Beschlussvorlage - 2013/0099/2.1
Grunddaten
- Betreff:
-
Bebauungsplan Nr.131 - 3.Änderung – Adolf-Kolping-Straße a) Beschlussfassung über die vorgebrachten Anregungen aus der ersten öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes Nr.131-3.Änderung –Adolf-Kolping-Straße b) Billigung des Bebauungsplanes Nr.131 - 3.Änderung - Adolf-Kolping-Straße c) Beschluss über die zweite öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr.131-3.Änderung – Adolf-Kolping-Straße
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 2.1 - Bauleitplanung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Ausschuss für Stadtentwicklung
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Entscheidung
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14.03.2013
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung
a) beschließt nach Prüfung der vorgebrachten Anregungen aus der öffentlichen Auslegung, die von der Verwaltung dazu vorgelegten Beschlussentwürfe
b) billigt den Bebauungsplan Nr.131 – 3. Änderung - Adolf- Kolping-Straße-West
c) beschließt die zweite öffentliche Auslegung des Bebauungsplan Nr.131 – 3. Änderung – Adolf- Kolping-Straße-West -
Sachverhalt
Darstellung der Sachlage:
Räumlicher Geltungsbereich
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr.131 – 3. Änderung – Adolf-Kolping-Straße-West - befindet sich im Stadtteil Alsdorf- Blumenrath. Das Plangebiet wird im Osten und Süden durch die Straße „Am Rodelberg“, im Westen durch die Verlängerung der Weststraße und im Norden durch die Adolf-Kolping-Straße begrenzt.
Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr.131 – Adolf-Kolping-Straße-West - ist der Anlage 1 zu entnehmen. Die Gesamtgröße des Plangebietes beträgt ca. 598 m².
Planerische Rahmenbedingungen
Der Regionalplan der Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen (Rechtskraft 07/2003) stellt für die Fläche des Plangebietes “Allgemeiner Siedlungsbereich – ASB“ dar.
Das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr.131 - Adolf-Kolping-Straße-West liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplanes II „Baesweiler-Alsdorf-Merkstein“ (Rechtskraft 28.02.2005), wird jedoch von dessen Festsetzungen nicht erfasst.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr.131 – 3. Änderung – Adolf-Kolping-Straße –West - ist im rechtskräftigen Flächennutzungsplan der Stadt Alsdorf als „Wohnbaufläche – W“ dargestellt. Da die Art der Nutzung im Änderungsbereich weiterhin beibehalten wird, sind somit auch die Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Entwicklung des Bebauungsplanes aus dem Flächennutzungsplan gegeben.
Die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr.131 befindet sich innerhalb des Geltungsbereiches des seit 13.12.1984 rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 131 – Adolf- Kolping-Straße-West – sowie des Bebauungsplanes Nr.131 – 1. Änderung – Adolf-Kolping-Straße-West -. Der Bebauungsplan Nr.131 setzt für die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr.131 – Adolf-Kolping-Straße-West - „Allgemeines Wohngebiet – WA“ fest (Anlage 2). Mit der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr.131 wurden Festsetzungen bezüglich Einfriedungen und baulichen Anlagen in den Vorgarten- und Gartenbereichen getroffen. Der Bebauungsplan Nr.131 – 3. Änderung stellt für den gesamten räumlichen Geltungsbereich „Allgemeines Wohngebiet – WA“ dar.
Anlass der Planung
Anlass der 3. Änderung der Bebauungsplanes Nr. 131 – Adolf-Kolping-Straße-West ist der am 05.08.2010 bei der Stadt Alsdorf eingegangene Bürgerantrag von 26 Anwohnerinnen und Anwohner der Blumenrather Siedlung im Bereich „Am Rodelberg“ gemäß § 24 der Gemeindeordnung NRW. Die Unterzeichner des Antrages bitten um eine Änderung des seit 1984 rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr.131 – Adolf-Kolping-Straße-West -. Angeregt wird eine Änderung der offenen Bauweise - o - in geschlossene Bauweise - g - innerhalb der überbaubaren Flächen, wonach Gebäude bzw. Anbauten im rückwärtigen Bereich ohne seitlichen Abstand zur Grundstücksgrenze errichtet werden können (Anlage 3).
