Beschlussvorlage - 2011/1245
Grunddaten
- Betreff:
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Darlegung ökologische Ausgleichsmaßnahmen hier: Antrag der GRÜNE-Fraktion vom 16.05.2011
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 2.3 - Sonderaufgaben Umwelt
- Berichterstattung:
- Frau Lo Cicero-Marenberg
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Ausschuss für Stadtentwicklung
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Entscheidung
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21.06.2011
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Sachverhalt
Darstellung der Sachlage:
Mit Fraktionsantrag der GRÜNE-Fraktion (s. Anlage 1) vom 16.05.2011 werden Informationen zu den nach § 6 der städtischen Baumschutzsatzung erteilten Baumfällgenehmigungen und den daraus resultierenden Ersatzpflanzungen bzw. -zahlungen erfragt.
Von den im Antrag aufgeführten 4 Beispielen für Baumfällungen sind jedoch nur 2 über die Baumschutzsatzung bearbeitet worden: Gemäß § 2 Geltungsbereich Abs. 2 der Baumschutzsatzung regelt die Satzung den Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne. Sie gilt nicht, wenn Bebauungspläne eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung festsetzen oder der Landschaftsplan Festsetzungen enthält. Nach § 2 Abs. 2 werden von dieser Satzung Bäume nicht berührt, für die a) eine Verordnung nach § 42a des Landschaftsgesetzes gilt oder b) die den Bestimmungen des Bundeswaldgesetzes und des Landesforstgesetzes unterliegen.
Insofern unterliegen die Beispiele im Bereich Angelteiche und am Haus Broichtal, die im Antrag genannt sind, nicht der Bauschutzsatzung.
Im vorliegenden Antrag wird angegeben, dass in der Regel mit Erteilung der Fällgenehmigung immer auch die Auflage der Ersatzvornahme verbunden sei. Grundlage hierfür ist § 7 Abs. 1 Baumschutzsatzung. Darauf weist allgemein auch das Informationsschreiben der Stadt zur Baumschutzsatzung (s. Anlage 2) hin, aber aufgrund der nachfolgenden Ausführungen muss gemäß § 7 Abs. 6 in entsprechenden Fallsituationen eine Ausnahme zugelassen werden.
Nach aktueller Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes ist bei Entfernung eines durch die Baumschutzsatzung geschützten Baumes nicht zwingend immer eine Ersatzpflanzung vorzunehmen. Die Entscheidung über die Anordnung einer Ersatzpflanzung erfordert eine abwägende Einzelfallprüfung unter Würdigung der von dem betroffenen Baum nach seinem Zustand, Alter, Standort usw. ausgehenden Wohlfahrtswirkung einerseits und den mit der Unterschutzstellung bzw. deren Fortführung in Form der Ersatzpflanzung verbundenen Belastung für den privaten Eigentümer andererseits.
Im Rahmen dieser vorzunehmenden Abwägung ist gerade mit Blick auf ältere, durch Krankheit geschädigte und deshalb Gefahren verursachende Bäume zu berücksichtigen, dass, wenn ein Baum aufgrund seines Alters oder sonstiger Ereignisse die Endphase seiner biologischen Existenz erreicht hat, es der natürlichen Betrachtung entspricht, ihn als abgängig zu behandeln. So wird denn auch in aller Regel im Stadtgebiet bei Erteilung einer Fällgenehmigung für erkrankten Baumbestand diese nicht mit der Auflage zu einer Ersatzpflanzung bzw. einer Ersatzgeldzahlung verbunden.
Auch bei einem Grundstück mit einem so dichten Bestand von Büschen und Bäumen, dass - auch nach Entfernung eines einzelnen Baumes - kein Platz für eine sinnvolle Ersatzpflanzung vorhanden ist, kann keine Ersatzgeldzahlung gefordert werden: Eine zweckgebundene Ausgleichszahlung aufgrund einer örtlichen Baumschutzsatzung kann nur gefordert werden, wenn dies zum Ausgleich nachteiliger Wirkungen einer Bestandsminimierung auf den Naturhaushalt oder das Ortsbild erforderlich ist.
