Beschlussvorlage - 2011/1182
Grunddaten
- Betreff:
-
Anregungen und Beschwerden gemäß § 24 der Gemeindeordnung NRW; Novellierung des Bebauungsplanes Nr. 131; Antrag von Herrn Helmut Körfer vom 05.08.2010 Hier: Aufstellungsbeschluss zur 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 131 – "Adolf – Kolping – Straße – West"
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 2.1 - Bauleitplanung
- Berichterstattung:
- Frau Lo Cicero-Marenberg
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Stadtentwicklung
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Entscheidung
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21.06.2011
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung
a) nimmt die Ausführungen der Verwaltung zum Antrag gemäß § 24 GO NRW zur Kenntnis,
b) beschließt die Aufstellung des 3. Änderungsverfahrens des Bebauungsplanes Nr. 131 Adolf - Kolping - Straße - West im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB,
c) beschließt die Durchführung einer frühzeitigen Bürgerbeteiligung gem. § 13 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 BauGB.
Sachverhalt
Darstellung der Sachlage:
Mit Schreiben vom 05.08.2010 stellte Herr Helmut Körfer im Namen von weiteren 25 Anwohnerinnen und Anwohnern der Blumenrather Siedlung im Bereich Am Rodelberg gemäß § 24 der Gemeindeordnung NRW einen Bürgerantrag.
Herr Körfer und die Unterzeichner des Antrages bitten um eine Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 131 Adolf - Kolping - Straße - West 2. Änderung. Der Antrag ist als Anlage 1 beigefügt.
Im Hauptausschuss am 02.12.2010 ist der Antrag nach § 24 GO NRW zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 131 Adolf - Kolping - Straße - West an den Ausschuss für Stadtentwicklung verwiesen worden.
Der Flächennutzungsplan stellt für den Bereich des Plangebietes Wohnbaufläche dar.
Das Vorhaben befindet sich innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 131 Adolf - Kolping - Straße - West (Anlage 2), der seit dem 13.12.1984 rechtskräftig ist. Mit der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 131 Adolf - Kolping - Straße - West wurden Festsetzungen bezüglich Einfriedungen und baulichen Anlagen in den Vorgarten- und Gartenbereichen getroffen. Die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 131 Adolf - Kolping - Straße - West bezieht sich auf den südlich der Straße Am Rodelberg gelegenen Bereich. Neben der Festsetzung von Einfamilien- und Doppelhäusern wird mit der 2. Änderung durch die Festsetzung von Obstbaumhochstämmen weiterhin eine verbesserte landschaftliche Einbindung angestrebt.
Der Bebauungsplan setzt für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 131 Adolf - Kolping - Straße - West WA Allgemeines Wohngebiet und eine zweigeschossige Bauweise fest. Weiterhin sind eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 und eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,8 sowie eine offene Bauweise festgesetzt.
Im südlichen Abschnitt der Straße Am Rodelberg ist eine eingeschossige Bebauung mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 und einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,5 in offener Bauweise mit einer Einzel- und Doppelhausbebauung festgesetzt, um an dieser Stelle einen Übergang zur unmittelbar angrenzenden freien Landschaft herzustellen.
Die ursprüngliche Intention bei der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 131 Adolf - Kolping - Straße - West war es, Eigenheime zu errichten, die den Bedingungen des sozialen Wohnungsbaus entsprechen. Durch ein Architekturbüro wurde damals ein Reihenhaustyp entwickelt, welcher den Finanzierungsmöglichkeiten des Bewerberkreises entsprach.
Mit der Festsetzung einer offenen Bauweise sind Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen mit einer Länge von höchstens 50 m zulässig.
Die überwiegend als Hausgruppen geplanten Gebäude innerhalb des Plangebietes weisen eine Bautiefe von 11,6 m bzw. 14,0 m auf. Um die den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechende gesamte Bautiefe von 15 Metern (Baufenstertiefe) ausnutzen zu können, ist in der offenen Bauweise die Übernahme einer Baulast durch den Nachbarn erforderlich. In den vergangenen Jahren blockierten Nachbarschaftskonflikte im Einzelfall eine mögliche Erweiterung der Gebäude, da unter den Nachbarn Zustimmungen zu Baulasten nicht erteilt wurden.
Um der Nachfrage und den Ansprüchen an aktuelle Wohnstandards bei den Gebäudetypen mit geringer Bautiefe gerecht zu werden, ist es zielführend, eine erdgeschossige Erweiterung zu ermöglichen. Damit dies künftig ohne Nachbarschaftskonflikte ermöglicht wird, ist die Festsetzung einer geschlossenen Bauweise erforderlich. Diesbezüglich muss eine Analyse der vorhandenen Hausgruppenstrukturen im nächsten Planungsschritt erfolgen und in der Folge eine frühzeitige Beteiligung der Bürger/ Eigentümer erfolgen.
Durch die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 131 Adolf - Kolping - Straße - West würden bauordnungsrechtliche Tatbestände wie Baulasten, Anbauverpflichtungen und -duldungen künftig entfallen. Daher ist beabsichtigt, die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 131 (Anlage 3) aufzustellen.
Darstellung der Rechtslage:
Grundlage des Bebauungsplanverfahrens ist das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12.04.2011 (BGBl. I S. 619).
Mit der Durchführung des Planverfahrens auf der Grundlage des § 13 BauGB wird auf die Vereinfachung des Verfahrens abgezielt. Das vereinfachte Verfahren ermöglicht als Planungserleichterung den Verzicht auf eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4, auf den Umweltbericht nach § 2a, auf die Angaben nach § 3 Abs. 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie die zusammenfassende Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 und § 10 Abs. 4. Im vereinfachten Verfahren kann weiterhin von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. Abs. 1 abgesehen werden, hier wird allerdings die Durchführung einer frühzeitigen Beteiligung der Betroffenen empfohlen.
Auswirkungen
Darstellung der finanziellen Auswirkungen:
Mit der Durchführung des 3. Änderungsverfahrens des Bebauungsplans Nr. 131 Adolf - Kolping - Straße - West entstehen für die Stadt Alsdorf Personal- und Verwaltungskosten (i.V.m. Planerstellung, Drucken, Bekanntmachungen etc.). Aufgrund des Bürgerantrags soll die rechtliche Grundlage und Voraussetzung für die Grundstückseigentümer geschaffen werden, eine Wohnraumerweiterung auch ohne das Erfordernis einer Baulastzustimmung der Nachbarn im Hinblick auf heutige Wohnflächenstandards zu ermöglichen. Die Bearbeitung des Vorgangs bindet personelle Kapazitäten insbesondere des FG 2.1, welches zur Zeit mit der Erstellung vordringlicher Planverfahren ausgelastet ist, insofern kann die Verfahrensbetreibung zunächst nur hintangestellt werden.
Darstellung der ökologischen und sozialen Auswirkungen:
Die Festlegung einer geschlossenen Bauweise i.V.m. der Möglichkeit einer erdgeschossigen Erweiterung der bestehenden Gebäude gewährleistet zum einen eine gute Ausnutzung der Grundstücke und kann zum anderen ggf. mögliche Nachbarschaftskonflikte vermindern.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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2,3 MB
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2
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801 kB
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3
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(wie Dokument)
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3,3 MB
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