Beschlussvorlage - 2010/0916
Grunddaten
- Betreff:
-
Energieversorgung für das Gebiet der Stadt Alsdorf ab 2012 hier: Entscheidung über das weitere Verfahren
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 5.1 - Kämmerei und Steuern
- Berichterstattung:
- Herr Jansen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Alsdorf
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Entscheidung
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09.12.2010
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Variante A: Der Rat beschließt die Rekommunalisierung der Strom- und
Gasnetze für die Stadt Alsdorf und beauftragt die Verwaltung,
die notwendigen Maßnahmen einzuleiten.
Variante B: Der Rat beschließt die Beibehaltung des Status quo
(Abschluss der Konzessionsverträge) und beauftragt
die Verwaltung mit der beschlussreifen Erarbeitung
der Vertragswerke.
Sachverhalt
Darstellung der Sachlage:
Der Rat der Stadt hat mit Beschluss vom 10.12.1991 sowie vom 18.03.2004 den Verträgen über die Energieversorgung für die Strom -und Gaslieferung für das Stadtgebiet Alsdorf in Form der Konzessionsvergabe zugestimmt.
Im öffentlichen Recht versteht man unter Konzessionen
- die Erlaubnis zur Ausübung einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit
(z. B. als Gastwirt),
- die Gestattung zur Nutzung einer öffentlichen Sache
(z. B. Straßenfläche) durch die zuständige Behörde,
- die Übertragung einer hoheitlichen Aufgabe an eine Person
des privaten Rechts.
Die Energieversorger streben die Gestattung an, ihre Versorgungseinrichtungen im öffentlichen Verkehrsraum zu betreiben, zu verlegen und über ihr Leitungsnetz die Alsdorfer Haushalte mit Strom und Gas beliefern zu dürfen. Diese Gestattung erfolgte bisher im Rahmen der Konzessionsverträge, die zum 31.12.2011 auslaufen.
Für diese Gestattung hat der Konzessionsnehmer im Rahmen der Konzessionsabgabenverordnung (KAV) eine Konzessionsabgabe zu entrichten.
In den Jahren 2005 bis 2010 erhielt die Stadt die folgenden Konzessionsabgaben:
Stromkonzession Gaskonzession
2005 1.664.235,42 86.111,61
2006 1.683.317,26 97.385,23
2007 1.593.702,37 89.769,61
2008 1.696.554,82 95.439,40
2009 1.575.078,86 89.734,57
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Insgesamt: 8.212.888,73 458.440,42
Die Konzessionsabgabe ist in der Höhe begrenzt und richtet sich nach der Konzessionsabgabenordnung vom 09.01.1992, in der Fassung vom 01.11.2006, und wird auf Basis von Cent-Beträgen je gelieferter Kilowattstunde aller Alsdorfer Abnehmer berechnet.
Bekanntmachungsverfahren
Bei Auslaufen der Konzessionsverträge hat die Stadt gemäß § 46 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) zwei Jahre vor Vertragsende im Bundesanzeiger das Auslaufen der Konzessionsverträge öffentlich bekannt zu machen. Dieser Verpflichtung ist die Stadt mit Bekanntmachung vom 10.12.2009 nachgekommen. Interessierte Energieversorgungsunternehmen wurden aufgefordert, ihr Interesse an dem Abschluss eines Strom- oder Gaskonzessionsvertrages zwischen dem 01.11.2010 und dem 30.11.2010 gegenüber der Stadt schriftlich zu bekunden. Hiervon haben bisher (Stand 23.11.2010) die folgenden Unternehmen Gebrauch gemacht:
- EWV Energie- und Wasserversorgung GmbH. Stolberg, Schreiben vom 02.11.2010,
- RWE Rheinland Westfahlen Netz AG, Neue Jülicher Str. 60 in 52253 Düren, Schreiben vom 04.11.2010,
- Alliander Netz Heinsberg AG, Boos-Fremery-Str. 62, 52525 Heinsberg, Schreiben vom 03.11.2010,
- Enwor GmbH, Kaiserstraße 86, 52134 Herzogenrath
Schreiben vom 15.11.2010,
- STAWAG Stadtwerke Aachen, Lombardenstr. 12 22, 52070 Aachen,
Schreiben vom 17.11.2010
Rekommunalisierung des Energienetzes
Mit der Neuvergabe der Konzessionen stellt sich für die Stadt Alsdorf die Frage der Rekommunalisierung der Energieversorgung (eigene Stadtwerke etc.) oder der Beibehaltung des Status quo.
