Beschlussvorlage - 2011/0957
Grunddaten
- Betreff:
-
Einbeziehungssatzung Alsdorf-Hoengen, Hahnengasse a) Beschlussfassung über die vorgebrachten Anregungen aus der Beteiligung der betroffenen Bürger und der berührten Behörden zur Einbeziehungssatzung Hoengen, Hahnengasse, Gemarkung Hoengen, Flur 6,Teil aus Flurstück 25 b) Beschlussfassung über die Einbeziehungssatzung in Hoengen, Hahnengasse, Gemarkung Hoengen, Flur 6, Teilstück aus Flurstück 25
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 2.1 - Bauleitplanung
- Beteiligt:
- Dezernat III
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Stadtentwicklung
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Vorberatung
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27.01.2011
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Erledigt
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Rat der Stadt Alsdorf
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Entscheidung
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16.06.2011
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung fasst folgenden Empfehlungsbeschluss für den Rat der Stadt Alsdorf:
Der Rat der Stadt Alsdorf beschließt
a) nach Prüfung der vorgebrachten Anregungen aus der Beteiligung der betroffenen Bürger und berührten Behörden die von der Verwaltung dazu vorgelegten Beschlussentwürfe zur Einbeziehungssatzung Hoengen, Hahnengasse, Gemarkung Hoengen, Flur 6, Teil aus Flurstück 25
b) die Einbeziehungssatzung (Anlage 1) für die Fläche in Hoengen, Hahnengasse, Gemarkung Hoengen, Flur 6, Teil aus Flurstück 25 gemäß § 34 Abs.4, Nr.3 BauGB.
Sachverhalt
Darstellung der Sachlage:
In der Sitzung am 27.05.2010 wurde über die vorgebrachten Anregungen aus der eingeschränkten Beteilung zu vier Einbeziehungssatzungen im Stadtgebiet beraten.
Drei Einbeziehungssatzungen wurden beschlossen: in Reifeld, in Alt-Ofden sowie in Hoengen, Hahnengasse, Flur 8, Teil aus Flurstück 440.
Die Einbeziehungssatzung in Hoengen (Anlage 1), Hahnengasse, Flur 6, Teil aus Flurstück 25 konnte zunächst aufgrund von Bedenken der Städteregion nicht beschlossen werden.
Die Eigentümer der Fläche sind in der Folge bei der Städteregion, auch unter Einbeziehung der Verwaltung der Stadt Alsdorf, zu einem Erörterungsgespräch vorstellig geworden.
In der Folge wurde von Seiten der Stadt Alsdorf in Abstimmung mit der Städteregion mit Schreiben vom 15.10.2010 (Anlage 3a) eine erneute Anfrage zur Einbeziehungssatzung Hoengen Hahnengasse (Teil aus Flurstück 25) gestellt.
Daraufhin wurde von der Unteren Landschaftsbehörde zu dieser Einbeziehungssatzung eine Vorlage für den Landschaftsbeirat am 16.11.2010 erarbeitet und dort zur Tagesordnung gestellt. Der Landschaftsbeirat hat in seiner Sitzung sich der Stellungnahme der Verwaltung angeschlossen und dem Vorhaben nicht widersprochen. Von der Unteren Landschaftsbehörde der Städteregion wurde mit Schreiben vom 23.11.2010 (Anlage 3b) der Einbeziehungssatzung in der Hahnengasse, Flur 6, Teil aus Flurstück 25 nicht widersprochen, wenn eine Anzahl von Auflagen in die Satzung aufgenommen und vor Rechtskraft der Satzung durch die Eigentümer als beschränkt persönliche Dienstbarkeit zu Gunsten der Städteregion ins Grundbuch eingetragen werden.
Entgegen der anfänglichen Forderung der Untere Landschaftsbehörde der Städteregion Aachen, dass die Nebenbestimmungen zur Kompensation des Eingriffes grundbuchlich gesichert werden sollen, hat die Städteregion zwischenzeitlich davon Abstand genommen. Gemäß Schreiben (Mail) vom 05.04.2011 (Anlage 2e) sollen die Kompensations-maßnahmen nun im Baulastenverzeichnis der Stadt Alsdorf gesichert werden. Dazu wurde ein Plan erarbeitet, der die Maßnahmen im Einzelnen darstellt (Anlage 2c). Da dies erst zum Zeitpunkt des Bauantrages möglich ist, hat Frau Dohms eine Erklärung unterschrieben (Anlage 2d), dass sie die Eintragung in das Baulastenverzeichnis zu gegebener Zeit vornimmt (Bauantragsstellung Zeitpunkt des Eingriffs). Die betroffenen Satzstellen wurden zur Ratssitzung entsprechend angepasst.
