Beschlussvorlage - 2011/0974
Grunddaten
- Betreff:
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Bildung von Ermächtigungsübertragungen im Rahmen der Haushaltswirtschaft der Stadt Alsdorf im Haushaltsjahr 2010
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 5.1 - Kämmerei und Steuern
- Berichterstattung:
- Herr Jansen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Rat der Stadt Alsdorf
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Entscheidung
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03.02.2011
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Sachverhalt
Darstellung der Sachlage:
Im Rahmen der Umstellung auf das Neue Kommunale Finanzmanagement (NKF) wurden die bisherigen Runderlasse über die Übertragung von Haushaltsresten mit dem Leitfaden des Innenministeriums Nordrhein-Westfalen (IM NRW) vom 06. März 2009 außer Kraft gesetzt, in dem Leitfaden zusammengefasst sowie an die neuen Regelungen angepasst und soweit erforderlich ergänzt.
Die Regelungen und Hinweise in dem Leitfaden orientieren sich an der Notwendigkeit, den erforderlichen Konsolidierungskurs in den Kommunen fortzusetzen. Dabei werden Kommunen, denen es über einen längeren Zeitraum nicht gelingt, ein genehmigungsfähiges Haushaltssicherungskonzept vorzulegen, Handlungsspielräume eröffnet.
Der Runderlass des IM NRW stellt bei der Bildung von Ermächtigungsübertragungen Kommunen, die sich in der Haushaltssicherung befinden, folgende Auflage:
Im Rahmen der Konsolidierung ist es erforderlich, von Ermächtigungsübertragungen möglichst gar nicht oder nur sehr zurückhaltend Gebrauch zu machen. Die Gemeinde muss vor dem Hintergrund der zwischenzeitlich schlechteren Finanzlage auch im vorangegangenen Jahr beabsichtigte und anfinanzierte Projekte, für die Ermächtigungsübertragungen vorgesehen sind, erneut auf den Prüfstand stellen.
Noch nicht begonnene Maßnahmen sind zurückzustellen, es sei denn, dass ihre Durchführung auf einer Rechtspflicht beruht. Der Rat der Stadt hat sämtliche nach 2011 zu übertragende Ermächtigungen kritisch auf ihre Haushaltsverträglichkeit zu prüfen. Der entsprechende Ratsbeschluss ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich vorzulegen. Dabei sind für jede Maßnahme der Rechtsgrund und die finanziellen Auswirkungen der Ermächtigungsübertragung darzustellen.
Im Rahmen des Jahresabschlusses 2010 und zur Sicherung der weiteren Finanzierung bereits begonnener Baumaßnahmen wurde die Bildung der in der Anlage 1 aufgeführten Ermächtigungen in einer Gesamtsumme von 1.600.647,43 erforderlich.
Darstellung der Rechtslage:
Gemäß § 22 (2) Gemeindehaushaltsverordnung Nordrhein Westfalen (GemHVO NRW) bleiben Ermächtigungen für Auszahlungen für Investitionen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar; bei Baumaßnahmen und Beschaffungen längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Vermögensgegenstand in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen werden kann. Werden Investitionsmaßnahmen im Haushaltsjahr nicht begonnen, bleiben die Ermächtigungen bis zum Ende des zweiten dem Haushaltsjahr folgenden Jahr verfügbar.
Bei den in der beiliegenden Liste aufgeführten Maßnahmen handelt es sich um laufende Baumaßnahmen bzw. um Beschaffungen, für die im Haushaltsjahr 2010 ein Auftrag erteilt wurde, die Auslieferung und damit die Fälligkeit der Rechnung jedoch erst ins Jahr 2011 fällt.
Die hier aufgeführten Haushaltsmittel sind im Haushalt 2011 nicht vorgesehen. Zur kontinuierlichen Fortfinanzierung der Maßnahme ist daher die Bildung von Ermächtigungsübertragungen unabdingbar.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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25,2 kB
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