Beschlussvorlage - 2009/0169-5.1

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Alsdorf lehnt den Antrag der Fraktion „DIE LINKE im Rat der Stadt Alsdorf“ ab und beauftragt die Verwaltung jedoch, sämtliche Maßnahmen der kommunalen Spitzenverbände  in NRW zu unterstützen.

 

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Sachverhalt

Darstellung der Sach- und Rechtslage:

 

Mit Schreiben der Fraktion „DIE LINKE im Rat der Stadt Alsdorf“ vom 30. Oktober 2009 (Anlage 1) wird beantragt, dem Rat der Stadt einen Vorschlag für eine mögliche Verfassungsklage gegen das Land Nordrhein-Westfalen zur Sicherung einer angemessenen Finanzausstattung der Stadt Alsdorf  zu unterbreiten bzw. die Gründe gegen eine solche Klage aufzuzeigen.

 

Nach Art. 106 Absatz 7 Grundgesetz (GG) fließt den Gemeinden und Gemeindeverbänden von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftssteuern insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu. Im Übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden und Gemeindeverbänden zufließt.

 

Auch die Landesverfassung NRW (LV NRW) kommt durch Artikel 79 dieser Regelung nach,  wobei das Land hierdurch verpflichtet ist, im Rahmen seiner finanziellen Leistungsfähigkeit einen übergemeindlichen Finanzausgleich zu gewähren.

 

Der kommunale Finanzausgleich gehört somit zur ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz der Länder.  Das Land NRW ist demnach zwar verpflichtet, die Gemeinden prozentual an den Gemeinschaftssteuern zu beteiligen, die Höhe dieses Anteils und die Gestaltung des Finanzausgleiches ist aber ausschließlich ihre Sache.

 

Die Gemeinden und Gemeindeverbände in Nordrhein-Westfalen erhalten vom Land im Wege des kommunalen Finanzausgleichs nach den Regelungen des jährlich neu erlassenen Gemeindefinanzierungsgesetzes allgemeine und zweckgebundene Zuweisungen, die zur Ergänzung ihrer eigenen Einnahmequellen bestimmt sind. Für das Haushaltsjahr 2009 und nach derzeitigen Erkenntnissen auch für das Haushaltsjahr 2010 stellt das Land dafür einen seit dem Haushaltsjahr 1986 unveränderten Prozentsatz von 23 von Hundert (Verbundsatz) seines Anteils an der Einkommensteuer, der Körperschaftssteuer und der Umsatzsteuer sowie der eigenen Einnahmen aus der Grunderwerbsteuer zur Verfügung.

 

Die Beteiligung der Gemeinden und Gemeindeverbände nach einem pauschalen Zuweisungssatz entspricht daher den verfassungsrechtlichen Regelungen. Es wird dabei der abstrakte Finanzbedarf der Gemeinden, der ohne Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse bestimmter Gemeinden allgemein bei der Erfüllung der den Gemeinden zukommenden Aufgaben anfällt  und somit nicht Sonderbedarfe finanziert.

 

Die Finanzausstattung der Stadt Alsdorf betrug durch die Schlüsselzuweisungen hierdurch in den Jahren von 1990 bis heute durchschnittlich rd. 15,1 Mio. €. Dabei lag das Aufkommen der Schlüsselzuweisung im Jahr 1990 noch bei 14,8 Mio. € und für 2009 bei 22,2 Mio. €. Nach der aktuellen Modellrechnung ist dabei im Haushaltsjahr 2010 von einem Aufkommen von rd. 23,2 Mio. € auszugehen.

 

Art. 78 Abs. 3 LV NRW und § 3 Abs. 4 GO bestimmen darüber hinaus einhellig, dass Aufgaben nur auf Gemeinden (Gemeindeverbände) übertragen werden können, wenn gleichzeitig über die Deckung der Kosten bestimmt wird. Die einschlägige Rechtsprechung vertritt dabei die Meinung, dass zwar die Kostenfrage geregelt sein muss, dass aber Art. 78 LV NRW kein verfassungsrechtliches Recht im Sinne einer verfassungsrechtlichen Gewährleistung gesonderter und voller Kostendeckung für die Übernahme und Durchführung öffentlicher Aufgaben durch kommunale Gebietskörperschaften enthält. Die Abgeltung dieser Kosten kann pauschal und im Rahmen des allgemeinen Finanzausgleichs erfolgen. Sinn des Art. 78 LV ist es, dem Staat die Pflicht aufzuerlegen, in jedem Fall bei einer Neubelastung zu prüfen, ob die kommunalen Gebietskörperschaften die neuen Aufgaben aus ihren bisherigen Ertragsquellen abdecken können oder ob ihnen aus diesem Anlass neue Deckungsmittel zur Verfügung zu stellen sind.

