Beschlussvorlage - 2012/0372
Grunddaten
- Betreff:
-
Flächennutzungsplan 2004 – 1.Änderung – Begau-Sportplatz a) Beschlussfassung über die vorgebrachten Anregungen aus der öffentlichen Auslegung b) Beschluss über die Flächennutzungsplan-Änderung Nr.1 – Begau-Sportplatz
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 2.1 - Bauleitplanung
- Beteiligt:
- Dezernat III
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Ausschuss für Stadtentwicklung
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Vorberatung
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29.11.2012
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Erledigt
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Rat der Stadt Alsdorf
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Entscheidung
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11.12.2012
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung fasst folgenden Empfehlungsbeschluss für den Rat der Stadt Alsdorf:
Der Rat der Stadt Alsdorf beschließt
a) nach Prüfung der vorgebrachten Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung
(Vorlage 2012/0103) und der öffentlichen Auslegung der Flächennutzungsplan-Änderung Nr.1 die von der Verwaltung dazu vorgelegten Beschlussentwürfe.
b) die 1. Änderung des Flächennutzungsplanes 2004 Begau-Sportplatz .
Sachverhalt
Darstellung der Sachlage:
Lage des Plangebietes:
Das Plangebiet (Anlage 1) befindet sich im Süd-Osten Alsdorfs im Stadtteil Begau. Es umfasst die Fläche des ehemaligen Sportplatzes, der sich im Norden an das Schulgelände der Grundschule Begau anschließt. Im Westen grenzt das Plangebiet an die rückwärtigen Grundstückgrenzen der Bebauung an der Freiheitsstraße. Im Osten und Süden grenzt das Plangebiet an die Carl-Diem-Straße und an die Wegeparzelle in Verlängerung der Carl-Diem-Straße. Das Plangebiet hat eine Größe von ca. 1,1 ha.
Verfahrensverlauf:
In seiner Sitzung am 11.05.2006 hat der Ausschuss für Stadtentwicklung die Aufstellung der 1.Änderung des Flächennutzungsplanes 2004 - Begau-Sportplatz - beschlossen. Die Begauer Bürger wurden mit zwei Bürgerversammlungen (am 23.05.2007, 11.12.2008) umfangreich am Planverfahren beteiligt und konnten ihre Anregungen und Bedenken zum Planverfahren ausführlich vortragen. Die öffentliche Auslegung der 1.Änderung des Flächennutzungsplanes 2004 wurde im AfS am 24.04.2012 beschlossen und erfolgte in der Zeit vom 09.07.2012 bis zum 10.08.2012.
Planerische Rahmenbedingungen:
Regionalplan
Der Regionalplan - RP - für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen stellt für die Fläche der 1.Änderung zum Flächennutzungsplan 2004 Sportplatz-Begau - ASB - Allgemeiner Siedlungsbereich dar.
Landschaftsplan
Das Plangebiet der Flächennutzungsplan-Änderung Nr.1 liegt außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches des Landschaftsplanes I Herzogenrath - Würselen.
Bebauungsplan
Parallel zur 1.Änderung des Flächennutzungsplanes 2004 wird der Bebauungsplan Nr.292 - Begau-Sportplatz aufgestellt. Der Bebauungsplan regelt verbindlich die Art und das Maß der baulichen Nutzung sowie die Gestaltung des neuen Baugebietes.
Ziel der Flächennutzungsplan-Änderung Nr.1:
Nach Entlassung des ehemaligen Sportplatzes Begau aus der Nutzung wird die Fläche für eine Wohnnutzung vorgesehen.
Der Flächennutzungsplan 2004 stellt für den Bereich des Sportplatzes Begau Grünfläche mit der Zweckbestimmung Sportplatz (Anlage 2) dar. Da es keinen Bedarf mehr für die sportliche Nutzung gibt, kann der Sportplatz aus seiner Nutzung entlassen werden und einer neuen Nutzung zugeführt werden. Um den Bebauungsplan Nr.292 aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln, ist die 1. Änderung des Flächennutzungsplanes 2004 erforderlich, sie soll in Wohnbaufläche (Anlage 3) geändert werden.
Die Planung für das neue Wohngebiet (siehe BP 292 Vorlage 0373/2012) sieht eine aufgelockerte Bebauung mit ein-, maximal zweigeschossigen Einfamilienhäusern in Form von Einzelhäusern vor. Mit dem Bebauungsplan Nr.292 werden konkrete Festsetzungen zur Art und Maß der Nutzung sowie zur Gestaltung und Grundstücksgrößen festgesetzt, damit sich das neue Wohngebiet in die vorhandene Siedlungsstruktur einfügt.