In den zeichnerischen Anlagen (Anlage 2a + 2b) zur Einbeziehungssatzung ist das Baufeld dargestellt. In der Einbeziehungssatzung ist die Geschossigkeit (II-geschossig), eine GRZ von 0,4, GFZ 0,8 sowie die Einzelhäuser und Doppelhäuser) festgelegt.
Das Maß der Nutzung sowie die gestalterischen Festsetzungen der Baumöglichkeit entsprechen den im AfS am 27.05.2010 beschlossenen Einbeziehungssatzungen im übrigen Stadtgebiet. Auf dem jeweiligen Grundstück ist der Bau eines freistehenden Gebäudes möglich. Im Satzungstext wird die Bauweise, die Geschossigkeit sowie die GRZ/GFZ festgelegt. Als gestalterische Festsetzung gemäß BauONW sind als Dachform ein Satteldach, Pultdach oder Walmdach zulässig. Flachdächer werden damit in der Satzung ausgeschlossen. Der Landschaftspflegerische Fachbeitrag (Anlage 4a) regelt den ökologischen Eingriff, der durch das Vorhaben verursacht wird. Die Maßnahmen sind Bestandteil der Satzung. Die Begründung zur Einbeziehungssatzung ist als Anlage 4b beigefügt.
Mit Schreiben vom 24.08.2009 wurde die betroffene Öffentlichkeit (Nachbarn / Eigentümer) sowie die berührten Behörden an dem Verfahren zur Einbeziehungssatzung in der Hahnengasse Flur 6, Teil aus Flurstück 25 beteiligt.
Im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit und der berührten Behörden wurden zur Einbeziehungssatzung Hoengen, Hahnengasse Gemarkung Hoengen, Flur 6, Teil aus Flurstück 25 - folgende Anregungen und Bedenken vorgebracht:
Eine Übersicht der Anregungen zur Fläche Hoengen, Hahnengasse, Flur 6, Teil aus Flurstück 25 ist als Anlage 5 beigefügt.
A. Betroffene Öffentlichkeit:
1. Herr und Frau W., Herr und Frau E., Herr K. sowie Herr und Frau T., Schreiben vom 22.09.2009 (Anlage 6)
Die oben genannten betroffenen Bürger legen mit ihrem gemeinsamen Schreiben vom 22.09.2009 Einspruch gegen die beiden Einbeziehungssatzungen in der Hahnengasse ein. Sie sind der Meinung, dass die Bebauung der Grundstücke bereits vor Jahren abgelehnt wurde und sie bemängeln die Pflege der vorhandenen Hecken. Sie bitten darum, auf die Bebauung zu verzichten.
Stellungnahme der Verwaltung:
Frühere Baubegehren auf dem vor genannten Grundstück waren aufgrund des Außenbereichsstatus (§ 35 BauGB) nicht genehmigungsfähig. Die Genehmigungs-fähigkeit der immer noch bestehenden Bauwünsche ist nunmehr Ziel der Aufstellung dieser Satzung und damit verfolgtes städtebauliches Ziel zur Ortsrandarrondierung.
Dies lag der Untersuchung und der Beurteilung der möglichen Flächen im Stadtgebiet für eine Einbeziehungssatzung zugrunde. Der Ausschuss für Stadtentwicklung hat in seiner Sitzung am 25.09.2009 beschlossen, für den vorderen Teil der Parzelle 25 eine Einbeziehungssatzung aufzustellen.
Mit den Flächen der beiden Einbeziehungssatzungen in der Hahnengasse findet der Bereich einen städtebaulichen Abschluss und endet somit an der Aufweitung der Hahnengasse. Eine weitere Ausdehnung der Bebauung ist durch die Plangebietsziehung sowie die explizit auch durch die Städteregion vorgenommenen Nebenbestimmungen ausgeschlossen. Der Pflegezustand von Hecken ist nicht Gegenstand des hiesigen Planverfahrens.
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, den Anregungen der o.a. Einwender nicht zu folgen und hält an dem städtebaulichen Ziel zur Ortrandarrondierung fest.
2. Eheleute D., Hahnengasse, Schreiben vom 30.09.2009 (Anlage 7)
In ihrem Schreiben befürworten die Eheleute D. als Eigentümer der Fläche Hahnengasse B, Flur 6, Teil aus Flurstück 25 die Aufstellung der Einbeziehungssatzung.
Stellungnahme der Verwaltung:
- nicht erforderlich -
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen zur Kenntnis.
3. Frau D., Langweilerstraße, Schreiben vom 30.09.2099 (Anlage 8)
In ihrem Schreiben befürwortet Frau D. die Aufstellung der Einbeziehungssatzung Hahnengasse B, Flur 6, Teil aus Flurstück 25.