Im Hauptausschuss am 02.12.2010 ist der Antrag nach § 24 GO NRW zur Änderung des Bebauungsplanes Nr.131 – Adolf-Kolping-Straße-West – an den Ausschuss für Stadtentwicklung verwiesen worden.
In seiner Sitzung am 21.06.2011 hat der Ausschuss für Stadtentwicklung die Aufstellung des 3. Änderungsverfahrens des Bebauungsplanes Nr. 131 - Adolf-Kolping-Straße-West - gemäß § 13 BauGB beschlossen.
Ziel und Inhalt der 3. Änderung
Intention der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 131 – Adolf-Kolping-Straße-West- ist es, eine planungsrechtliche Voraussetzung für die Grundstückseigentümer zu schaffen, die ihnen die Möglichkeit der Errichtung von Wintergärten, überdachten Terrassen sowie Pergolen, auch ohne das Erfordernis einer Baulastzustimmung der Nachbarn, gewährt und damit eine erhebliche Verbesserung der Wohnqualität, im Hinblick auf zeitgemäßes Wohnen, ermöglicht.
Der Bebauungsplan Nr.131 - Adolf- Kolping-Straße-West wurde Mitte der 80er Jahre zur Schaffung von Wohnraum erstellt (Anlage 2). Die ursprüngliche Intention des Bebauungsplanes Nr.131 – Adolf-Kolping-Straße-West – war es Eigenheime zu errichten, die den Bedingungen des sozialen Wohnungsbaus entsprechen. Durch ein Architekturbüro wurde damals ein Reihenhaustyp entwickelt, welcher den Finanzierungsmöglichkeiten des Bewerberkreises entsprach. Mit der Festsetzung einer offenen Bauweise, einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 sowie einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,8 sind zweigeschossige Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen ohne seitlichen Grenzabstand mit einer Länge von höchsten 50,0 m zulässig. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes orientieren sich an der in dieser Zeit üblichen Wohnhausbauweise und berücksichtigen keine Terrassenüberdachungen, Wintergärten oder Pergolen.
Die überwiegend als Hausgruppen geplanten Gebäude innerhalb des Plangebietes weisen eine Bautiefe von ca. 11,6 m bzw. 11,8 m auf. Um die den Vorgaben des Bebauungsplans Nr.131 entsprechende Baufenstertiefe von 15,0 m ausnutzen zu können, ist in der offenen Bauweise die Übernahme einer Baulast durch den Nachbarn erforderlich. In den vergangen Jahren blockierten Nachbarschaftskonflikte im Einzelfall Vorhaben der Terrassenüberdachung oder der Errichtung von Wintergärten, da unter den Nachbarn Zustimmungen zu Baulasten nicht erteilt wurden.
Da einige der Anwohner der Blumenrather Siedlung durch eine Unterschriftenliste den Wunsch geäußert haben, die Möglichkeit der Erstellung von überdachten Terrassen, Wintergärten sowie Pergolen an ihren Häusern zu erhalten und derartige ergänzende Bauteile im Rahmen der Erneuerung und Anpassung an zeitgemäßes Wohnen die Wohnqualität erheblich steigern und sogar zu Energieeinsparungen beitragen können, beabsichtigt die Verwaltung, den vorliegenden Bebauungsplan Nr.131 – Adolf-Kolping-Straße-West zu ändern und eingeschossige Anbauten in der o.g. Form zuzulassen. Damit dies künftig auch ohne Nachbarschaftskonflikte möglich ist, ist die Festsetzung der abweichenden Bauweise gemäß § 22 Abs. 4 BauNVO erforderlich, die sowohl den bauordnungs- und nachbarschaftsrechtlichen Belangen als auch der gewünschten städtebaulichen Ordnung entspricht.
