Beschlussvorlage - 2009/0234-4.3
Grunddaten
- Betreff:
-
Anregungen und Beschwerden gem. § 24 der Gemeindeordnung NRW; hier: Straßenpoller im Ortsteile Alt-Busch; Schreiben der CDU Alsdorf, Ortsgruppe Busch vom 04.05.209 und Schreiben SPD Ortsverein Busch/Zopp/ Wilhelmschacht vom 15.05.2009
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 4.3 - Hoch-, Tiefbau, Verkehrsplanung
- Berichterstattung:
- Herr Spaltner
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Stadtentwicklung
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Entscheidung
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14.01.2010
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt die Durchführung einer Ortsbegehung mit Vertretern der Politik, der Verwaltung/der Feuerwehr und den Anwohnern, um festzulegen welche Poller zu entfernen sind. Je nach Umfang der anfallenden Arbeiten müssten hierfür Haushaltsmittel in den Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes Technische Dienste eingestellt werden.
Sachverhalt
Darstellung der Sachlage:
Im Rahmen des verkehrsberuhigten Ausbaues des Ortsteiles Alt-Busch im Jahr 1984 wurden zahlreiche Poller in den Straßenraum eingebaut. Nunmehr liegt ein Antrag der CDU Alsdorf - Ortsgruppe Busch - vor, wonach die Poller flächendeckend entfernt werden sollen. Des Weiteren beantragt die SPD - Ortsverein Alsdorf Busch/Zopp/Wilhelmschacht - eine teilweise Entfernung der Poller. Im Einzelnen wird auf die beiden Antragschreiben verwiesen (Anlagen /1 und 2).
Die Angelegenheit wurde zuletzt in der 38. Sitzung des Hauptausschusses des Rates der Stadt am 04.06.2009 beraten; hierbei wurde nachstehender Beschluss gefasst: „Der Hauptausschuss verweist einstimmig die Angelegenheit zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Stadtentwicklung und beauftragt einstimmig die Verwaltung, für die Ausschusssitzung entsprechende Vorschläge zu erarbeiten, welche Poller entfernt werden können bzw. welche dringend erhalten werden sollten.“
Die in Alt-Busch eingebauten Poller haben je nach ihrem jeweiligen Standort zweierlei unterschiedliche Funktionen:
-Der überwiegende Teil der Poller hat lediglich geschwindigkeitsreduzierende Wirkung und bietet Schutz für die “schwachen” Verkehrsteilnehmer vor dem Kraftfahrzeugverkehr; außerdem werden nicht erwünschte Parkvorgänge unterbunden z.B. unmittelbar vor Hauseingängen. Auf der anderen Seite besteht infolge zunehmender Motorisierung stellenweise Parkraumnot innerhalb der Siedlung. Durch Wegnahme einiger Poller ließen sich der ein oder andere Parkstand kennzeichnen.
-An insgesamt neun Stellen sind Poller als Durchfahrsperre eingebaut; die Standorte sind in beiliegender Anlage / 3 dargestellt. Die jetzige Anordnung der durchfahrtsperrenden Poller bewirkt auf der einen Seite eine möglichst gleichmäßige Verteilung der Fahrzeugverkehre innerhalb des Wohnquartiers. Auf der anderen Seite erschweren diese Poller die Orientierung für Ortsfremde, außerdem können sie den Rettungsdienst behindern.
Oberste Priorität bei der Standortwahl der Poller haben die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, hier insbesondere des Feuerwehr- und Rettungsdienstes. Darüber hinaus richten sich Lösungsmöglichkeiten erfahrungsgemäß nach den individuellen Bedürfnissen der Anwohner. Daher wird seitens der Verwaltung eine Ortsbegehung mit Vertretern der Politik, der Verwaltung/der Feuerwehr und den Anwohnern vorgeschlagen, um Maßnahmen vor Ort festzulegen.
Darstellung der Rechtslage:
Die in Rede stehenden Straßenzüge der Siedlung Busch sind mit dem Verkehrszeichen 325 StVO als verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesen (rechteckiges blaues Verkehrsschild).
Nach der Straßenverkehrsordnung (StVO)gilt innerhalb dieses Bereiches:
1.Fußgänger dürfen die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen; Kinderspiele sind überall erlaubt.
2.Der Fahrzeugverkehr muss Schrittgeschwindigkeit einhalten. ( etwa 4 -7 km/h)
3.Die Fahrzeugführer dürfen die Fußgänger weder gefährden noch behindern; wenn nötig müssen sie warten.
4.Die Fußgänger dürfen den Fahrverkehr nicht unnötig behindern.
5.Das Parken ist außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen unzulässig, ausgenommen zum Ein- und Aussteigen, zum Be- und Entladen.
Nach den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) gilt zu Zeichen 325 ‘Verkehrsberuhigter Bereich’ Folgendes:
1.Ein verkehrsberuhigter Bereich kommt nur für einzelne Straßen oder für Bereiche mit überwiegender Aufenthaltsfunktion und sehr geringem Verkehr in Betracht. Solche Bereiche können auch in Tempo-30-Zonen integriert werden.
2.Die mit Zeichen 325.1 gekennzeichneten Straßen müssen durch ihre besondere Gestaltung den Eindruck vermitteln, dass die Aufenthaltsfunktion überwiegt und der Fahrzeugverkehr eine untergeordnete Bedeutung hat. In der Regel wird ein niveaugleicher Ausbau für die ganze Straßenbreite erforderlich sein.
3.Zeichen 325.1 darf nur angeordnet werden, wenn Vorsorge für den ruhenden Verkehr getroffen ist.
4.Zeichen 325.1 ist so aufzustellen, dass es aus ausreichender Entfernung wahrgenommen werden kann; erforderlichenfalls ist es von der Einmündung in die Hauptverkehrsstraße abzurücken oder beidseitig aufzustellen.
5.Mit Ausnahme von Parkflächenmarkierungen sollen in verkehrsberuhigten Bereichen keine weiteren Verkehrszeichen angeordnet werden. Die zum Parken bestimmten Flächen sollen nicht durch Zeichen 314 “Parkplatz” gekennzeichnet werden, sondern durch Markierung, die auch durch Pflasterwechsel erzielt werden kann.
Auswirkungen
Darstellung der finanziellen Auswirkungen:
Die anfallenden Arbeiten sind im Rahmen des Straßenunterhaltes vom Eigenbetrieb Technische Dienste auszuführen. Je nach Umfang müssten hierfür Haushaltsmittel in den dortigen Wirtschaftsplan eingestellt werden.
Darstellung der ökologischen und sozialen Auswirkungen:
entfällt
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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247,9 kB
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