Beschlussvorlage - 2010/0832

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt beschließt die als Anlage 1 beigefügte 3. Änderung der Friedhofssatzung vom 01.12.2003.

 

Die Friedhofssatzung tritt am 01.01.2011 in Kraft.

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Sachverhalt

Darstellung der Sachlage:

Der Antrag der SPD-Fraktion vom 06.10.2010 (Anlage 2), die Friedhofsgebührensatzung zu ändern, bedingt zunächst die Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Alsdorf vom 01.12.2003.

 

Mit der vorgeschlagenen Änderung sollen als weitere Bestattungsart in § 13 ‚Doppelwahlgrabstätten ohne gärtnerische Gestaltung’ angeboten werden.

Außerdem sind im gleichen Absatz Doppelurnenwahlgrabstätten – ‚Erdgrabstätten ohne gärtnerische Gestaltung’ - aufgenommen worden.

 

Im neugestalteten Abs. 3 des § 13 wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass kein Anspruch auf Verleihung eines Urnenstelenplatzes besteht.

Dieser Hinweis ist unbedingt notwendig, da, wenn keine neuen Stelen angeschafft werden, mit Sicherheit nicht allen Wünschen auf Urnenbeisetzungen in Stelen Rechnung getragen werden kann.

 

Derzeit sind die auf den Alsdorfer Friedhöfen befindlichen Stelen bis auf wenige Ausnahmen voll belegt. Seitens der Verwaltung wird es für sinnvoll gehalten, anstelle der Bestattung in Stelen die Erdbestattung zu attraktivieren. Zum einen sollen hierfür die Grabnutzungskosten für Erdgräber vermindert und die für Stelenplätze leicht erhöht werden. Hierdurch würden die Kosten für die Neuanschaffung von Stelen, die in voller Höhe in die Friedhofsgebühren eingerechnet werden müssen, nicht anfallen und die in großer Anzahl vorhandenen Freiflächen verringert werden können.

Ergebnis hieraus wäre, dass die Belegungsdichte der Friedhöfe erhöht werden könnte, ohne dass Investitionskosten für Stelen entstehen.

 

In § 20 Abs. 8 wird die Verlegung der Gedenktafeln für Grabstellen ohne gärtnerische Gestaltung neu geregelt.

Die Änderungen der Satzung sind als Anlage 1 beigefügt. 

 

Darstellung der Rechtslage:

Gemäß § 6 Abs. 1 des Kommunal Abgabengesetzes für das Land Nordrhein-

Westfalen (KAG NW) sind Benutzungsgebühren zu erheben, wenn eine Einrichtung oder Anlage überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient.

Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung nicht übersteigen und in der Regel decken.

Außerdem sind gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) die Gemeinden verpflichtet, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen zunächst aus speziellen Entgelten für die von ihnen erbrachten Leistungen zu beschaffen.

 

Es ist ihnen verwehrt, zum Beispiel auf Gebühren zu verzichten und dafür die Hauptlast der Finanzierung ihrer Aufgaben auf die Steuer zu verlagern, ohne dass ein hinreichender Grund besteht.

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Auswirkungen

Darstellung der finanziellen Auswirkungen:

Die vorgeschlagenen Gebührenänderungen führen weder zu verminderten noch zu erhöhten Einnahmen.

Sie sind kostendeckend.

 

Darstellung der ökologischen und sozialen Auswirkungen:

Entfällt.

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Anlagen

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Beschlüsse

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09.12.2010 - Rat der Stadt Alsdorf - unverändert beschlossen