Beschlussvorlage - 2012/0155
Grunddaten
- Betreff:
-
Gebührenkalkulation für den Rettungsdienst der Stadt Alsdorf
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 6.2 - Sicherheit und Ordnung
- Berichterstattung:
- Herr Kahlen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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26.04.2012
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Erledigt
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Rat der Stadt Alsdorf
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Entscheidung
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26.04.2012
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Hauptausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Alsdorf:
Der Rat der Stadt Alsdorf beschließt den Erlass der 20. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung für den Rettungsdienst der Stadt Alsdorf vom 20.06.1979 entsprechend der beigefügten Anlage II.
Die beiliegende Gebührenkalkulation Anlage I ist Bestandteil dieses Beschlusses.
Sachverhalt
Darstellung der Sachlage:
Im Rettungsdienst der Stadt Alsdorf ist es in den letzten Jahren durch erhöhte Kosten zu erheblichen finanziellen Unterdeckungen gekommen.
Eine Anpassung der Rettungsdienstgebühr der Stadt Alsdorf auf
232,03 /pro Rettungsdiensttransport erfolgte zuletzt zum 1.1.2008.
Um eine bedarfsgerechte Benutzungsgebühr für den Rettungsdienst gewährleisten zu können, ist es gemäß der Berechnung der Betriebskostenabrechnung 2010 unabdingbar, die Benutzungsgebühr des Rettungsdienstes der Stadt Alsdorf auf
269,00 festzusetzen.
Grundlage für die Erzielung der Benutzungsgebühren für den Rettungsdienst ist die vom Fachamt für den Rettungsdienst der Stadt Alsdorf erstellte Betriebskostenabrechnung 2010. Für Benutzungsgebühren gilt nach § 6 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG), dass das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der öffentlichen Einrichtungen oder Anlagen in der Regel decken (Kostendeckungsgebot) und nicht übersteigen soll (Kostenüberschreitungsgebot).
Nach dem geltenden Rettungsdienstbedarfsplan des Kreises Aachen hat die Stadt Alsdorf zur Durchführung des Rettungsdienstes im Bereich des Stadtgebietes folgende Rettungsmittel vorzuhalten:
1 RTW 24 Std. (montags - sonntags)
Abschreibungen:
Nach § 15 Abs. 3 des RettG vom 24.11.1992 (SGV NRW 215) trug das Land die Investitionskosten, die den Trägern und den nach § 11 Beteiligten in Erfüllung der Bedarfspläne entstehen, sowie die Kosten der notwendigen Wiederbeschaffung von Anlagegütern nach Maßgabe des Haushaltsplanes.
Hierdurch waren bei den Benutzungsgebühren nach § 6 KAG NRW keine kalkulatorischen Kosten für Abschreibungen und Verzinsung zu berücksichtigen, da die Träger der Rettungswachen die Anlagegüter - soweit sie durch das Land NRW finanziert waren - nicht erneuern mussten.
Durch die Neufassung des RettG vom 15.06.1999 (GV NRW S. 386/SGV NRW 215) ist § 15 Abs. 3 RettG aufgehoben worden. Seitens des Landes wird weder die Erstbeschaffung noch die Wiederbeschaffung der Anlagegüter (vgl. Anlagevermögen nach § 45 Ziffer 2 GemHVO NRW) übernommen.
Hierdurch richtet sich die Veranschlagung der kalkulatorischen Kosten ab dem Inkrafttreten des neuen RettG nach § 12 GemHVO (i. V. mit § 76 GO und § 6 KAG). Hier sind für Einrichtungen, die in der Regel aus Entgelten finanziert werden (kostenrechnende Einrichtungen), im Verwaltungshaushalt auch - nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen (vgl. § 6 Abs. 2 KAG NRW) ermittelte
1. angemessene Abschreibungen und
2. angemessene Verzinsung des Anlagekapitals (vgl. § 45 Ziffer 1 GemHVO)
zu veranschlagen.
Bei der Verzinsung des Anlagekapitals bleibt der aus Beiträgen und ähnlichen Entgelten sowie aus Zuweisungen und Zuschüssen aufgebrachte Kapitalanteil außer Betracht.
Durch die Neuregelung des o. g. Gesetzes ist somit das gesamte, der Aufgabenerfüllung Rettungsdienst dienende, Anlagevermögen abzuschreiben und - soweit es nicht aus Zuweisungen des Landes u. ä. finanziert wurde - zu verzinsen.
