Beschlussvorlage - 2010/0676

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung fasst folgenden Empfehlungsbeschluss für den Rat der Stadt Alsdorf:

 

Der Rat der Stadt Alsdorf beschließt

 

a)              nach Prüfung der vorgebrachten Anregungen aus der öffentlichen Auslegung die von               der Verwaltung dazu vorgelegten Beschlussentwürfe

 

b)              die 10. Änderung des Flächennutzungsplanes 2004 – Friedhof Hoengen –.

 

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Sachverhalt

Darstellung der Sachlage:

Lage des Plangebietes

Das Plangebiet (Anlage 1) liegt im Stadtteil Hoengen. Es wird im Osten durch den Sportplatz Hoengen begrenzt. Westlich bildet die Wohnbebauung an der “Schillerstraße” die Grenze. Im Süden bildet der Friedhof die Grenze des Plangebiets, nördlich ist die Bebauung am “Im Franchsfeld” die Grenze des Geltungsbereiches.

Die Größe des Plangebiets beträgt ca. 5.700m².

 

Anlass und Ziel der Flächennutzungsplanänderung

Da die im Flächennutzungsplan 2004 noch als “Grünfläche mit” Zweckbestimmung “Friedhof” (Anlage 2) ausgewiesene Fläche nicht mehr als Erweiterungsfläche für den Friedhof freigehalten werden muss, steht hier eine hochwertige städtebaulich integrierte Fläche für die innere Verdichtung zu Verfügung. Der parallel im Verfahren befindliche Bebauungsplan Nr. 312 verfolgt das Ziel, die ehemalige Friedhofserweiterungsfläche für hochwertiges Wohnen zu entwickeln. Damit der Bebauungsplan Nr. 312 aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden kann, ist die 10. Änderung des Flächennutzungsplanes 2004 notwendig. Die bisherige Darstellung “Grünfläche” mit Zweckbestimmung “Friedhof” soll in “Wohnbaufläche” (Anlage 3) geändert werden. 

 

Die Begründung sowie der Umweltbericht zur 10. Änderung des Flächennutzungsplanes 2004 – Friedhof Hoengen - liegen der Vorlage als Anlage 4 bei. Der Umweltbericht kommt zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass im Rahmen der Realisierung der FNP-Änderungsplanung keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.

 

In seiner Sitzung am 27.05.2010 hat der Ausschuss für Stadtentwicklung die Offenlage der 10. Änderung des Flächennutzungsplanes gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beschlossen.

  

Die öffentliche Auslegung fand in der Zeit vom 05.07.2010 bis zum 09.08.2010 statt.

 

Die frühzeitige Beteiligung der Behörden ist im Schreiben vom 05.07.2010 erfolgt.  

 

 

Beschlussfassung über die vorgebrachten Anregungen aus der öffentlichen Auslegung

 

 

1. BUND, Bund für Umwelt- und Naturschutz Deutschland Alsdorf, Schrieben vom 14.07.2010 (Anlage 5)

 

a)      Der Bedarf an weiteren Bauflächen wird bestritten, weil bereits mehrere Baugebiete mit entsprechenden Baugrundstücken existieren. Die Sättigung des Marktes wird mit dem Leerstand von Wohnraum in den Innenstädten von Alsdorf, Mariadorf und Hoengen begründet.

 

b)      Die überplanten Flächen werden aus ökologischer Sicht für zu wertvoll für eine Bebauung gehalten. Hier sollte u.a. aus klimatischen Gründen eine Grünfläche vorgesehen werden.

 

c)      Die Verdichtung der Innenstädte wird begrüßt. Dennoch sollte nicht jede innerstädtische Fläche bebaut werden.

 

Stellungnahme der Verwaltung

 

zu a)              Trotz bestehender Neubaugebiete wird ein darüber hinausgehender Bedarf an attraktiven Baugrundstücken vornehmlich für die jüngere Generation aber aufgrund der zentralen Lage auch für ältere Einwohner Alsdorfs gesehen. Dieser Bedarf wird durch das Wohnraumförderungsprogramm des Landes NRW 2009 bestätigt, das für den Eigentumsmarkt in Alsdorf ein hohes Bedarfsniveau konstatiert. Der Bedarf wird durch die bereits jetzt hohe Nachfrage nach Grundstücken innerhalb des Plangebietes bestätigt.