 

Das bedeutet, dass eine volle Kostendeckung für übertragene Aufgaben durch das Land nicht unbedingt herbeigeführt werden muss. Die Gemeinden können daher verpflichtet werden, diese Aufgaben aus eigenen Erträgen zu finanzieren.

 

Die finanzielle Entwicklung der kommunalen Haushalte in den letzten Jahren hat gezeigt, dass hier ein Ansatzpunkt existiert, um die gemeindliche Selbstverwaltung immer mehr auszuhöhlen. Denn die Übertragung immer neuer Aufgaben auf die Gemeinden ohne eine angemessene Kostenerstattung führt unweigerlich dazu, dass die Gemeinden ihre eigentlichen Selbstverwaltungsaufgaben – insbesondere diejenigen freiwilliger Natur - nicht oder nur eingeschränkt wahrnehmen können.

 

Die Bestimmungen des Gemeindefinanzierungsgesetzes hinsichtlich der Übertragung von Aufgaben und der Finanzausstattung sind verfassungsrechtlich nicht unmittelbar als rechts- bzw. verfassungswidrig zu beanstanden.

 

Eine Verfassungsklage wird daher keine unmittelbare Aussicht auf Erfolg haben.

 

Auch in der Vergangenheit wurden bereits verschiedene verfassungsrechtliche Klagen gegen unterschiedliche Bestandteile des Finanzausgleichs in Nordrhein-Westfalen unter Beteilung des nordrhein-westfälischen Städte- und Gemeindebundes (StGB NRW) geführt. Beispielhaft ist hierbei der Widerspruch der Stadt Alsdorf und einer Reihe anderer Gemeinden gegen die Festsetzung der Schlüsselzuweisungen nach den Gemeindefinanzierungsgesetzen 1996 bis 1998 erwähnt. Diese Verfassungsbeschwerden wurden mit Urteil vom 09.07.1998 durch das Verfassungsgericht NRW als unbegründet zurückgewiesen.

 

Dennoch gab es auch danach noch eine Vielzahl von weiteren Appellen und Resolutionen unter Beteilung des StGB NRW gegen die Finanzausstattung der Gemeinden in NRW  wie  der „Dürwisser Appell“ oder die „Bergheimer Erklärung“ der  Kämmerer.

 

Auch aktuell werden durch die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Nordrhein-Westfalens wieder verschiedene Beschwerden vorbereitet oder gar führt. So wurde gegen die zusätzlichen Kosten aus der finanziellen Beteiligung der Gemeinden nach dem Kinderförderungsgesetz Kommunalverfassungsbeschwerde beim Landesverfassungsgericht Münster eingereicht.

 

Eine weitere zusätzliche Verfassungsklage durch die Stadt Alsdorf ist daher derzeit nicht erforderlich und ohne Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände und weiterer betroffener Gemeinden auch nicht realisierbar und finanzierbar.

 

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Auswirkungen

Darstellung der finanziellen Auswirkungen:

 

Der Umfang der Kosten für eine Verfassungsbeschwerde kann derzeit nicht ermittelt werden. Allerdings ist dabei von einem erheblichen Finanzbedarf auszugehen.

 

Nach § 3 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Alsdorf können Vorschläge von mindestens einem Fünftel der Ratsmitglieder oder einer Fraktion vorgelegt werden. Dabei sind nach § 3 Abs. 4  bei  Anträgen, die Mehrausgaben bzw. Mindereinnahmen gegenüber den Ansätzen des Haushaltsplanes zur Folge haben, diese mit einem Deckungsvorschlag zu versehen.

Der Haushalt 2009 einschließlich der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung berücksichtigt keine Finanzmittel zur Durchführung einer derartigen Maßnahme.

 

 

Darstellung der ökologischen und sozialen Auswirkungen:

 

entfällt

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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17.12.2009 - Rat der Stadt Alsdorf - unverändert beschlossen