Beschlussvorlage - 2012/0558
Grunddaten
- Betreff:
-
Anregungen und Beschwerden gemäß § 24 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW); hier: Aussetzung bzw. Aufhebung des Vollzugs nach § 61a Landeswassergesetz (LWG) NRW a) Bürgerantrag des Herrn Schmidt-Schwan und der Frau Schwan (Bürgerinitiative "Alles dicht in Alsdorf"), eingegangen am 15.08.2012 b) Bürgerantrag in gleicher Sache, eingegangen am 15.08.2012
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 7 - Eigenbetrieb Technische Dienste
- Berichterstattung:
- Herr Theißing
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Betriebsausschuss für den Eigenbetrieb Technische Dienste
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Vorberatung
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20.11.2012
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Erledigt
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Rat der Stadt Alsdorf
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Entscheidung
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11.12.2012
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
1) Der Betriebsausschuss des Eigenbetriebs Technische Dienste empfiehlt dem Rat der Stadt Alsdorf: Der Rat beschließt die Satzung derzeit nicht auszusetzen oder aufzuheben, sondern mit der Entscheidung abzuwarten bis es eine Änderung des Landeswassergesetzes gegeben hat.
Optional:
2) Der Betriebsausschuss des Eigenbetriebs Technische Dienste empfiehlt dem Rat der Stadt Alsdorf: Der Rat beschließt dem Bürgerantrag zu folgen und eine Resolution nach der Vorlage der Stadt Gronau aufzusetzen.
Sachverhalt
Darstellung der Sachlage:
Die Grundstückseigentümer sind nach § 61 a Landeswassergesetz NRW (LWG NRW) verpflichtet, die auf ihren Grundstücken betriebenen privaten Schmutz- und Mischwasserleitungen auf Dichtheit prüfen und gegebenenfalls sanieren zu lassen.
Die Forderung nach einer Dichtheitsprüfung ist nicht neu. Bis Ende des Jahres 2007 bildete der § 45 der Landesbauordnung NRW (LBO NRW) den gesetzlichen Rahmen für Dichtheitsprüfungen bei privaten Abwasseranlagen.
Zu Jahresbeginn 2008 wurden die Regelungen aus dem Baurecht ins Wasserrecht, § 61a LWG NRW, überführt und damit auch die Zuständigkeiten innerhalb der Kommune geändert. Zuständig im Bereich der Stadt Alsdorf ist seitdem der Eigenbetrieb Technische Dienste.
Mit der Novellierung des LWG NRW hat der Gesetzgeber den abwasserbeseitigungspflichtigen Kommunen und den Bürgern gleichermaßen neue zusätzliche Pflichten auferlegt.
Demnach hat der Eigentümer eines Grundstückes die im Erdreich verlegten Abwasserleitungen nach Errichtung von einem Sachkundigen auf Dichtheit prüfen zu lassen. Über das Ergebnis der Dichtheitsprüfung ist eine Bescheinigung zu fertigen. Der Dichtheitsnachweis ist auf Verlangen der Kommune vorzulegen.
Für die Kommune besteht gemäß § 61a Abs. 5 ebenfalls Handlungsbedarf. Die Kommune hat die Grundstückseigentümer über die Durchführung der gesetzlich geforderten Dichtheitsprüfung zu informieren und zu beraten. Darüber hinaus muss sie Prüffristen festlegen und die Koordination von Maßnahmen im öffentlichen und privaten Bereich übernehmen.
Auf Grund der gesetzlichen Neuerungen hat der Rat der Stadt Alsdorf im Dezember 2010 eine Satzung zur Umsetzung des § 61a LWG NRW verabschiedet. Die darin festgesetzten Fristen erstrecken sich von Ende 2013 für Gewerbegebiete bis Ende 2023 für Wohngebiete.
