Beschlussvorlage - 2009/0187-3.2
Grunddaten
- Betreff:
-
Ergänzung der Richtlinien über die finanzielle Ausgestaltung von Leistungen und anderen Aufgaben der Jugendhilfe gem. Sozialgesetzbuch Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) hier: Verwandtenpflege
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 3.2 - Jugend
- Berichterstattung:
- Herr Spaltner
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Jugendhilfeausschuss
|
Entscheidung
|
|
|
15.12.2009
|
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Jugendhilfeausschuss beschließt:
Die Richtlinien über die finanzielle Ausgestaltung von Leistungen und anderen Aufgaben der Jugendhilfe werden für den Bereich der Verwandtenpflege gemäß Anlage wie folgt ergänzt:
4.5.5 Anspruch auf Pflegegeld und die Nebenleistungen:
Pflegegeld der nächsten Altersstufe wird ab dem 01. des Monates gezahlt, in dem das Pflegekind die nächste Altersstufe erreicht.
4.5.6 Verwandtenpflege:
Gemäß § 39 Abs. 4 SGB VIII können Geldleistungen für Personen, die gegenüber dem untergebrachten jungen Menschen unterhaltspflichtig sind, angemessen gekürzt werden.
Eine pauschale Kürzung der materiellen Leistungen oder der Erziehungspauschale wird von der Stadt Alsdorf bei der Gewährung von Pflegegeld an Verwandte nicht vorgenommen. Das für das Pflegekind gewährte Kindergeld wird unbeschadet ggf. höherer Zahlungen durch weitere Kinder im Haushalt in Höhe des gesetzlichen Erstkindergeldes auf die Pflegegeldzahlung an Verwandte bis zum zweiten Grad angerechnet.
Für diese Personen wird im Rahmen der Pflegegeldzahlung kein zusätzlicher Alterssicherungsbeitrag und kein Unfallversicherungsbeitrag gezahlt.
Sachverhalt
Darstellung der Sachlage:
Die Jugendämter in der Städteregion Aachen, ehemals Kreis Aachen, haben mit Wirkung zum 01.01.2008 gemeinsame Richtlinien über die finanzielle Ausgestaltung von Leistungen und anderen Aufgaben der Jugendhilfe vereinbart.
Diese wurden durch den Jugendhilfeausschuss der Stadt Alsdorf in der Sitzung vom 13.12.2007 beschlossen.
In Alsdorf bestehen derzeit 33 Fälle der Verwandtenpflege, d. h., Kinder sind überwiegend im Haushalt von Großeltern bzw. Onkel und Tante untergebracht.
Gemäß § 39 Abs. 4 SGB VIII besteht grundsätzlich die Möglichkeit, laufende Geldleistungen für Personen, die gegenüber dem untergebrachten Kind unterhaltspflichtig sind, angemessen zu kürzen.
Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach dem jeweils geltenden Erlass der nach Landesrecht zuständigen Behörde, hier: Landesjugendamt und setzt sich aus einem Pauschalbetrag zur Sicherung des Unterhalts und einem Pauschalbetrag zur Deckung der Kosten zur Erziehung zusammen.
Die Verwaltung ist der Auffassung, dass zwischen Pflegeeltern, die auf Vermittlung des Jugendamtes ein fremdes Kind in ihre Obhut nehmen und Verwandten, insbesondere Großeltern, die ihr eigenes Enkelkind betreuen, eine Differenzierung hinsichtlich der finanziellen Ausgestaltung vorzunehmen ist.
Hierbei ist weder eine Kürzung der materiellen Leistungen noch der Erziehungspauschale vorgesehen.
Das Kindergeld soll jedoch in vollem Umfange angerechnet werden und darüber hinaus auch kein zusätzlicher Alterssicherungs- und Unfallversicherungsbeitrag geleistet werden.
Darstellung der Rechtslage:
Die Richtlinien gelten für den Aufgabenbereich der erzieherischen Hilfen, die in dem § 27 ff. SGB VIII gesetzlich festgelegt sind und uneingeschränkt einen individuellen Rechtsanspruch von Eltern, Kindern und Jugendlichen begründen.
Auswirkungen
Darstellung der finanziellen Auswirkungen:
Durch die angemessene Kürzung des Pflegegeldes ist von einer jährlichen Ersparnis in Höhe von ca. 63.000,00 im Teilergebnisplan Produkt 06-03-01 sonstige Leistungen zur Förderung junger Menschen und ihren Familien - auszugehen.
Darstellung der ökologischen und sozialen Auswirkungen:
entfällt
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
---|---|---|---|---|---|
1
|
(wie Dokument)
|
442,2 kB
|
