Beschlussvorlage - 2011/1324
Grunddaten
- Betreff:
-
Neufassung der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuern in der Stadt Alsdorf (Vergnügungssteuersatzung)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 6 - Bürger- und Ordnungsamt
- Berichterstattung:
- Herr Kahlen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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06.10.2011
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Erledigt
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Rat der Stadt Alsdorf
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Entscheidung
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24.11.2011
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Sachverhalt
Darstellung der Sach- und Rechtslage:
Die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Alsdorf vom 06.12.2001 ist letztmalig zum 01.01.2008 geändert worden.
Der Rat der Stadt Alsdorf hat am 14.04.2011 ein Haushaltssicherungskonzept beschlossen. Darin sind Konsolidierungsbeschlüsse gefasst worden, die folgende Erhöhung der Vergnügungssteuersätze ab dem Haushaltsjahr 2012 zur Folge haben:
1. Geräte mit Gewinnmöglichkeit in Gaststätten und Spielhallen (§ 8 und § 8 a):
Die Besteuerung nach dem Einspielergebnis ist von 10 % auf 12 % zu erhöhen.
2. Geräte ohne Gewinnmöglichkeit in Gaststätten (§ 8):
Die Steuer wird pro Gerät von 26 auf 27 monatlich erhöht.
3. Geräte ohne Gewinnmöglichkeit in Spielhallen (§ 8):
Die Steuer wird pro Gerät von 35 auf 36 monatlich erhöht.
Durch die o. g. Änderungen werden Mehreinnahmen von ca. 110.000 erwartet.
Nach der derzeit gültigen Vergnügungssteuersatzung der Stadt Alsdorf können Tanzveranstaltungen gewerblicher Art sowohl als Kartensteuer (§§ 4, 5 und 6) wie auch als Pauschsteuer (§§ 4 und 9) besteuert werden.
Die Kartensteuer beträgt 22 % des Eintrittspreises. Die Pausschsteuer wird bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit 1,00 und bei Veranstaltungen im Freien mit 0,60 je angefangene 10 qm festgesetzt.
Die Praxis hat gezeigt, dass die Erhebung der Kartensteuer mit erheblichem Verwaltungsaufwand verbunden ist. Hierbei steht der erhebliche Aufwand in keinem Verhältnis zum erzielten Ertrag. Außerdem stellt sie für die Veranstalter eine erhöhte finanzielle Belastung dar, die dazu führen könnte, dass der Freizeitstandort Alsdorf nachhaltig gefährdet würde.
Daher wird vorgeschlagen, auf die Erhebung der Kartensteuer zu verzichten und weiterhin bei Tanzveranstaltungen gewerblicher Art die Pauschsteuer zu erheben.
Durch die Änderungen der §§ 8 und 8a (Änderung der Steuersätze) und der §§ 4, 5, 6 und 9 (Karten-/Pauschsteuer) sind erhebliche redaktionelle Änderungen in der Satzung vorzunehmen. Daher wird aus Gründen der Übersicht eine Neufassung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Alsdorf vorgeschlagen. Die Neufassung der Vergnügungssteuersatzung ist der Anlage 1 zu entnehmen. Die bisherige Vergnügungssteuersatzung ist als Anlage 2 beigefügt.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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27,1 kB
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2
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(wie Dokument)
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81 kB
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