Zusätzlich wird aufgrund des Campusprojektes der Stadt Aachen und dem zugleich angespannten Wohnungsmarkt der Stadt Aachen in der gesamten Städteregion in kurzfristiger Zeit ein ansteigender Bedarf an Bauflächen prognostiziert. Damit auch die Stadt Alsdorf die Synergieeffekte des Campusprojektes auffangen kann, sind bereits jetzt die Grundlagen hierfür zu schaffen. Dies sind neben Gewerbeflächen für produzierendes Gewerbe insbesondere auch die Bereitstellung von hochwertigen Wohnbaugebieten, das mit dem Bebauungsplan Nr. 312 sowie der dem im Parallelverfahren befindlichen 10. Änderung des FNP verfolgt wird.

Des Weiteren kann der Ausweisung eines neues Baugebietes nicht der Leerstand von Wohnungen im Bestand entgegen gehalten werden, weil dadurch unterschiedliche Nutzergruppen angesprochen werden. Ein großes Angebot an Bestandsimmobilien ist kein Indiz für eine fehlende Nachfrage nach individuell geplanten, modernen Wohnkomfort bietenden und mit hohen Energieeinsparungen verbundenen Einfamilienhausneubauten.

Die Ausweisung eines Baugebietes für Einfamilienhäuser dient zusätzlich dem gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB vorgegebenen Ziel, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung zu unterstützen.

 

zu b)              Die Flächen sollen entsprechend dem Ziel, bestehende Strukturen zu verdichten und damit einer Baulandausweisung am Ortsrand entgegenzuwirken, bebaut werden.

Die überplanten Flächen sind bis auf den angrenzenden Friedhof nicht mit weiteren Freiflächen vernetzt und nicht Gegenstand eines engmaschigen Biotopverbundes. Gerade aus der Nachbarschaft des bestehenden Friedhofs resultiert, dass die Bebauung des Plangebietes auch aus klimatischen Gründen unproblematisch ist.

Der Verlust des Freiraumes als Kaltluftentstehungsgebiet kann zwar zu einer geringen Erhöhung der mittleren Lufttemperatur in diesem Gebiet führen, es ist aber nicht zu erwarten, dass dadurch nennenswert stärkere Belastungssituationen durch Hitze oder Schwüle auftreten als bisher. Die Durchlüftungsfunktion wird zukünftig oberhalb des Dachflächeniveaus anzusiedeln sein. Dies ist aufgrund der geringen GRZ und der niedrigen Gebäudehöhe unter klimatischen Aspekten unerheblich. Geplant ist ein aufgelockertes, großzügig mit Gartenstrukturen druchgrüntes Einfamilienhausgebiet.

 

zu c)              Die Verdichtung wird im Vergleich zu benachbarten Grundstücken im Bereich Langstraße, Martin-Struff-Straße und Schillerstraße mit einer offenen Bauweise für Einzel- und Doppelhäuser einer GRZ von teilweise 0,3 und einer maximalen Firsthöhe von 9,00 m bzw. 9,50 m maßvoll vorgenommen. So wird ein aufgelockertes, großzügig mit Gartenstrukturen durchgrüntes Einfamilienhausgebiet entstehen.

Bei der Entwicklung von innerstädtischen Grünflächen hingegen sollte der Fokus auf stark verdichtete Gebiete gereichtet werden.    

 

Beschlussvorschlag

Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt vor diesem Hintergrund, der Anregung des BUND, eine innerstädtische Grünfläche zu entwickeln, nicht zu folgen.

 

 

2.       EWV Energie- und Wasser- Versorgung GmbH, Schreiben vom 16.07.2010 (Anlage 6)

Die EWV verweist in ihren Schreiben vom 16.07.2010 auf das Schreiben vom 22.01.2010 (Anlage 7). Darin wird ausgeführt, dass bestehende Versorgungs- und Anschlussleitungen  entsprechend der Richtlinien zu sichern und die Mindestabstände einzuhalten sind. Unter dem Vorbehalt einer positiven Wirtschaftlichkeit wird das Netz erweitert. Es wird um weitere Beteiligung am laufenden Verfahren gebeten.

 

 

Stellungnahme der Verwaltung

Erschließungsmaßnahmen bzw. Details zu deren Ausführung sind nicht Gegenstand der 10. Änderung des Flächennutzungsplanes 2004. Der Träger wird im Rahmen der künfitigen Erschließungsplanung beteiligt.

 

Beschlussvorschlag

Ein Beschlussentwurf ist nicht erforderlich.

