Beschlussvorlage - 2012/0103
Grunddaten
- Betreff:
-
Flächennutzungsplan 2004 – 1.Änderung – Begau-Sportplatz – a) Änderung des räumlichen Geltungsbereiches b) Beschlussfassung über die vorgebrachten Anregungen aus den frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligungen und der frühzeitigen Behördenbeteiligung c) Beschluss über die öffentliche Auslegung der 1.Änderung des Flächennutzungsplanes 2004 – Begau-Sportplatz -
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 2.1 - Bauleitplanung
- Beteiligt:
- Dezernat III
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Ausschuss für Stadtentwicklung
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Entscheidung
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24.04.2012
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung
a)beschließt, den räumlichen Geltungsbereich der Flächennutzungsplan-Änderung Nr.1 zu ändern.
b)beschließt nach Prüfung der vorgebrachten Anregungen aus der frühzeitigen Öffentlichkeits- und der Behördenbeteiligung die von der Verwaltung dazu vorgelegten Beschlussentwürfe.
c)beschließt, die öffentliche Auslegung der 1.Änderung des Flächennutzungsplanes 2004 - Begau-Sportplatz -. Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches ist aus dem beiliegenden Lageplan (Anlage 1) ersichtlich.
Sachverhalt
Darstellung der Sachlage:
Am 11.05.2006 beschloss der Ausschuss für Stadtentwicklung die Aufstellung der 1.Änderung des Flächennutzungsplanes 2004 - Begau-Sportplatz -. Das Plangebiet befindet sich zentral in der Siedlung Begau. Im Laufe des Planverfahrens wurde das Plangebiet reduziert. Das ursprüngliche Plangebiet (Anlage 2) umfasste die angrenzende Fläche des Sportheimes. Diese wurde aufgrund des Umbaus des Sportheims zu einer Einrichtung für die benachbarte offene Ganztagsschule – aus dem Plangebiet herausgenommen.
Die 1.Änderung des Flächennutzungsplanes 2004 überplant den bisherigen Sportplatz in Alsdorf Begau. Der Sportplatz grenzt im Norden an das Schulgelände der Grundschule Begau, im Westen an die rückwärtigen Grundstückgrenzen der Bebauung an der „Freiheitsstraße“. Im Osten und Süden grenzt das Plangebiet an die Carl-Diem-Straße und an die Wegeparzelle in Verlängerung der Carl-Diem-Straße. Die Größe des geänderten Plangebietes (Anlage 1) beträgt ca. 1,1 ha.
Der Flächennutzungsplan 2004 stellt für den Sportplatz „Grünfläche“ mit der Zweckbestimmung „Sportplatz“ dar (Anlage 3) und soll in „Wohnbaufläche“ (Anlage 4) geändert werden.
Im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen, liegt der Planbereich im „Allgemeinen Siedlungsbereich“ (ASB) als Bestandteil des Siedlungsraumes.
Der Planbereich liegt nicht im Geltungsbereich des Landschaftsplanes der Stadt Alsdorf.
Der Flächennutzungsplan 2004 stellt für den Sportplatz „Grünfläche“ mit der Zweckbestimmung „Sportplatz“ dar. Da es keinen Bedarf mehr für die sportliche Nutzung gibt, kann der Sportplatz aus seiner Nutzung entlassen werden und einer neuen Nutzung zugeführt werden. Um den Bebauungsplan Nr.292 aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln, wird die 1. Änderung des Flächennutzungsplanes 2004 betrieben.
Parallel zur 1.Änderung des Flächennutzungsplanes wird der Bebauungsplan Nr.292 - Begau-Sportplatz - aufgestellt, der konkrete Festsetzungen für die künftige Wohnbebauung an dieser Stelle vorsieht. Es ist geplant, dort ein Wohngebiet zu schaffen, dass aus Einzelhäusern besteht, Mindestgrundstücksgrößen von 300 m² sowie maßvolle Höhenentwicklungen (Firsthöhe 8,5 m) der Bebauung vorsieht, so dass sich das neue Wohngebiet im vorhandenen Siedlungsbild einfügt.
Durch das Plangebiet der Flächennutzungsplan-Änderung Nr.1 und des Bebauungsplanes Nr.292 verläuft heute der verrohrte Wardener Bach. Im Rahmen des Planverfahrens zum Bebauungsplan Nr.292 wurden mit der Städteregion Aachen und dem Wasserverband Eifel-Rur umfangreiche Abstimmungen geführt. Zunächst sollte der Wardener Bach wieder offengelegt werden. In einem Gespräch bei der Städteregion Aachen wurde letztlich der Stadt Alsdorf die Entscheidung zur Verrohrung oder Offenlegung des Wardener Baches unter bestimmten Voraussetzungen (entspr. Bemessung, Schutzstreifen, Sicherung der Fläche für etwaige künftige Offenlegung) überlassen. Die Stadt tendiert dazu, den Wardener Bach auch künftig verrohrt durch das Plangebiet zu führen. Über dem Bach wäre dann ein Weg möglich, um im Bedarfsfall unmittelbar an die Verrohrung zu gelangen. Seitlich davon wären Schutzstreifen von 2,5 m Breite als Grünflächen vorgesehen.
Mit den Festsetzungen im Bebauungsplan Nr.292 wird der Haltung der Wasserbehörden Rechnung getragen und beide Optionen planungsrechtlich vorsehen.
Die Begründung einschließlich Umweltbericht zur 1.Änderung des Flächennutzungsplanes 2004 - Begau-Sportplatz - liegt der Vorlage als (Anlage 5) bei. Der Umweltbericht stellt fest, dass bei Realisierung der Planung keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Der Verlust der bisherigen Sportplatzanlage wird durch ein Alternativangebot im Stadtgebiet kompensiert. Durch die Umsetzung der Planungen gvemäß Bebauungsplan Nr.292 - Begau-Sportplatz – findet ein Eingriff in Natur und Landschaft nicht statt, da der Sportplatz als eine versiegelte Fläche anzurechnen ist. Durch die Neubebauung findet zum Teil eine Entsiegelung statt.
Zur 1.Flächennutzungsplan-Änderung und zum parallel geführten Bebauungs-planverfahren Nr.292 - Begau Sportplatz - wurde erstmals am 23.05.2007 eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit (Niederschrift Anlage 6) durchgeführt. Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschloss in seiner Sitzung am 28.10.2008 eine erneute Bürgerversammlung durchzuführen, die am 11.12.2008 stattfand (Niederschrift Anlage 7). Die Behördenbeteiligung zur 1. Änderung des Flächennutzungsplanes 2004 wurde mit Schreiben vom 20.02.2008 (Anlage 8) durchgeführt.
A.Beschlussfassung über die vorgebrachten Anregungen aus der ersten frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung
Niederschrift der ersten Bürgerversammlung am 23.05.2007 (Anlage 6).
Im Rahmen der ersten frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wurden folgende Anregungen vorgebracht:
1.Herr K., Alter Römerweg
weist darauf hin, dass für die Gemeinschaftsgrundschule Alsdorf-Begau der Bau einer Turnhalle geplant sei. Er möchte wissen, ob diese im Bebauungsplan berücksichtigt wird.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Turnhalle ist inzwischen auf dem Gelände der benachbarten Grundschule gebaut worden, der Neubau der Turnhalle ist jedoch nicht Bestandteil des Flächen-nutzungsplan-Änderungsverfahrens bzw. des Bebauungsplanverfahrens. Das Plangebiet des Bebauungsplan Nr.292 umfasst nur das Gebiet des ehemaligen Sportplatzes, auf dem ein Wohngebiet geplant ist. Aufgrund des Turnhallenbaus und erforderlichen Abstandsflächen wurde das Plangebiet geringfügig angepasst.
Im weiteren wird diesbezüglich auch auf die VL 2012/0104 verwiesen.
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis; die Abstandsflächen des Turnhallenneubaus sind mit dem geänderten Plangebietszuschnitt gemäß Beschluss des Rates der Stadt am 15.07.2010 berücksichtigt. Im weiteren handelt es sich nicht um einen FNP-relevanten Regelungsinhalt.
2.Herr P., Freiheitsstraße
erkundigt sich nach dem derzeitigen Verfahrensstand.
Stellungnahme der Verwaltung:
Bei der Öffentlichkeitsbeteiligung zu Bauleitplanverfahren handelt es sich um die frühzeitige Beteiligung der Bürger gem. § 3 Abs.1 BauGB. Die Bürger haben hier Gelegenheit, Anregungen zur FNP-Änderung Nr.1 und zum Bebauungsplanentwurf Nr.292 vorzubringen. Der nächste formale Verfahrensschritt gemäß Baugesetzbuch ist die öffentliche Auslegung, in der die Bürger nochmals ihre Anregungen vorbringen können.
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zum Verfahrensverlauf zur Kenntnis.
3.Herr Sch., Carl-Diem-Straße
fragt nach, ob bereits entschieden ist, dass der Sportplatz Begau nicht weiter bestehen bleibt. Er weist darauf hin, dass Vereine in der Umgebung händeringend nach Sportausgleichflächen suchen.
Er erkundigt sich weiter, ob die vorhandene Baumreihe (Pappeln) in der Carl-Diem-Straße gefällt wird.
Stellungnahme der Verwaltung:
Mit dem Aufstellungsbeschluss zur FNP-Änderung Nr.1 und zum Bebauungsplan Nr.292 vom 11.05.2006 hat der Ausschuss für Stadtentwicklung die Verwaltung beauftragt, auf dem Sportplatz in der Begau ein Wohngebiet zu entwickeln. Der Sportplatz Begau ist aus der sportlichen Nutzung entlassen worden. Der Sportplatz Warden steht künftig auch den Begauer Sportvereinen zur Verfügung. Mit der Anlage eines Kunstrasenplatzes wird dieser qualitativ deutlich verbessert.
Spätestens wenn das neue Baugebiet erschlossen wird, müssen die Pappeln entfernt werden.
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis; mit dem Sportplatz Warden, der künftig in einen Kunstrasenplatz umgewandelt wird, wird eine qualitativ aufgewertete Standortalternative auch für den Stadteil Begau zur Verfügung gestellt.
4.Herr F., Rolandstraße
äußert Bedenken gegen den Bebauungsplan, er vermisst im Entwurf Ausgleichsflächen sowie Flächen für Sport und Feste.
Stellungnahme der Verwaltung:
Im Parallelverfahren wird der Bebauungsplan Nr.292 aufgestellt. Dieser regelt den ausgelösten Eingriff in Natur und Landschaft zu dem geplanten Neubaugebiet. Er stellt keinen tatsächlichen Eingriff dar, da die ehemalige Sportplatzfläche als weitgehend versiegelt einzustufen ist.
Im Bebauungsplan Nr.292 ist keine speziellen Flächen für Sportveranstaltungen und Feste vorgesehen. Die öffentliche Verkehrsfläche wird als Mischfläche verkehrsberuhigt ausgebaut, so dass hier eine Nutzungsmöglichkeit auch für Begegnung, Aufenthalt und Spiel eröffnet wird.
Im weiteren wird diesbezüglich auch auf die VL 2012/0104 verwiesen.