Mitte 2011 ist es im Landtag NRW zu Diskussionen über die flächendeckende Dichtheitsprüfung privater Abwasseranlagen in NRW gekommen. Dies endete am 14.12.2011 darin, dass sich die CDU und die LINKEN dem Antrag der FDP auf Aussetzung der Dichtheitsprüfung anschlossen. Diese Abstimmung im Umweltausschuss hatte zunächst allerdings nur einen empfehlenden Charakter, da die Aussetzung eines Gesetzes durch die Landesregierung nicht möglich ist. Daher galt und gilt der § 61a LWG NRW in der bestehenden Form weiter. Unabhängig davon hatte sich die Landesregierung bereiterklärt, an einer Novellierung des § 61a LWG NRW zu arbeiten. Diese Arbeiten wurden durch die Auflösung des Landtags im März 2012 unterbrochen.
Nach der Neubildung des Landtags beschäftigt sich der Landtag erneut mit der Novellierung des § 61a LWG NRW. CDU und FDP haben ihren Gesetzentwurf aus dem Vorjahr unverändert wieder in den Landtag eingebracht. SPD und BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN arbeiten an einem neuen Gesetzentwurf und haben angekündigt, diesen zeitnah ebenfalls in den Landtag einzubringen. Mit einem Abschluss der Novellierungsarbeit ist nicht vor Frühjahr/Sommer nächsten Jahres zu rechnen.
Am 15.08.2012 gingen zwei Bürgeranträge zur Aussetzung bzw. Aufhebung des Vollzugs nach § 61a LWG bei der Stadt Alsdorf ein.
Frau Schwan und Herr Schmidt-Schwan fordern in ihrem Bürgerantrag (Anlage 0 bis 5) die Aussetzung bzw. Aufhebung des Vollzugs der Alsdorfer Satzung zur Dichtheitsprüfung und die Veröffentlichung dieses Umstandes in den örtlichen Medien und auf der städtischen Internetseite. Darüber hinaus fordern sie den Rat der Stadt Alsdorf auf, eine Resolution an die Landesregierung auf den Weg zu bringen, in der gefordert werden soll, die nach § 61a LWG NRW bestehende Pflicht zur Dichtheitsprüfung auszusetzen/ aufzuheben bis eine bundeseinheitliche gesetzliche Regelung getroffen wird.
Die Antragsteller des zweiten Bürgerantrags (Anlage 6) fordern, die Aussetzung des Vollzugs nach § 61a LWG NRW beim Landtag NRW zu beantragen und bis zu einer Entscheidung des Landtags den Vollzug der städtischen Satzung auszusetzen.
Der Eigenbetrieb Technische Dienste der Stadt Alsdorf sieht derzeit nicht die Notwendigkeit, die Satzung zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasseranlagen auszusetzen oder aufzuheben, da die darin festgelegten Fristen erst Ende 2013 beginnen. Es ist davon auszugehen, dass bis zu diesem Datum eine Entscheidung über die weitere Vorgehensweise im Düsseldorfer Landtag getroffen wurde. Eine jetzige Aussetzung oder Aufhebung würde der Entscheidung im Landtag vorgreifen. Aus Sicht der Verwaltung sollte die für 2013 angekündigte Entscheidung im Landtag abgewartet werden. Sollte sich die Entscheidungsfindung verzögern, ist es immer noch möglich, eine Aussetzung oder Aufhebung im Sommer 2013 zu beschließen und würde von der Verwaltung zu diesem späteren Zeitpunkt auch ausdrücklich begrüßt.
Die Verwaltung möchte im Folgenden einige Thesen aus den beiden Bürgeranträgen kommentieren:
Bürgerantrag von Frau Schwan und Herrn Schmidt-Schwan
Das als Anlage 2 beigefügte Gutachten [ ]
Dieses Gutachten enthält eklatante Fehler und kann nicht als Grundlage für eine fachliche Diskussion genutzt werden. Weitere Informationen zu diesem Gutachten enthält die Darstellung der Rechtslage weiter unten.