 

 

3.       ENWOR GmbH, Schreiben vom 19.07.2010 (Anlage 8)

ENWOR verweist auf das Schreiben vom 12.01.2010 (Anlage 9). Darin wird um Berücksichtigung und Beachtung bestehender Trinkwasserleitungen gebeten.

 

Stellungnahme der Verwaltung

Das Plangebiet ist nicht von Bestandsleitungen betroffen.

 

Beschlussvorschlag

Ein Beschlussentwurf ist nicht erforderlich.

 

 

4.       Bezirksregierung Köln Dezernat 52, Schreiben vom 23.07.2010 (Anlage 10)

Aus Sicht des Dezernates 52 bestehen gegen die Realisierung der hier vorgesehenen Bebauung keine grundsätzlichen Bedenken. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass aus Sicht des vorbeugenden Immissionsschutzes eine Konfliktsituation mit dem benachbarten Sportplatz Hoengen bestehe.

 

Stellungnahme der Verwaltung

Der Sportplatz Hoengen ist schon seit 2006 mit dem Bebauungsplan 267 überplant und somit schon seit einigen Jahren aus der sportlichen Nutzung herausgenommen. Der im Parallelverfahren befindliche Bebauungsplan Nr. 312 überplant den Sportplatz Hoengen erneut und wird ab dem Zeitpunkt seiner Rechtskraft den BP 267 ersetzen. Ein Immissionskonflikt mit dem Sportplatz ist demnach nicht möglich. Nach telefonischer Rücksprache mit der Bezirksregierung zu diesem Sachverhalt  teilte diese mit, dass die Bedenken aus dem Schreiben vom 23.07.2010 dann abgewogen werden sollten.   

             

Beschlussvorschlag

Ein Beschlussentwurf ist nicht erforderlich, die vorgebrachten Bedenken sind sachlich und fachlich  unbegründet.

 

Weiterhin sind fristgerecht folgende Anregungen und Bedenken seitens der Öffentlichkeit bei der Verwaltung eingegangen.

 

5.              Herr und Frau V., Im Franchsfeld; Schreiben vom 18.07.2010 (Anlage 11)

a)              Es wird bemängelt, dass in der Begründung eine Passage zur Regelung etwaiger Altlasten aus dem Sportbetrieb fehlen würde.

 

b)              Es wird die Frage nach den notwendigen Ordnungsmaßnahmen wie Beseitigung der Fundamente des Ballfangzaunes und des Abrisses des Vereinsheims gestellt. Diese Arbeiten sollten von dem Erschließungsträger durchgeführt werden.

 

c)              Es wird darauf hingewiesen, dass die Bebauung im Franchsfeld ausschließlich aus 1 ½ geschossigen Einzel- bzw. Doppelhäusern besteht. Es wird bemängelt, dass die Bestandsbebauung innerhalb der Begründung unter 2.2. als zweigeschossig bezeichnet wird.

 

Stellungnahme der Verwaltung

Zu a)              Die ehemalige Sportplatzfläche liegt außerhalb des Plangebietes der 10. Änderung des Flächennutzungsplanes 2004 und ist somit nicht Gegenstand des Planverfahrens. Hierzu wird im Parallelverfahren befindlichen Bebauungsplan Nr. 312 Stellung genommen. 

 

Zu b)              Vgl. Pkt. 5 a.

 

Zu c)              Die 10. Änderung des Flächennutzungsplanes 2004 ist lediglich die vorbereitende Bauleitplanung, mit der die verbindliche Bauleitplanung (B-Plan) vorbereitet wird. Festsetzungen zum Maß der Nutzung sind nicht Gegenstand der Flächennutzungsplanebene und werden in dem im Parallelverfahren befindlichen Bebauungsplan Nr. 312 festgesetzt.

             

Beschlussvorschlag

Ein Beschlussentwurf ist insofern nicht erforderlich.

 

 

6.              Herr und Frau B., Im Franchsfeld; Schreiben vom 04.08.2010 (Anlage 12)

a.)              Die Bebauung des ehemaligen Friedhofserweiterungsgeländes bedeute eine Wertminderung der Grundstücke ‚Im Franchsfeld’.

 

b.)              Es wird darauf hingewiesen, dass die unmittelbar an die Parzelle 455 angrenzenden Häuser eingeschossige Einfamilienhäuser sind. Die Formulierung innerhalb der Begründung unter 2.2, dass das benachbarte Wohnquartier Franchsfeld überwiegend aus zweigeschossigen Einzel- und Doppelhäusern besteht, wird bemängelt.