Verschiedene Kommunen haben sich hinsichtlich der Endschaftsregelungen in ihren Alt-Verträgen und des anstehenden Neuabschlusses von Konzessionsverträgen den Gestaltungsmöglichkeiten einer möglichen Rekommunalisierung der Energieversorgung gestellt.
Die rechtlich wie wirtschaftlich schwer zu bewertenden Handlungsoptionen hat die Verwaltung am 25.10.2010 durch die Beratungsgesellschaften
PKF Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft,
Fasselt, Schlage, Lang und Stolz, Duisburg, Herr Hünger,
und der
Anwaltskanzlei Bird und Bird, Düsseldorf, Dr. Voigtländer,
und am 04.11.2010 durch die
Kanzlei Dr. Neumann, Schmeer und Partner,
Herrn Breuer
und das
Büro für Energiewirtschaft und technische Planung GmbH,
Dr. Zander, Aachen
Im Rahmen von Informationsveranstaltungen für den Rat aus verschiedenen Blickwinkeln betrachten lassen.
Die strategischen, rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte für die Stadt lassen sich nach den vorgetragenen Erkenntnissen wie folgt zusammenfassen. Würde die Stadt sich für eine Netzübernahme entscheiden, wäre zu bedenken, dass mit steigendem Einfluss auch das wirtschaftliche Risiko einer solchen Netzübernahme steigen würde
1. Ein eigenes Energie- und Verteilungsnetz ist nur für einen größeren Abnehmerkreis (Einwohnerzahl ab 70.000 Einwohner) wirtschaftlich.
2. Für die Netzübernahme hat die Stadt einen entsprechenden Kaufpreis zu entrichten, der sich aus dem derzeitigen Sachwert und einem Ertragswert bilden wird. Der mögliche finanzielle Investitionsrahmen der Stadt lässt eine Übernahme nicht zu. Eine Kreditfinanzierung ist nach dem Handlungsrahmen des Innenministers für HSK-Kommunen nicht zulässig, da das Investitionsprogramm der Stadt in vollem Umfange den genehmigungsfähigen Kreditrahmen ausschöpft.
Rentierliche Kredite sind nach dem Handlungsrahmen des Innenministers nur solche Kredite, die aus Gebühren und Beiträgen refinanziert werden können. Diese Voraussetzungen sind bei einem Netzrückkauf nicht gegeben.
3. Zur Ermittlung eines angemessenen Kaufpreises ist die Stadt auf die Herausgabe von Netzdaten (Bsp. Umfang, Alter, und Wert der Netze sowie der erwirtschafteten Erträge) durch den bisherigen Betreiber angewiesen.
Hier besteht das Risiko einer langwierigen gutachterlichen und gerichtlichen Auseinandersetzung zur Durchsetzung des Informations- und Eigentumsübertragungsanspruchs.
4. Durch die Bestimmungen der Regulierungsbehörde des Bundes sind bereits die wirtschaftlichen Vorgaben so eng gefasst, dass für den Netzbetreiber die Handlungsoptionen zur späteren Preisgestaltung sehr gering sind. Auch hier kann erhebliches wirtschaftliches Risiko unterstellt werden.
5. Das Ausloten der strategischen, rechtlichen und wirtschaftlichsten Lösung für eine Netzübernahme setzt erhebliche Kenntnisse im Energiewirtschaftsrecht voraus. Diese sind in der Verwaltung nicht vorhanden. Folglich würde die Beauftragung eines entsprechenden Beratungsunternehmens mit zusätzlichem Kostenaufwand erforderlich.
Unter Abwägung aller bisher vorgetragenen Erkenntnisse kommt die Verwaltung zu dem Schluss, dass die Beibehaltung des Status quo (Abschluss der Konzessionsverträge) die strategisch, rechtlich und wirtschaftlich sicherste
Lösung für die Stadt darstellt.
Die Entscheidung über das weitere Vorgehen obliegt dem Rat.
Darstellung der Rechtslage:
Entfällt