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt zur Kenntnis, dass den Anregungen zum Ausgleich durch den Entwurf zum Bebauungsplan Nr.292 bereits Rechnung getragen wird und beschließt, den Bedenken bezüglich fehlender Flächen für Sport und Feste nicht zu folgen. An der FNP-Ausweisung als Wohnbaufläche wird festgehalten.
5.Herr L., Randstraße
Herr L. erkundigt sich nach der Oberflächenentwässerung. Er weist darauf hin, dass jetzt schon bei der Entwässerung Probleme auftreten. Weiterhin möchte er wissen, ob die finanzielle Belastung für eine weitere Entwässerungsmöglichkeit nur für die „Neuen Anwohner“ tragend sind.
Stellungnahme der Verwaltung:
Nach Rücksprache mit den Fachämtern der Stadt und der Städteregion wird im Bebauungsplan Nr.292 festgesetzt, dass je nach Lage der Bebauung die Niederschlagswässer in das vorhandene Kanalsystem oder in den Wardener Bach zu entwässern sind.
Die Erschließung des Baugebietes soll durch einen Bauträger erfolgen. Sofern durch geplante Erschließungsanlagen auch bereits ortsansässige Anlieger betroffen sind, werden die Kosten auf die Nutzer umgelegt.
Im weiteren wird diesbezüglich auch auf die VL 2012/0104 verwiesen.
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Oberflächenentwässerung zur Kenntnis. Die Einzelheiten der Entwässerung werden im parallel aufzustellenden Bebauungsplan geregelt, an der FNP-Ausweisung als Wohnbaufläche wird festgehalten.
6.Frau D., Ehrenstraße
weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass bei größeren Regenfällen die Kanalisation das Wasser nicht aufnehmen kann.
Stellungnahme der Verwaltung:
Gemäß Hydrologischem Gutachten vom 19.10.2007 zum Bebauungsplan Nr.292 ist eine Versickerung des grundstückseigenen Niederschlagswassers aufgrund der Bodenbeschaffenheit im Plangebiet nur mit großem Aufwand möglich. Die Beseitigung von Niederschlagswasser unbelasteter Flächen erfolgt daher in den Wardener Bach, sofern die Grundstücke unmittelbar an den Bach grenzen, oder über das vorhandene Kanalsystem, sofern die Grundstücke nicht unmittelbar an den Wardener Bach grenzen. Es wird diesbezüglich auch auf die VL 2012/0104 verwiesen.
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Niederschlagsentwässerung zur Kenntnis. Die Einzelheiten der Entwässerung werden im parallel aufzustellenden Bebauungsplan geregelt, an der FNP-Ausweisung als Wohnbaufläche wird festgehalten.
7. Herr Sch., Carl-Diem-Straße
fragt nach, ob die Carl-Diem-Straße im Zuge der Erschließung auch erneuert werde, da sich die Straße - durch Erhebung der Baumwurzeln - in einem desolaten Zustand befindet und wer die Kosten hierfür übernimmt.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Carl-Diem-Straße liegt nicht im Plangebiet der FNP-Änderung Nr.1 und des Bebauungsplanes Nr.292 und ist somit nicht direkter Bestandteil des Verfahrens.
Bei dieser Thematik handelt es sich um Regelungsinhalte des parallel aufzustellenden Bebauungsplanes Nr. 291 und nicht der Flächennutzungsplanebene. Es wird diesbezüglich auf die ausführliche Stellungnahme in der VL 2012/0104 verwiesen.
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis; diese Aspekte werden im parallel aufzustellenden Bebauungsplan behandelt, an der FNP-Ausweisung als Wohnbaufläche wird festgehalten.
8. Herr S., Barbarastraße
regt an, im Bebauungsplangebiet einen Spielplatz vorzusehen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Unmittelbar angrenzend an das Plangebiet liegt das Gelände der Grundschule Begau. Dort befindet sich an der Ehrenstraße ein öffentlicher Spielplatz, der fußläufig gut vom Plangebiet erreichbar ist. Eine zusätzliche Spielfläche im Plangebiet des Bebauungsplanes Nr.292 ist daher nicht vorgesehen. Das Jugendamt der Stadt Alsdorf hat hierzu keinen Bedarf angemeldet.
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, der Anregungen aufgrund des bereits bestehenden Angebotes in unmittelbarer Nachbarschaft nicht zu folgen.
9. Herr L., Freiheitsstraße
weist nochmals ausdrücklich darauf hin, dass die Bürgerinnen und Bürger in der Begau keine Bebauung auf dem Sportplatz wünschen und ob eine andere Nutzung des Sportplatzes möglich wäre, z. B. eine Freifläche.
Stellungnahme der Verwaltung:
Mit dem Aufstellungsbeschluss zur FNP-Änderung Nr.1 und zum Bebauungsplan Nr.292 hat der Fachausschuss das Ziel, auf der Sportplatzfläche ein Wohngebiet zu entwickeln, beschlossen und damit die Entwicklung der Fläche als Wohngebiet vorgegeben.
Mit der Ausweisung des Sportplatzes Begau als Wohnbaufläche werden innerstädtische Baulandreserven mobilisiert. Damit wird der Nachfrage an Grundstücken für Wohnbaunutzung im Stadtgebiet nachgekommen und einer weiteren Zersiedelung des Umlandes entgegengewirkt. Der Sportplatz Begau bietet sich vor allem unter dem Aspekt des ressourcenschonenden Bauens als innerstädtische Baulandreserve an. Hierdurch wird eine Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich vermieden. Unter dem Aspekt des demografischen Wandels laufen hier zudem parallele Entwicklungen eines Einwohnerrückgangs bei gleichzeitig zunehmender Überalterung der Stadtteilbevölkerung. Aus städtebaulicher Sicht kann diese Tendenz positiv beeinflusst werden, indem im Rahmen der Bauleitplanung in dieser zentralen Ortslage zusätzliche, attraktive Wohnbauflächen bereitgestellt werden, die auf großzügigen Grundstücken mit Einzelhäusern gerade den Zugang junger Familien mit Kindern oder Mehrgenerationenwohnen im Familienverbund fördern sollen.
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, den Anregungen des Herrn L. vor dem Hintergrund der gewünschten städtebaulichen Zielsetzung nicht zu folgen, an der FNP-Ausweisung als Wohnbaufläche wird festgehalten.
10. Herr Sch., Freiheitsstraße
spricht sich gegen die vorgestellte Reihenhausbebauung im Bebauungsplan aus.
Stellungnahme der Verwaltung:
Es handelt sich hier nicht um Regelungsinhalte auf Flächennutzungsplanebene, sondern um bebauungsplanrelevante Inhalte; diesbezüglich wird auf die VL 2012/0104 verwiesen.
Der Bebauungsplan Nr.292 wurde aufgrund der Anregungen in der Bürgerversammlung überarbeitet. Es sind nur noch Einzelhäuser vorgesehen, die sich in die vorhandene Umgebung einfügen, ebenso wurden Mindestgrößen für die Grundstücke von 300 m² im Bebauungsplan festgesetzt.
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis; es handelt sich um nicht FNP-relevante Regelungsinhalte, so dass auf das parallel geführte Bebauungsplanverfahren verwiesen wird, in dem den geltend gemachten Belangen Rechnung getragen wird.
11. Herr Sch., Carl-Diem-Straße
weist darauf hin, dass die Bebauung dem Ortsbild angepasst werden müsse. Er ist der Meinung, dass die Bauweise (Reihenhäuser / Hausgruppen) und die Grundstücksgrößen dem Ortsbild nicht angepasst sind. Er befürchtet dadurch einen erheblichen Wertverlust für sein Grundstück. Er spricht sich, wenn überhaupt, für eine Bebauung in Anpassung an die vorhandene Bauform in der Begau aus.
Stellungnahme der Verwaltung:
Es handelt sich hier nicht um Regelungsinhalte auf Flächennutzungsplanebene, sondern um bebauungsplanrelevante Inhalte; diesbezüglich wird auf die VL 2012/0104 verwiesen.
Der Bebauungsplan Nr.292 wurde aufgrund der Anregungen überarbeitet. Es sind nur noch Einzelhäuser vorgesehen, die sich in die vorhandene Umgebung einfügen, ebenso wurden Mindestgrößen für die Grundstücke von 300 m² im Bebauungsplan festgesetzt.
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis; es handelt sich um nicht FNP-relevante Regelungsinhalte, so dass auf das parallel geführte Bebauungsplanverfahren verwiesen wird, in dem den geltend gemachten Belangen Rechnung getragen wird.
12. Herr W., Eschweilerstraße
äußert sich positiv über den Entwurf des Bebauungsplanes und weist darauf hin, dass mit dieser Planung die Struktur der Siedlung erhalten bleibe.
Stellungnahme der Verwaltung:
- nicht erforderlich -
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen des Herrn W. zur Kenntnis.
13. Herr Sch., Cal-Diem-Straße
möchte wissen, warum der Sportverein aufgelöst wurde.
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Verein DJK Jugendsport Begau hat sich aufgelöst. Zu weiteren Informationen zur Sportnutzung wird auf den Regiebetrieb Sport verwiesen sowie diesbezügliche Beschlusslagen im Ausschuss für Schulen, Sport und Kultur, da diese Fragen nicht unmittelbarer Gegenstand des hiesigen Planverfahrens sind.
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
14. Frau D., Ehrenstraße
fragt nach, ob der Bach auf jeden Fall freigelegt werde.
Stellungnahme der Verwaltung:
Im Rahmen des Planverfahrens zum Bebauungsplan Nr.292 wurden mit der Städteregion Aachen und dem Wasserverband Eifel-Rur umfangreiche Abstimmungen geführt. Zunächst sollte der Wardener Bach wieder offengelegt werden. In einem Gespräch bei der Städteregion Aachen am 07.02.2012 (Anlage 9) wurde letztlich der Stadt Alsdorf die Entscheidung zur Verrohrung oder Offenlegung des Wardener Baches unter bestimmten Voraussetzungen (entspr. Bemessung, Schutzstreifen, Sicherung der Fläche für etwaige künftige Offenlegung) überlassen. Die Stadt tendiert dazu, den Wardener Bach auch künftig verrohrt durch das Plangebiet zu führen. Über dem Bach wäre dann ein Weg möglich, um im Bedarfsfall unmittelbar an die Verrohrung zu gelangen. Seitlich davon wären Schutzstreifen von 2,5 m Breite als Grünflächen vorgesehen.
Mit den Festsetzungen im Bebauungsplan Nr.292 wird der Haltung der Wasserbehörden Rechnung getragen und beide Optionen planungsrechtlich vorsehen.
Diesbezüglich wird auf die VL 2012/0104 verwiesen.
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zum Wardener Bach zur Kenntnis.
15. Herr L., Freiheitsstraße
fragt an, ob im Zusammenhang mit der Erschließung des Neubaugebiets die Carl-Diem-Straße erweitert wird.
Stellungnahme der Verwaltung:
Der heutige Verlauf der Carl-Diem-Straße liegt nicht im Plangebiet der FNP-Änderung Nr.1 und des Bebauungsplanes Nr.292 und ist somit nicht direkter Bestandteil des Verfahrens.
Bei dieser Thematik handelt es sich um Regelungsinhalte des parallel aufzustellenden Bebauungsplanes Nr. 291 und nicht der Flächennutzungsplanebene. Es wird diesbezüglich auf die ausführliche Stellungnahme in der VL 2012/0104 verwiesen.
