Beschlussvorlage - 2009/0169-5.1
Grunddaten
- Betreff:
-
Antrag der Fraktion DIE LINKE vom 30.10.2009 hier: Reale Bedarfsermittlung als Grundlage der Finanzausstattung
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 5.1 - Kämmerei und Steuern
- Berichterstattung:
- Herr Jansen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Rat der Stadt Alsdorf
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Entscheidung
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17.12.2009
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Sachverhalt
Darstellung der Sach-
und Rechtslage:
Mit
Schreiben der Fraktion „DIE LINKE im Rat der Stadt Alsdorf“ vom 30.
Oktober 2009 (Anlage 1) wird
beantragt, dem Rat der Stadt einen Vorschlag für eine mögliche Verfassungsklage
gegen das Land Nordrhein-Westfalen zur Sicherung einer angemessenen
Finanzausstattung der Stadt Alsdorf zu
unterbreiten bzw. die Gründe gegen eine solche Klage aufzuzeigen.
Nach
Art. 106 Absatz 7 Grundgesetz (GG) fließt den Gemeinden und Gemeindeverbänden
von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftssteuern insgesamt ein
von der Landesgesetzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu. Im Übrigen bestimmt
die Landesgesetzgebung, ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den
Gemeinden und Gemeindeverbänden zufließt.
Auch
die Landesverfassung NRW (LV NRW) kommt durch Artikel 79 dieser Regelung
nach, wobei das Land hierdurch
verpflichtet ist, im Rahmen seiner finanziellen Leistungsfähigkeit einen
übergemeindlichen Finanzausgleich zu gewähren.
Der
kommunale Finanzausgleich gehört somit zur ausschließlichen
Gesetzgebungskompetenz der Länder. Das
Land NRW ist demnach zwar verpflichtet, die Gemeinden prozentual an den
Gemeinschaftssteuern zu beteiligen, die Höhe dieses Anteils und die Gestaltung
des Finanzausgleiches ist aber ausschließlich ihre Sache.
Die
Gemeinden und Gemeindeverbände in Nordrhein-Westfalen erhalten vom Land im Wege
des kommunalen Finanzausgleichs nach den Regelungen des jährlich neu erlassenen
Gemeindefinanzierungsgesetzes allgemeine und zweckgebundene Zuweisungen, die
zur Ergänzung ihrer eigenen Einnahmequellen bestimmt sind. Für das
Haushaltsjahr 2009 und nach derzeitigen Erkenntnissen auch für das
Haushaltsjahr 2010 stellt das Land dafür einen seit dem Haushaltsjahr 1986
unveränderten Prozentsatz von 23 von Hundert (Verbundsatz) seines Anteils an
der Einkommensteuer, der Körperschaftssteuer und der Umsatzsteuer sowie der
eigenen Einnahmen aus der Grunderwerbsteuer zur Verfügung.
Die
Beteiligung der Gemeinden und Gemeindeverbände nach einem pauschalen
Zuweisungssatz entspricht daher den verfassungsrechtlichen Regelungen. Es wird
dabei der abstrakte Finanzbedarf der Gemeinden, der ohne Rücksicht auf die
besonderen Verhältnisse bestimmter Gemeinden allgemein bei der Erfüllung der
den Gemeinden zukommenden Aufgaben anfällt
und somit nicht Sonderbedarfe finanziert.
Die
Finanzausstattung der Stadt Alsdorf betrug durch die Schlüsselzuweisungen
hierdurch in den Jahren von 1990 bis heute durchschnittlich rd. 15,1 Mio.
€. Dabei lag das Aufkommen der Schlüsselzuweisung im Jahr 1990 noch bei
14,8 Mio. € und für 2009 bei 22,2 Mio. €. Nach der aktuellen
Modellrechnung ist dabei im Haushaltsjahr 2010 von einem Aufkommen von rd. 23,2
Mio. € auszugehen.
Art.
