Beschlussvorlage - 2012/0541
Grunddaten
- Betreff:
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Bebauungsplan Nr.212 - 1.Änderung – Herzogenrather Straße a) Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr.212 – 1.Änderung – Herzogenrather Straße b) Billigung des städtebaulichen Entwurfes zum Bebauungsplan Nr.212-1.Änderung – Herzogenrather Straße
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 2.1 - Bauleitplanung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Ausschuss für Stadtentwicklung
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Entscheidung
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29.11.2012
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung
a) beschließt die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 212 - 1.Änderung Herzogenrather Straße im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB.
b) billigt den städtebaulichen Entwurf zum Bebauungsplanes Nr. 212 - 1.Änderung Herzogenrather Straße.
Sachverhalt
Darstellung der Sachlage:
Plangebiet
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 212 1. Änderung (Anlage 1) umfasst eine Teilfläche des innerhalb des Bebauungsplanes Nr. 212 Herzogenrather Straße (Anlage 2) gelegenen Baufeldes nördlich der Carl - von Ossietzky Straße und östlich der Konrad-Adenauer-Allee. Die Plangebietsgrenze verläuft im Norden entlang der Grundstücksgrenzen der bestehenden Wohnbebauung und grenzt westlich an ein Mischgebiet. Die Größe des Plangebietes beträgt ca. 0,4 ha.
Planerische Rahmenbedingungen
Regionalplan
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Aachen (2003) stellt für das Plangebiet ASB Allgemeiner Siedlungsbereich dar.
Landschaftsplan
Das Plangebiet liegt außerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes II.
Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan der Stadt Alsdorf (2004) stellt für den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Wohnbauflächen dar. Mit dem Bebauungsplan Nr. 212 1. Änderung soll die derzeit ungenutzte Fläche städtebaulich entwickelt und einer gewerblichen Nutzung zugeführt werden.
Die Bebauungsplan Änderung ist damit nicht aus den Darstellungen des derzeit wirksamen Flächennutzungsplans entwickelt. Aufgrund der vorgesehenen Durchführung des Verfahrens nach § 13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung, kann von einem vorherigen bzw. parallel zum Bebauungsplan durchzuführenden Flächen-nutzungsplanänderungsverfahren abgesehen werden, wenn die städtebauliche Ordnung innerhalb des Stadtgebietes von Alsdorf nicht beeinträchtigt wird. Hiermit ist nach Umsetzung des Vorhabens nicht zu rechnen. Der Flächennutzungsplan ist daher gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB nach Rechtskraft des Bebauungsplanes im Wege der Berichtigung anzupassen.
Überplante Bebauungspläne
Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 212 überplant eine Teilfläche des am 27.05.2004 rechtskräftig gewordenen Bebauungsplanes Nr.212 Herzogenrather Straße -. Die Fläche liegt unmittelbar an der Einmündung der Carl-von-Ossietzky-Straße in die Konrad-Adenauer-Allee. Der Bebauungsplan Nr. 212 setzt für den überplanten Bereich WA Allgemeines Wohngebiet fest.
Anlass und Ziel der Planung
Mit dem Wegfall der bergbaulichen Nutzung und damit dem wichtigsten Wirtschaftszweig der Stadt Alsdorf soll durch die Reaktivierung der Zechenbrache ein wesentlicher Beitrag zur Umstrukturierung und Neugestaltung Alsdorfs geleistet werden. Neben Wohnbauflächen und den dadurch bedingten Bedarf an sozialen Folgeeinrichtungen, gehört hierzu auch ein erweitertes Angebot an Standorten für Gewerbe- und Mischgebietsnutzungen.
Als Ergänzung der typischen Wohnnutzung soll durch die Einrichtung kleinerer Betriebe die Versorgung des Gebietes sichergestellt sowie wohnungsnahe Arbeitsplätze geschaffen werden.
Darüber hinaus eignet sich der Standort mit seiner unmittelbaren Nähe zum Energeticon, und der Energielandschaft AnnA für nicht störende Gewerbebetriebe, die Produkte und Dienstleistungen rund um das Thema Energie, bzw. Energiewende anbieten. So besteht das konkrete Interesse einer im Bereich Solartechnik tätigen Firma, sich in unmittelbarer Nähe des Energeticons anzusiedeln.
Zurzeit herrscht jedoch ein Mangel an geeigneten gewerblichen Grundstücken in zentralen Lagen, die der Unterbringung nicht störender Gewerbebetriebe dienen. Viele ortsansässige Betriebe haben an ihren derzeitigen Standorten in Gemengelagen keine Erweiterungsmöglichkeiten. Um die Arbeitsplätze am Ort zu halten und auch das Angebot an Dienstleistungen und Handwerk zu erhalten bzw. auszubauen, werden zusätzliche gewerbliche Bauflächen benötigt.
Der Bebauungsplan Nr. 212 Herzogenrather Straße stellt relativ großflächige Wohn- und Mischgebietsflächen dar, die bisher jedoch nicht realisiert werden konnten. Mit der Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 212 (Anlage 3) wird dieser Entwicklung Rechnung getragen und durch die Ausweisung eines gewerblich zu nutzenden Bereichs auf die konkrete Nachfrage nach innenstadtnahen, nicht störenden Gewerbeflächen reagiert.
Das künftige Gewerbegebiet wird nach Abstandserlass gegliedert, um eine Beeinträchtigung angrenzender, empfindlicherer Nutzungen auszuschließen.
Der Bebauungsplan Nr. 212 - 1.Änderung Herzogenrather Straße (Anlage 4) mit den vorläufigen textlichen Festsetzungen (Anlage 5) sowie einer vorläufigen Begründung (Anlage 5) sind der Vorlage als Anlage beigefügt.
Darstellung der Rechtslage:
Grundlage des Bebauungsplanes ist das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), in der zuletzt geänderten Fassung.
Mit der Durchführung des Planverfahrens auf der Grundlage des § 13 a BauGB - Bebauungspläne der Innenentwicklung - wird auf eine Beschleunigung des Verfahrens abgezielt. Das beschleunigte Verfahren ermöglicht als Planungserleichterung u.a. auch den Verzicht auf eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4, auf den Umweltbericht nach § 2a, auf Angaben nach § 3 Abs. 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie auf die Eingriffsregelung.
Die Gesamtfläche des durch den Bebauungsplan Nr. 212 1. Änderung Herzogenrather Straße umfassten Bereichs liegt mit 4.000 qm deutlich unter der für das beschleunigte Verfahren geforderten zulässigen Grundfläche von 20.000 qm. Die Voraussetzungen für die Aufstellung eines Bebauungsplanes der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren gem. § 13a Abs.1 Nr.1 BauGB liegen somit vor.
Auswirkungen
Darstellung der finanziellen Auswirkungen:
Durch den Bebauungsplan Nr. 212 1. Änderung Herzogenrather Straße entstehen der Stadt Alsdorf Kosten durch die Erstellung eines schallimmissionstechnischen Fachbeitrags, welcher die Immissionswerte des geplanten Gewerbegebietes im Bezug zur bestehenden Wohnbebauung untersucht.
Darstellung der ökologischen und sozialen Auswirkungen:
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 212 1. Änderung Herzogenrather Straße wird eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung gem. § 1 Abs. 6 BauGB angestrebt, welche durch die Einrichtung kleinerer gewerblicher Nutzungen als Ergänzung zu der vorhandenen Wohnnutzung die Versorgung des Gebietes sicherstellt und zusätzlich wohnortnahe Arbeitsplätze schafft.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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