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis; diese Aspekte werden im parallel aufzustellenden Bebauungsplan behandelt, an der FNP-Ausweisung als Wohnbaufläche wird festgehalten.
16.Herr Sch., Carl-Diem-Straße
weist auf die wenigen vorhandenen Parkplätze hin.
Stellungnahme der Verwaltung:
Bei dieser Thematik handelt es sich um Regelungsinhalte des parallel aufzustellenden Bebauungsplanes Nr. 291 und nicht der Flächennutzungsplanebene. Es wird diesbezüglich auf die ausführliche Stellungnahme in der VL 2012/0104 verwiesen, in denen der Thematik adäquat Rechnung getragen wird.
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis; diesen Aspekte wird im parallel aufzustellenden Bebauungsplan adäquat Rechnung getragen, an der FNP-Ausweisung als Wohnbaufläche wird festgehalten.
17.Herr L., Freiheitsstraße
macht den Vorschlag, den Bebauungsplan Nr.292 in einen Gesamtplan zur Siedlung Begau einzuarbeiten und die geplante Turnhalle einzubeziehen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Mit dem Aufstellungsbeschluss zur FNP-Änderung Nr.1 und zum Bebauungsplan Nr.292 hat der Fachausschuss das Ziel zum Ausdruck gebracht, auf der Sportplatzfläche ein Wohngebiet zu entwickeln und damit die künftig avisierte Nutzung der Fläche vorgegeben. Eine Erweiterung des Plangebietes ist nicht beabsichtigt und entspricht auch nicht der bestehenden städtebaulichen Aufgabenstellung und Zielsetzung. Der städtebauliche Entwurf zum Bebauungsplan Nr.292 fügt sich insbesondere nach mehrmaliger Einarbeitung der Anregungen aus den Bürgerversammlungen in die vorhandene Siedlungsstruktur der Siedlung Begau ein und berücksichtigt mit dem zwischenzeitlich angepassten Plangebietszuschnitt auch die Turnhallenplanung.
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und beschließt, der Anregung nicht zu folgen, da die angesprochenen Belange mit dem Plangebietszuschnitt gemäß der städtebaulichen Zielsetzung in der Bauleitplanung berücksichtigt sind.
18. Herr G., Freiheitsstraße
spricht sich für eine Reduzierung der Bebauung aus.
Stellungnahme der Verwaltung:
Es handelt sich hier nicht um Regelungsinhalte auf Flächennutzungsplanebene, sondern um bebauungsplanrelevante Inhalte; diesbezüglich wird auf die VL 2012/0104 verwiesen.
Der Bebauungsplan Nr.292 wurde aufgrund der Anregungen überarbeitet. Es sind nur noch Einzelhäuser vorgesehen, die sich in die vorhandene Umgebung einfügen, ebenso wurden Mindestgrößen für die Grundstücke von 300 m² im Bebauungsplan festgesetzt.
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis; es handelt sich um nicht FNP-relevante Regelungsinhalte, so dass auf das parallel geführte Bebauungsplanverfahren verwiesen wird, in dem den geltend gemachten Belangen Rechnung getragen wird.
Weitere Anregungen wurden als Schreiben innerhalb der Frist vorgetragen:
19. Herr L., Freiheitsstraße, Schreiben vom 29.05.2007 (Anlage 10):
a)Herr L. kritisiert die im vorgestellten städtebaulichen Entwurf zum Bebauungsplan Nr.292 die kompakte Reihenhausbebauung an den hinteren Grundstücksgrenzen zur Freiheitsstraße. Eine derartige Nachverdichtung würde notwendigerweise Spannungen hervorrufen zu der an der Freiheitsstraße heute vorhandenen lockeren und klar ausgerichteten Einfamilienhausbebauung. Diese Verdichtung würde eine Struktur konterkarieren, die in weiten Teilen der Siedlung Begau heute noch erhalten ist und nach dem erklärten Willen der überwiegenden Eigentümer auch so erhalten bleiben soll.
b)Er hält es für unbedingt erforderlich, dass man bei der städtebaulichen Entwicklung des Sportplatzareals der zentralen Lage dieses Gebiets in der Gesamtsiedlung besondere Beachtung schenkt. Das Plangebiet ist für den ganzen Ortsteil so wichtig, dass man es nicht einfach mit Bebauung vollaufen lassen sollte. Die ursprüngliche Gemeinschaftswiese wurde über einen langen Zeitraum immer kleiner, bis der Bereich des heutigen Sportplatzes als eine wichtige Anlaufstelle mit hohem Stellenwert für das Gemeinschaftsleben der Begau erhalten blieb. Eine städtebauliche Lösung sollte der bisherigen Bedeutung dieses zentralen Areals gerecht werden. Priorität kann nicht sein, möglichst viel günstiges und zeitgerecht vermarktbares Bauland zu schaffen. Der sensible Bereich ist so zu beplanen, dass eine Zentralität - wie auch immer - sichtbar und auch funktionell für das Gemeinschaftsleben der Begauer erhalten bleibt.
c)Bei der planerischen Ausweisung sollte man auch First-, Trauf- und Drempelhöhe sowie Dachform und evtl. Dachneigung festsetzen, um die zukünftige Bebauung der heute in dem Siedlungsgebiet vorherrschenden Bauform anzugleichen, die heute in weiten Teilen des Ortsteils noch eine geschlossenen Eindruck vermittelt. Die Ausgleichsflächen sollten im Plangebiet selbst festgesetzt werden.
Stellungnahme der Verwaltung:
zu a)Es handelt sich hier nicht um Regelungsinhalte auf Flächennutzungsplanebene, sondern um bebauungsplanrelevante Inhalte; diesbezüglich wird auf die VL 2012/0104 verwiesen.
Der städtebauliche Entwurf zum Bebauungsplan Nr.292 wurde inzwischen überarbeitet, so dass den geltend gemachten Belangen adäquat Rechnung getragen wird.
zu b)Der Hauptausschuss sowie der Ausschuss für Schulen, Sport und Kultur haben sich in der Vergangenheit ausführlich mit dem Thema befasst und sind zu dem Ergebnis gekommen, dass der Sportplatz Begau aus der Nutzung entlassen wird und der Sportplatz Warden in einen Kunstrasenplatz umgewandelt werden soll. Daraufhin hat der Ausschuss für Stadtentwicklung den Aufstellungsbeschluss für die Flächennutzungsplan-Änderung Nr.1 und dem Bebauungsplan Nr.292 mit dem Ziel einer Wohnbauflächennachverdichtung gefasst. Der Sportplatz Begau bietet sich vor allem unter dem Aspekt des ressourcenschonenden Bauens als innerstädtische Baulandreserve an. Hierdurch wird eine Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich vermieden. Unter dem Aspekt des demografischen Wandels laufen hier zudem parallele Entwicklungen eines Einwohnerrückgangs bei gleichzeitig zunehmender Überalterung der Stadtteilbevölkerung. Aus städtebaulicher Sicht kann diese Tendenz positiv beeinflusst werden, indem im Rahmen der Bauleitplanung in dieser zentralen Ortslage zusätzliche, attraktive Wohnbauflächen breit gestellt werden, die auf großzügigen Grundstücken mit Einzelhäusern gerade den Zuzug junger Familien mit Kindern oder Mehrgenerationenwohnen im Familienverbund fördern sollen.
Das Plangebiet wird entsprechend als Wohnbaufläche ausgewiesen und kann somit die bisherige Nutzung „Sportplatz“ als Platz für das Gemeinschaftsleben der Begauer Bürger nicht ersetzen. Der Bebauungsplan Nr.292 berücksichtigt jedoch den prägenden Siedlungscharakter der Siedlung Begau. Er sieht eine großzügige Einzelbebauung mit großen Gärten vor. Die Grundstücksgrößen liegen zwischen 320 m² und 430 m² und sind damit für heutige Ansprüche verhältnismäßig groß. Die geplante Stichstraße soll als Mischfläche ausgebaut werden, ebenso wurde im Bereich der Carl-Diem-Straße / südwestliche Ecke Grundschulgelände eine platzartige Aufweitung als verkehrsberuhigter Bereich vorgesehen, so dass hier eine Nutzungsmöglichkeit auch für Begegnung, Aufenthalt und Spiel eröffnet werden kann.
zu c)Es handelt sich hier nicht um Regelungsinhalte auf Flächennutzungsplanebene, sondern um bebauungsplanrelevante Inhalte; diesbezüglich wird auf die VL 2012/0104 verwiesen.
Der städtebauliche Entwurf zum Bebauungsplan Nr.292 wurde inzwischen überarbeitet, so dass den geltend gemachten Belangen adäquat Rechnung getragen wird.
Im Parallelverfahren, dem Bebauungsplan Nr.292 - Begau-Sportplatz - wurde ein LPF - Landschaftspflegerischer Fachbeitrag erarbeitet. Darin wurde festgestellt, dass der die Planung des Bebauungsplanes Nr.292 - Begau-Sportplatz – kein Eingriff verursacht wird, da die ehemalige Sportplatzfläche als weitgehend versiegelt einzustufen ist.
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, vor dem Hintergrund umfassender Beratungen und Beschlusslagen der vergangenen 5 Jahre, der Anregung, auf die Wohnbebauung auf dem Sportplatz zu verzichten und eine „Gemeinschaftseinrichtung“ für die Begauer BürgerInnen zu schaffen, nicht zu folgen. Am städtebaulichen Ziel einer innerörtlichen Wohnbauflächennachverdichtung, um den Zuzug insbesondere junger Familien zu fördern, und der Ausweisung als Wohnbaufläche im FNP wird festgehalten.
Zu den weiteren, nicht FNP-relevanten Regelungsinhalten wird auf das parallel geführte Bebauungsplanverfahren verwiesen, in dem den geltend gemachten Belangen adäquat Rechnung getragen wird.
20. Frau Sch., Carl-Diem-Straße, Schreiben vom 31.05.2007 (Anlage 11):
Frau Sch. weist darauf hin, dass die Begauer aus folgenden Gründen fast einstimmig gegen eine Bebauung des Sportplatzes Begau sind:
a)Der Bach soll freigelegt werden. Gerüche, Überschwemmungen, Verwahrlosung des Baches (Wildwuchs), Anhäufung von Ratten und wildem Müll etc. sind zu befürchten.
b)Die Anwohner der Freiheitsstraße haben die Befürchtung, dass die Grundstückspreise sinken werden und sie dadurch bei der Veräußerung ihrer Grundstücke einen erheblichen Verlust erleiden werden. Zudem habe sie Angst, dass die neuen Häuser Licht (Sonne) wegnehmen und dass sie sich beengt und sich durch die neuen Nachbarn beobachtet fühlt.
c)Die Anwohner der Carl-Diem-Straße befürchten, dass evtl. Anliegerkosten auf sie zukommen. Man muss ja auch hier bedenken, dass die Straße saniert werden muss, da evtl. ein zweiter Bürgersteig hinzukommt und die Wasserleitungen und andere Leitungen erneuert oder erweitert werden müssen. Die Kosten können und wollen die Bürger nicht tragen.
d)Des Weiteren ist mit einem erhöhten Verkehrsaufkommen zu rechnen. Parkplätze sind jetzt schon knapp.
e)Der Baulärm wird unsere Kinder und älteren Mitbürger erheblich stören und es wird eine Art Unruhe aufkommen, die für einige Personen gesundheitsgefährdend sein kann.
f)Das Beispiel Schaufenberger Sportplatz lässt die Anwohner vermuten, dass es evtl. dazu kommen kann, dass Sozialwohnungen und anschließende Verwahrlosung dem Gesamtbild Begau schadet und die Neubauten nicht in das Begauer Bild passen. Es wurde ja auch betont, dass die Grundstücke sehr klein sein sollen (Hausgruppen). Dies ist in der Begau nicht die Regel.
g)Es ist zu prüfen, ob der Begauer Sportplatz nicht für Bundesjugendspiele, für den Sportunterricht verschiedener Schulen, zum Feiern von Festen oder ähnlich Sinnvollem genutzt werden kann.