Zum Bebauungsplan Nr. 292 wurde ein Landschaftspflegerischer Fachbeitrag LPF sowie ein Umweltbericht erstellt. Hier wurde festgestellt, dass im Rahmen der Realisierung der Planung keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Der Verlust der bisherigen Sportplatzanlage wird durch ein Alternativangebot im Stadtgebiet Warden (vor einiger Zeit fertig gestellter Kunstrasenplatz) kompensiert.
Wardener Bach:
Durch das Plangebiet verläuft der verrohrte Wardener Bach. Die Verrohrung des Wardener Baches weist nach vorliegenden Erkenntnissen sanierungsbedürftige Schäden auf. Im Rahmen des bisherigen Planverfahrens wurden mit der Städteregion Aachen und dem Wasserverband-Eifel-Rur umfangreiche Abstimmungen zum Umgang mit dem Wardener Bach im Bereich des Plangebietes geführt. Zunächst sollte der Wardener Bach wieder offengelegt werden. In einem Gespräch bei der Städteregion Aachen am 07.02.2012 wurde letztlich der Stadt Alsdorf die Entscheidung zur Verrohrung oder Offenlage des Wardener Baches unter bestimmten Voraussetzungen (entsprechende Bemessung, Schutzstreifen, Sicherung der Fläche für etwaige künftige Offenlage) überlassen. Bei einer Verrohrung wäre über dem Bach die Anlage eines Weges möglich, um im Bedarfsfall unmittelbar an die Verrohrung zu kommen. Seitlich davon würden Schutzstreifen von 2,5 m Breite als Grünflächen vorgesehen. Verwaltungsseitig wird empfohlen, eine Neu-Verrohrung im Plangebiet vorzunehmen. Letztendlich soll dem künftigen Erschließungsträger die Entscheidung über die Offenlage / Verrohrung überlassen werden. Im Parallelverfahren, dem Bebauungsplan Nr.292 ist daher vorgesehen, beide Optionen (durch eine entsprechende Flächendarstellung als Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft) zu ermöglichen.
Die Begründung einschließlich Umweltbericht (Anlage 4) liegen der Vorlage als Anlagen bei.
A. Beschlussfassung über die vorgebrachten Anregungen aus der öffentlichen Auslegung der 1.Ändeurng des Flächennutzungsplanes 2004 Begau-Sportplatz
Übersicht der Anregungen siehe Anlage 5.
Im Rahmen der öffentlichen Auslegung wurden folgende Anregungen vorgebracht:
1. EBV GmbH, Schreiben vom 05.07.2012 (Anlage 6)
Die EBV GmbH verweist auf ihr Schreiben vom 09.07.2007 (Anlage 7), darin teilt sie mit, dass der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr.292 innerhalb der EBV-Berechtsame Steinkohle liegt. Eine Kennzeichnung nach § 9 BauGB ist nicht erforderlich. Es werden keine Bedenken erhoben.
Stellungnahme der Verwaltung:
Da es sich in dem Schreiben vom 09.07.2007 lediglich um einen Hinweis handelt, der auf die Lage der Steinkohlen-Berechtsame (Nutzungsrecht von Grubenfeldern) handelt, sind im Bebauungsplan keine Festsetzungen erforderlich. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
2. BUND Bund für Umwelt und Naturschutz, Schreiben vom 08.07.2012 (Anlage 8)
In seinem Schreiben fordert der BUND die Offenlegung und Renaturierung des Wardener Baches und verweist auf die EU-Wasserrahmenrichtlinie. Bei Nichtoffenlegung des Wardener Baches handelt es sich um negative Umweltauswirkungen und stellt einen ökologischen Konflikt dar. Ebenso fehlt die direkte Anbindung an die Euregiobahn.
Stellungnahme der Verwaltung:
Durch das Plangebiet verläuft der verrohrte Wardener Bach. Die Verrohrung des Wardener Baches weist nach vorliegenden Erkenntnissen sanierungsbedürftige Schäden auf und muss daher erneuert werden. Die EU-Wasserrahmenrichtlinie empfiehlt, bei baulichen Veränderungen Gewässer naturnah auszubauen.