Für eine landesrechtliche Regelung besteht auch gar keine Notwendigkeit (mehr) [ ]
Wie im Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 04.09.2012 (Anlage 7) zu lesen ist, ist Seitens des Bundes [ ] derzeit keine bundesweite Regelung [ ] beabsichtigt. Weiter heißt es hier: Insofern liegt es an den Ländern, bestehende Regelungen des Wasserhaushaltsgesetzes für den Vollzug entsprechend den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik näher auszugestalten und näher zu definieren [ ] Ich gehe davon aus, dass im Zuge der Weiterentwicklung der rechtlichen Vorgaben in NRW eine ausgewogene Lösung gefunden wird.
Eine landesrechtliche Regelung ist somit keinesfalls nutzlos und wird vom Bund sogar ausdrücklich gewünscht.
Es gibt keinerlei belastbare wissenschaftliche Erkenntnisse darüber, dass überhaupt flächendeckende negative Einflüsse von privaten Abwasserleitungen [ ] auf das Trinkwasser ausgehen.
und
Es gibt deutschlandweit keine Beweise für eine konkrete Grundwassergefährdung durch möglicherweise undichte private Abwasserrohre
Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) hat mittlerweile den LANUV-Fachbericht 43 Grundwassergefährdung durch undichte Kanäle Literaturauswertung und Auswertung der Analysenergebnisse der landesweiten Grundwassermessstellen in NRW (Anlage 8) veröffentlicht.
Auf Basis der Auswertung der Fachliteratur kommt der LANUV-Bericht zu dem Schluss, dass ein deutlicher abwasserbürtiger Einfluss auf die Grundwasserqualität festgestellt werden konnte. Das LANUV zieht in seinem Bericht folgendes Fazit: Insgesamt geht aus den in der Literatur verfügbaren Messdaten hervor, dass der Grundwasserzustand in urbanen Grundwasserleitern hinsichtlich Humanarzneistoffen und anderen Xenobiotika durchaus mit der Belastungssituation in abwasserbeeinflussten Oberflächengewässern vergleichbar ist.
Außerdem würde die Umsetzung in vielen Fällen erhebliche soziale Folgen nach sich ziehen [ ]:
Die aktuelle Landesregierung scheint sich dieser Problematik bewusst zu sein und hat deshalb Härtefallregelungen, Förderprogramme und längere Fristen angekündigt. Davon abgesehen muss in dieser Angelegenheit der Grundsatz Eigentum verpflichtet zum tragen kommen.
Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht gerechtfertigt, dass NRW einen landespolitischen Alleingang unternimmt [ ]
und
Es ist den zahlreichen Hausanschlussteilnehmern nicht zu vermitteln, dass [ ] ausgerechnet sie [ ] sanieren sollen der Grundstückseigentümer in anderen Bundesländern dagegen nicht.
Im bundesweit geltenden § 60 Wasserhaushaltsgesetz ist geregelt, dass Abwasseranlagen so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten (sind), dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Im Übrigen dürfen Abwasseranlagen nur nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden.
Darüber hinaus ist nach dem bundesweit geltenden § 61 des Wasserhaushaltsgesetzes jeder Betreiber einer privaten Abwasseranlage verpflichtet ihren Zustand, ihre Funktionsfähigkeit, ihre Unterhaltung und ihren Betrieb sowie Art und Menge des Abwassers und der Abwasserinhaltsstoffe selbst zu überwachen. Er hat nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 hierüber Aufzeichnungen anzufertigen, aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
Jeder Grundstücksbesitzer in Deutschland ist somit verpflichtet, seine Abwasseranlage zu überwachen und Schäden sanieren zu lassen.
Das Land NRW hat die §§ 60 und 61 WHG lediglich durch § 61a LWG NRW präzisiert. Aber auch in Bundesländern ohne eine Landesregelung ist diesen Grundsätzen nach WHG zu folgen.
