Beschlussvorlage - 2010/0913

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt Alsdorf stellt fest, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bürgerbegehren, Motto: „Wenig Bildung – lange Wege“  zur Erhaltung der Gerhart-Hauptmann-Schule in Alsdorf Ost nicht erfüllt werden und erklärt das Bürgerbegehren gemäß § 26 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) für unzulässig.

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Sachverhalt

Darstellung der Sachlage:

 

Am 15.10.2010 wurden der Stadtverwaltung Alsdorf durch die drei Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens “Wenig Bildung – lange Wege”, Frau Birgit Zöller, Liegnitzerstr. 28, Frau Gisela Cremers, Allensteinerstr. 22 und Frau Natascha Kerres, Herzogenratherstr. 58, alle 52477 Alsdorf, 146 Unterschriftenlisten mit 3.255 Einträgen übergeben.

 

Die formelle Prüfung des Bürgerbegehrens ergab folgendes Ergebnis:

 

Gemäß § 26 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) können die Bürger beantragen (Bürgerbegehren), dass sie an Stelle des Rates über eine Angelegenheit der Gemeinde selbst entscheiden (Bürgerentscheid), sofern es sich nicht um die im Negativkatalog des § 26 Abs. 5 GO NRW genannten Themenbereiche handelt. Die vorliegende Angelegenheit “Wenig Bildung – lange Wege” fällt nicht unter die Ausschlusstatbestände für ein Bürgerbegehren, so dass hier grundsätzlich die Möglichkeit zur Einleitung des Verfahrens besteht.

 

Da sich das Begehren in seiner inhaltlichen Konsequenz gegen einen Ratsbeschluss vom 15.07.2010 zur Zusammenführung der Gerhart-Hauptmann-Schule mit der Europahauptschule Johann-Heinrich-Pestalozzi am Schulstandort Pestalozzistraße zum Schuljahresbeginn 2012/2013 (01.08.2012) und der Auflösung der Gerhart-Hauptmann-Schule mit Ablauf des Schuljahres 2011/2012 (31.07.2012) richtet,

welcher nicht der Bekanntmachung bedarf, ist gemäß § 26 Abs. 3 GO NRW eine Frist von drei Monaten nach dem Sitzungstag, also bis zum 15.10.2010, zu beachten.

 

Diese Frist wurde eingehalten.

 

Gemäß § 26 Abs. 4 GO NRW muss in Gemeinden bis 50.000 Einwohner ein Bürgerbegehren von 7 % der Bürger unterzeichnet sein. Auf der Grundlage einer aktuellen Auswertung aus dem Melderegister sind damit mindestens 2.482 Unterschriften erforderlich. Von den 3.255 vorgelegten Einträgen wurden 2.646  anerkannt.

 

Demnach ist das erforderliche Quorum für das Bürgerbegehren erfüllt.

 

Ein Bürgerbegehren muss schriftlich eingereicht werden und die zur Entscheidung zu bringende Frage enthalten (§ 26 Abs. 2 Satz 1 GO NRW). Die Fragestellung muss so eindeutig formuliert sein, dass sie mit “Ja” oder “Nein” beantwortet werden kann.

 

Die Fragestellung des Bürgerbegehrens

 

“Soll die GHS Alsdorf – Ost erhalten bleiben?”

 

ist in sich widerspruchsfrei, in allen Teilen inhaltlich nachvollziehbar und aus sich heraus verständlich, so dass sie den gesetzlichen Anforderungen jeweils entspricht.

 

Des Weiteren ist das Bürgerbegehren gemäß § 26 Abs. 2 GO NRW begründet und es werden jeweils drei Personen benannt die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten (vgl. oben).

 

Schließlich ist es erforderlich, dass im Rahmen des Bürgerbegehrens ein nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbarer Vorschlag für die Kosten der verlangten Maßnahme abgegeben wird (§ 26 Abs. 2 GO NRW).

 

Das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen führt dazu vertiefend aus (Leitfaden zu Bürgerbegehren und Bürgerentscheid, http://www.im.nrw.de/bue/doks/verfahren_gesamt08.pdf):

 

„…Schließlich muss ein Begehren, dessen Umsetzung Kosten verursacht, auch einen Kostendeckungsvorschlag enthalten, der die Kosten der Umsetzung des Begehrens wirklichkeitsnah darstellt. Nun kann man Bürgerinnen und Bürger nicht dadurch überfordern, dass man ihnen einen ausgefeilten Kostendeckungsvorschlag abverlangt, wie ihn nur ein Kämmerer vorlegen kann.

