Beschlussvorlage - 2010/0881
Grunddaten
- Betreff:
-
Entwässerungsgebührensatzung hier: 1. Änderung der Entwässerungsgebührensatzung
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 7 - Eigenbetrieb Technische Dienste
- Berichterstattung:
- Frau Lo Cicero-Marenberg
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Betriebsausschuss für den Eigenbetrieb Technische Dienste
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Vorberatung
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01.12.2010
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Erledigt
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Rat der Stadt Alsdorf
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Entscheidung
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09.12.2010
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Betriebsausschuss für den Eigenbetrieb Technische Dienste der Stadt Alsdorf empfiehlt dem Rat der Stadt:
Der Rat der Stadt beschließt die 1. Änderung der Entwässerungsgebührensatzung der Stadt Alsdorf vom 06.10.2009.
Die Änderung tritt am 01.01.2011 in Kraft.
Sachverhalt
Darstellung der Sachlage:
Die Entwässerungsgebühren der Stadt Alsdorf wurden zuletzt für 2008 wie folgt festgesetzt:
- Schmutzwassergebühr 3,26 Euro / m³ Frischwasserverbrauch
- Niederschlagswassergebühr 1,00 Euro / m² entsorgte bebaute /unbebaute
Grundstücksfläche.
In der Sitzung des Rates am 26.05.2010 wurde beschlossen die Eigenkapital-verzinsung sowie die Abschreibung des Anlagevermögens auf Basis der Wiederbeschaffungszeitwerte zu ermitteln. Dadurch erhöht sich die Eigenkapital-verzinsung um 700.000 Euro sowie die Abschreibungen um 1.000.000 Euro. Dies bedingt eine Gebührenanpassung im Jahr 2011 und somit sind diese festzusetzen auf:
- Schmutzwassergebühr 3,55 Euro / m³ Frischwasserverbrauch
- Niederschlagswassergebühr 1,19 Euro / m² entsorgte bebaute /unbebaute
Grundstücksfläche.
Die Summe der umlagefähigen Kosten belaufen sich auf 10.800.066,40 Euro. Darin enthalten sind die Eigenkapitalverzinsung in Höhe von 895.000,00 Euro, die gem. § 6 (2) KAG NW ausgeglichen werden sollen. Der Frischwasserverbrauch 2011 wird voraussichtlich 2.100.00 m³ betragen, die bebauten Flächen, die der Niederschlagsentwässerung unterliegen, belaufen sich auf ca. 2.800.000 m² (Anlage 1).
Darstellung der Rechtslage:
Gem. § 6 (1) KAG NW sind Benutzungsgebühren zu erheben, wenn eine Einrichtung oder Anlage überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient. Hierbei soll das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage nicht übersteigen und in der Regel decken. Kosten im Sinne des KAG NW sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten. Kostenüberdeckungen und -unterdeckungen sind innerhalb eines Kalkulationszeitraumes von 3 Jahren auszugleichen (§ 6 (2) S. 3 KAG NW).
Außerdem sind gem. § 77 (2) GO NW die Gemeinden verpflichtet, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen zunächst aus speziellen Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen zu beschaffen. Es ist ihnen verwehrt, bspw. auf Gebühren zu verzichten und dafür die Hauptlast der Finanzierung auf die Steuern zu verlagern, ohne das ein hinreichender Grund besteht.
Die Bestimmung des § 90 (2) GO NW, das Vermögen wirtschaftlich zu verwalten, ist zu beachten.
Auswirkungen
Darstellung der finanziellen Auswirkungen:
Die vorgenannten Gebührensätze unter Einbeziehung der kalkulatorischen Abschreibung sowie der Eigenkapitalverzinsung für das Jahr 2011 werden zu einer zukünftigen Gebührenerhöhung bei Schmutzwasser um 0,29 Euro/m³ sowie bei Niederschlagswasser um 0,19 Euro/m² führen.
Darstellung der ökologischen und sozialen Auswirkungen:
-entfällt-
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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91,2 kB
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2
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(wie Dokument)
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31,2 kB
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