Stellungnahme der Verwaltung:
- nicht erforderlich
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen zur Kenntnis.
B. Berührte Behörden:
1. Landwirtschaftskammer NRW, Schreiben vom 04.09.2009 (Anlage 9)
Mit dem o. g. Schreiben äußert die Landwirtschaftskammer keine grundsätzlichen Bedenken. Sie bittet darum, bei Anlage einer Obstwiese eine vertragliche Pflegeverpflichtung zu vereinbaren.
Stellungnahme der Verwaltung:
Für die Einbeziehungssatzung Hoengen Hahnengasse B, Flur 6,Teil aus Flurstück 25 ist als ökologischer Ausgleich die Anlage einer Obstwiese auf der verbleibenden Parzelle 25 mit einer Fläche von 456 m² vorgesehen. Diese Maßnahme ist im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag festgeschrieben. Zudem werden die Eigentümer verpflichtet, anstelle einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit ins Grundbuch nun eine Baulast eintragen zu lassen. Damit ist die Pflege der Obstwiese dauerhaft durch die Eigentümer gesichert. Der Abschluss eines Nutzungsvertrages, wie sonst im Stadtgebiet üblich, ist hier nicht erforderlich.
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und beschließt vor dem Hintergrund der von der Städteregion geforderten Nebenbestimmungen zur Sicherung der Pflege, dieser Anregung nicht zu folgen.
2. Landesbetrieb Straßenbau, Schreiben vom 11.09.2009 (Anlage 10)
Im Schreiben vom 11.09.2009 weist der Landesbetrieb Straßenbau darauf hin, dass eventuell erforderliche Schutzmaßnahmen durch den Lärm der L 240 zu Lasten der Stadt Alsdorf gehen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Mit der Einbeziehungssatzung wird dem Eigentümer der Parzelle 25 für eine Teilfläche seiner Parzelle auf eigenen Wunsch eine Baumöglichkeit gegeben. Ein Anspruch auf Lärmschutz besteht für das einzelne Vorhaben nicht. Der Eigentümer hat im Rahmen der Baugenehmigung etwaige erforderliche Lärmschutzmaßnahmen nachzuweisen und im Vollzug umzusetzen.
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
3. Städteregion Aachen, Schreiben vom 24.09.2009 (Anlage 11)
Aus Sicht der Landesplanung wird der baulichen Entwicklung auf der Teilfläche der Parzelle 25 nicht zugestimmt, da in Hoengen ausreichende bauliche Entwicklungsflächen vorhanden sind.
Die Abteilung Wasserwirtschaft teilt mit, dass das Schmutzwasser dem Kanal zu zuleiten ist. Das Niederschlagswasser ist gem. § 51 a LWG auf dem Grundstück zu versickern.
Aus Sicht des Landschaftsschutzes bestehen gegen die Aufstellung einer Einbeziehungssatzung auf der Parzelle 25 erhebliche Bedenken. Die Fläche liegt im Landschaftsschutzgebiet und im geschützten Landschaftsbestandteil. Die Städteregion widerspricht daher der Aufstellung der Einbeziehungssatzung und damit der Herausnahme aus dem Landschaftsschutz.
Mit Schreiben vom 15.10.2010 (Anlage 3a) hat die Stadt Alsdorf nach entsprechender Vorabstimmung die Städteregion erneut am Verfahren beteiligt.
Die Städteregion hat die Angelegenheit am 16.11.2010 zur Tagesordnung im Landschaftsbeirat gestellt. Dieser beschloss, sich der Haltung der Unteren Landschaftsbehörde anzuschließen und der Satzung nicht zu widersprechen.
Die Untere Landschaftsbehörde teilte mit Schreiben vom 23.11.2010 (Anlage 3b) mit, dass sie der Einbeziehungssatzung nicht widerspreche, wenn eine Anzahl von Auflagen in die Satzung aufgenommen und diese vor Rechtskraft durch die Eigentümer als beschränkt persönliche Dienstbarkeit zu Gunsten der Städteregion ins Grundbuch eingetragen werden. Mit Schreiben (Mail) vom 05.04.2011 (Anlage 2e) hat die Städteregion Aachen sich für eine Eintragung als Baulast ausgesprochen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Landesplanung
Den Bedenken aus landesplanerischer Sicht wird vor dem Hintergrund der städtebaulichen Zielsetzung zur Einbeziehung eines Grundstückes zur Ortsrandarrondierung nicht gefolgt.
