Lärmschutzmaßnahmen notwendig.
Zu g) Vgl. Stellungnahme Pkt. 10 l.
Zu h) Das hydrogeologische Gutachten ist im Rahmen der erneuten Offenlage
einsehbar.
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für Stadtentwicklung
nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
12. Frau H., Im Franchsfeld,
Schreiben vom 04.08.2010 (Anlage 18)
a) Es
wird bemängelt, dass die im Bebauungsplan innerhalb des WA 4 (ehemals WA 3)
festgesetzten zwei Vollgeschosse nicht der vorherrschenden Geschossigkeit
innerhalb der näheren Umgebung entsprechen. Die unmittelbare Nachbarbebauung
‚Im Franchsfeld’ ist lediglich eingeschossig.
b) Es
werden Festsetzungen bezüglich der Zulässigkeit von Dachgauben vermisst.
c) Es
fehlen Hinweise, dass Walmdächer und Krüppelwalmdächer nicht zulässig sind.
d) Die
festgesetzte Firsthöhe für das WA 4 sollte von 9,00 m auf 8,00 m reduziert
werden.
e) Vorgärten
in einer Breite von 5,00 m werden für sinnlos gehalten.
f) Die
Anordnung von öffentlichen Stellplätzen im Bereich der Durchfahrt zwischen
ehemaligem Sportplatz und Friedhofserweiterungsfläche und das Fehlen von
Lärmschutzmaßnahmen werden kritisiert.
g) Der
Bedarf an neuen Wohnbauflächen wird angezweifelt.
Stellungnahme der
Verwaltung
Zu a) Vgl. Pkt. 11 a
Zu b) Vgl. Pkt. 11 b
Zu c) Vgl. Pkt. 11 c
Zu d) Vgl. Pkt. 11 d
Zu e) Vgl. Pkt. 11 e
Zu f) Vgl. Pkt. 11 f
Zu g) Vgl. Pkt. 11 g
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für Stadtentwicklung
nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
13. Herr
und Frau L., Im Franchsfeld, Schreiben vom 05.08.2010 (Anlage 19)
a) Es
wird kritisiert, dass der Bebauungsplan die Handschrift der Stadt Alsdorf
vermissen lässt.
b) Die
ruhige und grüne Lage war für die Anwohner ‚Im Franchsfeld’
ausschlaggebend für den Kauf des Grundstücks.
c) Für
das neue Baugebiet sind die Trauf-, Drempel- und Firsthöhen entsprechend des
Bebauungsplanes für den Bereich ‚Im Franchsfeld’ einzuhalten.
d) Es
wird bemängelt, dass die Bestandsbebauung im Bereich Franchsfeld innerhalb der
Begründung unter 2.2 als zweigeschossige Einzel- bzw. Doppelhausbebauung
bezeichnet wird.
e) Die
Neubebauung liegt mit einer maximalen Firsthöhe von 9,00 m aufgrund des
Niveauunterschiedes von 1,30 m ca. 2,30 m über der Bebauung ‚Im
Franchsfeld’. Es wird eine weitere Reduzierung der Firsthöhe gefordert.
f) Durch
Gebäudestellung und maximaler Firsthöhe von 9,00 m können die Grundstücke im
Bereich ‚Franchsfeld’ eingesehen werden.
g) Die
festgesetzte traufständige Gebäudestellung führt zu dem Charakter einer
Reihenhaussiedlung.
h) Die
festgesetzte Tiefe der Vorgärten von 5,00 m ist nicht nachvollziehbar.
i) Der
Bedarf an zusätzlichen Wohnbauflächen wird in Frage gestellt, weil bereits
mehrere Neubaugebiete in engerer Umgebung existieren.
j) Es
wird befürchtet, dass durch die festgesetzten Vorgaben zur Niederschlagswasserbeseitigung
die ca. 1,30 m tiefer liegenden
Grundstücke im Bereich ‚Franchsfeld’ beeinträchtigt werden könnten.
Aus diesem Grund wird auch eine Zusammenlegung der Versickerungsflächen
abgelehnt.
k) Es
wird kritisiert, dass die Entwässerung der Verkehrsflächen nicht in das
Entwässerungsgutachten einbezogen wurde.
l) Es
wird die Frage gestellt, warum nicht ausreichend nach dem Luftschutzstollen
gesucht wurde. Eine gründliche Untersuchung durch den Kampfmittelräumdienst
wird eingefordert.
m) Durch
die Bebauung der ehemaligen Friedhofserweiterungsfläche wird der Lebensraum
geschützter Arten eingeengt bzw. zerstört.
n) Es
wird gefordert, dass im Bereich des WA 4 pro Gebäude einzelne Baufenster
ausgewiesen werden. Ein An-einanderbauen von Garagen soll ausgeschlossen
werden.
o) Es
wird davon ausgegangen, dass die Begutachtung des Schattenwurfs von falschen
Höhen ausgegangen ist.
p) Nach
Meinung des Bedenkenträgers widersprechen sich die Aussagen einer Grundfläche
von 6.076 m² und einer Wohnbaufläche von 13.328 m².
Stellungnahme der Verwaltung
Zu a) Träger des Bebauungsplanverfahrens ist die Stadt Alsdorf. Der
städtebauliche Entwurf und Bebauungsplan werden durch das Büro Raumplan
erarbeitet. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes orientieren sich an der
Festsetzungsdichte der Bebauungspläne Nr. 220 und des ehemaligen Bebauungsplanes
267, der für die Sportplatzfläche Hoengen entwickelt wurde. Zur erneuten
Offenlage wurde das Entwurfskonzept weiter optimiert, so dass das vorhandene
Baugebiet nun adäquat durch ein aufgelockertes, großzügig durchgrüntes
Einfamilienhausgebiet ergänzt wird.