Die abweichende Bauweise im Bebauungsplan Nr.131 – 3. Änderung ist so definiert (Anlage 5), dass eingeschossige Anbauten an das Hauptgebäude einseitig als Grenzbebauung ohne Grenzabstand (in Verlängerung der Gebäudeabschlusswand) errichtet werden müssen. Die eingeschossigen Anbauten sind jeweils auf der gegenüberliegenden Seite der Kelleraußentreppe vorzusehen. Als Anbauten sind nur Pergolen, Wintergärten und überdachte Terrassen zulässig, die zu mindestens 75 % in transparenter Ausführung (Glas oder vergleichbare transparente Materialien) oder in offener Bauweise herzustellen sind. Wegen der vorhandenen Doppel- und Reihenhausbebauung dürfen die eingeschossigen Anbauten bis zu einer gesamten Baufenstertiefe von 15,5 m errichtet werden. Durch die Begrenzung auf eine maximale Tiefe von ca. 4,0 m und die festgelegte Höhenbegrenzung soll sichergestellt werden, dass es sich um einen untergeordneten Anbau handelt.
Die festgesetzte abweichende Bauweise gewährleistet, die gewünschte Gestaltungsflexibilität sowie höheren Wohnkomfort für die Bewohner der Blumenrather Siedlung. Gleichzeitig sichert sie eine dem Standort angemessene Verdichtung, ohne auf attraktive Freiräume im Gartenbereich verzichten zu müssen. Die Festsetzung, dass Anbauten zu mindestens 75% aus transparentem Material auszuführen sind, gewährleistet eine ausreichende Belichtung und Besonnung der Grundstücke und Wohnräume. Außerdem entfallen durch die Festsetzung die bauordnungsrechtlichen Tatbestände wie, Baulasten und Anbauverpflichtungen. Außerdem berücksichtigt die abweichende Bauweise die bauordnungs- und nachbarschaftsrechtlichen Belange und trägt zur gewünschten städtebaulichen Ordnung bei.
Ferner wird die für den Bereich der Hauptgebäude festgesetzte offene Bauweise in geschlossene Bauweise geändert. Diese Bauweise wird zur Schaffung eines städtebaulich einheitlichen und geschlossenen Straßenbildes festgesetzt. Der Bezug auf die Bestandsbebauung und die im Plangebiet bereits vorherrschende Bebauungsstruktur sowie die schmal angelegten Grundstücke ergeben letztlich den Beurteilungsrahmen für die Festsetzung der geschlossenen Bauweise. Die Begrenzung der Baufenstertiefe der Haupthäuser, verhindert zudem massive zweigeschossige Anbauten, die auf der Grundlage des seit 13.12.1984 rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 131 – Adolf-Kolping-Straße-West – möglich sind, und damit verbundene Verschattungseffekte nachbarlicher Grundstücke und Wohnräume.
Insgesamt wird mit den getroffenen Festsetzungen hinsichtlich der Bauweise den Zielen der Antragsteller Rechnung getragen.
Erschließungskonzept
Die Erschließung des Plangebietes erfolgt über das bereits vorhandene Straßennetz, die Adolf-Kolping-Straße sowie die Straße „Am Rodelberg“. Diese sind als verkehrsberuhigte Anliegerstraßen ausgebaut. Von der Straße „Am Rodelberg“ zweigen kleine ca. 4,0 m breite Stichstraßen in das Plangebiet hinein und sichern so die innere Erschließung des Wohngebietes. Zur Verbesserung der fußläufigen Erreichbarkeit wurde quer durch das Plangebiet ein Fußweg gelegt, der einen schnellen Zugang zur Blumenrather Straße sowie zur Weststraße gewährleistet.
Die in der Nähe verlaufenden L 136 (Aachener Straße), K 10 (Eschweilerstraße) und die A 44 gewährleisten zudem eine gute überörtliche Anbindung des Plangebietes.
Durch die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 131 ist kein erhöhtes Verkehrsaufkommen zu erwarten, da es sich hierbei um eine Maßnahme der Nachverdichtung und Innenentwicklung einer vorhandenen Siedlungsstruktur handelt. Durch die getroffenen Festsetzungen werden keine neuen Baufelder und damit Verkehre erzeugt.
Der Bebauungsplan (Anlage 4) mit der dazugehörigen Begründung (Anlage 6) sowie den textlichen Festsetzungen (Anlage 5) liegt dieser Vorlage bei.