Deutschland erreichte nach dem 5. EU-Bericht zur Umsetzung der Kommunalabwasserrichtlinie bereits 2005 mit 93% einen Spitzenplatz in bereits erfüllter weitergehender Abwasserbehandlung [ ]
Unter Abwasserbehandlung versteht man die Reinigung des Abwassers in der Kläranlage. Dies hat nichts mit dem Transport des Abwassers vom Verursacher zur Kläranlage zu tun. Den Transport bezeichnet man als Abwasserableitung und dieser wurde nicht mit dem von Ihnen angesprochenen Spitzenplatz ausgezeichnet.
Seit 2010 haben wir in Alsdorf weitere erhebliche Fortschritte in der Erfüllung der Verpflichtung aus der Selbstüberwachungsverordnung (SüwV Kan) gemacht [ ]
Dies ist aber lediglich auf die Bemühungen der Verwaltung durch die Sanierung der öffentlichen Kanäle zurückzuführen. Da die privaten Kanäle allerdings um das zwei- bis dreifache länger sind als die öffentlichen Kanäle, muss nun auch jeder Grundstückseigentümer in die Pflicht genommen werden und die eventuell vorhandenen gravierenden Schäden an seinen Leitungen sanieren.
Alle Fachleute sind sich darin einig, dass eine 100 %ige Abdichtung zu keiner Zeit und mit keinem Mittel zu erreichen ist.
Eine 100 %ige Dichtheit wird in Alsdorf auch nicht gefordert. Aus diesem Grund wurde bereits im Jahr 2010 in der städtischen Satzung festgelegt, dass eine TV-Inspektion bei Bestandsbauten ausreicht. Darüber hinaus wird in Anlehnung an den Bildreferenzkatalog des Ministeriums die Sanierung von geringen Schäden nicht gefordert.
Viele Gemeinden haben in weiser Voraussicht erst gar keine Satzung zur Dichtheitsprüfung bzw. Funktionsprüfung erlassen und die Kommunen [ ], sind einige mir bekannte Kommunen, die bereits eine Aussetzung des Vollzugs der Satzung beschlossen haben oder dies beraten [ ]
Richtig ist, dass in Kommunen, die keine Satzung erlassen haben, nach geltendem Recht eine Prüfung bis zum Jahr 2015 durchzuführen ist.
Die Kommunen, die jedoch eine Satzung erlassen haben, ermöglichen den meisten Bürgern eine spätere Frist.
Viele Kommunen, die Ihre Satzung mittlerweile ausgesetzt haben, sind in einer anderen Situation als Alsdorf, da sie bereits abgelaufene Fristen haben und handeln mussten. In Alsdorf läuft die erste Frist allerdings erst Ende 2013 ab, sodass kein Bürger derzeit zum Handeln verpflichtet ist.
Wegen der bisher auffällig spärlichen öffentlichen Berichterstattung ist in Alsdorf bisher das Problem von der Bevölkerung kaum als solches erkannt worden.
Die Stadt Alsdorf hat 2010 eine umfangreiche Informationskampagne ins Leben gerufen. Unter anderem wurden
? alle Grundstückseigentümer persönlich angeschrieben und mittels Flyer informiert,
? ca. zehn Zeitungsartikel zu diesem Thema in der Aachener Zeitung / Nachrichten und SuperSonntag / SuperMittwoch abgedruckt,
? eine mehrseitige Sonderausgabe im SuperMittwoch geschaltet,
? eine Doppelseite im Magazin Und sonst? abgedruckt,
? eine eigene Internetseite aufgebaut,
? eine Infoecke im Rathaus aufgebaut mit 8 Postern, einem Fernseher, einer Sachkundigenliste und Flyern,
? ein Infofilm angeschafft, der auf der Internetseite und in der Infoecke im Rathausfoyer angeschaut werden kann / konnte,
? mehrere Bürgerversammlungen veranstaltet,
? eine Dichtheitsprüfung zum Anfassen-Veranstaltung abgehalten, bei der die Bürger sich eine Prüfung an einem öffentlichen Gebäude anschauen konnten.