Zu b) Vgl. Pkt. 10 a
Zu c) Für den Bereich des an die Bestandsbebauung angrenzenden WA 4
wird zusätzlich eine maximale Traufhöhe von 4,50 m festgesetzt. Die maximale
Firsthöhe wurde bereits von 9,50 m auf 9,00 m reduziert.
Zu d) Vgl. Pkt. 9 c
Zu e) Die festgesetzte Firsthöhe von 9,00 m innerhalb des WA 4 entspricht
der Firsthöhe innerhalb des Bebauungsplanes Nr. 220 für den Bereich ‚Im
Franchsfeld’. Die Baufensteranordnung ist nochmals geändert worden, um
dem geltend gemachten Belang Rechnung zu tragen. Aufgrund der Entfernung von
ca. 30 m zwischen Bestandsbebauung und Neubebauung ist der Höhenunterschied von
maximal 1,30 m unerheblich. Da insbesondere innerhalb des zukünftigen
Baugebietes eine in sich homogene Bebauung geschaffen werden soll, ist der
Höhenunterschied, der durch das Gelände vorgegeben ist, nicht über das bisher
zugestandene Maß hinaus reduzierbar.
Zu f) Die Lage des angrenzenden Baufensters ermöglicht die gemäß Landesbauordnung
notwendigen Abstandsflächen, die sowohl der Belichtung als auch sozialen
Zwecken dienen. Durch die zusätzliche Verschiebung des Baufensters beträgt der
Abstand ca. 30 m.
Zu g) Dies ist nicht nachvollziehbar. Festgesetzt sind im Bebauungsplan
Einzelhäuser, dies ändert sich auch nicht durch die angegebene Firstrichtung.
Zu h) Vgl. Pkt. 11 e
Zu i) Vgl. Pkt. 10 l.
Zu j) Innerhalb des Bebauungsplanes wird festgesetzt, dass die Beseitigung
des Niederschlagswassers durch geeignete dezentrale Versickerungsanlagen
vorzunehmen ist. Eine entsprechende Erlaubnis ist bei der Unteren Wasserbehörde
der StädteRegion Aachen einzuholen. Gemäß Versickerungsgutachten ist ein
Bodenaustausch vorzunehmen, um die Verbindung zu Kiesschichten herzustellen,
die in Tiefen unterhalb von 3 m anstehen. Damit ist gewährleistet, dass die
Versickerung unterhalb der Grundstücke im Bereich ‚Franchsfeld’ in
den Kieshorizont einbindet.
Zu k) Das schwach belastete Niederschlagswasser öffentlicher Verkehrsflächen
wird in die zu verlegende Kanalisation der neuen Erschließungsstraße
eingeleitet. Zur Verdeutlichung wird unter 5.2 ein entsprechender Passus in die
textlichen Festsetzungen aufgenommen.
Zu l) Gemäß Begründung unter ‚7. Bodenschutz’ sollen nach
Abtrag der Sportplatzasche weitere Suchbohrungen vorgenommen werden, die mit
dem Kampfmittelbeseitigungsdienst abzustimmen und zu koordinieren sind. Ein
entsprechender Hinweis wird im Bebauungsplan aufgenommen.
Zu m) Vgl. Pkt. 10 n
Zu n) Vgl. Pkt. 10 c
Zu o) Die Begutachtung des Schattenwurfs ist annähernd von den richtigen
Höhen ausgegangen. Der Schattenwurf wird unter Berücksichtigung der
zusätzlichen Verschiebung des Baufensters und Festsetzung und Reduzierung der
Höhen erneut erstellt. Damit ist von einer nochmaligen Verbesserung auszugehen.
Zu p) Der mit 6.076 m² angegebene Wert der Grundfläche bezieht sich auf
die gesamte maximal versiegelbare Fläche gemäß § 19 Abs. 2 BauNVO. Die mit
13.328 m² (nach Änderung 13.045 m²) angegebenen Wohnbauflächen beziehen sich
auf die Gesamtfläche der WA 1 bis WA 4. Bei Multiplikation des zweiten Wertes
mit der jeweils maximalen Grundflächenzahl ergibt sich der 1. Wert.
Beschlussentwurf
Der Ausschuss für Stadtentwicklung
nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
Aufgrund der Planüberarbeitung ist
eine erneute Offenlage erforderlich.
Darstellung der
Rechtslage:
Das
Bebauungsplanverfahren Nr.312 - Martin Struff Straße - wird auf der Grundlage
des Baugesetzbuches - BauGB in der Fassung vom 27.07.1997 (BGBl. I S.2141)
durchgeführt, in der zuletzt geänderten Fassung.
Auswirkungen
Darstellung der
finanziellen Auswirkungen:
Der Bebauungsplan Nr. 312 - Martin Struff Straße - ist von
der Alsdorfer Bauland GmbH in Auftrag gegeben wurden. Die Alsdorfer Bauland
GmbH trägt die Erschließungskosten.
Darstellung der ökologischen und sozialen Auswirkungen:
Mit der Bebauung der Friedhofserweiterungsfläche werden
Wohnflächen ohne weitere Inanspruchnahme von Flächen in Freiräumen geschaffen.
Es handelt sich um eine Maßnahme der “inneren Verdichtung”.
Anlagen
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