Verfahrensverlauf:
In der Sitzung vom 26.06.2011 hat der Ausschuss für Stadtentwicklung die Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr.131 – 3. Änderung – Adolf-Kolping-Straße-West - im beschleunigten Verfahren nach § 13 BauGB sowie die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr.131 - 3. Änderung beschlossen. Die öffentliche Auslegung erfolgte im Zeitraum vom 08.10.2012 bis 09.11.2012 im Rathaus der Stadt Alsdorf beim Fachgebiet 2.1 – Bauleitplanung (Anlage 7), sowie mit dem Schreiben vom 05.10.2012 (Anlage 8). In der Sitzung am 14.03.2013 beschließt der Ausschuss für Stadtentwicklung nach Prüfung der vorgebrachten Anregungen aus der öffentlichen Auslegung, die von der Verwaltung dazu vorgelegten Beschlussentwürfe, billigt den Bebauungsplan Nr.131 – 3. Änderung - Adolf- Kolping-Straße-West und beschließt die zweite verkürzte öffentliche Auslegung des Bebauungsplan Nr.131 – 3. Änderung – Adolf- Kolping-Straße-West .
- Beschlussfassung über die vorgebrachten Anregungen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen der Offenlage
Im Rahmen der öffentlichen Auslegung wurden folgende Anregungen vorgebracht (Anlage 9):
- Herr und Frau T., Herr und Frau D., Schreiben vom 29.10.2012; (Anlage 10)
Herr und Frau T.; Herr und Frau D. beanstanden, dass eine geschlossene Bebauung im rückwärtigen Bereich zu einer Verringerung der Wohnqualität im Plangebiet führt und zugleich eine Hinterhofatmosphäre erzeugt.
Stellungnahme der Verwaltung
Entgegen des Antrages der 26 Anwohner der Blumenrather Siedlung - eine geschlossene Bauweise festzusetzen - wonach Gebäude bzw. Anbauten im rückwärtigen Bereich ohne seitlichen Abstand zur Grundstücksgrenze errichtet werden können - wurde im Bebauungsplan Nr.131 – 3. Änderung die abweichende Bauweise festgesetzt.
Die abweichende Bauweise ist so definiert, dass eingeschossige Anbauten an das Hauptgebäude einseitig als Grenzbebauung ohne Grenzabstand (in Verlängerung der Gebäudeabschlusswand) errichtet werden müssen. Die eingeschossigen Anbauten sind jeweils auf der gegenüberliegenden Seite der Kelleraußentreppe vorzusehen. Als Anbauten sind nur Pergolen, Wintergärten und überdachte Terrassen zulässig, die zu mindestens 75 % in transparenter Ausführung (Glas oder vergleichbare transparente Materialien) oder in offener Bauweise herzustellen sind. Wegen der vorhandenen Doppel- und Reihenhausbebauung dürfen die eingeschossigen Anbauten bis zu einer gesamten Baufenstertiefe von 15,5 m errichtet werden. Durch die Begrenzung der Anbauten auf eine maximale Tiefe von ca. 4,0 m und die festgelegte Höhenbegrenzung soll sichergestellt werden, dass es sich um einen untergeordneten Anbau handelt. Die Festsetzung, dass Anbauten zu mindestens 75% aus transparentem Material auszuführen sind, sicher eine ausreichende Belichtung und Besonnung der Grundstücke und Wohnräume, gleichzeitig verhindert sie die Entstehung einer Hinterhofatmosphäre. Insgesamt wird mit der getroffenen Festsetzung hinsichtlich der Bauweise sowohl den Wünschen der Antragsteller als auch den Zielen der Gegner Rechnung getragen. Diese Lösung stellt angesichts der verhärteten Fronten einen akzeptablen Kompromiss dar.
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführung zur Kenntnis und beschließt den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr.131 – 3. Änderung zu folgen. Mit den hiesigen Festsetzungen - abweichende Bauweise, eingeschossige Anbauten in Form von Wintergärten, Pergolen und überdachten Terrassen, mind. 75 % transparente Ausführung bzw. offene Bauweise sowie eine maximale Baufenstertiefe von ca. 15,5 m - wird ein akzeptabler Kompromiss erzielt, der sowohl den Wünschen der Antragsteller als auch der Gegner Rechnung trägt.
