Beschlussvorlage - 2010/0933

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt die Abschnittsbildung in der Weinstraße von Bahnhofstraße bis Kurt-Koblitz-Ring und stellt fest, dass die Baumaßnahme in diesem Bereich endgültig fertiggestellt ist.

 

Die Stadt wird den Eigentümern der durch die Anlage erschlossenen Grundstücke öffentlich-rechtliche Veranlagungsbescheide zustellen.

 

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Sachverhalt

Darstellung der Sachlage:

 

Die Weinstraße wurde im Bereich von der Bahnhofstraße bis zum Kurt-Koblitz-Ring erneuert und verbessert. Die Baumaßnahme wurde am 05.05.2010 abgenommen.

 

 

Darstellung der Rechtslage:

 

Bei diesen Erneuerungs- und Verbesserungsmaßnahmen handelt es sich um eine beitragsfähige Ausbaumaßnahme nach § 8 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen – KAG NRW -.

 

Gemäß § 4 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt Alsdorf vom 12.04.1979 in der z.Z. geltenden Fassung beschließt der Ausschuss für Stadtentwicklung die Abschnittsbildung, wenn der Abschnitt selbständig benutzt werden kann. Der selbständig nutzbare Abschnitt besteht in der Weinstraße von Bahnhofstraße bis Kurt-Koblitz-Ring.

Nach § 6 Abs. 2 der o.a. Satzung beschließt der Ausschuss ebenfalls die endgültige Herstellung der Erneuerung und Verbesserung der Anlage.

 

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Auswirkungen

Darstellung der finanziellen Auswirkungen:

 

Bei der Weinstraße handelt es sich um eine Hauptverkehrsstraße. Gemäß § 3 Abs. 3 der Beitragssatzung sind die Anteile der Beitragspflichtigen wie folgt festgesetzt.

 

Fahrbahn                                                        =              10 %,

Geh- und Radweg kombiniert              =              30 %,

Oberflächenentwässerung                            =              10 %,

Beleuchtung                                                        =              10 %,

Parkflächen                                                        =              50 %,

Grunderwerb für Geh- und

Radwege                                                        =              30 %.

 

Die beitragsfähigen Kosten betragen insgesamt 1.020.234,84 €. Die bewilligte Zuwendung des Landes Nordrhein-Westfalen ist gemäß § 3 Abs. 8 der v.g. Beitragssatzung vorrangig auf den Stadtanteil anzurechnen, nur der übersteigende Betrag ist zur Deckung des übrigen Aufwandes einzusetzen.

 

Unter Berücksichtigung der Anteile der Beitragspflichtigen, sowie des Zuschusses und den erschlossenen Grundstücksflächen ergibt sich ein m²-Preis von 3,61 €.

 

 

Darstellung der ökologischen und sozialen Auswirkungen:

 

- entfällt -

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Beschlüsse

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27.01.2011 - Ausschuss für Stadtentwicklung - unverändert beschlossen