Beschlussvorlage - 2010/0649

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Hauptausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt:

Der Rat der Stadt beschließt die 2. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf den Straßen und in den Anlagen sowie der Hausnummerierung in der Stadt Alsdorf.

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Sachverhalt

Darstellung der Sachlage:

 

Auf Grund der  zunehmenden Verunreinigungen durch Hundekot auf Straßen, Wegen und Anlagen ist beabsichtigt, die Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf den Straßen und in den Anlagen sowie die Hausnummerierung in der Stadt Alsdorf wie folgt zu ändern:

 

Bisherige Fassung:

 

§ 5 - Mitführen von Hunden

 

(3)    Verunreinigungen von Geh-, und Radwegen, Anlagen und verkehrsberuhigten                                         Bereichen durch Hunde sind von den nach Abs. 1 Verantwortlichen unverzüglich zu beseitigen.

 

Neue Fassung:

 

§ 5 - Mitführen von Hunden

 

(3) Verunreinigungen von Geh-, und Radwegen, Anlagen und verkehrsberuhigten                                         Bereichen durch Hunde sind von den nach Abs. 1 Verantwortlichen unverzüglich zu beseitigen. Hierzu ist mindestens ein geeignetes Behältnis mit zu führen und auf Verlangen den Vollzugskräften vorzuweisen.

 

Entsprechend muss §  17 der Verordnung um Nummer 18 a) ergänz werden.

 

Neue Fassung:

 

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

…

18 a)  entgegen § 5 (3) kein geeignetes Behältnis mit sich führt.

 

Darstellung der Rechtslage:

 

Eine ordnungsbehördliche Verordnung setzt das Vorliegen einer abstrakten Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung voraus. Diese ist gegeben, wenn ein typischer Sachverhalt nach der Lebenserfahrung im Einzelfall regelmäßig oder meistens zu konkreten Gefahren für individuelle Schutzgüter zu führen pflegt und daher Anlass besteht, diese Gefahr mit generell-abstrakten Mitteln – also Regelungen in einer ordnungsbehördlichen Verordnung – zu bekämpfen. Die Feststellung einer abstrakten Gefahr verlangt in tatsächlicher Hinsicht eine abgesicherte Prognose. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte vorhanden sein, die den Schluss auf den drohenden Eintritt von Schäden rechtfertigen.

Im Geltungsbereich der zu ändernden ordnungsbehördlichen Verordnung kann der Pflicht zur unverzüglichen Hundekotbeseitigung regelmäßig nur nachgekommen werden, wenn der Ausführende selbst geeignete Behältnisse mit sich führt.

Demnach wäre bei jedem Hundespaziergang ohne jene Behälter ein abstrakte Gefahr zu bejahen.

Eine Verletzung dieser Pflicht wird in den Katalog der Ordnungswidrigkeiten aufgenommen, um etwaige Verstöße mit einer Geldbuße zu ahnden.

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Auswirkungen

Darstellung der finanziellen Auswirkungen:

 

 

- entfällt -

 

 

 

Darstellung der ökologischen und sozialen Auswirkungen:

 

 

- entfällt -

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Anlagen

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Beschlüsse

Erweitern

16.09.2010 - Hauptausschuss - unverändert beschlossen

Erweitern

30.09.2010 - Rat der Stadt Alsdorf - unverändert beschlossen