Stellungnahme der Verwaltung:
zu a)Im Rahmen des Planverfahrens zum Bebauungsplan Nr.292 wurden mit der Städteregion Aachen und dem Wasserverband Eifel-Rur umfangreiche Abstimmungen geführt. Zunächst sollte der Wardener Bach wieder offengelegt werden. In einem Gespräch bei der Städteregion Aachen wurde letztlich der Stadt Alsdorf die Entscheidung zur Verrohrung oder Offenlegung des Wardener Baches unter bestimmten Voraussetzungen (entspr. Bemessung, Schutzstreifen, Sicherung der Fläche für etwaige künftige Offenlegung) überlassen. Die Stadt tendiert dazu, den Wardener Bach auch künftig verrohrt durch das Plangebiet zu führen. Über dem Bach wäre dann ein Weg möglich, um im Bedarfsfall unmittelbar an die Verrohrung zu gelangen. Seitlich davon wären Schutzstreifen von 2,5 m Breite als Grünflächen vorgesehen.
Mit den Festsetzungen im Bebauungsplan Nr.292 wird der Haltung der Wasserbehörden Rechnung getragen und beide Optionen planungsrechtlich vorsehen. Im weiteren wird auf die VL 2012/0104 und den parallel geführten Bebauungsplan verwiesen.
zu b)Es handelt sich hier nicht um Regelungsinhalte auf Flächennutzungsplanebene, sondern um bebauungsplanrelevante Inhalte; diesbezüglich wird auf die VL 2012/0104 verwiesen.
Der städtebauliche Entwurf zum Bebauungsplan Nr.292 wurde inzwischen überarbeitet, so dass den geltend gemachten Belangen adäquat Rechnung getragen wird.
zu c)Fragen zu etwaigen künftigen Ausbaubeiträgen sind nicht Gegenstand des Flächennutzung-Änderungsverfahrens, zumal der heutige Verlauf der Carl-Diem-Straße nicht im räumlichen Geltungsbereich der Bauleitplanung liegt. Es wird auf die diesbezüglichen Erläuterungen in der VL 2012/0104 verwiesen.
zu d)Im Plangebiet sind ca. 21 Wohneinheiten geplant. Das Verkehrsaufkommen wird sich aufgrund der geplanten Wohnnutzung durch den Anliegerverkehr und ein mit der Umnutzung verbundenes temporäres Verkehrsaufkommen wie z.B. Besucherverkehr oder Müllabfuhr geringfügig erhöhen. Es handelt sich hier um eine innerstädtische ressourcenschonende Nachverdichtung, zu der sich keine Alternativen anbieten. Es ist aber davon auszugehen, dass der durch den zusätzlichen Verkehr verursachte Lärm im Wohngebiet und der Erschließungs-straßen im Bereich der üblichen Hintergrundbelastung liegen und sich im Vergleich zur vorherigen Sportplatznutzung die Immissionssituation eher verbessert. Die Unterbringung des privaten ruhenden Verkehrs erfolgt grundsätzlich auf den großzügig geplanten Privatgrundstücken, zudem wurden im Zuge der Planüberarbeitung zusätzliche Besucherstellplätze im öffentlichen Straßenraum vorgesehen. Im weiteren handelt es sich um nicht FNP-relevante Regelungsinhalte, auf das parallel geführte Bebauungsplanverfahren wird verwiesen.
zu e)Die Störung der benachbarten Siedlungsbereiche durch Lärm, Staub und Unruhe während der Bauphase lässt sich nur in gewissem Umfang vermindern, und ist in der Regel zumutbar und hinzunehmen, zumal diese Auswirkungen zeitlich befristet sind. Im weiteren handelt es sich um nicht FNP-relevante Aspekte.
zu f)Es handelt sich hier nicht um Regelungsinhalte auf Flächennutzungsplanebene, sondern um bebauungsplanrelevante Inhalte; diesbezüglich wird auf die VL 2012/0104 verwiesen.
Der städtebauliche Entwurf zum Bebauungsplan Nr.292 wurde inzwischen überarbeitet, so dass den geltend gemachten Belangen adäquat Rechnung getragen wird.
zu g)Der Ausschuss für Schulen, Sport und Kultur hat bereits als zuständiges Gremium die Nutzung des Sportplatzes Begau überprüft und beschlossen, dass dieser aus der Nutzung entlassen werden soll. Mit dem Aufstellungsbeschluss zur Flächennutzungsplan-Änderung Nr.1 und zum Bebauungsplan Nr.292 hat der Ausschuss für Stadtentwicklung die Entwicklung der Sportplatzfläche als Wohngebiet vorgegeben.
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen zu a - f) zur Kenntnis und beschließt, dass mit den zwischenzeitlich erfolgten Entwurfsoptimierungen im Rahmen des parallel geführten Bebauungsplanverfahrens den vorgebrachten Bedenken zur Art der Bebauung Rechnung getragen wurde und beschließt im weiteren, den Anregungen zu g) vor dem Hintergrund umfangreicher Beratungen und Beschlussfassungen der vergangenen 5 Jahre nicht zu folgen und an dem städtebaulichen Ziel einer innerstädtischen Wohnbauflächennachverdichtung und Ausweisung einer Wohnbaufläche im FNP festzuhalten.
21. Frau T., Carl-Diem-Straße, Schreiben vom 01.06.2007 (Anlage 12):
Frau T, möchte die Gründe wissen, warum der Sportplatz nicht erhalten bleiben kann. Frau T. kritisiert, dass die Frage nicht mit den betroffenen Bürgern diskutiert wurde und weder von der Verwaltung noch vom Rat ein Informationsangebot an die Bürger gemacht wurde. Bevor man derartige Gemeinschaftseinrichtungen und damit Lebensqualität abbaut, sollte man zunächst auch alle Möglichkeiten ausgeschöpft haben, sie zu erhalten. Dies sei nicht versucht worden. Bevor zu diesem Thema eine Bürgerinitiative gegründet wird, beantragt Frau T., dass dieses Verfahren so lange ausgesetzt wird, bis mit den Bürgern des Ortsteils Begau eine qualifizierte Informationsveranstaltung über die Bedarfsfrage durchgeführt worden ist und die Bürger Gelegenheit haben, sich zu dem Thema zu äußern.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Entlassung des Sportplatzes aus der Nutzung ist nicht Bestandteil des Flächennutzungsplan-Änderungsverfahrens und des Bebauungsplanverfahrens. Der Hauptausschuss sowie der Ausschuss für Schulen, Sport und Kultur haben sich ausführlich mit dem Thema befasst mit dem Ergebnis, dass der Sportplatz Begau aus der Nutzung entlassen wird und der Sportplatz Warden in einen Kunstrasenplatz umgewandelt werden soll. Diese Sitzungen waren alle öffentlich. Hier hatte jede Bürgerin und jeder Bürger die Möglichkeit, sich zu informieren und Anregungen zum Thema vorzubringen. Der Ausschuss für Stadtentwicklung hat in seiner Sitzung am 11.05.2006 beschlossen, die Flächennutzungsplan-Änderung Nr.1 und den Bebauungsplan Nr. 292 - Begau Sportplatz - aufzustellen und die Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen mit dem Ziel, Baurecht für eine Wohnbebauung zu schaffen.
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, vor dem Hintergrund der bereits in den politischen Gremien gefassten Beschlüsse, den Anregungen zur Erhaltung des Sportplatzes nicht zu folgen und an dem städtebaulichen Ziel einer innerstädtischen Wohnbauflächennachverdichtung und Ausweisung einer Wohnbaufläche im FNP festzuhalten. In der Folge haben zwischenzeitlich zwei Bürgerinformationsveranstaltungen im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung stattgefunden, so dass der Anregung einer erweiterten Bürgerbeteiligung deutlich Rechnung getragen wurde.
B.Beschlussfassung über die vorgebrachten Anregungen aus der zweiten frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung
Niederschrift der zweiten Bürgerversammlung am 11.12.2008 (Anlage 7).
Im Rahmen der zweiten frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wurden folgende Anregungen vorgebracht:
1.Herr M., Carl-Diem-Straße
Herr F., Rolandstraße
sprechen sich gegen die Bebauung des Sportplatzes aus.
Stellungnahme der Verwaltung:
Mit dem Aufstellungsbeschluss zur Flächennutzungsplan-Änderung Nr.1 und zum Bebauungsplan Nr.292 hat der Fachausschuss das Ziel, auf der Sportplatzfläche ein Wohngebiet zu entwickeln, beschlossen und damit die Entwicklung der Fläche als Wohngebiet vorgegeben.
Mit der Ausweisung des Sportplatzes Begau als Wohnbaufläche werden innerstädtische Baulandreserven mobilisiert, um der Nachfrage an Grundstücken für Wohnbaunutzung im Stadtgebiet nachzukommen und einer weiteren Zersiedelung des Umlandes entgegenzuwirken. Der Sportplatz Begau bietet sich vor allem unter dem Aspekt des ressourcenschonenden Bauens als innerstädtische Baulandreserve an. Hierdurch wird eine Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich vermieden. Unter dem Aspekt des demografischen Wandels laufen hier zudem parallele Entwicklungen eines Einwohnerrückgangs bei gleichzeitiger zunehmender Überalterung der Stadtteilbevölkerung. Aus städtebaulicher Sicht kann diese Tendenz positiv beeinflusst werden, indem im Rahmen der Bauleitplanung in dieser zentralen Ortslage zusätzliche, attraktive Wohnbauflächen bereitgestellt werden, die auf großzügigen Grundstücken mit Einzelhäusern gerade den Zuzug junger Familien mit Kindern oder Mehrgenerationenwohnen im Familienverbund fördern sollen.
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, den Anregungen nicht zu folgen. An dem städtebaulichen Ziel einer innerörtlichen Wohnbauflächennachverdichtung, um den Zuzug insbesondere junger Familien zu fördern, und Ausweisung einer Wohnbaufläche im FNP wird festgehalten.
2.Herr Sch., Carl-Diem-Straße
regt an, den Sportbetrieb der Begauer Vereine auf dem Sportplatz Hoengen stattfinden zu lassen. Er möchte wissen, ob die in der ersten Bürgerversammlung vorgebrachten Anregungen in den Plan eingearbeitet wurden.
