Beschlussvorlage - 2011/1432

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Betriebsausschuss für den Eigenbetrieb Technische Dienste der Stadt Alsdorf empfiehlt dem Rat der Stadt:

 

“Der Rat der Stadt beschließt die 2. Änderung der Entwässerungsgebührensatzung. Die Änderung tritt am 01.01.2012 in Kraft.”

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Sachverhalt

Darstellung der Sachlage:

Die Entwässerungsgebühren der Stadt Alsdorf wurden zuletzt für 2011 wie folgt festgesetzt:

 

-              Schmutzwassergebühr                                 3,55   Euro   / m³ Frischwasserverbrauch

-              Niederschlagswassergebühr               1,19 Euro / m² entsorgte bebaute / unbebaute Grundstücksfläche.

 

In der Sitzung des Rates am 26.05.2010 wurde beschlossen, die Abschreibung des Anlagevermögens auf Basis der Wiederbeschaffungszeitwerte und die Eigenkapitalverzinsung auf Grundlage des betriebsnotwendigen Vermögens (kalkulatorische Verzinsung) entsprechend dem Vorschlag der Gemeindeprüfungsanstalt zu ermitteln. Folglich erhöhen sich die Eigenkapitalverzinsung sowie die Abschreibung des Vermögens. Dies bedingte bereits im Jahr 2011 eine Gebührenanpassung.

 

Die Tatsache, dass die Wasserverbräuche in den letzten Jahren rückläufig sind und die zu erwarteten befestigten Flächen korrigiert werden mussten, erfordert für das Jahr 2012 eine weitere Gebührenanpassung.

                                                                                                               

Die Gebühren sind somit fest zu setzten auf:

 

-              Schmutzwassergebühr                   3,64 Euro / m³ Frischwasserverbrauch

-              Niederschlagswassergebühr               1,31 Euro / m² entsorgte bebaute / unbebaute Grundstücksfläche.

                                                                     

Der Frischwasserverbrauch 2012  wird voraussichtlich 2.026.000 m³ betragen, die bebauten Flächen, die der  Niederschlagsentwässerung unterliegen, belaufen sich auf ca. 2.700.000 m² (Anlage 1)

 

Darstellung der Rechtslage:

Gem. § 6 (1) KAG NW sind Benutzungsgebühren zu erheben, wenn eine Einrichtung oder Anlage überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient. Hierbei soll das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage nicht übersteigen und in der Regel decken. Kosten im Sinne des KAG NW sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten. Kostenüberdeckungen und -unterdeckungen sind innerhalb eines Kalkulationszeitraumes von 3 Jahren auszugleichen (§ 6 (2) S. 3 KAG NW).

 

Außerdem sind gem. § 77 (2) GO NW die Gemeinden verpflichtet, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen zunächst aus speziellen Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen zu beschaffen. Es ist ihnen verwehrt, bsp. auf Gebühren zu verzichten und dafür die Hauptlast der Finanzierung auf die Steuern zu verlagern, ohne das ein hinreichender Grund besteht.

 

Die Bestimmung des § 90 (2) GO NW, das Vermögen wirtschaftlich zu verwalten, ist zu beachten.

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Auswirkungen

Darstellung der finanziellen Auswirkungen:

Die vorgenannten Gebührensätze unter Einbeziehung der kalkulatorischen Abschreibung sowie der Eigenkapitalverzinsung für das Jahr 2012 werden zu einer zukünftigen Gebührenerhöhung bei Schmutzwasser auf 3,64  Euro/m³ sowie bei Niederschlagswasser auf 1,31 Euro/m² führen.

 

Darstellung der ökologischen und sozialen Auswirkungen:

-entfällt-

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Anlagen

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Beschlüsse

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15.11.2011 - Betriebsausschuss für den Eigenbetrieb Technische Dienste - unverändert beschlossen

Erweitern

24.11.2011 - Rat der Stadt Alsdorf - unverändert beschlossen