Beschlussvorlage - 2010/0862

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

 

1.              Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, diese Angelegenheit nicht weiter zu verfolgen.

 

 

2.              Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, diese Angelegenheit weiter zu verfolgen, Die Verwaltung wird beauftragt, für eine der nächsten Sitzungen des Ausschusses für Stadtentwicklung eine beratungsreife Sitzungsvorlage zu erarbeiten.

 

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Sachverhalt

Darstellung der Sachlage:

Der Antrag der CDU-Fraktion im Rat der Stadt Alsdorf vom 07.10.2010 ist als Anlage beigefügt.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass seitens der Gesamtschule in der Vergangenheit mehrfach gleichlautende Anträge gestellt wurden, die jedoch abgelehnt worden sind.

 

Auf Straßen mit größerer Verkehrsbedeutung, wie bei der B 57 im Stadtgebiet Alsdorf, die baulich so gestaltet sind, dass sie dem Kraftfahrer den Eindruck vermitteln, sie dienten in erster Linie dem Kraftfahrzeugverkehr, wird die Zulassung von Geschwindigkeiten über 50 km/h empfohlen. Höhere Geschwindigkeiten als 70 km/h sollten nicht erlaubt werden. Voraussetzung dabei ist, dass es sich um eine Vorfahrtstraße handelt, auf der benutzungspflichtige Radwege vorhanden sind und der Fußgängerquerverkehr durch Lichtzeichenanlagen sicher geführt wird. Des Weiteren müssen Abbiegespuren für Linksabbieger vorhanden sein.

Die streckenweise vierspurig ausgebaute B 57 erfüllt zweifelsfrei mit ihrer straßenbaulichen Gestaltung die Kriterien, eine Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h zu erlauben.

 

Eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h ist grundsätzlich nur möglich, wenn aufgrund von Unfalluntersuchungen festgestellt wird, dass häufig geschwindigkeitsbedingte Unfälle aufgetreten sind. Eine entsprechende Überprüfung erfolgte zuletzt im Jahre 2009. Die Auswertung hat keine besonderen Unfallhäufigkeiten gezeigt, die aus unangepasster Geschwindigkeit resultieren und hiernach eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h rechtfertigen würden.

 

Darstellung der Rechtslage:

Gemäß § 45 Abs. 3 Straßenverkehrsordnung (StVO) bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind.

Bei den Aufgaben nach der StVO handelt es sich um bundesgesetzliche Aufgaben, die den örtlichen Ordnungsbehörden und somit dem Bürgermeister als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung übertragen sind.

Im Übrigen ist die Anordnung für das Aufstellen und Entfernen von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen ein Geschäft der laufenden Verwaltung, dessen Erledigung gemäß § 62 Abs. 3 GO NRW dem Bürgermeister obliegt.

Daneben ist in § 2 Nr. 7 Abs. 6 Buchst. a) der Zuständigkeitsordnung für die vom Rat der Stadt Alsdorf gebildeten Ausschüsse sowie für den Bürgermeister vom 13.10.2004 festgelegt, dass sich der Ausschuss für Stadtentwicklung mit Verkehrsangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung befasst, soweit es sich nicht um Aufgaben im Sinne von § 45 StVO handelt. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch um eine Aufgabe gemäß § 45 StVO.

 

Somit entfällt eine weitere Beratung hierüber im Ausschuss für Stadtentwicklung.

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Auswirkungen

Darstellung der finanziellen Auswirkungen:

Entfällt

 

Darstellung der ökologischen und sozialen Auswirkungen:

Entfällt

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Anlagen

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Beschlüsse

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25.11.2010 - Ausschuss für Stadtentwicklung - zurückgezogen