 

c.)              Die Baufenster sollen entsprechend des Bebauungsplanes Nr. 220 ‚Franchsfeld’ für jedes Grundstück einzeln ausgewiesen werden und eine Bebauung Garage an Garage ausgeschlossen werden.

 

d.)              Die Bauvorgaben gemäß Bebauungsplan Nr. 220 bezüglich Trauf- und Drempelhöhe sollen übernommen werden.

 

e.)              Die Firsthöhe soll auf maximal 8 m und die Geschosszahl auf 1 Vollgeschoss reduziert werden.

 

f.)              Die Ausrichtung der Gebäude soll nicht parallel sondern senkrecht zur Straße festgelegt werden, um den Eindruck einer Reihe zu vermeiden und um die Gebäudestellung ‚Im Franchsfeld’ aufzugreifen.

 

g.)              Für Erschließungswege, Stellplätze und Stellplatzzufahrten sind wasserdurchlässige Bodenbeläge festzusetzen.

 

h.)              Die Erdarbeiten sind der Wasserempfindlichkeit der Schluffe anzupassen. In Nasszeiten sollte der Bodenabtrag nur mit ‚Tieflöffelbagger’ erfolgen.

 

i.)              Es wird die Aufstellung und Umsetzung eines ergänzenden Entwässerungskonzeptes mit Regenwasserkanal und zentraler Versickerungsanlage entsprechend der Forderung der StädteRegion Aachen mit Schreiben vom 03.02.2010 gefordert.

 

j.)              Die Möglichkeit der Zusammenlegung der Versickerungsflächen soll untersagt werden.

 

k.)              Die innerhalb der Begründung unter 6. ‚Wasserschutz’ aufgeführten Empfehlungen sind als textliche Festsetzung zu formulieren.

 

l.)              Der Bedarf an Wohnbauflächen für junge Famlien mit Kindern wird in Frage gestellt, weil mehrere Neubaugebiete mit entsprechender Zielgruppe in Alsdorf  existieren.

 

m.)              Es wird befürchtet, dass lediglich die Friedhofserweiterungsflächen, aber nicht die ehemalige Sportplatzfläche aufgrund der Stollenproblematik bebaut wird.

 

n.)              Durch die Überplanung der Friedhofserweiterungsfläche wird die Lebensgrundlage vorhandener Tiere zerstört.

 

 

Stellungnahme der Verwaltung

Zu a)              Die 10. Änderung des Flächennutzungsplanes 2004 sowie der im Parallelverfahren befindliche Bebauungsplan Nr. 312 sind eine Maßnahme der inneren Verdichtung. Mit der Erschließung innerstädtischer Flächen folgt die Stadt dem Leitbild (gemäß BauGB) der „Nachhaltigen Stadtentwicklung“, welches unter anderem das Ziel verfolgt, die Flächeninanspruchnahme im Außenbereich zu minimieren.

Vor dem Hintergrund der Anregungen wurde zusätzlich im Bebauungsplan Nr. 312 das im Bereich der Friedhofserweiterungsfläche und an die Bestandsbebauung im Franchsfeld angrenzende Baufenster in seiner Tiefe von 14 m auf 12 m reduziert und um weitere 3 m Richtung Südosten verschoben, so dass der Abstand der hinteren Baugrenze bis zur Bestandsbebauung bei mittlerweile ca. 30 m liegt. Somit werden die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB sowohl für die bestehende Bebauung als auch für die neue Bebauung mehr als eingehalten. Den geltend gemachten Belangen ist damit nochmals Rechnung getragen worden.

 

Zu b)              Die 10. Änderung des Flächennutzungsplanes 2004 ist lediglich die vorbereitende Bauleitplanung, mit der die verbindliche Bauleitplanung (B-Plan) vorbereitet wird. Festsetzungen zum Maß der Nutzung, Höhenfestlegung und Baukörperstellung sind nicht Gegenstand der Flächennutzungsplanebene und werden im Parallelverfahren befindlichen Bebauungsplan Nr. 312 festgesetzt.

 

Zu c)              Vgl. Pkt. 6 b.

 

Zu d)              Vgl. Pkt. 6 b.

 

Zu e)              Vgl. Pkt. 6 b.