Fehleinsätze:
Nach der Rechtsprechung des OVG NRW durften Kosten für sogenannte Fehleinsätze des Rettungsdienstes nicht in die Gebührenkalkulation eingestellt werden. Dies führe dazu, so das Gericht, dass Kosten der Einrichtung Rettungsdienst, die von nicht Gebühren zahlenden Benutzerinnen und Benutzern verursacht würden, nicht der Gebühr zahlenden Benutzergruppe angelastet werden dürften.
Dieses rechtliche Ergebnis folge aus dem Verständnis von Leistung und Gegenleistung, wie es sich aus den §§ 4 und 6 KAG ergebe. Sofern Mittel der Einrichtung für einen anderen, nicht gebührenpflichtigen Teil der Einrichtung eingesetzt würden, seien diese aus dem Kostenaufwand, der auf die gebührenpflichtigen Benutzerinnen und Benutzer umgelegt werden, auszusondern.
Insoweit stehe es im Ermessen des Trägers des Rettungsdienstes, ob er die Fehleinsätze in der Weise berücksichtige, dass er sie zu den übrigen Einsätzen addiere und aus den Gesamtkosten für den Rettungstransport sowie der Gesamtzahl der gefahrenen Einsätze den Gebührensatz ermittele oder ob er die für die Fehleinsätze anfallenden anteiligen Kosten aus der Kostenmasse aussondere, die auf die gebührenpflichtigen Benutzerinnen und Benutzer des Rettungstransportwagens umgelegt werden. Die danach nicht durch das Gebührenaufkommen gedeckten Kosten fielen letztlich der Allgemeinheit zur Last.
Diese Rechtsprechung ist durch die Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 2 RettG überholt worden. Der Gesetzgeber hat eine Regelung eingefügt, nach der die Fehleinsätze in die Gebührensatzungen aufgenommen werden können.
Diese Regelung ist in ihrer Allgemeinheit nicht unproblematisch. Sie könnte unkritisch gesehen die Möglichkeit eröffnen, grundsätzlich alle Fehleinsätze in die Gebührenkalkulation einzubeziehen. Dies wäre allerdings völlig unverhältnismäßig (OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.02.2000 - 2 K 20 / 97).
Zu den Fehleinsätzen, die nicht in die Gebührenkalkulation einbezogen werden können, zählen insbesondere Begleitfahrten, die zum Schutze der Feuerwehrleute als Vorsichtsmaßnahme erfolgen, und der Betreuung von Verletzten am Unfallort dienen, - hierzu können auch Feuerwehrleute gehören -, als auch solche verursachten Einsätze durch Patientinnen und Patienten, die nicht mehr am Notfallort anzutreffen sind.
In der einschlägigen Kommentierung des Rettungsdienstgesetzes wird aufgrund dieser Problematik ausdrücklich auf Absprachen zwischen den Kostenträgern der Krankenkassen und den rettungsdienstlichen Aufgabenträgern hingewiesen.
Bei den Verhandlungen mit den Vertretern der Krankenkassen wurde vereinbart, dass die Kosten für die angefallenen Fehleinsätze anteilig jeweils zur Hälfte zu Lasten der Stadt Alsdorf als rettungsdienstlicher Aufgabenträger und den Kostenträgern aufgeteilt wird. Diese Kostenmasse wird in der Gebührenkalkulation in der Spalte Anteilige Einnahmen Fehleinsätze ausgewiesen.
Leitstellengebühr:
Seit Januar 1998 wird die Leitstelle des Kreises Aachen in Simmerath als kostenrechnende Einrichtung geführt. Nach der aktuellen Gebührensatzung des Kreises Aachen für den Rettungsdienst und für die Leitstelle entfallen auf die Stadt Alsdorf derzeit je RTW-Einsatz 26,00 . Die Leitstellengebühr wird in der Rettungsdienstgebührensatzung der Stadt Alsdorf separat ausgewiesen.
Darin sind sämtliche Kosten der Leitstelle (Personal- und Sachaufwand) zur Durchführung der Aufgaben für Feuerschutz, Katastrophenschutz und Rettungsdienst zusammengefasst.
