Beschlussvorlage - 2012/0013
Grunddaten
- Betreff:
-
Bildung von Ermächtigungsübertragungen im Rahmen der Haushaltswirtschaft der Stadt Alsdorf im Haushaltsjahr 2011
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 5.1 - Kämmerei und Steuern
- Berichterstattung:
- Herr Hafers
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Rat der Stadt Alsdorf
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Entscheidung
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26.04.2012
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
1. Der Rat der Stadt Alsdorf stimmt der Bildung von Ermächtigungsübertragungen zum Jahresabschluss 2011 in Höhe von insgesamt 4.585.191,80 zu.
2. Zur Finanzierung der Auszahlungen im Rahmen der Investitionstätigkeit wird eine Kreditermächtigung in Höhe von 398.067,48 übertragen.
Sachverhalt
Darstellung der Sachlage:
Im Rahmen der Umstellung auf das Neue Kommunale Finanzmanagement (NKF) wurden die bisherigen Runderlasse über die Übertragung von Haushaltsresten mit dem Leitfaden des Innenministeriums Nordrhein-Westfalen (IM NRW) vom 06. März 2009 außer Kraft gesetzt, in dem Leitfaden zusammengefasst sowie an die neuen Regelungen angepasst und soweit erforderlich ergänzt.
Die Regelungen und Hinweise in dem Leitfaden orientieren sich an der Notwendigkeit, den erforderlichen Konsolidierungskurs in den Kommunen fortzusetzen. Dabei werden Kommunen, denen es über einen längeren Zeitraum nicht gelingt, ein genehmigungsfähiges Haushaltssicherungskonzept vorzulegen, Handlungsspielräume eröffnet.
Der Runderlass des IM NRW stellt bei der Bildung von Ermächtigungsübertragungen Kommunen, die sich in der Haushaltssicherung befinden, folgende Auflage:
Im Rahmen der Konsolidierung ist es erforderlich, von Ermächtigungsübertragungen möglichst gar nicht oder nur sehr zurückhaltend Gebrauch zu machen. Die Gemeinde muss vor dem Hintergrund der zwischenzeitlich schlechteren Finanzlage auch im vorangegangenen Jahr beabsichtigte und anfinanzierte Projekte, für die Ermächtigungsübertragungen vorgesehen sind, erneut auf den Prüfstand stellen.
Noch nicht begonnene Maßnahmen sind zurückzustellen, es sei denn, dass ihre Durchführung auf einer Rechtspflicht beruht. Der Rat der Stadt hat sämtliche nach 2012 zu übertragende Ermächtigungen kritisch auf ihre Haushaltsverträglichkeit zu prüfen. Der entsprechende Ratsbeschluss ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich vorzulegen. Dabei sind für jede Maßnahme der Rechtsgrund und die finanziellen Auswirkungen der Ermächtigungsübertragung darzustellen.
Im Rahmen des Jahresabschlusses 2011 und zur Sicherung der weiteren Finanzierung bereits begonnener Baumaßnahmen wurde die Bildung der in der Anlage 1 aufgeführten Ermächtigungen in einer Gesamtsumme von 4.585.191,80 erforderlich.
Mit Verfügung der Kommunalaufsicht vom 28. Juli 2011 wurde zur Finanzierung der Auszahlung im Rahmen der Investitionstätigkeit für das Haushaltsjahr 2012 eine Kreditermächtigung in Höhe 849.323,00 genehmigt. Diese wurde bisher noch nicht Inanspruch genommen.
Zur Finanzierung der Ermächtigungsübertragung 2011 wird eine Kreditermächtigung in Höhe von 398.067,48 weiterhin benötigt und ist ins Haushaltsjahr 2012 zu übertragen.
Darstellung der Rechtslage:
Gemäß § 22 (2) Gemeindehaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen (GemHVO NRW) bleiben Ermächtigungen für Auszahlungen für Investitionen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar; bei Baumaßnahmen und Beschaffungen längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Vermögensgegenstand in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen werden kann. Werden Investitionsmaßnahmen im Haushaltsjahr nicht begonnen, bleiben die Ermächtigungen bis zum Ende des zweiten dem Haushaltsjahr folgenden Jahr verfügbar.
Bei den in der beiliegenden Liste aufgeführten Maßnahmen handelt es sich um laufende Baumaßnahmen bzw. um Beschaffungen, für die im Haushaltsjahr 2011 ein Auftrag erteilt wurde, die Auslieferung und damit die Fälligkeit der Rechnung jedoch erst ins Jahr 2012 fällt.
Die hier aufgeführten Haushaltsmittel sind im Haushalt 2012 nicht vorgesehen. Zur kontinuierlichen Fortfinanzierung der Maßnahme ist daher die Bildung von Ermächtigungsübertragungen unabdingbar.
Nach § 86 Abs. 2 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) gilt eine Kreditermächtigung bis zum Ende des auf des Haushaltsjahres folgenden Jahres und, wenn die Haushaltsatzung für das übernächste Jahr nicht rechtzeitig öffentlich bekannt gemacht wird, bis zum Erlass dieser Haushaltsatzung
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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256,4 kB
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