Stellungnahme der Verwaltung:
Für den Sportplatz in Hoengen liegt seit dem 27.04.2006 der rechtskräftige Bebauungsplan Nr.267 - Hoengen Sportplatz vor, der das Ziel hat, dort ein Wohngebiet zu entwickeln. Der inzwischen rechtskräftige Bebauungsplan Nr.312 - Martin-Schruff-Straße überplant diesen und eine zusätzliche innenliegende Friedhoferweiterungsfläche.
Nach umfangreichen Analysen der Fachämter und Kämmerei können aufgrund der städtischen Haushaltslage Sportplätze inzwischen nur noch unterhalten werden, wenn sie auch als Schulsportplatz genutzt werden. Das ist beim Sportplatz Hoengen nicht der Fall und insofern auch keine vorübergehende anderweitige Nutzung möglich.
Ein Großteil der Anregungen aus der ersten Bürgerversammlung am 23.05.2007 wurde inzwischen in den Bebauungsplan Nr.292 eingearbeitet, um den geltend gemachten Belangen Rechnung zu tragen. Es handelte sich hier jedoch nicht um Regelungsinhalte auf Flächennutzungsplanebene, sondern um bebauungsplanrelevante Inhalte; diesbezüglich wird auf die VL 2012/0104 verwiesen.
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt zur Kenntnis, dass der Anregung zur Verlegung des Sportbetriebes nach Hoengen nicht gefolgt werden kann und mit der zwischenzeitlichen erfolgten Planüberarbeitung im parallel geführten Bebauungsplanverfahren den geltend gemachten Bedenken Rechnung getragen wurde.
3. Herr G., Freiheitsstraße
möchte wissen, wer über den Bedarf des Sportplatzes entscheidet und wer die Änderung des Flächennutzungsplanes beschließt.
Stellungnahme der Verwaltung:
Über den Bedarf des Sportplatzes Begau ist im Ausschuss für Schulen, Sport und Kultur und im Hauptausschuss entschieden worden.
Flächennutzungsplan-Änderungen werden durch einen entsprechenden Aufstellungsbeschluss vom Ausschuss für Stadtentwicklung ins Verfahren gebracht. Der Satzungsbeschluss der Flächennutzungsplan-Änderung wird im Ausschuss für Stadtentwicklung vorberaten und im Rat der Stadt abschließend gefasst. Anschließend ist die Flächennutzungsplan-Änderung der Bezirksregierung zur Genehmigung vorzulegen und danach ortsüblich bekannt zu machen.
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
4.Herr L., Randstraße
weist auf das bestehende Kanalproblem hin und fragt nach, warum die zweite Bürgerversammlung so spät stattfindet. Er ist der Meinung, dass die Begauer Bürger selbst über die Bebauung des Sportplatzes entscheiden sollen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Kanalprobleme in der Siedlung Begau sind nach einer Regulierung im Bereich Pützbruchstraße behoben worden.
Die zweite Bürgerversammlung erfolgte relativ spät, da zunächst die mögliche Offenlage des Wardener Baches mit den entsprechenden Behörden weiter abgestimmt werden musste und mehrfache Entwurfsänderungen durchgeführt wurden.
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis. Mit zwei Bürgerinformationsveranstaltungen zur FNP-Änderung Nr.1 und drei zum Bebauungsplan Nr.292 wurden im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung und diversen Entwurfsüberarbeitungen den Anregungen bezüglich einer adäquaten Bürgerbeteiligung deutlich Rechnung getragen.
5.Herr L., Freiheitsstraße
kritisiert, dass die Bürger bei der Umgestaltung des Sportplatzes nicht beteiligt worden sind. Er weist darauf hin, dass dem Rat durch verschiedene Aktionen bekannt sei, dass die Begauer Bürger gegen dieses Bauvorhaben seien.
Stellungnahme der Verwaltung:
Im Rahmen der beiden Bauleitplanverfahren ist eine umfangreiche Öffentlichtkeits-beteiligung erfolgt. Eine solche zusätzliche zweite Bürgerversammlung unterstreicht die Bemühungen um die Einbindung der Begauer Bürger.
Die Entscheidung über die Aufgabe des Sportplatzes in der Begau ist im Ausschuss für Schulen, Sport und Kultur sowie dem Hauptausschuss gefällt worden. Die Sitzungen sind öffentlich und jedermann kann daran teilnehmen.
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis; mit der hiesigen umfangreichen Beteiligungsarbeit mit jeweils entsprechenden Entwurfsüberarbeitungen ist den Belangen der Öffentlichkeit in entsprechendem Maße Rechnung getragen worden.
6.Herr L., Freiheitsstraße
zeigt verschiedene Flächen für Baumöglichkeiten in der Siedlung Begau auf.
Stellungnahme der Verwaltung:
Grundsätzlich besteht sicherlich die Möglichkeit weitere Flächen im Stadtteil Begau einer baulichen Nutzung zuzuführen und dort Baurecht zu schaffen. Im hiesigen Falle geht es jedoch konkret um die bauliche Entwicklung der Fläche des Sportplatzes als Maßnahme der innerörtlichen Nachverdichtung. Hierzu hat der Ausschuss für Stadtentwicklung der Verwaltung den Auftrag gegeben, dort ein Wohngebiet zu planen.
Mit der Ausweisung des Sportplatzes Begau als Wohnbaufläche werden innerstädtische Baulandreserven mobilisiert, um der Nachfrage an Grundstücken für Wohnbaunutzung im Stadtgebiet nachzukommen und einer weiteren Zersiedelung des Umlandes entgegenzuwirken. Der Sportplatz Begau bietet sich vor allem unter dem Aspekt des ressourcenschonenden Bauens als innerstädtische Baulandreserve an. Hierdurch wird eine Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich vermieden. Unter dem Aspekt des demografischen Wandels laufen hier zudem parallele Entwicklungen eines Einwohnerrückgangs bei gleichzeitiger zunehmender Überalterung der Stadtteilbevölkerung. Aus städtebaulicher Sicht kann diese Tendenz positiv beeinflusst werden, indem im Rahmen der Bauleitplanung in dieser zentralen Ortslage zusätzlichen, attraktive Wohnbauflächen bereitgestellt werden, die auf großzügigen Grundstücken mit Einzelhäusern gerade den Zuzug junger Familien mit Kindern oder Mehrgenerationen-Wohnen im Familienverbund fördern sollen.
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und beschließt, der Anregung zur Überplanung anderer Flächen anstelle des Sportplatzes nicht zu folgen und an der Ausweisung als Wohnbaufläche im FNP festzuhalten.
7.Herr W., Michaelstraße
fragt nach dem Interesse von Baugrundstücken in der Begau.
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Verwaltung liegen Anfragen für den Erwerb von Baugrundstücken vor. Die Umsetzung und Erschließung der Fläche soll über einen Bauträger erfolgen.
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
8.Herr Sch., Carl-Diem-Straße
gibt zu bedenken, dass mit Aufgabe der sportlichen Nutzung in der Begau nicht gewährleistet ist, dass der Kunstrasenplatz in Warden verlegt wird.
Er fragt weiter nach den Grundstücksgrößen. Er hält die geplanten Grundstücksgrößen von 270 m² - 450 m² zu klein. In der Siedlung liegen die Grundstücksgrößen zwischen 800 m² -1100 m².
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Planung zur qualitativen Aufwertung des Sportplatzes durch Umwandlung in einen Kunstrasenplatz wurde zwischenzeitlich durch Einsatz von Konkunkturpaket II-Mitteln umgesetzt.
Hinsichtlich der Grundstücksgrößen handelt sich nicht um Regelungsinhalte auf Flächennutzungsplanebene, sondern um bebauungsplanrelevante Inhalte; diesbezüglich wird auf die VL 2012/0104 verwiesen.
Die Grundstücke in der Siedlung Begau sind historisch bedingt sehr groß. Ziel war bei Errichtung der Siedlung, dass die Bewohner sich selbst durch Kleintierhaltung und Nutzgärten versorgen konnten. Heute wird dies nur noch von einem geringen Teil von den Bewohnern genutzt. Die meisten Grundstücke sind reine Ziergärten. Baulich sind in der Siedlung Begau die Gebäude durch Anbauten in den letzten Jahren stark verändert worden. Die großen Grundstücke sind nicht mehr zeitgemäß. Nach entsprechender Entwurfsüberarbeitung liegen im Plangebiet des Bebauungsplanes Nr.292 die Grundstücksgrößen zwischen 320 m² und 430 m². Dies entspricht den heutigen nachgefragten Grundstücksgrößen, so dass diesem Aspekt .adäquat Rechnung getragen wird.
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
Es handelt sich hier nicht um Regelungsinhalte auf Flächennutzungsplanebene, sondern um bebauungsplanrelevante Inhalte; diesbezüglich wird auf die VL 2012/0104 verwiesen.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
Es handelt sich hier nicht um Regelungsinhalte auf Flächennutzungsplanebene, sondern um bebauungsplanrelevante Inhalte; diesbezüglich wird auf die VL 2012/0104 verwiesen, wonach im Bebauungsplan Mindestgrundstücksgrößen festgesetzt wurden.
9.Herr G., Freiheitstsraße
hält die Grundstücke ebenfalls für zu klein. Er schlägt Grundstücksgrößen von mindestens 800 m² vor.
Stellungnahme der Verwaltung:
Hinsichtlich der Grundstücksgrößen handelt sich nicht um Regelungsinhalte auf Flächennutzungsplanebene, sondern um bebauungsplanrelevante Inhalte; diesbezüglich wird auf die VL 2012/0104 verwiesen.
Die Grundstücke in der Siedlung Begau sind historisch bedingt sehr groß. Ziel war bei Errichtung der Siedlung, dass die Bewohner sich selbst durch Kleintierhaltung und Nutzgärten versorgen konnten. Heute wird dies nur noch von einem geringen Teil von den Bewohnern genutzt. Die meisten Grundstücke sind reine Ziergärten. Baulich sind in der Siedlung Begau die Gebäude durch Anbauten in den letzten Jahren stark verändert worden. Die großen Grundstücke sind nicht mehr zeitgemäß. Nach entsprechender Entwurfsüberarbeitung liegen im Plangebiet des Bebauungsplanes Nr.292 die Grundstücksgrößen zwischen 320 m² und 430 m². Dies entspricht den heutigen nachgefragten Grundstücksgrößen, so dass diesem Aspekt .adäquat Rechnung getragen wird.
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
Es handelt sich hier nicht um Regelungsinhalte auf Flächennutzungsplanebene, sondern um bebauungsplanrelevante Inhalte; diesbezüglich wird auf die VL 2012/0104 verwiesen, wonach im Bebauungsplan Mindestgrundstücksgrößen festgesetzt wurden.
10.Herr Sch., Freiheitsstraße
fragt nach der zulässigen Gebäudehöhe und ob diese sich in das Siedlungsbild einfügt. Er möchte wissen, wer die Baumaßnahme durchführt und ob es sich um sozialen Wohnungsbau handelt. Er regt an, eine Doppelhausbebauung auszuschließen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Es handelt sich hier nicht um Regelungsinhalte auf Flächennutzungsplanebene, sondern um bebauungsplanrelevante Inhalte; diesbezüglich wird auf die VL 2012/0104 verwiesen.