78 Abs. 3 LV NRW und § 3 Abs. 4 GO bestimmen darüber hinaus einhellig, dass
Aufgaben nur auf Gemeinden (Gemeindeverbände) übertragen werden können, wenn
gleichzeitig über die Deckung der Kosten bestimmt wird. Die einschlägige Rechtsprechung
vertritt dabei die Meinung, dass zwar die Kostenfrage geregelt sein muss, dass
aber Art. 78 LV NRW kein verfassungsrechtliches Recht im Sinne einer
verfassungsrechtlichen Gewährleistung gesonderter und voller Kostendeckung für
die Übernahme und Durchführung öffentlicher Aufgaben durch kommunale
Gebietskörperschaften enthält. Die Abgeltung dieser Kosten kann pauschal und im
Rahmen des allgemeinen Finanzausgleichs erfolgen. Sinn des Art. 78 LV ist es,
dem Staat die Pflicht aufzuerlegen, in jedem Fall bei einer Neubelastung zu prüfen,
ob die kommunalen Gebietskörperschaften die neuen Aufgaben aus ihren bisherigen
Ertragsquellen abdecken können oder ob ihnen aus diesem Anlass neue
Deckungsmittel zur Verfügung zu stellen sind.
Das
bedeutet, dass eine volle Kostendeckung für übertragene Aufgaben durch das Land
nicht unbedingt herbeigeführt werden muss. Die Gemeinden können daher
verpflichtet werden, diese Aufgaben aus eigenen Erträgen zu finanzieren.
Die
finanzielle Entwicklung der kommunalen Haushalte in den letzten Jahren hat
gezeigt, dass hier ein Ansatzpunkt existiert, um die gemeindliche
Selbstverwaltung immer mehr auszuhöhlen. Denn die Übertragung immer neuer
Aufgaben auf die Gemeinden ohne eine angemessene Kostenerstattung führt
unweigerlich dazu, dass die Gemeinden ihre eigentlichen
Selbstverwaltungsaufgaben – insbesondere diejenigen freiwilliger Natur -
nicht oder nur eingeschränkt wahrnehmen können.
Die
Bestimmungen des Gemeindefinanzierungsgesetzes hinsichtlich der Übertragung von
Aufgaben und der Finanzausstattung sind verfassungsrechtlich nicht unmittelbar
als rechts- bzw. verfassungswidrig zu beanstanden.
Eine
Verfassungsklage wird daher keine unmittelbare Aussicht auf Erfolg haben.
Auch
in der Vergangenheit wurden bereits verschiedene verfassungsrechtliche Klagen
gegen unterschiedliche Bestandteile des Finanzausgleichs in Nordrhein-Westfalen
unter Beteilung des nordrhein-westfälischen Städte- und Gemeindebundes (StGB
NRW) geführt. Beispielhaft ist hierbei der Widerspruch der Stadt Alsdorf und
einer Reihe anderer Gemeinden gegen die Festsetzung der Schlüsselzuweisungen
nach den Gemeindefinanzierungsgesetzen 1996 bis 1998 erwähnt. Diese
Verfassungsbeschwerden wurden mit Urteil vom 09.07.1998 durch das
Verfassungsgericht NRW als unbegründet zurückgewiesen.
Dennoch
gab es auch danach noch eine Vielzahl von weiteren Appellen und Resolutionen
unter Beteilung des StGB NRW gegen die Finanzausstattung der Gemeinden in
NRW wie
der „Dürwisser Appell“ oder die „Bergheimer
Erklärung“ der Kämmerer.
Auch
aktuell werden durch die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände
Nordrhein-Westfalens wieder verschiedene Beschwerden vorbereitet oder gar
führt. So wurde gegen die zusätzlichen Kosten aus der finanziellen Beteiligung
der Gemeinden nach dem Kinderförderungsgesetz Kommunalverfassungsbeschwerde
beim Landesverfassungsgericht Münster eingereicht.
Eine
weitere zusätzliche Verfassungsklage durch die Stadt Alsdorf ist daher derzeit
nicht erforderlich und ohne Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände und
weiterer betroffener Gemeinden auch nicht realisierbar und finanzierbar.
Auswirkungen
Darstellung der
finanziellen Auswirkungen:
Der
Umfang der Kosten für eine Verfassungsbeschwerde kann derzeit nicht ermittelt
werden. Allerdings ist dabei von einem erheblichen Finanzbedarf auszugehen.
Nach
§ 3 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Alsdorf können Vorschläge
von mindestens einem Fünftel der Ratsmitglieder oder einer Fraktion vorgelegt
werden. Dabei sind nach § 3 Abs. 4
bei Anträgen, die Mehrausgaben
bzw. Mindereinnahmen gegenüber den Ansätzen des Haushaltsplanes zur Folge
haben, diese mit einem Deckungsvorschlag zu versehen.
Der
Haushalt 2009 einschließlich der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung
berücksichtigt keine Finanzmittel zur Durchführung einer derartigen Maßnahme.
Darstellung der ökologischen und sozialen Auswirkungen:
entfällt
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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