 

Unverzichtbar ist jedoch die Bezifferung der Kosten, da andernfalls die Signal- und Warnfunktion, die der Kostendeckungsvorschlag haben soll, ins Leere liefe. Dabei unterscheidet das Gesetz nicht danach, ob eine Gemeinde ein Haushaltssicherungskonzept aufgestellt hat oder nicht. An den vom Gesetz geforderten Kostendeckungsvorschlag sind auch in diesen Fällen keine strengeren Anforderungen zu stellen, wohl aber an die Finanzverantwortung aller Bürgerinnen und Bürger. Es wird im Einzelfall zu prüfen sein, ob der Kostendeckungsvorschlag „nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbar“ ist oder nicht…“

 

Das Bürgerbegehren zielt darauf ab, die von der Gemeindeprüfungsanstalt attestierten jährlichen Betriebskosten in Höhe von 700.000 € zur Sicherung des Schulstandortes Alsdorf-Ost zur Verfügung zu stellen. Für den vierjährigen Finanzplanungszeitraum 2011 - 2014 würden folglich Mehrausgaben von 2,8 Mio. € entstehen, die es zumindest nachzuweisen gilt.

 

Mit dem Entwurf der Unterschriftenliste schlägt die Initiative die folgenden Maßnahmen zur notwendigen Kostendeckung vor:

 

„Kostenabschätzung der Stadt Alsdorf:

 

Bei Umsetzung des Vorhabens ist eine Einsparung für die Stadt Alsdorf in Höhe von jährlich  € 700.000 geplant, und das Gebäude soll einem anderen Nutzen, wie z.B. Grundschule etc. zugeordnet werden.

 

Kostendeckungsvorschlag:

 

Verkauf der Alsdorfer Burg für Gastronomie/Kultur/Hotelgewerbe= geschätzter Wert € 2.000.000,

Schulfläche Alsdorf-Busch (ca. 9.000 qm) verkaufen – als Neuland akquirieren bzw. Bauland.“

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Der Kostendeckungsvorschlag des Begehrens wird durch die Verwaltung als nicht zulässig bewertet.

 

Ein nach § 26 GO NRW ausreichender Kostendeckungsvorschlag muss zumindest eine überschlägige und nachvollziehbare Kostenschätzung enthalten. Dieser Anforderung wird der vorgelegte Kostendeckungsvorschlag nicht gerecht, weil er auf eventuell erzielbare  Einnahmen verweist; diese sind jedoch im Hinblick auf die Kostenfolge des Begehrens nicht auskömmlich.

 

Darüber hinaus darf die Stadt ihr Vermögen gemäß § 90 Abs. 3 GO NRW nur dann  veräußern, wenn sie dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben in absehbarer Zeit nicht braucht.

 

Veräußerung der Alsdorfer Burg

 

Das Burggebäude wird derzeit durch das Standesamt genutzt, dessen räumliche Erweiterung um einen Versammlungsraum als Ergänzung zum Trauzimmer im Zuge der Umgestaltung der Burg, unter Verwendung der Mittel aus dem Konjunkturpaket II, vom Rat beschlossen ist. Die Remise der Burg wird im Zuge dieser Maßnahme saniert und als Veranstaltungsraum hergerichtet.

 

Die Begegnungsstätte der Arbeiterwohlfahrt (AWO) in der Burg erfüllt eine sehr wichtige Aufgabe vor allem für die Betreuung älterer Menschen im gesamten Bereich Alsdorf-Mitte und darüber hinaus. Sie ist zudem Treffpunkt für zahlreiche Vereinsaktivitäten. Die Friedrich-Wilhelm-Viktoria- St. Hubertus-Schützenbruderschaft  Alsdorf-Mitte unterhält ebenso, wie der Fanfarenzug der Prinzengarde Proben- und Vereinsräume in der Burg und der Remise.

 

Für diese Nutzungen kann die Stadt Alsdorf keine adäquaten Ersatzquartiere anbieten, zumal die hiermit verbundenen Umzugs- und Herrichtungskosten nicht aufzubringen wären und zusätzlich gedeckt werden müssten. Im Rahmen der Herrichtung von Burg und Remise mit Mitteln aus dem Konjunkturpaket erhält die Burg weitere Bedeutung als zentraler Treffpunkt für soziale und kulturelle Angebote, zumal Burgverein, Geschichtsverein und der Kunstverein hier Angebote durchführen werden. Darüber hinaus werden die bisherigen Räume der VHS für die Unterbringung der städtischen Beteiligungsgesellschaft (GSG Stadtentwicklung) benötigt.

 

Die Gesamtmaßnahme wird optimale Voraussetzungen für die Durchführung von Veranstaltungen (Weihnachtsmarkt, Weltkindertag, etc.) bieten. Ein Verkauf des Burggebäudes würde alle Nutzungen in Frage stellen und weitere Kosten verursachen. Darüber hinaus ist zu bezweifeln, dass der angestrebte Verkaufspreis zu erzielen ist - wenn überhaupt ein Käufer zu finden wäre.

 

Verwendung der Erlöse aus der Veräußerung des ehemaligen Grundschulgeländes der Schule Busch

 

Nach Beendigung der schulischen Nutzung wird das Gelände der

ehemaligen Grundschule als Jugendhilfeeinrichtung (Aber Hallo) und Jugendkunstschule genutzt. Nach Fertigstellung des Kultur- und Bildungszentrums sollen diese Einrichtungen dort untergebracht werden. Derzeit stehen andere Unterbringungsmöglichkeiten noch nicht zur Verfügung. Das Gelände wird folglich zur Aufgabenerfüllung der Verwaltung noch benötigt.