In der nachfolgenden Statistik sind die nach Baumschutzsatzung bearbeiteten Fällanträge im Zeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2010 aufgelistet. Die häufigste zur Fällung beantragte Baumart ist die Fichte, gefolgt von Birke. Der am häufigsten angegebene Grund, warum die Fällung eines geschützten Baumes beantragt wird, ist die Sorge, dass der Baum nicht mehr standsicher ist. Daher ist auch die Anzahl der Anträge in den Jahren höher, in denen sich ein größerer Sturm in der Region ereignet hat - wie z. Bsp. 2007 Sturm Kyrill und 2010 Sturm Xynthia. Relativ häufig wird auch die vom Baum ausgehende Beschattung zur Begründung der erwünschten Fällmaßnahme aufgeführt, wobei nach Baumschutzsatzung nur die Beschattung von Wohnräumen ggf. einen Dispenstatbestand darstellt.
Grundsätzlich ist auszuführen, dass die in der Baumschutzsatzung geregelten Befreiungstatbestände sog. atypische Fallgestaltungen erfassen. Das bedeutet, dass eine Befreiung regelmäßig nicht in Betracht kommt bei typischerweise von Bäumen ausgehenden Belastungen wie z. Bsp. Laub- oder Samenflug, Schattenwurf oder auch die Beeinträchtigung durch Wurzeln.
Anträge Genehmigungen Ablehnungen Genehmigungsquote
2006 173 154 19 ~ 90 %
2007 197 164 33 ~ 84 %
2008 158 132 26 ~ 84 %
2009 171 143 28 ~ 84 %
2010 238 201 37 ~ 85 %
Anmerkung: Die Anzahl der zur Fällung beantragten Bäume ist weitaus höher als die Anzahl der Anträge, da oftmals in einem Antrag mehrere Bäume zur Fällung beantragt werden.
Nachfolgend aufgeführt sind die für die Jahre 2006 bis 2010 mit den Genehmigungsbescheiden auferlegten Ersatzpflanzungen, die von den Antragstellern auf dem eigenen Grundstück durchzuführen sind, bzw. Ausgleichszahlungen gemäß § 7 Abs. 4, die zu leisten sind, wenn eine Ersatzpflanzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist.
Ersatzpflanzungen Ausgleichspflanzungen
auf Privatgrundstücken auf städt. Grundstücken
Bescheide Summe Bäume
2006 107 4 1.043,00 5
2007 136 6 1.378,89 8
2008 82 3 1.139,70 6
2009 105 2 1.224,12 6
2010 126 5 8.767,62 58
Anmerkung: In 2010 waren die vereinnahmten Augleichszahlungen aufgrund des Neubaus des Seniorenpflegeheims am Mariadorfer Dreieck und den damit verbundenen umfangreichen Baumfällungen außergewöhnlich hoch.
Zu den im vorliegenden Antrag angegebenen weiteren Beispielen können folgende Ausführungen gemacht werden:
- Baumfällungen im Zuge des Neubaus des Seniorenpflegeheims an der Eschweilerstraße 2:
Es sind als Ersatz für die erfolgten Baumfällungen 7 Bäume auf dem Baugrundstück sowie 46 Bäume auf städtischen Grundstücken im Stadtgebiet (s. Anlage 3) gepflanzt worden.
- Fällung von 11 Straßenbäumen im Zuge des Umbaus der Weinstraße:
Als Ersatz wurden 5 Bäume in der Weinstrasse und 9 auf dem ehemaligen Zechengelände gepflanzt.
Im Hinblick auf etwaig weiteres erbetenes, je nach Informationsaufarbeitung ggf. äußerst umfangreiches Datenmaterial, wird die Möglichkeit einer Akteneinsicht empfohlen, da im Rahmen der Informationsvorlage nur ein allgemeiner Überblick mit statistischen Angaben möglich ist.