Mit der Aufstellung der Einbeziehungssatzung für die Fläche in Hoengen, Hahnengasse B (Teil aus Flurstück 25) handelt es sich um ein Baugrundstück, das die Möglichkeit bietet, den städtebaulichen Bereich an der Gabelung der Hahnengasse mit der Bebauung im vorderen Bereich der dreieckigen Grundstücksfläche abzuschließen. Zumal an der westlichen Arm der Hahnengasse bereits Wohngebäude stehen.
Der § 34 Abs.3 BauGB lässt die Möglichkeit der Aufstellung einer Satzung ausdrücklich zu, solche Ortsrandabschlüsse durch die Einbeziehung einzelner Grundstücke in die Ortslage abzurunden.
Wasserwirtschaft
Im Rahmen des Bauantrages ist vom Bauherrn die Versickerung gemäß § 51 a LWG nachzuweisen und eine wasserrechtliche Erlaubnis bei der Städteregion einzuholen.
Landschaftsschutz
Die Städteregion hat zunächst der Aufstellung der Einbeziehungssatzung in Hoengen, Hahnengasse, Flur 6, Teil aus Flurstück 25 widersprochen. Nach erneuter Beteiligung im Oktober 2010 hat sie mitgeteilt, dass sie der Aufstellung der Satzung bei Übernahme von detaillierten Nebenbestimmungen nicht widerspreche. Diese wurden in die Satzung entsprechend aufgenommen. Die Nebenbestimmungen werden als Baulast gesichert. Diesbezüglich hat die Eigentümerin eine Erklärung abgegeben, die als Anlage 2d beigefügt ist.
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, den geltend gemachten Bedenken aus landesplanerischer Sicht nicht zu folgen, da es sich um die Einbeziehung eines einzelnen Baugrundstückes zur Ortsrandarrondierung handelt. Der § 34 Abs.4 Nr.3 BauGB lässt die Abrundung von Ortslagen ausdrücklich zu. Die geforderten Nebenbestimmungen gemäß Schreiben vom 23.11.2010 und der Mail vom 05.04.2011 von der Städteregion wurden in die Satzung aufgenommen.
Er beschließt weiter, die Einbeziehungssatzung Hahnengasse, Teilfläche des Flurstücks 25, Flur 6, Gemarkung Hoengen aufzustellen.
4. RWE, Köln, Schreiben vom 30.09.2009 (Anlage 12)
Im o. g. Schreiben weist die RWE Power AG auf das Vorkommen von humosem Bodenmaterial hin und dass dort ggf. besondere bauliche Maßnahmen erforderlich sind.
Stellungnahme der Verwaltung:
In den Satzungstext wird ein entsprechender Hinweis aufgenommen.
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis, der Anregung wird durch Aufnahme eines entsprechenden Hinweises gefolgt.
5. Bezirksregierung Arnsberg, Schreiben vom 01.10.2009 (Anlage 13)
Die Bezirksregierung Arnsberg weist darauf hin, dass die Fläche der Einbeziehungssatzung Hoengen, Hahnengasse B in verliehenen (konzessionierten) Bergwerksfeldern liegt. Daher sind Bodenbewegungen durch Grubenwasseranstieg nicht ausgeschlossen.
Stellungnahme der Verwaltung:
In den Satzungstext wird ein entsprechender Hinweis aufgenommen.
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis, der Anregung wird durch Aufnahme eines entsprechenden Hinweises gefolgt.
Darstellung der Rechtslage:
Die Aufstellung der Einbeziehungssatzung basiert auf der Grundlage des § 34 Abs.4 Nr.3 BauGB. Hier wird die rechtliche Voraussetzung gegeben, Ortslagen baulich abzurunden bzw. einzelne Grundstücke in die bebaute Ortslage einzubeziehen und diese damit abzuschließen.
Das Aufstellungsverfahren der Einbeziehungssatzung entspricht den Anforderungen eines einfachen Bebauungsplanes nach § 13 BauGB. Auf die frühzeitige Beteiligung kann demnach verzichtet werden. Die Satzung ist der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden in einer angemessenen Frist vorzulegen.
Auswirkungen
Darstellung der finanziellen Auswirkungen:
Mit der Bebauung der vorgenannten Grundstücke entstehen für die Stadt Alsdorf keine Kosten. Evtl. erforderliche Erschließungsmaßnahmen (Straße und Kanal) sowie ökologische Ausgleichsmaßnahmen sind vom Grundstückseigentümer zu übernehmen.
Darstellung der ökologischen und sozialen Auswirkungen:
Die Einbeziehungssatzung ermöglicht eine abschließende Bebauung des Bereiches in der Ortslage Hoengen, Hahnengasse. Eine weitere Entwicklung in Außenbereichsflächen ist nicht gegeben.
Anlagen
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