Im Rahmen des bisherigen Planverfahrens wurden mit der Städteregion Aachen und dem Wasserverband-Eifel-Rur umfangreiche Abstimmungen zum Umgang mit dem Wardener Bach im Bereich des Plangebietes geführt. Zunächst sollte der Wardener Bach wieder offengelegt werden. In einem Gespräch bei der Städteregion Aachen am 07.02.2012 wurde letztlich der Stadt Alsdorf die Entscheidung zur Verrohrung oder Offenlage des Wardener Baches unter bestimmten Voraussetzungen (entsprechende Bemessung, Schutzstreifen, Sicherung der Fläche für etwaige künftige Offenlage) überlassen. Bei einer Verrohrung wäre über dem Bach die Anlage eines Weges möglich, um im Bedarfsfall unmittelbar an die Verrohrung zu kommen. Seitlich davon würden Schutzstreifen von 2,5 m Breite als Grünflächen vorgesehen. Verwaltungsseitig wird empfohlen, eine Neu-Verrohrung im Plangebiet vorzunehmen. Letztendlich soll dem künftigen Erschließungsträger die Entscheidung über die Offenlage / Verrohrung überlassen werden. Im Parallelverfahren, dem Bebauungsplan Nr.292 ist daher vorgesehen, beide Optionen (durch eine entsprechende Flächendarstellung als Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft) zu ermöglichen.
Seitens der Wasserbehörden, die die EU-Wasserrahmenrichtlinien umzusetzen haben, wird die Offenlage des Wardener Baches nicht gefordert. Wenn der Wardener Bach neu verrohrt und nicht offen gelegt wird, handelt es sich nicht um negative Umweltauswirkungen bzw. um einen ökologischen Konflikt. Bisher wurde die Fläche als Sportplatz genutzt, unter dem der Bach mit einer Länge von ca. 120 m verrohrt war. Bei einer Neuverrohrung ist die ökologische Wertigkeit als neutral anzusehen. Sollte der Wardener Bach offengelegt werden, entsteht ein ökologisches Plus.
Eine unmittelbare Anbindung an die Euregiobahn ist für dieses Plangebiet von der Lage her nicht möglich. Allerdings liegt der nächste Haltepunkt vom geplanten Neubaugebiet in etwa 800 m Entfernung (Poststraße).
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis; im Parallelverfahren, dem Bebauungsplan Nr.292, sind sowohl eine Offenlage des Wardener Baches als auch eine Verrohrung als Möglichkeit vorgesehen. Eine ökologische Verschlechterung liegt bei einer Verrohrung des Wardener Baches nicht vor, ein ökologischer Konflikt ist daher nicht erkennbar.
3. ENWOR Energie & Wasser vor Ort, Schreiben vom 20.07.2012 (Anlage 9):
Die Fa. ENWOR bittet in ihrem Schreiben vom 20.07.2012 um Berücksichtigung der vorhandenen Trinkwasserleitungen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Es ist erforderlich für das Neubaugebiet neue Versorgungsleitungen zu verlegen. Im Zuge der Erschließungsplanung wird die Lage der Trinkwasserleitungen mit dem Leitungsträger abgestimmt. Die bestehenden Leitungen an der Carl-Diem-Straße werden während der Bauphase gesichert; entsprechende Sicherheitsabstände werden bei der Ausbauplanung berücksichtigt.
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis; die Neuplanungen werden mit dem Leitungsträger ENWOR abgestimmt und die vorhandenen Leitungen während der Bauphase gesichert.
4. RWE Power AG, Schreiben vom 30.07.2012 (Anlage 10):
Die RWE Power AG teilt mit, dass der im Schreiben vom 03.08.2007 (Anlage 11) vorgebrachte Hinweis zu humosen Böden weiterhin gilt. Dieser betroffene Teil des Plangebietes ist gemäß § 9 Abs.5 Nr.1 BauGB als Fläche zu kennzeichnen, bei deren Bebauung gegebenenfalls besondere baulichen Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich sind.
Die Bauvorschriften der DIN 1054 Baugrund - Sicherungsnachweis im Erd- und Grundbau und der DIN 18196 Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke sowie die Bestimmungen der Landesbauordnung des Landes NRW sind zu beachten.
