Beschlussvorlage - 2011/1466
Grunddaten
- Betreff:
-
Kindertageseinrichtungen im Stadtgebiet; hier: 9. Änderung der Satzung für das Jugendamt der Stadt Alsdorf im Zusammenhang mit der Bildung eines Jugendamtselternbeirates/KiBiz-Revision
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 3.2 - Jugend
- Berichterstattung:
- Herr Spaltner
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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Vorberatung
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06.12.2011
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Erledigt
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Rat der Stadt Alsdorf
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Entscheidung
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08.12.2011
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Jugendhilfeausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt:
Die 9. Änderung der Satzung für das Jugendamt der Stadt Alsdorf wird wie folgt beschlossen:
§ 4 Mitglieder - Abs. 3 , wird um den Buchstaben m )
eine Vertreterin/ein Vertreter des Jugendamtselternbeirates
erweitert.
Die Satzungsänderung ist öffentlich bekannt zu machen und ins Ortsrecht der Stadt Alsdorf aufzunehmen
Sachverhalt
Darstellung der Sachlage:
Das erste KiBiz-Änderungsgesetz, welches am 22.07.2011 im Landtag verabschiedet wurde, stellt die Mitwirkung von Eltern im Bereich der Kindertageseinrichtungen auf eine neue gesetzliche Grundlage. Nach § 9 Abs. 6 Satz 1 können sich die Elternbeiräte der Kindertageseinrichtungen auf örtlicher Ebene zu der Versammlung von Elternbeiräten, dem sogenannten Jugendamtselternbeirat zusammenschließen. Die Entscheidung, ob ein solcher Jugendamtselternbeirat gebildet wird, liegt damit ausschließlich in der Entscheidungskompetenz der Elternbeiräte der Kindertageseinrichtungen.
Die Aufgabe des Jugendamtselternbeirates liegt nicht in der Wahrnehmung der Interessen einzelnen Kindertagesstätten oder einzelner Personen. Vielmehr geht es um Angelegenheiten, die für mehrere oder alle Kindertageseinrichtungen relevant sind. Hierbei kann es sich beispielsweise um die Betreuungsbedarfe und diesbezügliche Wünsche zum Angebot gegenüber dem Jugendamt und den Trägern der Kindertageseinrichtungen handeln. Zudem sollen die Interessen von Kindern mit Behinderung und auch Kindern mit Migrationshintergrund besonders berücksichtigt werden.
Bei den Aufgaben des Jugendamtselternbeirates handelt es sich um Mitwirkungs- und nicht um Mitentscheidungsrechte. Die Entscheidungskompetenz über Finanzen, Personalangelegenheiten und konzeptionelle Fragen obliegen dem Jugendamt als auch bei den freien Trägern den nach ihren Rechtsgrundlagen dafür vorgesehenen Gremien.
Voraussetzung für die Gültigkeit der Wahl eines Jugendamtselternbeirates ist, dass sich 15 % der Beiräte der Kindertageseinrichtungen an der Wahl beteiligen. Im Sinne einer Unterstützungspflicht lädt das Jugendamt zur konstituierenden Sitzung ein und moderiert diese. Die Geschäftsführung wird in diesem Sitzungstermin dann von dem/der zu wählenden Vorsitzenden übernommen. Zu weiteren Sitzungen werden das Jugendamt bzw. die Träger der Kindertageseinrichtungen von dem Jugendamtselternbeirat eingeladen, um die aus seiner Sicht relevanten Fragen zu erörtern. Für die Mitglieder des Jugendamtselternbeirates gilt die Verpflichtung zur Verschwiegenheit und Wahrung des Datenschutzes.
Am 27.10.2011 hat sich ein Jugendamtselternbeirat in der Stadt Alsdorf konstituiert.
Insgesamt hatten zu diesem Zeitpunkt 6 Einrichtungen ihr Interesse zur Bildung eines solchen Gremiums bekundet. Somit wurde das geforderte Quorum von 15 % deutlich überschritten ( 30 % ).
Zwischenzeitlich hat der in Alsdorf gebildete Jugendamtselternbeirat beantragt, als ständiges, beratendes Mitglied im Jugendhilfeausschuss berücksichtigt zu werden (Anlage 1 zur Vorlage 2011/1466). In den Handreichungen des Landes zur Abwicklung des Verfahrens und zur Wirksamkeit von Jugendamtselternbeiräten wird die Möglichkeit ausdrücklich eingeräumt, eine entsprechende beratende Funktion des Jugendamtselternbeirates vorzusehen.
Die Verwaltung unterstützt die Beteiligung von Eltern in diesem Gremium.
Zur Aufnahme in den Kreis der beratenden Mitglieder des Jugendhilfeausschusses ist eine Änderung der Jugendamtssatzung im Ortsrecht der Stadt Alsdorf notwendig. Ein Auszug aus der derzeit gültigen Jugendamtssatzung ist als Anlage 2 zur Vorlage 2011/1466 beigefügt.
Die Verwaltung schlägt vor unter § 4 Mitglieder, Abs. 3, den Buchstaben m
eine Vertreterin/ein Vertreter des Jugendamtselternbeirates
einzufügen.
Für die Mitglieder c) bis m) ist je eine persönliche Vertreterin/ein persönlicher Vertreter zu bestellen oder zu wählen.
Darstellung der Rechtslage:
Dem Jugendhilfeausschuss obliegt die Möglichkeit gem. § 71 Abs. 5 SGB VIII weitere sachkundige Frauen und Männer auf der Grundlage einer Satzungsänderung zu bestellen.
Satzungsänderungen sind lt. Zuständigkeitsordnung durch den Jugendhilfeausschuss vorzuberaten und nach § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeinde-ordnung NRW GO NRW durch den Rat der Stadt zu beschließen.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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50,6 kB
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2
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(wie Dokument)
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81 kB
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3
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(wie Dokument)
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32,6 kB
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