Beschlussvorlage - 2011/1433
Grunddaten
- Betreff:
-
Winterdienst hier: Straßenreinigungs- und Gebührensatzung
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 7 - Eigenbetrieb Technische Dienste
- Berichterstattung:
- Frau Lo Cicero-Marenberg
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Betriebsausschuss für den Eigenbetrieb Technische Dienste
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Vorberatung
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15.11.2011
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Erledigt
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Rat der Stadt Alsdorf
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Entscheidung
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24.11.2011
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Betriebsausschuss für den Eigenbetrieb Technische Dienste der Stadt Alsdorf empfiehlt dem Rat der Stadt:
Der Rat der Stadt beschließt die 2. Änderung der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Alsdorf (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung).
Die Änderung tritt zum 1.1.2012 in Kraft.
Sachverhalt
Darstellung der Sachlage:
a) Straßenreinigung:
die maschinelle Straßenreinigung in der Stadt Alsdorf wurde zum 1.1.2010 für eine Dauer von drei Jahren neu vergeben.
Durch Inkrafttreten einer neuen Straßenreinigungs- und Gebührensatzung konnten neue Gebührensätze ermittelt werden. Durch positive Erfahrungen in den Jahren 2010 und 2011 sollen die innerhalb dieses Betriebszweiges zu reinigenden Straßen auch für das Jahr 2012 nicht angepasst werden.
b) Winterdienst:
Die Intensität der vergangenen beiden Winterperioden hat organisatorische Änderungen verlangt. Diesbezüglich hat der Eigenbetrieb Technische Dienste einen ausführlichen Optimierungsprozess unter Einschaltung der Kommunal- und Abwasserberatung NRW GmbH (KuA) initiiert. Neben Aspekten der optimierten Routen- und Einsatzplanung ist in diesem Zusammenhang insbesondere die Einlagerung einer Streusalzmenge von 500 Tonnen (t) in einer externen Halle sichergestellt. Außerdem wurden aus Gründen der Rechtssicherheit in Abstimmung mit der Polizei, der Feuerwehr und den Busunternehmen sowie der Gebührengerechtigkeit Straßenkategorien nach sog. Prioritäten gebildet, die die Ermittlung unterschiedlicher Gebührensätze erfordern.
Insgesamt soll im Jahr 2012 ein größeres Straßennetz durch die Verrichtung von kommunalem Winterdienst abgedeckt werden, indem verschiedene Straßen zusätzlich in die Kategorie 2 aufgenommen wurden (in der Anlage kursiv gedruckt).
Darstellung der Rechtslage:
Gemäß § 6 (1) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) sind Benutzungsgebühren zu erheben, wenn eine Einrichtung oder Anlage überwiegend dem Vorteil einzelner Personengruppen dient. Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung nicht übersteigen und in der Regel decken.
Darüber hinaus sollen gemäß § 6 (2) S. 3 KAG Kostenunterdeckungen innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren ausgeglichen werden.
Außerdem sind die Gemeinden gemäß § 77 (2) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) verpflichtet, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen zunächst aus speziellen Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen zu beschaffen. Es ist ihnen verwehrt, z.B. auf Gebühren zu verzichten und dafür die Hauptlast der Finanzierung ihrer Aufgaben auf die Steuern zu verlagern, ohne dass ein hinreichender Grund besteht.
Auswirkungen
Darstellung der finanziellen Auswirkungen:
a) Straßenreinigung:
Trotz einer Kostenunterdeckung aus dem Jahr 2010, die vollständig berücksichtigt wurde, bedarf die seit dem 01.01.2011 erhobene Gebühr keiner Anpassung.
b) Winterdienst:
Die seit dem 01.01.2011 erhobene Gebühr in Höhe von 2,67 Euro/lfdm. bedarf einer Anpassung.
Neben einer Berücksichtigung der Hälfte der Kostenunterdeckung in Höhe von 141.000 (ca. 43 % der prognostizierten Gesamtkosten für das Jahr 2012) aus dem Jahr 2010 wurden zwei (Straßen-)Kategorien (sog. Prioritäten) gebildet, für die künftig unterschiedliche Gebührensätze aufgrund unterschiedlich zu erbringenden Leistungen gelten sollen.
Die ausführlichen Erläuterungen diesbezüglich (Priorität 1 und Verkehrssicherungspflicht bis 7.00 Uhr werktags sowie weitere Priorität 2 danach) sind der Gebührenkalkulation in der Anlage zu übernehmen.
Die restliche Kostenunterdeckung ist bei der Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2013 zu berücksichtigen.
Folgende Gebührensätze werden daher ab dem 01.01.2012 vorgeschlagen:
Priorität 1: 3,94 Euro/lfdm. sowie
Priorität 2: 3,24 Euro/lfdm.
Darstellung der ökologischen und sozialen Auswirkungen:
- entfällt -
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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174 kB
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2
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274,7 kB
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3
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(wie Dokument)
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41,2 kB
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