Beschlussvorlage - 2012/0555
Grunddaten
- Betreff:
-
Anregung und Beschwerden gemäß § 24 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW); hier: Satzung zur Dichtheitsprüfung Bürgerantrag der Familie Schwan (Bürgerinitiative "Alles dicht in Alsdorf"), eingegangen am 29.10.2012
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 7 - Eigenbetrieb Technische Dienste
- Berichterstattung:
- Herr Theißing
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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15.11.2012
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Sachverhalt
Darstellung der Sachlage:
In der Sitzung des Hauptausschusses am 13.09.2012 wurde der erste Bürgerantrag der Eheleute Schmidt-Schwan (Bürgerinitiative Alles dicht in Alsdorf) zum Thema § 61a Landeswassergesetz (LWG) NRW / Dichtheitsprüfung behandelt.
Frau Schwan und Herr Schmidt-Schwan forderten in ihrem Bürgerantrag die Aussetzung bzw. Aufhebung des Vollzugs der Alsdorfer Satzung 66 300 zur Dichtheitsprüfung und die Veröffentlichung dieses Umstandes in den örtlichen Medien und auf der städtischen Internetseite. Darüber hinaus forderten sie den Rat der Stadt Alsdorf auf, eine Resolution an die Landesregierung auf den Weg zu bringen, in der gefordert werden soll, die nach § 61a LWG NRW bestehende Pflicht zur Dichtheitsprüfung auszusetzen/ aufzuheben bis eine bundeseinheitliche gesetzliche Regelung getroffen wird.
In der Sitzung des Hauptausschusses vom 13.09.2012 wurde dargelegt, dass die Entscheidung über die Satzung erst getroffen werden soll, wenn es einen Landtagsbeschluss zur Änderung oder Abschaffung des § 61a LWG NRW gibt.
Im Hinblick auf die Resolution wurde der Bürgerantrag an den Betriebsausschuss des Eigenbetriebs Technische Dienste der Stadt Alsdorf verwiesen. Bis jetzt hat noch keine Beratung im Betriebsausschuss stattgefunden, da der Ausschuss noch nicht getagt hat.
In dem nun eingereichten zweiten Bürgerantrag fordern die Eheleute Schwan erneut, die Satzung zur Dichtheitsprüfung auszusetzen oder ersatzlos zu streichen. Begründet wird dies mit den aktuellen Meldungen zum Thema Dichtheitsprüfung in der Presse. Es wurde berichtet, dass sich die Landesregierung auf die weitere Vorgehensweise beim Thema Dichtheitsprüfung geeinigt hat und diese Änderungen nun in den Landtag eingebracht werden sollen. Dies ist bis jetzt allerdings noch nicht geschehen. Somit steht eine Entscheidung des Düsseldorfer Landtags immer noch aus, so dass der § 61a LWG NRW unverändert weiter gilt und eine Aussetzung der Satzung zu diesem Zeitpunkt immer noch zu früh ist.
Wie bereits im Rahmen des ersten Bürgerantrags festgelegt, sollte die Alsdorfer Satzung zur Dichtheitsprüfung erst ausgesetzt oder gestrichen werden, wenn es eine rechtsgültige Entscheidung im Landtag gibt.
Darstellung der Rechtslage:
In der Sitzung des Hauptausschusses vom 13.10.2012 wurde der Eigenbetrieb Technische Dienste gebeten eine Stellungnahme zur Rechtsgültigkeit des § 61a abzugeben. Diese ist im Folgenden zu lesen.
Das Gutachten des parlamentarischen Beratungs- und Gutachterdienstes des Landtags NRW (Herr Prof. Muckel), welches zu dem Schluss kommt, dass der § 61a LWG NRW gegen das Grundgesetz verstößt, gewinnt die Erkenntnisse auf Grundlage eines veralteten Wasserhaushaltsgesetzes.
Das seit März 2010 geltende Wasserhaushaltsgesetz wurde um den § 23 Rechtsverordnungen zur Gewässerbewirtschaftung erweitert. In Absatz 3 wird dort den Landesregierungen ausdrücklich das Recht eingeräumt durch Rechtsverordnungen entsprechende Vorschriften zu erlassen.
Ein vom Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrheinwestfalen in Auftrag gegebenes und am 01.06.2012 veröffentlichtes Gegengutachten von Herrn Dr. Dr. Wolfgang Durner L.L.M., ordentlicher Professor an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität zu Bonn und Direktor des Instituts für das Recht der Wasser- und Entsorgungswirtschaft, kommt zu dem Schluss, dass der § 61 a LWG NRW rechtsgültig ist. Er hält zusammenfassend fest: § 61a LWG NRW findet neben dem im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes ausgestalteten § 61 WHG als Konkretisierung der bundesgesetzlichen Grundsatznorm in vollem Umfang Anwendung. Eine Sperrwirkung besteht nicht. Er ist der Auffassung, dass § 61a LWG NRW über § 23 Abs. 3 WHG und Art. 80 Abs. 4 GG weiter Anwendung findet.
In der Zwischenzeit haben unter anderem das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW und der Städte- und Gemeindebund Stellungnahmen zu der Rechtsgültigkeit des § 61a LWG NRW abgegeben. Alle sind sich einig, dass der § 61a LWG NRW weiterhin anzuwenden ist und nicht gegen das Grundgesetz verstößt.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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61,9 kB
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