Beschlussvorlage - 2011/1181

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung

 

a)      beschließt die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 315 mit dem geänderten räumlichen Geltungsbereich (Anlage 1)

 

b)      billigt den Bebauungsplan Nr. 315 – Am Schmiedsend –  (Anlage 2).

 

c)      beschließt die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 315 – Am Schmiedsend – gem. § 3 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB

 

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Sachverhalt

Darstellung der Sachlage:

 

 

Lage des Plangebietes

 

Das Plangebiet befindet sich im Nordosten des Stadtteils Hoengen. Der Bebauungsplan Nr. 315 wird im Südosten durch die Straße „Am Schmiedsend“ sowie im Nordwesten durch die rückwärtige Grenze der Grundstücke entlang der „Weilerstraße“ begrenzt. Im Südwesten und im Nordosten wird das Plangebiet jeweils durch die rückwärtigen Grundstücksgrenzen der bestehenden Bebauung entlang der „Kirchstraße“, bzw. entlang der „Weilerstraße“ begrenzt.

Die Größe des Plangebietes beträgt ca. 0,5 ha.

 

 

Verfahrensverlauf

 

Herr Christoph Dohms stellte am 24.06.2009 gemäß § 24 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GONRW) einen Antrag zur Aufstellung eines Bebauungsplanes. Der Hauptausschuss verwies  die Angelegenheit in seiner Sitzung am 03.09.2009 einstimmig zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Stadtentwicklung.

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung fasste am 08.10.2009 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 315, ohne jedoch den vorliegenden städtebaulichen Entwurf zu billigen.

Zur weiteren Klärung wurde am 24.06.2010 ein Ortstermin durch den AfS durchgeführt. Der AfS gab daraufhin den Auftrag zur Überarbeitung des Entwurfes unter Berücksichtigung der örtlichen Rahmenbedingungen.

 

Die überarbeitete Fassung führt die Anregungen des AfS und die der Grundstückseigentümer in einem städtebaulichen Planziel zusammen. Demnach wurde die sich im nördlichen Plangebiet befindliche Hecke in den Entwurf integriert, sowie die geplante Bebauung weitgehend unter Berücksichtigung der aktuellen Flurstücksgrenzen und Eigentumsverhältnisse sowie einer adäquaten Dichte geplant.

 

Am 24.02.2011 hat der Ausschuss für Stadtentwicklung den städtebaulichen Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 315 – Am Schmiedsend – als Grundlage für die Fortführung des Bebauungsplanverfahrens im beschleunigten Verfahren für Pläne der Innenentwicklung gem. § 13 a BauGB durch ein von dem Planinitiator beauftragtes Büro beschlossen. Im beschleunigten Verfahren gem. § 13 a BauGB kann von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 abgesehen werden, so dass der Beschluss über die öffentliche Auslegung direkt gefasst werden kann.

 

U.a. angesichts der Erschließungs- und Planungskosten (insbesondere aufwendige Entwässerung zur Weilerstraße), die einer ökonomischen Ausnutzung der rückwärtigen Grundstücke entlang der Weilerstraße entgegenstehen, sind die Eigentümer in diesem Bereich an einer baulichen Entwicklung der Flächen nicht mehr interessiert (siehe Schreiben vom 10.06.2011, Anlage 8), woraufhin eine Änderung des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 315 – Am Schmiedsend – erfolgte.

 

Die Erschließung des Plangebietes erfolgt seitens der Planinitiatoren und wird in einem entsprechenden Erschließungsvertrag geregelt.

 

 

Planerische Rahmenbedingungen

 

Der Regionalplan (RP) stellt für die Fläche des Plangebietes „Allgemeinen Siedlungsbereich“ dar.

 

Der Flächennutzungsplan der Stadt Alsdorf (2004) stellt für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 315 „Wohnbaufläche“ dar.

 

Das Plangebiet liegt außerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes II.

 

 

Anlass und Ziel des Bebauungsplans Nr. 315

 

Ziel des Bebauungsplanes Nr. 315 ist es, Bauland in integrierter Ortslage zu schaffen ohne dabei weitere Flächen im Außenbereich in Anspruch nehmen zu müssen. Es handelt sich somit um eine Maßnahme der inneren Verdichtung.

 

 

Inhalt des Bebauungsplanentwurfs

 

Der städtebauliche Entwurf sieht eine aufgelockerte Baustruktur mit hochwertiger Wohnbebauung aus überwiegend freistehenden Einfamilienhäusern vor.