Die Erschließung des Gebietes soll durch einen Erschließungsträger / Investor erfolgen. Gemäß der städtebaulichen Zielsetzung und Baustruktur mit freistehenden Einfamilienhäusern auf großzügigen Grundstücken wird es sich um frei finanzierte Baumaßnahmen und keinen sozialen Wohnungsbau handeln.
Aufgrund der Anregungen in der zweiten Bürgerversammlung ist nicht nur die Festsetzung „Hausgruppen“, sondern auch die Festsetzung „Doppelhäuser“ aus dem Bebauungsplan Nr.292 herausgenommen worden. Im Bebauungsplan Nr.292 sind nur noch Einzelhäuser zulässig.
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
Es handelt sich hier nicht um Regelungsinhalte auf Flächennutzungsplanebene, sondern um bebauungsplanrelevante Inhalte; diesbezüglich wird auf die VL 2012/0104 verwiesen.
Der Bebauungsplan Nr.292 wurde inzwischen überarbeitet, so dass der Anregung adäquat Rechnung getragen wurde.
11.Herr K., St.-Jöris-Straße
fragt nach dem künftigen Investor.
Stellungnahme der Verwaltung:
Es gibt verschiedene Interessenten für die Erschließung des Gebietes, zuständig bezüglich des Verkaufs an künftige Investoren ist das FG 5.3. Eine Entscheidung ist bislang noch nicht gefallen, da sich die Flächennutzungsplan-Änderung Nr.1 und der Bebauungsplan Nr.292 noch im Verfahren befinden.
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Vermarktung der Fläche zur Kenntnis.
12.Herr E., Carl-Diem-Straße
fragt nach, wer für die Kosten aufkommt, falls es bei der Fällung der Pappeln zu Schäden kommt.
Stellungnahme der Verwaltung:
Diese Frage ist nicht Gegenstand der Bauleitplanung, zumal bei Fällmaßnahmen wie bei allen anderen baulichen Maßnahmen natürlich eine Schadensverhütung / - vermeidung im Vordergrund steht. Sollte es bei Fällmaßnahmen dennoch zu Schäden des angrenzenden Eigentums kommen, gilt grundsätzlich, dass der Verursacher für etwaige Schäden haftet. Im weiteren wird auch auf die VL 2012/0104 verwiesen.
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
13.Herr L., Freiheitsstraße
gibt zu bedenken, dass im Sinne der Siedlungsstruktur, Einzelhäuser, Mindest-grundstücksgrößen sowie eine Firsthöhe festgesetzt werden sollten. Ein Dachgeschossausbau sollte aber grundsätzlich möglich sein, jedoch keine zwei Vollgeschosse entstehen. Mit der Festsetzung der Traufhöhe / Drempelhöhe sollte geprüft werden, ob ein ausgebautes Dachgeschoss möglich ist, ohne dass optisch ein zweites Vollgeschoss entsteht.
Stellungnahme der Verwaltung:
Es handelt sich hierbei nicht um Regelungsinhalte auf Flächennutzungsplanebene, sondern um bebauungsplanrelevante Inhalte; diesbezüglich wird auf die VL 2012/0104 verwiesen.
Der Bebauungsplan Nr.292 wurde inzwischen überarbeitet, so dass den angesprochenen Aspekten adäquat Rechnung getragen wurde.
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
Es handelt sich hier nicht um Regelungsinhalte auf Flächennutzungsplanebene, sondern um bebauungsplanrelevante Inhalte; diesbezüglich wird auf die VL 2012/0104 verwiesen.
14.Herr Sch., Carl-Diem-Straße
regt an, die Grundstücksgrößen auf mindestens 500 m² bis 600 m² festzulegen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Hinsichtlich der Grundstücksgrößen handelt sich nicht um Regelungsinhalte auf Flächennutzungsplanebene, sondern um bebauungsplanrelevante Inhalte; diesbezüglich wird auf die VL 2012/0104 verwiesen.
Die Grundstücke in der Siedlung Begau sind historisch bedingt sehr groß. Ziel war bei Errichtung der Siedlung, dass die Bewohner sich selbst durch Kleintierhaltung und Nutzgärten versorgen konnten. Heute wird dies nur noch von einem geringen Teil von den Bewohnern genutzt. Die meisten Grundstücke sind reine Ziergärten. Baulich sind in der Siedlung Begau die Gebäude durch Anbauten in den letzten Jahren stark verändert worden. Die großen Grundstücke sind nicht mehr zeitgemäß. Nach entsprechender Entwurfsüberarbeitung liegen im Plangebiet des Bebauungsplanes Nr.292 die Grundstücksgrößen zwischen 320 m² und 430 m². Dies entspricht den heutigen nachgefragten Grundstücksgrößen, so dass diesem Aspekt .adäquat Rechnung getragen wird.
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
Es handelt sich hier nicht um Regelungsinhalte auf Flächennutzungsplanebene, sondern um bebauungsplanrelevante Inhalte; diesbezüglich wird auf die VL 2012/0104 verwiesen.
15. Herr K., St.-Jöris-Straße
bestätigt, dass zu große Grundstücke in der heutigen Zeit nicht vermarktbar sind.
Stellungnahme der Verwaltung:
- nicht erforderlich -
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen zur Kenntnis.
16.Herr L., Freiheitsstraße
stellt klar, dass die vorhandene Wohn- und Lebensqualität der Siedlung erhalten bleiben muss. Er schlägt vor, die vorhandene Pappelreihe zu erhalten bzw. eine Hecke oder neue Baumreihe zu pflanzen, damit der Alleencharakter erhalten bleibt.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Ausweisung der hieisigen Wohnbaufläche im FNP beeinträchtigt nicht die Wohn- und Lebensqualität der Siedlung.
Es handelt sich um ein Wohngebiet, das sich mit freistehenden Gebäuden und relativ großen Grundstücken in das Siedlungsbild einfügt.
Pappeln gehören zu den Bäumen mit einer relativ kurzen Lebensdauer. Daher muss die Pappelreihe voraussichtlich auch ohne Bauabsichten aus Stand-sicherheitsgründen in absehbarer Zeit weggenommen werden.
Hinsichtlich der hier angesprochenen Pflanzungs- und grüngestalterischen Festsetzungen handelt es sich nicht um Regelungsinhalte auf Flächennutzungsplanebene, sondern um bebauungsplanrelevante Inhalte; diesbezüglich wird auf die VL 2012/0104 verwiesen.
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und beschließt, an der FNP-Ausweisung als Wohnbaufläche festzuhalten und verweist im weiteren auf den Regelungsinhalt des parallel aufgestellten Bebauungsplanes.
17.Herr P., Freiheitsstraße
fragt nach, ob die Verlegung des Wendehammers möglich ist, damit die Zufahrt zur geplanten Sporthalle und zum Schulhof gewährleistet ist. Er schlägt vor, auf dem letzten Grundstück, das an das Schulgelände grenzt, einen Spielplatz vorzusehen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Hinsichtlich der Anregungen zur Anordnung der Erschließung bzw. von Spielflächen handelt es sich nicht um Regelungsinhalte auf Flächennutzungsplanebene, sondern um bebauungsplanrelevante Inhalte; diesbezüglich wird auf die VL 2012/0104 verwiesen.
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und beschließt, an der FNP-Ausweisung als Wohnbaufläche festzuhalten und verweist im weiteren auf den Regelungsinhalt des parallel aufgestellten Bebauungsplanes.
18.Herr L., Freiheitsstraße
gibt zu bedenken, dass die verschiedenen Neubaugebiete in Alsdorf sehr heterogene Baustrukturen aufweisen. Dies soll hier verhindert werden. Der Siedlungscharakter soll erhalten bleiben und schlägt vor, gestalterische Festsetzungen zu treffen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Es handelt sich hierbei nicht um Regelungsinhalte auf Flächennutzungsplanebene, sondern um bebauungsplanrelevante Inhalte; diesbezüglich wird auf die VL 2012/0104 verwiesen.
Der Bebauungsplan Nr.292 wurde mehrmals überarbeitet, so dass den angesprochenen Aspekten zum Einfügen in Siedlungsbild adäquat Rechnung getragen wird.
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
Es handelt sich hier nicht um Regelungsinhalte auf Flächennutzungsplanebene, sondern um bebauungsplanrelevante Inhalte; diesbezüglich wird auf die VL 2012/0104 verwiesen.
19.Herr Sch., Freiheitsstraße
spricht sich ebenfalls für ein einheitliches Siedlungsbild aus.
Stellungnahme der Verwaltung:
- siehe Punkt 18 -
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
Es handelt sich hier nicht um Regelungsinhalte auf Flächennutzungsplanebene, sondern um bebauungsplanrelevante Inhalte; diesbezüglich wird auf die VL 2012/0104 verwiesen.
20.Herr M., Carl-Diem-Straße
beschwert sich über die mangelnden Informationen zur Bürgerversammlung.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die einzelnen Verfahrensschritte zu Bauleitplanverfahren werden grundsätzlich im amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt Alsdorf veröffentlicht, das donnerstags erscheint. Die Bekanntmachungen werden zusätzlich im Internet veröffentlicht.
Mit der hiesigen umfangreichen Beteiligungsarbeit mit jeweils entsprechenden Entwurfsüberarbeitungen ist den Belangen der Öffentlichkeit in entsprechendem Maße Rechnung getragen worden.
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und stellt fest, dass mit zwei Bürgerinformationsveranstaltungen zur FNP-Änderung Nr.1 im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung und diversen Entwurfs-überarbeitungen zum Bebauungsplan Nr.292 den Anregungen bezüglich einer adäquaten Bürgerbeteiligung deutlich Rechnung getragen wurde.
21.Herr Sch., Carl-Diem-Straße
fragt nach, ob eine zügige Vermarktung des Geländes möglich ist. Er weist auf die immer noch brachliegende Fläche des Sportplatzes Hoengen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Inzwischen ist der Bebauungsplan Nr.312 rechtskräftig und die Baustraßen (Erschließung) wurde hergestellt, so dass die Umsetzung des Planes bereits beginnen konnte und die Vermarktung bereits weitgehend erfolgt ist.
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
22.Herr P., Freiheitsstraße
berichtet, dass das Gelände des Sportplatzes zur Freiheitsstraße hin einen Höhenunterschied von mindestens 2 m aufweist und fragt nach, wie der Höhenunterschied behoben wird.
Stellungnahme der Verwaltung:
Es handelt sich hierbei nicht um Regelungsinhalte auf Flächennutzungsplanebene, sondern um bebauungsplanrelevante Inhalte; diesbezüglich wird auf die VL 2012/0104 verwiesen.
Der Bebauungsplan Nr.292 wurde auch unter Berücksichtigung dieses Aspekts überarbeitet.
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
Es handelt sich hier nicht um Regelungsinhalte auf Flächennutzungsplanebene, sondern um bebauungsplanrelevante Inhalte; diesbezüglich wird auf die VL 2012/0104 verwiesen.
23.Herr G., Freiheitsstraße
fragt nach der Kostenübernahme der Bachrenaturierung. Er regt an, einen Spazierweg entlang des Baches festzulegen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Es handelt sich hierbei nicht um Regelungsinhalte auf Flächennutzungsplanebene, sondern um bebauungsplanrelevante Inhalte; diesbezüglich wird auf die VL 2012/0104 verwiesen.
