Beschlussvorlage - 2010/0286-.Ref

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Vorbehaltlich der einvernehmlichen Vereinbarung mit den Fördermittelgebern für das Schulzentrum beschließt der Rat der Stadt Alsdorf den Beschluss zur Mittelverwendung für den Bereich Bildung i. H. v. 2.738.325,- € vom 02.04.2009 aufzuheben und wie folgt neu zu verwenden:

 

1)     Mittel i. H. v. 824.000,- € für die Sanierung der Turnhalle der GS Ofden

2)     Mittel i. H. v. 1.200.000,- € für den Neubau der Turnhalle der GS Begau

3)     Mittel i. H. v. 714.325,- € zur Errichtung einer Mensa für die Hauptschule Ost

[Gesamtinvestitionssumme 1.198.625,- €; die restlichen Mittel i. H. v. 484.300,- € werden investiv für das Jahr 2011 eingeplant.]

 

Die Verwaltung wird beauftragt, die notwendige Klärung mit der Bezirksregierung und dem Bauministerium herbeizuführen und sodann für die fristgerechte Mittelverwendung zu sorgen.

 

Die zuvor genannten Maßnahmen wurden bereits durch die zuständigen Gremien beraten und verabschiedet.

 

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Sachverhalt

Darstellung der Sachlage:

 

Zur Erhaltung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts haben der Bund und die Länder ein finanzwirtschaftliches Maßnahmenpaket geschnürt, zu dem auch das Zukunftsinvestitionsgesetz gehört. Hiermit gewährt der Bund den Ländern Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen sowohl für Investitionen der Länder als auch der Städte und Gemeinden.

 

Die Finanzhilfen sind zeitlich begrenzt. Das Programm soll schnell konjunkturell wirken, um in der örtlichen Bauwirtschaft und beim Bauhandwerk Arbeitsplätze zu sichern. Im Jahr 2011 können die Finanzhilfen nur für Investitionsvorhaben eingesetzt werden, die noch in 2010 begonnen wurden, und bei denen im Jahr 2011 ein selbstständiger Abschnitt des Investitionsvorhabens abgeschlossen wird.

 

 

Ein Antrags- und Genehmigungsverfahren findet nicht statt. Lediglich an den Mittelabruf sind Bedingungen geknüpft, die die Form und Einzelheiten des Verwendungsnachweises regeln (vgl. § 4 Abs. 1 VVZuInvG und § 11 Abs. 3 InvföG NRW).

 

 

Darstellung der Rechtslage:

 

Ein Antrags- und Genehmigungsverfahren findet nicht statt. Lediglich an den Mittelabruf sind Bedingungen geknüpft, die die Form und Einzelheiten des Verwendungsnachweises regeln (vgl. § 4 Abs. 1 VVZuInvG und § 11 Abs. 3 InvföG NRW).

 

 

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Auswirkungen

Darstellung der finanziellen Auswirkungen:

 

Der Eigenanteil der Gemeinden beträgt bei allen kommunalbezogenen Investitionsmaßnahmen nach dem ZuInvG 12,5 %. Das ergibt sich aus § 1 Abs. 4 InvföG NRW. Für den Finanzierungsanteil des Landes und der Kommunen wird das Sondervermögen im Rahmen seiner Ermächtigung Kredite aufnehmen, sodass die Mittel zu 100 % an die Kommunen ausgezahlt werden können. Die Bundesmittel können nach dem ZuInvG bis spätestens zum 31.12.2011 zur Auszahlung angeordnet werden. Erst dann können die Höhe der Kofinanzierungsanteile sowie der erforderlichen Kreditaufnahme des Sondervermögens endgültig bestimmt werden. Die Kredite sollen durch feststehende Jahresbeiträge ab 2012 binnen zehn Jahren getilgt werden. An der Tilgung beteiligen sich die Kommunen durch einen pauschalen Abzug bei den finanzkraftunabhängigen Zuweisungen nach Maßgabe des jährlichen Gemeindefinanzierungsgesetzes. Damit sollen alle Kommunen unabhängig davon, ob sie Schlüsselzuweisungen erhalten, an der Rückzahlung der Verbindlichkeiten beteiligt werden. Das Land trägt die Finanzierungskosten für den von ihm beanspruchten Anteil an der gesamten Investitionssumme zu 100 % und beteiligt sich an den Finanzierungskosten der Kommunen mit 50 %. 

 

 

Darstellung der ökologischen und sozialen Auswirkungen:

 

Entfällt

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Anlagen

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Beschlüsse

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04.02.2010 - Rat der Stadt Alsdorf - unverändert beschlossen