Beschlussvorlage - 2012/0225
Grunddaten
- Betreff:
-
Zusammenführung der GGS Kellersberg und der GGS Ost am Standort Pommernstr.; hier: Schulname
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 3.3 - Schulen
- Berichterstattung:
- Herr Spaltner
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Schulen, Sport und Kultur
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Entscheidung
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05.06.2012
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Erledigt
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Rat der Stadt Alsdorf
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Entscheidung
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05.07.2012
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Sachverhalt
Darstellung der Sach- und Rechtslage:
Aufgrund des Ratsbeschlusses vom 15.07.2010 werden die beiden Gemeinschaftsgrundschulen Alsdorf-Kellersberg und Alsdorf-Ost am Standort Pommernstraße zusammengeführt.
Am 15.03.2012 tagte eine gemeinsame Konferenz der beiden Lehrerkollegien der Schulen.
Thema war u.a. der Schulname für die neue Schule. Durch Schreiben vom 19.03.2012 wird mitgeteilt, dass man sich mehrheitlich für den Namen GGS Sonnenfeld ausgesprochen hat. Zur Information: Als Alternative stand der Name GGS Kellersberg-Ost zur Debatte.
Gemäß § 6 Abs. 6 Schulgesetz NRW (SchulG NRW) führt jede Schule eine Bezeichnung, die den Schulträger, die Schulform und die Schulstufe angibt. Bei Grundschulen ist auch die Schulart anzugeben. Diese bezeichnet im Rahmen der weltanschaulichen Gliederung gemäß § 26 SchulG NRW die Gemeinschaftsschule oder Konfessionsschule. Der Name muss sich von den anderen Schulen am gleichen Ort unterscheiden.
Die Verwaltung hat sich ebenfalls mit der Thematik zur Namensgebung beschäftigt und kommt zu dem Ergebnis dem Ausschuss als neuen Schulnamen:
Gemeinschaftsgrundschule Alsdorf Kellersberg-Ost, Primarstufe, Offene Ganztagsschule,
vorzuschlagen
Aus den Erläuterungen zu § 6 Abs. 6 SchulG NRW geht hervor, dass für die Namensgebung einer öffentlichen Schule der kommunale Schulträger allein zuständig ist; sie gehört zum kommunalen Selbstverwaltungsrecht. Eine Beteiligung der Aufsichtsbehörden etwa eine Genehmigung ist schulgesetzlich nicht vorgesehen. Die Änderung der Namensgebung wird den betreffenden Stellen angezeigt.
Zur Information: Die erforderliche Änderung des Schulsiegels ist gemäß den Bestimmungen der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen durch die Aufsichtsbehörde zu genehmigen. Die erforderlichen Schritte werden durch die Verwaltung übernommen.
Auswirkungen
Darstellung der finanziellen Auswirkungen:
Die mit der Namensänderung verbundenen Kosten für z. B. die Erstellung eines neuen Stempels, neuen Siegels und neuer Kopfbögen werden aus den vom Rat der Stadt bereitgestellten Mitteln des Schulgirokontos der Schule gezahlt.
Darstellung der ökologischen und sozialen Auswirkungen:
entfällt