Stellungnahme der Verwaltung:
Der betroffene Bereich ist im Parallelverfahren, dem Bebauungsplan Nr.292, gemäß § 9 Abs.5 Nr.1 BauGB durch Umgrenzung entsprechend der Nr.15.11 der Anlage zur Planzeichenverordnung als Fläche, bei deren Bebauung gegebenenfalls besondere baulichen Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich sind, gekennzeichnet worden, ein entsprechender Hinweis wurde in den Bebauungsplan aufgenommen.
Die Bauvorschriften der DIN 1054 Baugrund - Sicherungsnachweis im Erd- und Grundbau und der DIN 18196 Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische zwecke sowie die Bestimmungen der Landesbauordnung des Landes NRW werden zur Kenntnis genommen.
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis; die geltend gemachten Belange werden durch Aufnahme der Kennzeichnung im Parallelverfahren, dem Bebauungsplan Nr.292, in der Planung berücksichtigt.
5. Bezirksregierung Arnsberg Abtl.6, Schreiben vom 30.07.2012 (Anlage 12):
Die Bezirksregierung Arnsberg weist in ihrem Schreiben darauf hin, dass das Plangebiet im verliehenen Bergwerksfeld Maria (Steinkohle, Braunkohle und Eisenerz) sowie im Erlaubnisfeld Rheinland (Kohlenwasserstoffe) liegt.
Weiter wird darauf hingewiesen, dass es sich um ein Gebiet handelt, in dem Sümpfungsmaßnahmen durch den Braunkohlenbergbau bedingten Grundwasser-absenkungen möglich sind.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Hinweise auf die Lage im Bergwerksfeld Maria und Erlaubnisfeld Rheinland werden zur Kenntnis genommen. Der Sportplatz Begau war zu keiner Zeit zum Abbau von Steinkohle, Braunkohle oder Eisenerze vorgesehen. Für den Abbau von Kohlenwasserstoffen (Fracking) wurden auf Landesebene großräumige Gebiete gebildet und entsprechende Erlaubnisse erteilt. Eine erteilte Erlaubnis gestattet noch keinerlei konkrete Maßnahmen. Für konkrete Untersuchungen zum Abbau von Kohlewasserstoffen sind umfangreiche Genehmigungsverfahren sowie Betriebsplan-Zulassungsverfahren erforderlich.
Der Hinweis, dass mit Grundwasserabsenkungen durch Sümpfungsmaßnahmen, bedingt durch den Braunkohlenbergbau möglich sind, wird zur Kenntnis genommen.
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt den Hinweis zur Lage des Plangebietes im Bergwerksfeld Maria sowie im Erlaubnisfeld Rheinland zur Kenntnis; ebenso mögliche Grundwasserabsenkungen durch den Braunkohlenbergbau.
6. Städteregion Aachen, Stabsstelle 69 Regionalentwicklung, Schreiben vom 03.08.2012 (Anlage 13):
Die Städteregion Aachen äußert in ihrem Schreiben vom 03.08.2012 keine grundsätzlichen Bedenken.
A 70 Umweltamt - Wasserwirtschaft
Das Umweltamt - Wasserwirtschaft weist darauf hin, dass die anfallenden Schmutzwässer der Kanalisation zuzuleiten sind. Die Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft ist von jeglicher Bebauung und Nebenanlagen freizuhalten. Baumaßnahmen und Nutzungsänderungen sind durch die Untere Wasserbehörde zu genehmigen.
Sollte der Wardener Bach wieder offengelegt werden, gilt die vorliegende Genehmigung vom 30.11.2010. Der Baubeginn ist mindestens 2 Wochen vorher anzuzeigen. Bei erneuter Verrohrung (DN 500) sind die entsprechenden Unterlagen mindestens 6 Wochen vor Baubeginn anzuzeigen.
A 70 - Bodenschutz / Altlasten
Es bestehen keine Bedenken, wenn die Sportplatzasche ordnungsgemäß / nachweislich entsorgt wird.