Im Rahmen des Planverfahrens zum Bebauungsplan Nr.292 wurden mit der Städteregion Aachen und dem Wasserverband Eifel-Rur umfangreiche Abstimmungen geführt. Zunächst sollte der Wardener Bach wieder offengelegt werden. In einem Gespräch bei der Städteregion Aachen wurde letztlich der Stadt Alsdorf die Entscheidung zur Verrohrung oder Offenlegung des Wardener Baches unter bestimmten Voraussetzungen (entspr. Bemessung, Schutzstreifen, Sicherung der Fläche für etwaige künftige Offenlegung) überlassen. Die Stadt tendiert dazu, den Wardener Bach auch künftig verrohrt durch das Plangebiet zu führen. Über dem Bach wäre dann ein Weg möglich, um im Bedarfsfall unmittelbar an die Verrohrung zu gelangen. Seitlich davon wären Schutzstreifen von 2,5 m Breite als Grünflächen vorgesehen.
Mit den Festsetzungen im Bebauungsplan Nr.292 wird der Haltung der Wasserbehörden Rechnung getragen und beide Optionen planungsrechtlich vorsehen.
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
Es handelt sich hier nicht um Regelungsinhalte auf Flächennutzungsplanebene, sondern um bebauungsplanrelevante Inhalte; diesbezüglich wird auf die VL 2012/0104 verwiesen.
Weitere Anregungen wurden als Schreiben innerhalb der Frist vorgetragen:
24.Anwohner der Carl-Diem-Straße, Schreiben vom 22.12.2008 (Anlage 13)
Die Anwohner der Carl-Diem-Straße weisen in ihrem Schreiben auf die möglichen Schäden beim Fällen der Pappeln hin und dass sie nicht bereit sind hierfür Kosten zu übernehmen. Sie lehnen ebenfalls eine Kostenbeteiligung für Folgeschäden am Straßenkörper sowie an einer Kostenbeteiligung zur Erweiterung des Kanalnetzes ab.
Stellungnahme der Verwaltung:
Diese Frage ist nicht Gegenstand der FNP-Änderung, zumal bei Fällmaßnahmen wie bei allen anderen baulichen Maßnahmen natürlich eine Schadensverhütung / - vermeidung im Vordergrund steht. Sollte es bei Fällmaßnahmen dennoch zu Schäden angrenzenden Eigentums kommen, gilt grundsätzlich, dass der Verursacher für etwaige Schäden haftet.
Bereits vorhandenen Schäden durch die Wurzeln der Pappeln sind nicht durch den Investor zu tragen. Hierbei handelt es sich um im Laufe der Jahre entstandene Schäden, die zu gegebener Zeit eine Erneuerung der Straße bedingen. Solche Kosten eines künftigen Ausbaus werden dann über Anliegerbeiträge gemäß den gesetzlichen Vorgaben abgerechnet.
Eine Kanalnetzerweiterung für das Neubaugebiet ist insofern nicht erforderlich, als der Anschluss der Neubebauung an das vorhandene Netz möglich ist. Die Herstellung der neuen Erschließung der geplanten Wohnbebauung soll durch einen Investor erfolgen, der hierfür die Kosten übernimmt – die entsprechenden Regelungen sind in einem Erschließungsvertrag zu treffen.
Im weiteren wird auch auf die VL 2012/0104 verwiesen.
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis, die angesprochenen Aspekte sind nicht Regelungsinhalt der Flächennutzungsplanänderung.
25.Herr Sch., Carl-Diem-Straße, Scheiben vom 22.12.2008 (Anlage 14)
Herr Sch. ist nicht der Auffassung, dass der heutige Sportplatz für eine sportliche Nutzung nicht sinnvoll sei. Im Stadtteil Begau sei wieder ein Verein in der Gründungsphase. Für den neuen Verein ist an seinem Heimatstandtort eine Spielfläche zur Verfügung zu stellen. Herr Sch. ist der Meinung, dass alle relevanten Bürgeranregungen ignoriert worden sind und bezweifelt, dass dies ein demokratisches Vorgehen ist.
Herr Sch. ist der Auffassung, dass in der Bürgerversammlung am 11.12 2008 mitgeteilt wurde, dass die Kosten der Beseitigung der Pappeln durch einen möglichen Erschließungsträger zu übernehmen sind. Dabei sei die Haftung und somit die Übernahme der Kosten die durch die Fällung am Kanalsystem und am Straßenbelag entstehen könnten, mit eingeschlossen. Er bittet um eine schriftliche Bestätigung dieser Aussage, dass alle möglicherweise anfallenden Sanierungs- und Erweiterungskosten nicht durch die bisherigen Anwohner mit zu tragen sind.
Stellungnahme der Verwaltung:
Wie bereits mehrfach dargestellt, ist die Entscheidung darüber, den Sportplatz durch ein Wohngebiet zu überplanen, vor dem Hintergrund umfangreicher Beratungen und Beschlussfassungen in den politischen Gremien gefallen.
Im weiteren handelt es sich nicht um Regelungsinhalte auf Flächennutzungsplanebene.Eine schriftliche Bestätigung der im Schreiben von Herrn Sch. gewünschten Aussagen ist im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens nicht möglich. Die Flächennutzungsplan-Änderung Nr.1 und der Bebauungsplan Nr.292 schaffen Baurecht als Voraussetzung, für eine künftige Bebauung. Die konkrete Umsetzung erfolgt durch Investoren und Bauherren sowie ein künftiger Ausbau durch andere Fachgebiete auf der Basis anderer rechtlicher Regelungen als die FNP-Änderung Nr.1 und der Bebauungsplan Nr.292.
Die Herstellung der neuen Erschließung der geplanten Wohnbebauung soll durch einen Investor erfolgen, der hierfür die Kosten übernimmt – die entsprechenden Regelungen sind in einem Erschließungsvertrag zu treffen.
In der Bürgerversammlung wurde mitgeteilt, dass etwaige Folgeschäden durch das Fällen der Pappeln durch den künftigen Investor zu übernehmen sind. Dies gilt auch für Beschädigungen während der Fällarbeiten am Kanal oder am Straßenbelag. Für Schäden, die im Laufe der Jahre durch die Wurzeln der Pappeln aufgetreten sind, übernimmt der Investor keine Kosten. Hierbei handelt es sich um Schäden, die über einen langen Zeitraum entstanden sind, und die zu gegebener Zeit eine Erneuerung der Straße bedingen. Solche Kosten eines künftigen Ausbaus werden dann über Anliegerbeiträge gemäß den gesetzlichen Vorgaben abgerechnet.
Im weiteren wird auch auf die VL 2012/0104 verwiesen.
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und beschießt, an der Wohnbauflächenausweisung im FNP festzuhalten; die im weiteren angesprochenen Aspekte sind nicht Regelungsinhalt der Flächennutzungsplanänderung.
C.Beschlussfassung über die vorgebrachten Anregungen aus der frühzeitigen Behördenbeteiligung, Schreiben vom 20.02.200 (Anlage 8)
Übersicht der Anregungen siehe Anlage 15.
Im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung wurden folgende Anregungen vorgebracht:
1.ENWOR - Energie & Wasser vor Ort GmbH, Schreiben vom 25.02.2008 (Anlage 16)
Im Schreiben vom 25.02.2008 weist die ENWOR GmbH auf vorhandene Trinkwasserleitungen im Bereich der Carl-Diem-Straße hin sowie auf die Kostenfrage aufgrund des vorhandenen Konzessionsvertrag hin.
Stellungnahme der Verwaltung:
Es handelt sich hierbei nicht um Regelungsinhalte auf Flächennutzungsplanebene, diesbezüglich wird auf die VL 2012/0104 verwiesen.
Die Lage der Trinkwasserleitungen werden bei Erschließung des Neubaugebietes berücksichtigt. Die Umlegung bzw. die Sicherung vorhandener Leitungen sowie entstehende Kosten werden beachtet und vom Erschließungsträger übernommen. Die Verlegung neuer Leitungen erfolgt in Abstimmung mit der Fa. ENWOR.
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
2.Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 - Bergbau und Energie NRW, Schreiben vom 07.03.2009 (Anlage 17)
Die Bezirksregierung Arnsberg teilt in dem Schreiben mit, dass das Plangebiet über dem Bergwerksfeld Maria liegt. Bodenbewegungen durch Grundwasseranstieg sind nicht auszuschließen. Des Weiteren liegt das Plangebiet in der Randzone des rheinischen Braunkohlebergbau. Die Bezirksregierung Arnsberg empfiehlt daher, die RWE Power AG am Planverfahren zu beteiligen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Es handelt sich hierbei nicht um Regelungsinhalte auf Flächennutzungsplanebene, sondern um bebauungsplanrelevante Inhalte; diesbezüglich wird auf die VL 2012/0104 verwiesen.
Die RWE Power AG wurde gleichzeitig mit Schreiben vom 20.02.2008 am Planverfahren beteiligt. Die RWE Power AG nahm mit Schreiben vom 19.03.2008 (siehe Punkt 6) zum Planverfahren Stellung. Zu den möglichen Grundwasserveränderungen wurden keine Hinweise oder Bedenken geäußert. Wohl auf das Vorkommen von humosen Bodenmaterial wurde im Schreiben hingewiesen. Dazu wurde im Parallelverfahren, dem Bebauungsplan Nr.292, eine Kennzeichnung aufgenommen.
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
Es handelt sich hier nicht um Regelungsinhalte auf Flächennutzungsplanebene, sondern um bebauungsplanrelevante Inhalte; diesbezüglich wird auf die VL 2012/0104 verwiesen.
3.Wasserverband Eifel-Rur, Schreiben vom 11.03.2008 (Anlage 18)
Der Wasserverband teilt in seinem Schreiben mit, dass bereits Einvernehmen über die Offenlage des Wardener Baches hergestellt war und ist verwundert, dass nun der Wardener Bach verrohrt und mit einem Fußweg versehen werden soll.
Stellungnahme der Verwaltung:
Es handelt sich hierbei nicht um Regelungsinhalte auf Flächennutzungsplanebene, sondern um bebauungsplanrelevante Inhalte; diesbezüglich wird auf die VL 2012/0104 verwiesen.
Im Rahmen der Bauleitplanung wurden mit der Städteregion Aachen und dem Wasserverband Eifel-Rur umfangreiche Abstimmungen geführt. Zunächst sollte der Wardener Bach wieder offengelegt werden. In einem Gespräch bei der Städteregion Aachen am 07.02.2012 (Anlage 9) wurde letztlich der Stadt Alsdorf die Entscheidung zur Verrohrung oder Offenlegung des Wardener Baches unter bestimmten Voraussetzungen (entspr. Bemessung, Schutzstreifen, Sicherung der Fläche für etwaige künftige Offenlegung) überlassen. Die Stadt tendiert dazu, den Wardener Bach auch künftig verrohrt durch das Plangebiet zu führen. Über dem Bach wäre dann ein Weg möglich, um im Bedarfsfall unmittelbar an die Verrohrung zu gelangen. Seitlich davon wären Schutzstreifen von 2,5 m Breite als Grünflächen vorgesehen.
Mit den Festsetzungen im Bebauungsplan Nr.292 wird der Haltung der Wasserbehörden Rechnung getragen und beide Optionen planungsrechtlich vorsehen.