 

Zu f)              Vgl. Pkt. 6 b.

 

Zu g)              Die 10. Änderung des Flächennutzungsplanes 2004 ist lediglich die vorbereitende Bauleitplanung, mit der die verbindliche Bauleitplanung (B-Plan) vorbereitet wird. Festsetzungen zur Entwässerung sind nicht Gegenstand der Flächennutzungsplanebene und werden im Parallelverfahren befindlichen Bebauungsplan Nr. 312 festgesetzt.

 

Zu h)              Ausführungsarbeiten sind weder Gegenstand der 10. Änderung des FNP noch des Bebauungsplanverfahrens Nr.312. Die einzelnen zukünftigen Grundstücksbesitzer werden aber im Rahmen der Kaufverträge über das Gutachten zur Niederschlagswasserbeseitigung informiert.

 

Zu i)              Vgl. Pkt. 6 g.

 

Zu j)              Vgl. Pkt. 6 g.

 

Zu k)              Vgl. Pkt. 6 g.

 

Zu l)              Trotz bestehender Neubaugebiete wird ein darüber hinausgehender Bedarf an attraktiven Baugrundstücken vornehmlich für die jüngere Generation, aber aufgrund der zentralen Lage auch für ältere Einwohner Alsdorfs gesehen. Dieser Bedarf wird durch das Wohnraumförderungsprogramm des Landes NRW 2009 bestätigt, das für den Eigentumsmarkt in Alsdorf ein hohes Bedarfsniveau konstatiert. Der Bedarf wird durch die hohe Nachfrage nach Grundstücken innerhalb des Plangebietes bestätigt.

Zusätzlich wird aufgrund des Campusprojektes der Stadt Aachen und dem zugleich angespannten Wohnungsmarkt der Stadt Aachen in der gesamten Städteregion in kurzfristiger Zeit ein ansteigender Bedarf an Bauflächen prognostiziert. Damit auch die Stadt Alsdorf die Synergieeffekte des Campusprojektes auffangen kann, sind bereits jetzt die Grundlagen hierfür zu schaffen. Dies sind neben Gewerbeflächen für produzierendes Gewerbe insbesondere auch die Bereitstellung von hochwertigen Wohnbaugebieten, das mit der 10. Änderung des FNP  sowie dem im Parallelverfahren befindlichen Bebauungsplan Nr. 312  verfolgt wird.

 

Zu m)              Lediglich die Bebauung der Friedhofserweiterungsflächen ist für den Erschließungsträger wirtschaftlich nicht tragbar, zumal der Kanal und die Straßenverkehrsflächen komplett durch das Plangebiet geführt werden müssen. Im städtebaulichen Vertrag wird voraussichtlich eine Zeitspanne für den Grundstücksverkauf avisiert.

 

Zu n)              Innerhalb der Begründung des im Parallelverfahren befindlichen Bebauungsplanes Nr. 312 wird unter 9. Artenschutz ausgeführt, dass nach jetzigen Anhaltspunkten keine der geschützten Arten durch den Bebauungsplan in seiner Existenz beeinträchtigt werde.

Darüber hinaus sind keine Bedenken  der Unteren Landschaftsbehörde und auch nicht der Naturschutzverbände dahingehend eingegangen, dass die 10. Änderung des FNP und der Bebauungsplan Nr. 312 Artenschutzprobleme auslösen.

 

 

7.              Herr und Frau L., Im Franchsfeld, Schreiben vom 05.08.2010 (Anlage 13)

a.)              Es wird kritisiert, dass der Bebauungsplan die Handschrift der Stadt Alsdorf vermissen lässt.

 

b.)              Die ruhige und grüne Lage war für die Anwohner ‚Im Franchsfeld’ ausschlaggebend für den Kauf des Grundstücks.

 

c.)              Für das neue Baugebiet sind die Trauf-, Drempel- und Firsthöhen entsprechend des Bebauungsplanes für den Bereich‚ „Im Franchsfeld“ einzuhalten.

 

 

d)              Es wird bemängelt, dass die Bestandsbebauung im Bereich Franchsfeld innerhalb der Begründung unter 2.2 als zweigeschossige Einzel- bzw. Doppelhausbebauung bezeichnet wird.

 

e.)              Die Neubebauung liegt mit einer maximalen Firsthöhe von 9,00 m aufgrund des Niveauunterschiedes von 1,30 m ca. 2,30 m über der Bebauung ‚Im Franchsfeld’. Es wird eine weitere Reduzierung der Firsthöhe gefordert.