Eventuelle Verkaufserlöse nach Abriss der Gebäude und Erschließung des Grundstücks wurden bereits in der Haushalts- und Finanzplanung 2010 bis 2013 mit rd. 500.000 € zur Finanzierung der Investitionen eingesetzt, sind daher bereits verplant und nicht als neuer Deckungsvorschlag anzuerkennen. Es handelt sich zudem um einen einmaligen Ertrag.

 

Auch dieser Vorschlag ist nicht geeignet, die von der Initiative angestrebten Mehrausgaben von jährlich 700.000 € zu decken und erfüllt die Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 GO NRW nicht, zumal die weitere Nutzung der Schule Ost durch die Hauptschule in den Folgejahren weitere Kosten verursachen würde. Zudem wäre die ebenfalls beschlossene Zusammenführung der Grundschulen Kellersberg und Ost am Standort Ost nicht umsetzbar, was ebenfalls zusätzliche Kosten verursachen würde.

 

Die Verwaltung kommt daher nach eingehender Prüfung zu dem abschließenden Ergebnis, dass das eingereichte Bürgerbegehren -unabhängig von der Frage der rechtlichen Durchführbarkeit - schon alleine aufgrund eines nicht auskömmlichen Kostendeckungsvorschlages als unzulässig anzusehen ist.

 

Darstellung der Rechtslage:

 

Gemäß § 26 Abs. 6 GO NRW stellt der Rat der Stadt unverzüglich fest, ob das Bürgerbegehren zulässig ist. Die Entscheidung über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit kann der Rat treffen, ohne den Initiatoren des Bürgerbegehrens ein allgemeines Rederecht einräumen zu müssen, da die Entscheidung über die Zulässigkeit nicht in politischem Ermessen steht (VG Düsseldorf, 26.01.2004 - 1 L 610/04). Den Vertretern des Bürgerbegehrens soll gemäß § 26 Abs. 6 Satz 5 GO NRW Gelegenheit gegeben werden, den Antrag in der Sitzung des Rates sachlich zu erläutern, dies gilt nicht für die Erörterung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens.

 

Gegen eine ablehnende Entscheidung des Rates können nur die benannten Vertreter des Bürgerbegehrens Widerspruch beim Rat und gegebenenfalls anschließende Verpflichtungsklage beim zuständigen Verwaltungsgericht erheben. Widerspruchsführer bzw. Kläger sind ausschließlich die Vertreter als natürliche Personen. Diese sind unmittelbar beteiligtenfähig (OVG NRW, 09.12.1997 - 15 A 974/97).

 

Ist das Bürgerbegehren zulässig, so muss der Rat anschließend entscheiden, ob er dem Bürgerbegehren entsprechen will, so dass der Bürgerentscheid entfällt oder ob er sich mit den Bevollmächtigten des Bürgerbegehrens auf eine einvernehmliche Regelung verständigen will und kann, so dass der Entscheid überflüssig wird oder

ob er dem Bürgerbegehren nicht folgt und einen Termin für den Bürgerentscheid festsetzt, der innerhalb von drei Monaten nach der Zulassungsentscheidung durchgeführt sein muss.

 

Für die Vorbereitung und Durchführung des Bürgerentscheides müssten Mittel in

Höhe von 25.000 € bereit gestellt werden.

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Auswirkungen

Darstellung der finanziellen Auswirkungen:

 

Für den Fall, dass der Rat der Stadt Alsdorf das Bürgerbegehren für unzulässig

erklärt, fallen keine weiteren Kosten an.

 

Für den Fall, dass der Rat der Stadt Alsdorf das Bürgerbegehren für zulässig

erklärt und

 

·         dem  Bürgerbegehren entspricht:

o       Es fallen o.g. Kosten in Höhe von 700.000 Euro jährlich an.
Eine Einsparung in Höhe von ca. 300.000 Euro jährlich, durch die Zusammenlegung der Grundschulen Kellersberg und Ost, würde entfallen und müsste zusätzlich finanziert werden. Ein Bürgerentscheid würde entfallen.
 

·         dem  Bürgerbegehren nicht entspricht:

o       Es müssen Haushaltsmittel zur Durchführung eines Bürgerentscheides in Höhe von 25.000 € zur Verfügung gestellt werden.

 

·         sich mit den Bevollmächtigten des Bürgerbegehrens auf eine einvernehmliche Regelung verständigt:

o       Die Kosten sind abhängig von der gefundenen Kompromisslösung

 

 

Darstellung der ökologischen und sozialen Auswirkungen:

entfällt

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Anlagen

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Beschlüsse

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09.12.2010 - Rat der Stadt Alsdorf - unverändert beschlossen