Beschlussvorlage - 2010/0915
Grunddaten
- Betreff:
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Parksituation in der Franzstraße hier: Antrag der CDU-Fraktion im Rat der Stadt Alsdorf vom 12.11.2010
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 6.2 - Sicherheit und Ordnung
- Berichterstattung:
- Herr Kahlen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Stadtentwicklung
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Entscheidung
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27.01.2011
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Sachverhalt
Darstellung der Sachlage:
Der Antrag der CDU-Fraktion vom 12.11.2010 ist als Anlage 1 beigefügt.
In den vergangenen Wochen konnte vermehrt festgestellt werden, dass auf der nördlichen Seite der Franzstraße im Bereich zwischen Gleiwitzer Straße und Sudetenstraße zumeist abends auf kompletter Länge (ca. 100m) Lkw und Pkw parkten. Hierdurch kam es wegen fehlender Ausweichflächen zeitweise zu Behinderungen des fließenden Verkehrs. Aus diesem Grunde wurde in der Franzstraße im Bereich gegenüber der Einmündung Görlitzer Straße auf einer Länge von ca. 30m eine eingeschränkte Haltverbotsstrecke (VZ 286) ausgeschildert.
Es wird darauf hingewiesen, dass es sich hierbei nicht um die absoluten Haltverbotszeichen (VZ 283) handelt, die im Antrag der CDU-Fraktion genannt werden; diese befinden sich auf der südlichen Seite der Franzstraße und werden erfahrungsgemäß durch die Verkehrsteilnehmer beachtet.
Durch den Präsenzdienst wird dieser Bereich seitdem verstärkt überwacht, sodass hier bereits eine Verbesserung der Situation zu verzeichnen ist. Weitere Maßnahmen sind daher derzeit nicht erforderlich.
Darstellung der Rechtslage:
Gemäß § 45 Abs. 3 Straßenverkehrsordnung (StVO) bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind.
Bei den Aufgaben nach der StVO handelt es sich um bundesgesetzliche Aufgaben, die den örtlichen Ordnungsbehörden und somit dem Bürgermeister als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung übertragen sind.
Im Übrigen ist die Anordnung für das Aufstellen und Entfernen von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen ein Geschäft der laufenden Verwaltung, dessen Erledigung gemäß § 62 Abs. 3 GO NRW dem Bürgermeister obliegt.
Daneben ist in § 2 Nr. 7 Abs. 6 Buchst. a) der Zuständigkeitsordnung für die vom Rat der Stadt Alsdorf gebildeten Ausschüsse sowie für den Bürgermeister vom 13.10.2004 festgelegt, dass sich der Ausschuss für Stadtentwicklung mit Verkehrsangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung befasst, soweit es sich nicht um Aufgaben im Sinne von § 45 StVO handelt. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch um eine Aufgabe gemäß § 45 StVO.
Somit entfällt eine weitere Beratung hierüber im Ausschuss für Stadtentwicklung.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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735,1 kB
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