Beschlussvorlage - 2012/0499

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Alsdorf beschließt die als Anlage 1 beigefügte Gebührenkalkulation sowie die als Anlage 2 beigefügte 3. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Notunterkünfte der Stadt Alsdorf vom 14.03.2000 mit Wirkung zum 01.01.2013.

 

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Sachverhalt

Darstellung der Sachlage:

 

Die Ordnungsbehörde hat im Rahmen der Gefahrenabwehr u. a. die Aufgabe, Obdachlosigkeit zu vermeiden. Im Falle drohender Obdachlosigkeit durch Zwangsräumungen, Selbstauszug, dem Verlust von Familienbezug o. ä. hat die Ordnungsbehörde zur Vermeidung von Wohnungsnot, welche eine Gefahr für besonders schutzwürdige Individualrechtsgüter wie Leben und Gesundheit darstellt, diese in der Art zu beseitigen, dass entsprechender Wohnraum zur Verfügung gestellt wird.

 

Der Aufgabenbereich Wohnungslosenhilfe wurde mit Wirkung ab dem 01.08.2006 dem FG 3.1 - Soziales zugewiesen.

 

Die Gemeinnützige Siedlungsgesellschaft mbH (GSG) hat die ehemals stadteigene Notunterkunft Pützdrieschstraße 23a erworben und saniert. Seit dem 01.04.2000 hat die Stadt Alsdorf dieses Gebäude zur Unterbringung von Obdachlosen von der GSG angemietet. Diese Notunterkunft verfügt über 12 Wohneinheiten mit insgesamt 450m².

 

Die Gebührenkalkulation (Anlage 1) weist bei ständiger voller Belegung der angemieteten Obdachlosenunterkünfte für das Jahr 2013 folgende kostendeckende Gebühren aus:

 

Kostenmiete monatlich je qm Wohnfläche                                          =                5,77 Euro,

Nebenkostenpauschale monatlich je qm Wohnfläche              =              11,73 Euro,

BENUTZUNGSGEBÜHR                                                                      =              17,50 Euro/qm.

 

Strompauschale                                                                                    =              20,83 Euro/Pers.

Entgegen des bisherigen Verfahrens werden Stromkosten jetzt getrennt berechnet.

Sozialamt bzw. Jobcenter leisten bei Hilfeempfängern Gebühren inkl. Nebenkosten zusätzlich zum sogenannten Regelsatz. Hiervon ausgenommen sind Stromkosten, die aus dem Regelsatz gezahlt werden müssen. Somit ist es notwendig, Stromkosten einzeln ausweisen zu können.




Darstellung der Rechtslage:

 

Gemäß § 6 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) sind Benutzungsgebühren zu erheben, wenn eine Einrichtung oder Anlage überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient. Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung nicht übersteigen und in der Regel decken.

Außerdem sind gemäß § 77 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) die Gemeinden verpflichtet, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel zunächst aus speziellen Entgelten für die erbrachten Leistungen zu beschaffen. Es ist ihnen verwehrt, zum Beispiel auf Gebühren zu verzichten und dafür die Hauptlast der Finanzierung ihrer Aufgaben auf die Steuern zu verlagern, ohne dass ein hinreichender Grund besteht.

 

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Auswirkungen

Darstellung der finanziellen Auswirkungen:

 

Die vorgeschlagenen Gebührensätze würden bei ständig 100%iger Auslastung der angemieteten Notunterkünfte die voraussichtlichen Kosten im Jahr 2013 von rd. 94.500,-- Euro decken. Für das Jahr 2013 wird mit einer Belegung von rd. 1/5 gerechnet, so dass Einnahmen von rd. 19.000,-- Euro zu erwarten sind.

 

 

 

Darstellung der ökologischen und sozialen Auswirkungen:

 

- entfällt -

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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15.11.2012 - Hauptausschuss - unverändert beschlossen

Erweitern

11.12.2012 - Rat der Stadt Alsdorf - unverändert beschlossen