Beschlussvorlage - 2013/0085/3.3
Grunddaten
- Betreff:
-
9. Schulrechtsänderungsgesetz; hier: Sachstand
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 3.3 - Schulen
- Berichterstattung:
- Herr Spaltner
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Schulen, Sport und Kultur
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Entscheidung
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28.02.2013
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Schulen, Sport und Kultur beschließt:
Der Ausschuss für Schulen, Sport und Kultur nimmt die Ausführungen der
Verwaltung zur Kenntnis.
Die Verwaltung wird beauftragt, im Rahmen der Fortschreibung der Schulentwicklungsplanung das Thema Inklusion aufzugreifen und gemeinsam mit der Arbeitsgruppe Schulentwicklungsplanung weiter zu entwickeln. Hierbei sollen sobald die gesetzlichen Grundlagen geschaffen sind - geeignete Schulen im Primar- und Sekundarbeteich als Schwerpunktschulen festgelegt werden.
Das Ergebnis ist dem Ausschuss für Schulen, Sport und Schulen erneut zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen.
Sachverhalt
Darstellung der Sachlage:
Die Umsetzung des Artikel 24 der UN-Behindertenrechtskonvention in den Schulen soll im Land NRW durch das 9. Schulrechtsänderungsgesetz (SchulRÄG) erfolgen. Eine Symopse des Referentenentwurfs ist als (Anlage 1) beigefügt. Seit dem 10. September 2012 liegt der Referentenentwurf vor. Ursprünglich war beabsichtigt, das Gesetz noch im Dezember 2012 im Landtag NRW zu verabschieden und mit Beginn des Schuljahres 2013/14 (01.08.2013) in Kraft treten zu lassen.
Der Referentenentwurf befand sich bereits im September 2012 in der Verbändebeteiligung. Fachverbände, Organisationen und insbesondere Selbsthilfeorganisationen von Menschen mit Behinderungen wurden zur Stellungnahme aufgefordert. Gleichzeitig wurden mit den Kommunalen Spitzenverbänden Gespräche über die unterschiedlichen Auffassungen zu den Kostenfolgen des Gesetzentwurfs für die Kommunen geführt. Die Gespräche führten zu keinem einheitlichen Ergebnis. Gegenüber dem ursprünglichen Zeitplan leitete die Landesregierung den Gesetzentwurf dem Landtag nicht zu (Quelle: Schreiben Ministerium an die Mitglieder des Gesprächskreises Inklusion vom 18.12.2012). Aus dem gleichen Schreiben geht hervor, dass auch ohne Beschluss die Schulaufsicht aufgefordert ist, dem Elternwunsch nach einem Platz in einer allgemeinen Schule nachzukommen, wo immer dies ermöglicht werden kann.
Nachfolgend aufgeführt einige beabsichtigte Änderungen im 9. SchulRÄG:
- Inklusive Bildung ist Teil des Bildungs- und Erziehungsauftrags sowohl der öffentlichen Schulen als auch der Ersatzschulen
- Zukünftig werden behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam beschult. Förderschulen sollen die Ausnahme sein
- SchülerInnen, die auf sonderpädagogische Unterstützung angewiesen sind, werden nach ihrem Bedarf besonders gefördert
- Weiterhin gelten 7 Förderscherpunkte:
- Lernen
- Sprache
- Emotionale und soziale Entwicklung
- Hören und Kommunikation
- Sehen
- Geistige Entwicklung
- Körperliche und motorische Entwicklung
- Die Einleitung eines Feststellungsverfahrens für eine Förderung liegt grundsätzlich bei den Eltern, bei der Schule nur noch in dezidierten Ausnahmefällen
- Gemeinsames Lernen findet an einer allgemeinen Schule im Klassenverband oder in der Lerngruppe statt
- Der Auftrag der UN-Behindertenrechtskonvention ist bei der Schulentwicklungsplanung zu berücksichtigen (Inklusionsplan)
An dieser Stelle wird auf die Übersicht des Ministeriums für Schule und Weiterbildung
Auf dem Weg zu einem inklusiven Schulsystem in NRW (Anlage 2) hingewiesen.
Aus Sicht der Verwaltung ist besonderes Augenmerk auf die Tatsache zu legen, dass die bisherige Rechtsverordnung für die Festlegung der Mindestgrößen von Schulen, die aus dem Jahr 1978 stammt, geändert wurde. Dies betrifft vor allem Förderschulen im Verbund, wie die Elisabethschule. Für diese Schulen soll mit Inkrafttreten des Gesetzes die Schulgröße 144 SchülerInnen gelten. Die Elisabethschule zählt zurzeit 132 SchülerInnen. Förderschulen, die unterhalb der Mindestgröße liegen, sind auslaufend aufzulösen bzw. durch Schulentwicklungsplanung bedarfsgerecht zu stabilisieren.
Hinsichtlich dieser Sachlage hat die Schulaufsicht für die StR Aachen, Herr SAD Greuel, sechs Szenarien entworfen, die Lösungsmöglichkeiten für die Förderschulen der StR Aachen darstellen.
Herr Greuel wird bei der Sitzung anwesend sein und kann bei Bedarf hierzu Stellung nehmen.
Hinsichtlich des auf die Schulträger zukommenden Probleme bei der Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention und aufgrund der Änderungen der o.a. Rechtsverordnung hat die Schulaufsicht den Schulträgern der StR Aachen Beratungen im Bedarfsfalle angeboten.
An dieser Stelle wird auf die unter TOP 7 und TOP 8 vorliegenden Anträge der GRÜNE-Fraktion im Rat der Stadt Alsdorf und der SPD Fraktion im Rat der Stadt Alsdorf hingewiesen, die in diesem Zusammenhang zur Diskussion gestellt werden. Hierzu können zunächst die Antragsteller berichten.
Weitere Erläuterungen können ggfls. Im Verlaufe der Diskussion gegeben werden.
Darstellung der Rechtslage:
Grundlage ist zurzeit der Referentenentwurf des 9. SchulRÄG
Auswirkungen
Darstellung der finanziellen Auswirkungen:
Finanzielle Auswirkungen sind zurzeit nicht darstellbar.
Die Auswirkungen hinsichtlich evtl. Neuanschaffungen bzw. zusätzlicher Beschaffungen von Sachmitteln, Lehr- und Lernmitteln, möglicher Bauunterhaltsmaßnahmen bzw. investiver Maßnahmen sind zurzeit nicht absehbar.
Der Etatentwurf für die Haushaltsjahre 2013 und 2014 enthält keine entsprechenden Mittel.
Die Konnexitätsrelevanz wird zurzeit zwischen Land und Kommunen/Kommunalen Spitzenverbänden kontrovers diskutiert und verhandelt.
Darstellung der ökologischen und sozialen Auswirkungen:
Die Umsetzung des Artikels 24 der UN-Behindertenrechtskonvention aus dem Jahr 2008 soll durch das bisher im Referentenentwurf vorliegende - 9. Schulrechtsänderungsgesetz NRW erreicht werden. Ziel ist das gemeinsame Lernen von Schülerinnen und Schülern mit und ohne Behinderung, wobei der Ort des gemeinsamen Lernens die Regelschule sein soll.
Gemeinsames Lernen setzt voraus, dass die Fähigkeiten jeden einzelnen Kindes durch individuelle Förderung geweckt werden und so das Lernen von und miteinander ermöglicht wird. Gemeinsames Lernen erhöht somit Chancengleichheit für alle und fördert das soziale Miteinander.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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268,7 kB
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(wie Dokument)
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2,6 MB
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