Das Plangebiet wird über die Straße „Am Schmiedsend“ erschlossen, von welcher aus eine  Stichstraße in das Plangebiet geführt und mit einer Wendeanlage abgeschlossen wird. Entlang der geplanten Stichstraße, die als Mischverkehrsfläche ausgebildet wird, sind in lockerer Anordnung Baufenster platziert, welche eine dem Standort gerechte Verdichtung zulassen und so die geplante Bebauung in den Bestand integriert.

 

Öffentliche Stellflächen werden im südöstlichen Teil des Plangebietes, im Bereich der Stichstraßenaufweitung, bzw. entlang der Straße „Am Schmiedsend“ nachgewiesen.

Die im nordwestlichen Abschnitt des Plangebietes gelegenen und zu erhaltenden Gehölzstrukturen werden in den Bebauungsplanentwurf übernommen und planungsrechtlich gesichert.

 

Die Größe des Plangebietes liegt bei ca. 0,5 ha. Gemäß § 13 a BauGB darf ein Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche oder Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt weniger als 20.000 qm.

Bebauungspläne der Innenentwicklung nach § 13a BauGB können aufgestellt werden, wenn es sich um die Wiedernutzbarmachung von Flächen, eine Nachverdichtung oder andere vergleichbare Maßnahmen handelt. Erfasst werden insbesondere Bebauungspläne zur Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile. Das Gesetz zielt auf Gebiete ab, die im Zusammenhang bebaute Ortsteile im Sinne des § 34 BauGB darstellen, auf innerhalb des Siedlungsbereiches befindliche brach gefallene Flächen oder Flächen, die aus anderen Gründen einer neuen Nutzung zugeführt werden sollen.

 

Der Bebauungsplan mit den textlichen Festsetzungen (Anlage 4)  und der dazugehörigen Begründung (Anlage 5) ist der Vorlage als Anlage beigefügt.

 

Darstellung der Rechtslage:

 

Grundlage des Bebauungsplanes ist das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 619).


Mit der Durchführung des Planverfahrens auf der Grundlage des § 13 a BauGB - Bebauungspläne der Innenentwicklung - wird auf eine Beschleunigung des Verfahrens abgezielt. Das beschleunigte Verfahren ermöglicht als Planungserleichterung u.a. auch den Verzicht auf eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4, auf den Umweltbericht nach § 2a, auf Angaben nach § 3 Abs. 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie auf die Eingriffsregelung.

Das Plangebiet mit einer Größe von ca. 5.200 m² liegt mit seinen versiegelten Flächen deutlich unter 20.000 m², so dass die Voraussetzungen des § 13 a Abs. 1 Nr. 1 insofern erfüllt sind. Trotz des formellen Verzichts auf die Umweltprüfung und auf den Umweltbericht bei Bebauungsplänen der Innenentwicklung ist jedoch auch hier eine Prüfung der Umweltbelange aufgrund des umfassenden Abwägungsgebots in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB erforderlich. Aufgrund der im Plangebiet vorhandenen Biotopstrukturen (insbesondere zu erhaltende Heckenstrukturen), sowie der Bedeutung des Plangebietes als potentieller Lebensraum des Steinkautzes (vgl. Anlage 6), wurde im Verfahren die Aufstellung einer Eingriffs-/ Ausgleichsbilanz gefordert.

 

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Auswirkungen

Darstellung der finanziellen Auswirkungen:

 

Die Erstellung der erforderlichen Planunterlagen incl. Begründung und Fachgutachten, sowie  die Erschließung und der ökologischen Ausgleich sind durch die Planinitiatoren zu tragen.

 

 

Darstellung der ökologischen und sozialen Auswirkungen:

 

Das geplante Vorhaben ist eine Maßnahme der behutsamen Innenentwicklung und Nachverdichtung. Mit der beabsichtigten Bebauung werden Wohnflächen geschaffen, ohne zusätzliche Freiräume in Anspruch zu nehmen.

Die Nachfrage nach Wohnbauland in diesem Gebiet wird bei gleichzeitig verbesserter Inanspruchnahme der vorhandenen Infrastruktur kompensiert.

 

Neben seiner spezifischen naturräumlichen Ausstattung weist das Plangebiet Flugkorridore zur freien Landschaft auf, welche die naturräumliche Voraussetzung für das Vorkommen des Steinkautzes bilden und aufgrund der guten Erreichbarkeit eine künftige Besiedelung durch den Steinkautz potentiell begünstigen.

Die sich daraus ergebende schutzgutspezifische Kompensationsmaßnahme wurde im Rahmen der Aufstellung einer Eingriffs-/Ausgleichsbilanz ermittelt (Anlage 7) und ist im Weiteren sowohl als Gegenstand des städtebaulichen Vertrags zur Erschließung, als auch per Baulast zu sichern.

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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21.06.2011 - Ausschuss für Stadtentwicklung - unverändert beschlossen