Die auf den Rettungsdienst entfallenden Kosten werden anhand eines Verrechnungsschlüssels, der sich aus der unterschiedlichen Gewichtung des durchschnittlichen Zeit- und Betreuungsaufwandes der Leitstelle für die Abwicklung eines Einsatzes ergibt, errechnet.
Beteiligung der Krankenkassen:
Nach § 14 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmen (RettG NW) leiten die Träger rettungsdienstlicher Aufgaben den Verbänden der Krankenkassen und dem Landesverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften den Entwurf der Gebührensatzung mit beurteilungsfähigen Unterlagen insbesondere zur Gebührenhöhe zur Stellungnahme zu. Zwischen den Beteiligten ist Einvernehmen herzustellen.
Mit Schreiben vom 20.1.2012 wurde die Betriebsabrechnung 2010 mit der Gebührenkalkulation 2012
- der Krankenkasse der Rheinischen Landwirtschaft,
- der BKK Landesverband NRW,
- dem Landesverband Rheinland-Westfalen der gewerblichen Berufsgenossenschaften,
- der Innungskrankenkasse Nordrhein,
- der Bundesknappschaft Bergheim,
- dem VdAK Landesvertretung NRW und
- der AOK Rheinland
zugesandt.
Eine Absprache mit Vertretern der o. a. Verbände erfolgte am 24.2.2012.
Nach schriftlichen Verhandlungen erklärten die Kostenträger am 29.2.2012 ihr Einvernehmen zur Gebührenberechnung für das Jahr 2012.
Die Verwaltung schlägt vor, den Gebührentarif für den Rettungsdienst der Stadt Alsdorf wie folgt zu ändern:
| bisher (ohne Leitstellengebühr) | neu (ohne Leitstellengebühr) |
RTW | 232,03 | 269,00 |
Darstellung der Rechtslage:
Gemäß § 6 Abs. 1 KAG sind Benutzungsgebühren zu erheben, wenn eine Einrichtung oder Anlage überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient. Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung nicht übersteigen und in der Regel decken. Im Übrigen wird auf die Benutzung des § 7 GO NW - Satzungen - und der §§ 1, 2 und 4 KAG - Kommunalabgaben / Gebühren - verwiesen.
Nach einer Vereinbarung der Träger der Rettungswachen im Kreis Aachen mit den Kostenträgern wird als Kalkulationsgrundlage für die Gebühren im Rettungsdienst die letzte Betriebskostenabrechnung zugrunde gelegt.
Nach § 14 Abs. 2 RettG NW leiten die Träger rettungsdienstlicher Aufgaben den Verbänden der Krankenkassen und dem Landesverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften den Entwurf der Gebührensatzung mit beurteilungsfähigen Unterlagen insbesondere zur Gebührenhöhe zur Stellungnahme zu.
Zwischen den Beteiligten ist Einvernehmen anzustreben.
Auswirkungen
Darstellung der finanziellen Auswirkungen:
Grundlage für die Ermittlung der Benutzungsgebühren ist die Betriebskostenabrechnung 2010 und die Gebührenkalkulation 2012.
Die Verwaltung rechnet mit Einnahmen im Bereich 02-04-02 - Rettungswesen - nach folgender Kalkulation des Gebührenaufkommens:
RTW- Einsätze
3.049 x 295,00 Euro = 899.455,00 Euro
(kalkulierte gebührenpflichtige Einsätze x zukünftiger
Gebühr inkl. Leitstellenumlage)
RTW Km-Gebühr
42 Km über 70 Km x 1,12 Euro = 47,00 Euro
Kalkulierte Gesamteinnahmen: 899.502,00 Euro
Zuschussbedarf für nicht ansatzfähige Fehleinsätze (Grundlage Gebühren 2010)
RTW
270 x 269,00 Euro = 72.630,00 Euro
(Grundgebühr ohne Leitstellengebühr)
Redaktionelle Änderung der Gebührensatzung
§ 3 Absatz (2) Satz 2 wird wie folgt geändert:
Hiernach werden derzeit anlässlich eines Einsatzes für den RTW
26,00 sowie für die Durchführung eines KTW-Einsatzes 23,00 erhoben.
Bei Änderungen der Leitstellengebühren werden ab dem Zeitpunkt des
Inkrafttretens die neuen Gebührensätze
zugrunde gelegt.
Anlagen
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(wie Dokument)
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