Bürgerantrag ohne Namensnennung:
NRW gehört zu den wenigen Bundesländern mit einer eigenen Prüfvorschrift der Dichtigkeit privater Abwasserleitungen, die bekanntlich seit 2010 vom Bund geregelt wird und daher im Prinzip überflüssig ist.
Der Bund hat im § 61 Abs. 2 WHG geregelt, dass der Betreiber einer Abwasseranlage verpflichtet ist [ ] ihren Zustand, ihre Funktionsfähigkeit, ihre Unterhaltung und ihren Betrieb sowie Art und Menge des Abwassers und der Abwasserinhaltsstoffe selbst zu überwachen. Er hat nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 hierüber Aufzeichnungen anzufertigen, aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Darüber hinaus schreibt der § 60 Abs. 1 WHG vor: Abwasseranlagen sind so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Im Übrigen dürfen Abwasseranlagen nur nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden.
Diesen Grundsätzen folgend und in Anlehnung an § 23 Abs. 3 WHG welcher besagt: Solange und soweit die Bundesregierung von der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen [ ] keinen Gebrauch gemacht hat, sind die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung entsprechende Vorschriften zu erlassen., gilt in NRW der § 61a LWG NRW. Dieser ist keineswegs überflüssig, sondern konkretisiert wie in § 23 WHG freigestellt die Vorgaben aus § 60 und 61 WHG.
Siehe hierzu auch die Antwort zu These 2 des Bürgerantrags von Frau Schwan und Herrn Schmidt-Schwan.
Warum sollen die ca. 15.000 privaten Betroffenen in Alsdorf ihren Abwasserkanal auf Dichtigkeit prüfen und möglicherweise mit erheblichen Kosten sanieren lassen müssen, während dies Grundstückseigentümern anderer Bundesländer erspart bleibt?
Nach den oben zitierten §§ 60 und 61 WHG muss jeder Grundstückseigentümer in Deutschland dafür sorgen, dass seine Abwasseranlage nach den Regeln der Technik betrieben wird. Auch die Grundstückseigentümer in anderen Bundesländern sind davon betroffen, wenn auch mit anderen oder keinen landesspezifischen Konkretisierungen. Eine Abwasseranlage ist nach WHG in jedem Bundesland auf Funktionsfähigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zu sanieren.
Die Bürger fürchten, [ ] dass es bei der Beurteilung von Schäden einen zu großen Ermessensspielraum zu ihren Ungunsten gibt und dass die Beseitigung auch unerheblicher Schäden verlangt wird [ ]
Die Stadt Alsdorf, als Entscheidungsorgan über notwenige Sanierungen in Alsdorf, orientiert sich am Bildreferenzkatalog des Landes NRW. Dieser Katalog dient als Leitfaden für die Sanierung und listet die typischen Schäden und ihre Sanierungsfristen auf. Darüber hinaus werden die Grundstückseigentümer durch die Verwaltung darauf hingewiesen, dass niemand anders (z.B. Sachkundige, Sanierer etc.) die Entscheidung treffen darf, was zu sanieren ist und was nicht.
Im übrigen fehlt immer noch der stringente Nachweis, dass von privaten Kanalanschlüssen eine erhebliche Gefahr für das Grundwasser ausgeht [ ]
Siehe dritter Punkt zum Bürgerantrag von Frau Schwan und Herrn Schmidt-Schwan.
Darstellung der Rechtslage:
Das mittlerweile vielfach zitierte und als Anlage 2 des Bürgerantrags von Frau Schwan und Herrn Schmidt-Schwan beigefügte Gutachten des parlamentarischen Beratungs- und Gutachterdienstes des Landtags NRW (Herr Prof. Muckel), welches zu dem Schluss kommt, dass der § 61a LWG NRW gegen das Grundgesetz verstößt, gewinnt die Erkenntnisse auf Grundlage eines veralteten Wasserhaushaltsgesetzes.