A 70 Landschaftsschutz
In der ökologischen Bilanzierung des LPF zum Bebauungsplan Nr.292 (Parallelverfahren) wurde für den Rasensportplatz eine Wertigkeit von 0,5 ÖW in Ansatz gebracht. Die Städteregion fordert diesen Ansatz zu ändern und 2 ÖW für den Rasensportplatz zu berechnen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Zur Wasserwirtschaft:
In einem Gespräch bei der Städteregion Aachen am 07.02.2012 wurde der Stadt Alsdorf die Entscheidung zur Verrohrung oder Offenlage des Wardener Baches unter bestimmten Voraussetzungen (entsprechende Bemessung, Schutzstreifen, Sicherung der Fläche für etwaige künftige Offenlage) überlassen. Verwaltungsseitig wird empfohlen, eine Neu-Verrohrung im Plangebiet vorzunehmen. Letztendlich soll dem künftigen Erschließungs-träger die Entscheidung über die Offenlage / Verrohrung überlassen werden. Der Bebauungsplan sieht daher der Haltung der Wasserbehörden folgend planungsrechtlich beide Optionen vor (durch eine entsprechende Flächendarstellung als Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft), entsprechende wasserrechtliche Genehmigungsverfahren sind künftig in einem separaten Verfahren durchzuführen. Je nach Entscheidung werden die entsprechenden Unterlagen in der vorgegebenen Frist der Unteren Wasserbehörde vorgelegt.
Zum Landschaftsschutz:
Im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag von Mai 2012 zum im Parallelverfahren aufgestellten Bebauungsplan Nr.292 wurde die Berechnung der Sportplatz-Rasenfläche mit einer Wertigkeit von 0,5 ÖW vorgenommen. Die Städteregion fordert nun, den Rasenplatz mit 2 ÖW anzusetzen. Der Landschaftspflegerische Begleitplan LPF zum Bebauungsplan Nr.292 wurde in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde neu berechnet und überarbeitet.
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis; die geltend gemachten Belange zu wasserrechtlichen Genehmigungen werden bei der Umsetzung der Planung berücksichtigt und den Bedenken zum Landschaftsschutz wurden durch Neuberechnung und Ergänzung des LPF Rechnung getragen.
7. Wasserverband Eifel-Rur, Schreiben vom 09.08.2012 (Anlage 14):
Der Wasserverband Eifel-Rur weist in seinem Schreiben vom 09.08.2012 auf die Möglichkeit der Offenlegung des Wardener Baches bzw. auf die Möglichkeit zur Verrohrung hin.
Stellungnahme der Verwaltung:
Im Rahmen des bisherigen Planverfahrens wurden mit der Städteregion Aachen und dem Wasserverband-Eifel-Rur umfangreiche Abstimmungen zum Umgang mit dem Wardener Bach im Bereich des Plangebietes geführt. Zunächst sollte der Wardener Bach wieder offengelegt werden. In einem Gespräch bei der Städteregion Aachen am 07.02.2012 wurde letztlich der Stadt Alsdorf die Entscheidung zur Verrohrung oder Offenlage des Wardener Baches unter bestimmten Voraussetzungen (entsprechende Bemessung, Schutzstreifen, Sicherung der Fläche für etwaige künftige Offenlage) überlassen. Verwaltungsseitig wird empfohlen, eine Neu-Verrohrung im Plangebiet vorzunehmen. Letztendlich soll dem künftigen Erschließungsträger die Entscheidung über die Offenlage / Verrohrung überlassen werden. Der Bebauungsplan sieht daher der Haltung der Wasserbehörden folgend planungsrechtlich beide Optionen vor (durch eine entsprechende Flächendarstellung als Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft), entsprechende wasserrechtliche Genehmigungsverfahren sind künftig in einem separaten Schritt durchzuführen.
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis, die geltend gemachten Belange werden durch die Aufnahme beider Varianten in die Planung berücksichtigt.
Darstellung der Rechtslage:
Das Verfahren zur 1.Änderung des Flächennutzungsplanes 2004 - Begau-Sportplatz - wird auf der Grundlage des Baugesetzbuches (BauGB) -, in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), in der zuletzt geänderten Fassung durchgeführt.
Auswirkungen
Darstellung der finanziellen Auswirkungen:
Es ist beabsichtigt, die Erschließungsmaßnahmen einem Bauträger zu übertragen. Neben den üblichen Kosten für die Erschließung entstehen zusätzliche Kosten durch die Entsorgung der Asche auf dem Sportplatz einschließlich der Aufbringung von Kulturboden.
Darstellung der ökologischen und sozialen Auswirkungen:
Durch die 1.Änderung des Flächennutzungsplanes 2004 sowie die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr.292 Begau-Sportplatz soll eine geordnete städtebauliche Entwicklung auf dem ehemaligen Sportplatzgelände ermöglicht werden und neues Baurecht für hochwertigen Wohnraum in attraktiver Lage geschaffen werden. Damit besteht die Möglichkeit, für junge Familien in ihrem Stadtteil zu bleiben.
Anlagen
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