 

f.)              Durch Gebäudestellung und maximaler Firsthöhe von 9,00 m können die Grundstücke im Bereich ‚Franchsfeld’ eingesehen werden.

 

g.)              Die festgesetzte traufständige Gebäudestellung führt zu dem Charakter einer Reihenhaussiedlung.

 

h.)              Die festgesetzte Tiefe der Vorgärten von 5,00 m ist nicht nachvollziehbar.

 

i.)              Der Bedarf an zusätzlichen Wohnbauflächen wird in Frage gestellt, weil bereits mehrere Neubaugebiete in engerer Umgebung existieren.

 

j.)              Es wird befürchtet, dass durch die festgesetzten Vorgaben zur Niederschlagswasserbeseitigung die ca.     1,30 m tiefer liegenden Grundstücke im Bereich ‚Franchsfeld’ beeinträchtigt werden könnten. Aus diesem Grund wird auch eine Zusammenlegung der Versickerungsflächen abgelehnt.

 

k.)              Es wird kritisiert, dass die Entwässerung der Verkehrsflächen nicht in das Entwässerungsgutachten einbezogen wurde.

 

l.)              Es wird die Frage gestellt, warum nicht ausreichend nach dem Luftschutzstollen gesucht wurde. Eine gründliche Untersuchung durch den Kampfmittelräumdienst wird eingefordert.

 

m.)              Durch die Bebauung der ehemaligen Friedhofserweiterungsfläche wird der Lebensraum geschützter Arten eingeengt bzw. zerstört.

 

n.)              Es wird gefordert, dass im Bereich des WA 4 pro Gebäude einzelne Baufenster ausgewiesen werden. Ein An-einanderbauen von Garagen soll ausgeschlossen werden.

 

o.)              Es wird davon ausgegangen, dass die Begutachtung des Schattenwurfs von falschen Höhen ausgegangen ist.

 

p.)              Nach Meinung des Bedenkenträgers widersprechen sich die Aussagen einer Grundfläche von 6.076 m² und einer Wohnbaufläche von 13.328 m².

 

Stellungnahme der Verwaltung

Zu a)              Träger des Bebauungsplanverfahrens ist die Stadt Alsdorf, der städtbauliche Entwurf und Bebauungsplan wurde durch das Stadtplanungsbüro Raumplan erarbeitet. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes orientieren sich jedoch an der Festsetzungsdichte Bebauungspläne Nr. 220 und des ehemaligen Bebauungsplanes 267, der für die Sportplatzfläche Hoengen entwickelt wurde. Zwischenzeitlich wurde der Bebauungsplanentwurf überarbeitet, um den geltend gemachten Belangen nochmals Rechnung zu tragen. Detailinhalte des städtebaulichen Entwurfs sind jedoch nicht Gegenstand des 10. Änderung des Flächennuntzungsplanes.

 

Zu b) Die 10. Änderung des Flächennutzungsplanes 2004 sowie der im Parallelverfahren befindliche Bebauungsplan Nr. 312 sind eine Maßnahme der inneren Verdichtung. Mit der Erschließung innerstädtischer Flächen folgt die Stadt dem Leitbild (gemäß BauGB) der „Nachhaltigen Stadtentwicklung“, welches unter anderem das Ziel verfolgt, die Flächeninanspruchnahme im Außenbereich zu minimieren.

Vor dem Hintergrund der Anregungen wurde zusätzlich im Bebauungsplan Nr. 312 das im Bereich der Friedhofserweiterungsfläche und an die Bestandsbebauung im Franchsfeld angrenzende Baufenster in seiner Tiefe von 14 m auf 12 m reduziert und um weitere 3 m Richtung Südosten verschoben, so dass der Abstand der hinteren Baugrenze bis zur Bestandsbebauung bei mittlerweile ca. 30 m liegt. Somit werden die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB sowohl für die bestehende Bebauung als auch für die neue Bebauung mehr als eingehalten. Den geltend gemachten Belangen ist damit nochmals Rechnung getragen worden.

             

Zu c)              Die 10. Änderung des Flächennutzungsplanes 2004 ist lediglich die vorbereitende Bauleitplanung, mit der die verbindliche Bauleitplanung (B-Plan) vorbereitet wird. Festsetzungen zum Maß der Nutzung, Höhenfestlegung und Baukörperstellung sind nicht Gegenstand der Flächennutzungsplanebene und werden im Parallelverfahren befindlichen Bebauungsplan Nr. 312 festgesetzt.