Das seit März 2010 geltende WHG wurde um den neuen § 23 Rechtsverordnungen zur Gewässerbewirtschaftung erweitert. In Absatz 3 wird dort den Landesregierungen ausdrücklich das Recht eingeräumt durch Rechtsverordnungen entsprechende Vorschriften zu erlassen. Ein Auszug aus dem aktuellen Wasserhaushaltsgesetz kann der Anlage 9 entnommen werden.
Ein vom Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrheinwestfalen in Auftrag gegebenes und am 01.06.2012 veröffentlichtes Gegengutachten von Herrn Dr. Dr. Wolfgang Durner L.L.M., ordentlicher Professor an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität zu Bonn und Direktor des Instituts für das Recht der Wasser- und Entsorgungswirtschaft, kommt zu dem Schluss, dass der § 61 a LWG NRW rechtsgültig ist. Er hält zusammenfassend fest: § 61a LWG NRW findet neben dem im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes ausgestalteten § 61 WHG als Konkretisierung der bundesgesetzlichen Grundsatznorm in vollem Umfang Anwendung. Eine Sperrwirkung besteht nicht. Er ist der Auffassung, dass § 61a LWG NRW über § 23 Abs. 3 WHG und Art. 80 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) weiter Anwendung findet. Ein Auszug aus dem rechtlichen Kurzgutachten ist der Anlage 10 zu entnehmen.
In der Zwischenzeit haben unter anderem das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW und der Städte- und Gemeindebund Stellungnahmen zu der Rechtsgültigkeit des § 61a LWG NRW abgegeben. Alle sind sich einig, dass der § 61a LWG NRW weiterhin anzuwenden ist und nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Die Stellungnahmen sind den Anlagen 7, 11 und 12 zu entnehmen.
Wie in der Sitzung des Hauptausschusses vom 13.09.2012 festgelegt, hat die Verwaltung den aktuellen Sachstand zum Thema Dichtheitsprüfung in den einzelnen Bundesländern zusammengestellt. In Hamburg und Schleswig-Holstein wurde die DIN 1986-30 rechtsverbindlich eingeführt. Hier sind Prüffristen, intervalle und methoden geregelt. In den Ländern Berlin und Brandenburg gibt es über Schutzgebietsverordnungen entsprechende Regelungen für Wasserschutzgebiete. Das Land Bayern hat eine Mustersatzung aufgesetzt, über die unter anderem die wiederkehrende Vorlage einer Bescheinigung über Dichtheit und Funktionsfähigkeit der Grundstücksentwässerungsanlage geregelt ist. Das Land Hessen hat die Eigenkontrollverordnung, welche die Dichtheitsprüfung regelt, außer Kraft gesetzt und prüft derzeit das weitere Vorgehen. Darüber hinaus gibt es in Berlin Planungen im Rahmen der anstehenden Novellierung des Berliner Wassergesetzes, weitergehende Regelungen aufzunehmen und auch das Land Baden-Württemberg gibt an, im Rahmen der Novellierung des baden-württembergischen Wassergesetzes die Aufnahme entsprechender Regelungen zu überprüfen. Die übrigen Bundesländer beziehen sich ausschließlich auf das geltende Bundesrecht und haben keine weitergehenden Regelungen getroffen.
Zusammenfassend kann man somit sagen, dass derzeit drei Bundesländer eine konkrete Regelung zur flächendeckenden Dichtheitsprüfung mit festgelegten Fristen und Prüfintervallen haben. Dies sind Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und Hamburg.
Die übrigen Länder
? haben entweder nur eingeschränkte Regelungen über Schutzgebietsverordnungen (Berlin und Brandenburg),
? überlassen die Entscheidung mittels Satzungsrecht den Kommunen (Bayern),
? prüfen derzeit die weitere Vorgehensweise (Baden-Württemberg, Berlin und Hessen) oder
? beziehen sich ausschließlich auf das geltende Bundesrecht und die DIN 1986-30 (Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen).
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