Beschlussvorlage - 2011/1469
Grunddaten
- Betreff:
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Pflegekinderdienst hier Ausweis für Pflegeeltern
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 3.2 - Jugend
- Berichterstattung:
- Herr Spaltner
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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Entscheidung
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06.12.2011
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Sachverhalt
Darstellung der Sach- und Rechtslage:
Durch den Pflegekinderdienst beim Jugendamt der Stadt werden zurzeit 45 Pflegefamilien mit insgesamt 60 Pflegekindern in Dauerpflege, Bereitschaftspflege und Erziehungsstellen (Profifamilien) betreut.
Auf der Grundlage der Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind die Pflegeeltern berechtigt, in Angelegenheiten des täglichen Lebens im Sinne des Kindes zu entscheiden.
§ 1688 Entscheidungsbefugnisse der Pflegeperson im BGB lautet wie folgt:
(1) Lebt ein Kind für längere Zeit in Familienpflege, so ist die Pflegeperson berechtigt, in Angelegenheiten des täglichen Lebens zu entscheiden sowie den Inhaber der elterlichen Sorge in solchen Angelegenheiten zu vertreten. Sie ist befugt, den Arbeitsverdienst des Kindes zu verwalten sowie Unterhalts-, Versicherungs-, Versorgungs- und sonstige Sozialleistungen für das Kind geltend zu machen und zu verwalten. § 1629 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(2) Der Pflegeperson steht eine Person gleich, die im Rahmen der Hilfe nach den §§ 34, 35 und 35a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch die Erziehung und Betreuung eines Kindes übernommen hat.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Inhaber der elterlichen Sorge etwas anderes erklärt. Das Familiengericht kann die Befugnisse nach den Absätzen 1 und 2 einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
(4) Für eine Person, bei der sich das Kind aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung nach § 1632 Abs. 4 oder § 1682 aufhält, gelten die Absätze 1 und 3 mit der Maßgabe, dass die genannten Befugnisse nur das Familiengericht einschränken oder ausschließen kann.
In der Praxis sind insbesondere Kindergarten-, Schul- und Vereinsanmeldungen betroffen. Neben Urlaubsfahrten im In- und Ausland spielen in unserem Grenzgebiet auch Fahrten nach Holland und Belgien eine Rolle, wo Pflegeeltern sich im Einzelfall dahingehend ausweisen müssen, dass sie befugt sind, das Pflegekind zu betreuen.
Seit dem 01.11.2011 verfügt die Stadt Alsdorf über einen handlichen Ausweis im Checkkartenformat für Pflegepersonen / Pflegeeltern, in dem in 5 verschiedenen Sprachen die Berechtigung im Sinne des o. g. § 1688 BGB erläutert wird.
Musterexemplare dieses Ausweises werden den Mitgliedern des Jugendhilfeausschusses in der Sitzung ausgehändigt.