 

Zu d)              Vgl. Pkt. 7 c

 

Zu e)              Vgl. Pkt. 7 c

 

Zu f)              Vgl. Pkt. 7 c

 

Zu g)              Vgl. Pkt. 7 c

 

Zu h)              Vgl. Pkt. 7 c

 

Zu i)              Trotz bestehender Neubaugebiete wird ein darüber hinausgehender Bedarf an attraktiven Baugrundstücken vornehmlich für die jüngere Generation aber aufgrund der zentralen Lage auch für ältere Einwohner Alsdorfs gesehen. Dieser Bedarf wird durch das Wohnraumförderungsprogramm des Landes NRW 2009 bestätigt, das für den Eigentumsmarkt in Alsdorf ein hohes Bedarfsniveau konstatiert. Der Bedarf wird durch die hohe Nachfrage nach Grundstücken innerhalb des Plangebietes bestätigt.

Zusätzlich wird aufgrund des Campusprojektes der Stadt Aachen und dem zugleich angespannten Wohnungsmarkt der Stadt Aachen in der gesamten Städteregion in kurzfristiger Zeit ein ansteigender Bedarf an Bauflächen prognostiziert. Damit auch die Stadt Alsdorf die Synergieeffekte des Campusprojektes auffangen kann, sind bereits jetzt die Grundlagen hierfür zu schaffen. Dies sind neben Gewerbeflächen für produzierendes Gewerbe insbesondere auch die Bereitstellung von hochwertigen Wohnbaugebieten, das mit der 10. Änderung des FNP  sowie dem im Parallelverfahren befindlichen Bebauungsplan Nr. 312  verfolgt wird.

 

 

Zu j)              Die 10. Änderung des Flächennutzungsplanes 2004 ist lediglich die vorbereitende Bauleitplanung, mit der die verbindliche Bauleitplanung (B-Plan) vorbereitet wird. Festsetzungen zur Entwässerung sind nicht Gegenstand der Flächennutzungsplanebene und werden im Parallelverfahren befindlichen Bebauungsplan Nr. 312 festgesetzt.

 

Zu k)              Vgl. Pkt. 7 j.

 

Zu l)              Die ehemalige Sportplatzfläche liegt außerhalb des Plangebietes der 10. Änderung des Flächennutzungsplanes 2004 und ist somit nicht Gegenstand des Planverfahrens. Hierzu wird im Parallelverfahren befindlichen Bebauungsplan Nr. 312 Stellung genommen. 

 

Zu m)              Innerhalb der Begründung des Bebauungsplanes Nr. 312 wird unter ‚9. Artenschutz’ ausgeführt, dass nach jetzigen Anhaltspunkten keine der geschützten Arten durch den Bebauungsplan in seiner Existenz beeinträchtigt wird. Darüber hinaus sind keine Bedenken  der Unteren Landschaftsbehörde und auch nicht von Naturschutzverbänden dahingehend eingegangen, dass die 10. Änderung des FNP und der Bebauungsplanes Nr. 312 Artenschutzprobleme auslösen.

 

Zu n)              Vgl. Pkt. 7 c

 

Zu o)              Vgl. Pkt. 7 c

 

Zu p)              Vgl. Pkt. 7 c

 

 

Darstellung der Rechtslage:

Grundlage der 10. Änderung des Flächennutzungsplanes 2004 – Friedhof Hoengen - ist das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI.I 2004 S.2414), in der zuletzt gültigen Fassung.

 

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Auswirkungen

Darstellung der finanziellen Auswirkungen:

Mit der Aufstellung der Flächennutzungsplanänderung Nr. 10 entstehen der Stadt Alsdorf keine Kosten.                            

 

Darstellung der ökologischen und sozialen Auswirkungen:

Mit der Bebauung der Friedhofserweiterungsfläche werden Wohnflächen ohne weitere Inanspruchnahme von Flächen in Freiräumen geschaffen. Es handelt sich um eine Maßnahme der maßvollen “inneren Verdichtung”.


 

 

 

 

 

 

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Anlagen

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Beschlüsse

Erweitern

09.09.2010 - Ausschuss für Stadtentwicklung - unverändert beschlossen

Erweitern

30.09.2010 - Rat der Stadt Alsdorf - unverändert beschlossen