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zum Wardener Bach zur Kenntnis. Der Stand hat sich zwischenzeitlich überholt.
4.Kreis Aachen (heute Städteregion Aachen) - A 61 - Amt für Gebäudewirtschaft, Planung und Verkehr, Schreiben vom 17.03.2008 (Anlage 19)
Wasserwirtschaft:
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht bestehen Bedenken, dass in den bisher vorgelegten Unterlagen die Schutzstreifen für das Gewässer Wardener Bach nicht dargestellt sind. Zur Bewerung der Gesamtmaßnahme ist die Vorlage eines detaillierten Lageplanes zum Wardener Bach vorzulegen.
Sollte ein Weg auf dem Wardener Bach angelegt werden, ist dieser grundbuchlich zu sichern und von jeglicher Bebauung und Nutzung freizuhalten. Hierzu ist eine Genehmigung gemäß § 99 LWG erforderlich.
Zur Bewertung der Abwassersituation ist die Machbarkeitsstudie sowie die hydrogeologische Untersuchung dem Kreis Aachen vorzulegen.
Die anfallenden Schmutzwässer sind der öffentlichen Kanalisation zuzuleiten.
Immissionsschutz:
Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht bestehen Bedenken zur Flächennutzungsplan-Änderung Nr.1. Die Vorlage des Lärmgutachtens wird erbeten.
Stellungnahme der Verwaltung:
Es handelt sich hierbei nicht um Regelungsinhalte auf Flächennutzungsplanebene, sondern um bebauungsplanrelevante Inhalte; diesbezüglich wird auf die VL 2012/0104 verwiesen.
Wasserwirtschaft:
Durch das Plangebiet der Flächennutzungsplan-Änderung Nr.1 und dem Bebauungsplan Nr.292 verläuft heute der verrohrte Wardener Bach. Im Rahmen des Planverfahrens zum Bebauungsplan Nr.292 wurden mit der Städteregion Aachen und dem Wasserverband Eifel-Rur umfangreiche Abstimmungen geführt. Zunächst sollte der Wardener Bach wieder offengelegt werden. In einem Gespräch bei der Städteregion Aachen wurde letztlich der Stadt Alsdorf die Entscheidung zur Verrohrung oder Offenlegung des Wardener Baches unter bestimmten Voraussetzungen (entspr. Bemessung, Schutzstreifen, Sicherung der Fläche für etwaige künftige Offenlegung) überlassen. Die Stadt tendiert dazu, den Wardener Bach auch künftig verrohrt durch das Plangebiet zu führen. Über dem Bach wäre dann ein Weg möglich, um im Bedarfsfall unmittelbar an die Verrohrung zu gelangen. Seitlich davon wären Schutzstreifen von 2,5 m Breite als Grünflächen vorgesehen.
Mit den Festsetzungen im Bebauungsplan Nr.292 wird der Haltung der Wasserbehörden Rechnung getragen und beide Optionen planungsrechtlich vorsehen.
Das Schmutzwasser wird bei Erschließung des Gebietes an das vorhandene Kanalnetz angeschlossen.
Immissionsschutz:
Zum Flächennutzungsplan-Änderungsverfahren Nr.1 und zum parallel geführten Bebauungsplan Nr.292 besteht kein Lärmkonflikt.
Nach telefonischer Rücksprache mit dem Kreis Aachen wurde festgestellt, dass hier eine Planverwechslung vorlag. Die Bedenken wurden daher zurückgezogen.
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zum Wardener Bach sowie den Ausführungen zum Immissionsschutz zur Kenntnis. Bezüglich dieser Regelungsinhalte wird auf das parallel geführte Bebauungsplanverfahren verwiesen.
5.BUND - Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Schreiben vom 18.03.2008 (Anlage 20):
Im Schreiben vom 18.03.2008 verweist der BUND auf sein Schreiben vom 14.07.2007 und teilt mit, dass der BUND im Schreiben vom 14.07.2007 zum Bebauungsplan Nr.292 ausdrücklich die Offenlage des Wardener Baches begrüßt. Er stellt fest, dass nunmehr der Wardener Bach verrohrt werden soll. Er äußert sich gegen die Verrohrung des Wardener Baches und fordert eine Begründung dazu.
Stellungnahme der Verwaltung:
Es handelt sich hierbei nicht um Regelungsinhalte auf Flächennutzungsplanebene, sondern um bebauungsplanrelevante Inhalte; diesbezüglich wird auf die VL 2012/0104 verwiesen.
Durch das Plangebiet der Flächennutzungsplan-Änderung Nr.1 und dem Bebauungsplan Nr.292 verläuft heute der verrohrte Wardener Bach. Im Rahmen des Planverfahrens zum Bebauungsplan Nr.292 wurden mit der Städteregion Aachen und dem Wasserverband Eifel-Rur umfangreiche Abstimmungen geführt. Zunächst sollte der Wardener Bach wieder offengelegt werden. In einem Gespräch bei der Städteregion Aachen wurde letztlich der Stadt Alsdorf die Entscheidung zur Verrohrung oder Offenlegung des Wardener Baches unter bestimmten Voraussetzungen (entspr. Bemessung, Schutzstreifen, Sicherung der Fläche für etwaige künftige Offenlegung) überlassen. Die Stadt tendiert dazu, den Wardener Bach auch künftig verrohrt durch das Plangebiet zu führen. Über dem Bach wäre dann ein Weg möglich, um im Bedarfsfall unmittelbar an die Verrohrung zu gelangen. Seitlich davon wären Schutzstreifen von 2,5 m Breite als Grünflächen vorgesehen.
Mit den Festsetzungen im Bebauungsplan Nr.292 wird der Haltung der Wasserbehörden Rechnung getragen und beide Optionen planungsrechtlich vorsehen.
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zum Wardener Bach sowie den Ausführungen zum Immissionsschutz zur Kenntnis. Bezüglich dieser Regelungsinhalte wird auf das parallel geführte Bebauungsplanverfahren verwiesen. Mit den Festsetzungen im Bebauungsplan Nr.292 wird der Haltung der Wasserbehörden Rechnung getragen und beide Optionen planungsrechtlich vorsehen.
6.RWE Power AG, Schreiben vom 19.03.2008 (Anlage 21):
Die RWE Power AG weist darauf hin, dass die Bodenkarte des Landes NRW in einem Teil des Plangebietes Böden ausweist, die humoses Bodenmaterial enthalten. Dieser Teil des Plangebietes ist daher wegen der Baugrundverhältnisse gemäß § 9 Abs. 5 Nr.1 BauGB durch Umgrenzung entsprechend der Nr.15.11 der Anlage zur Planzeichen-Verordnung als Fläche zu kennzeichnen, bei deren Bebauung gegebenenfalls besondere baulichen Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich sind.
Hier sind die Bauvorschriften der DIN 1054 „Baugrund - Sicherungsnachweis im Erd- und Grundbau“ und der DIN 18196 „Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische zwecke“ sowie die Bestimmungen der Landesbauordnung des Landes NRW zu beachten.
Stellungnahme der Verwaltung:
Es handelt sich hierbei nicht um Regelungsinhalte auf Flächennutzungsplanebene, sondern um bebauungsplanrelevante Inhalte; diesbezüglich wird auf die VL 2012/0104 verwiesen.
Der betroffenen Bereich wird im Parallelverfahren, dem Bebauungsplan Nr.292, gemäß § 9 Abs. 5 Nr.1 BauGB durch Umgrenzung entsprechend der Nr.15.11 der Anlage zur Planzeichenverordnung als Fläche, bei deren Bebauung gegebenenfalls besondere baulichen Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich sind, gekennzeichnet.
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis. Bezüglich dieser Regelungsinhalte wird auf das parallel geführte Bebauungsplanverfahren verwiesen, in denen diesen Aspekten adäquat Rechnung getragen wird.
7.Kreis Aachen (heute Städteregion Aachen) - Amt für Rettungswesen, Schreiben vom 04.07.2007 (Anlage 22)
Für das Bebauungsplangebiet Nr.292 ist eine Löschwassermenge von 800 l/min über einen Zeitraum von mindestens zwei Stunden erforderlich.
§ 5 BauO NRW „Zugänge und Zufahrten zu den Grundstücken“ ist ebenfalls zu beachten.
Die Städteregion Aachen weist darauf hin, dass der Wasserversorger ENWOR - Energie & Wasser, der die Stadt Alsdorf unter anderem mit Löschwasser versorgt, in ihren Versorgungsgebieten nur noch Leitungen für Trink- und Brauchwasser verlegt. Es werden weder Überflur- noch Unterflurhydranten verlegt, noch kann die zusätzlich benötigte Löschwassermenge aus dem verlegten Rohrleitungsnetz entnommen werden.
Stellungnahme der Verwaltung:
Es handelt sich hierbei nicht um Regelungsinhalte auf Flächennutzungsplanebene, sondern um bebauungsplanrelevante Inhalte; diesbezüglich wird auf die VL 2012/0104 verwiesen.
Im Rahmen der Erschließungsmaßnahmen sind die erforderlichen Leitungen neu zu verlegen. Die Wasserleitungen sind vom Erschließungsträger so zu dimensionieren, dass die geforderte Löschwassermenge im Bedarfsfall bereit steht. Zur Bereitstellung des Löschwassers wird im Zuge der künftigen Erschließungsplanung eine Abstimmung mit dem Versorgungsträger erfolgen. Entsprechende Regelungen sollen im Erschließungsvertrag mit dem künftigen Investor getroffen werden.
Die Vorgaben der Landesbauordnung und deren Verwaltungsvorschriften werden im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens berücksichtigt.
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis, es handelt sich um nicht FNP-Relevante Regelungsinhalte.
8.LVR - Landschaftsverband Rheinland, Schreiben vom 24.06.2008 (Anlage 23)
Zur Flächennutzungsplan-Änderung Nr.1 werden keine planungsrelevanten Anregungen vorgetragen. Es wird jedoch auf die §§ 15 und 16 des DSchG NW verwiesen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Es handelt sich hierbei nicht um Regelungsinhalte auf Flächennutzungsplanebene.
Im Parallelverfahren, dem Bebauungsplan Nr.292, ist eine Hinweis auf die §§ 15 und 16 des DSchG NW aufgenommen worden, der besagt, dass grundsätzlich Bodendenkmalfunde dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege gemeldet werden müssen.
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis. Es handelt sich um nicht FNP-Relevante Regelungsinhalte, es wird auf den Bebauungsplan im Parallelverfahren verwiesen.
Darstellung der Rechtslage:
Das Verfahren zur 1.Änderung des Flächennutzungsplanes 2004 wird auf der Grundlage des Baugesetzbuches (BauGB), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509) durchgeführt.
Auswirkungen
Darstellung der finanziellen Auswirkungen:
Es ist beabsichtigt, die Erschließungsmaßnahmen einem Bauträger zu übertragen. Neben den üblichen Kosten für die Erschließung entstehen zusätzliche Kosten durch die der Entsorgung der Asche des Sportplatzes einschließlich der Aufbringung von Kulturboden.
In Verbindung mit der Niederschlagsentwässerung sind auch Kosten für die etwaige Sanierung der Verrohrung bzw. Renaturierung des Wardener Baches zu berücksichtigen.
Darstellung der ökologischen und sozialen Auswirkungen:
- entfällt -
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