- Herr und Frau H.; Schreiben vom 19.09.2012, (Anlage 11)
Herr und Frau H. bitten um eine genaue Auflistung der künftig möglichen Anbauformen. Des Weiteren soll „einseitige Grenzbebauung“, maximale Bautiefe, sowie die maximale Höhe der Anbauten genauer erklärt werden. Ferner wird gefragt, ob eine feste Bebauung als Steinanbau erlaubt ist, da die 75%-ige Lichtdurchlässigkeit (Verschaffungseffekte) nicht gegeben ist.
Stellungnahme der Verwaltung:
In den Allgemeinen Wohngebieten WA1 und WA2 sind innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen eingeschossige Anbauten in Form von überdachten Terrassen, Wintergärten und Pergolen zulässig. Die Höhe der Anbauen darf die Oberkante Fertigfußboden des 1. Obergeschosses nicht überschreiten (festgesetzt als Abstandsmaß von Oberkante Fertigfußboden der Terrasse bis Oberkante Fertigfußboden des 1. Obergeschosses); Die Ausführung des eingeschossigen Anbaus muss zu mindestens 75% in transparenter Form (Glas oder vergleichbare transparente Materialien) oder in vollständig offener Bauweise gestaltet werden. Wegen der vorhandenen Doppel- und Reihenhausbebauung dürfen die Anbauten bis zu einer gesamten Baufenstertiefe von 15,5 m errichtet werden.
Als Bauweise wurde die abweichende Bauweise festgesetzt. Die abweichende Bauweise ist so definiert, dass eingeschossige Anbauten an das Hauptgebäude einseitig als Grenzbebauung ohne Grenzabstand errichtet werden müssen. Dies bedeutet, der Anbau muss an einer der seitlichen Grundstücksgrenzen gebaut werden und hält von der anderen Grundstücksgrenze die gesetzlich vorgeschriebene Abstandsfläche von 3,0 m ein.
Aufgrund der textlichen Festsetzungen im Punkt 6.1 - die Ausführung des eingeschossigen Anbaus muss zu mindestens 75% in transparenter Form (Glas oder vergleichbare transparente Materialien) oder in vollständig offener Bauweise gestaltet werden – ist eine feste Bebauung aus Stein oder Ziegeln nicht möglich. Denkbar ist ein Sockel als Steinanbau, der restliche Teil des Anbaus ist in transparenter Form, oder vollständig in offener Bauweise zu errichten.
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführung zur Kenntnis und beschließt, den Anregungen der Fam. H. durch Festsetzungen im Bebauungsplan Nr.131 – 3. Änderung zu folgen.
- Herr H., Schreiben vom 15.07.2012 (Anlage 12)
Herr H. erhebt Widerspruch gegen die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr.131. Der Widerspruch bezieht sich auf die möglichen baulichen Veränderungen im Plangebiet. Insbesondere die ein- oder zweigeschossigen Anbauten zur Wohnraumerweiterung ohne Zustimmung des Nachbarn werden abgelehnt. Die Einhaltung der Siedlungsoptik und des Gesamtcharakters der Siedlung wird in den Vordergrund gestellt. Es wird auf den Bebauungsplan Nr.258 – Blumenrather Siedlung- verwiesen. Was dort gültig ist kann nicht 200 Meter weiter ausgehebelt werden. Ausgenommen vom Einspruch sind Terrassenüberdachungen, Pergolen und Wintergärten, sofern sie den Bau- und Feuerschutzrichtlinien entsprechen, eine Statik vorliegt und auch keine Sicht- oder Lärmbeeinträchtigungen durch diese Maßnahmen für den Nachbarn entstehen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Intention der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr.131 ist es, eine planungsrechtliche Voraussetzung für die Grundstückseigentümer zu schaffen, die den Anwohnern der Blumenrather Siedlung die Möglichkeit der Errichtung von eingeschossigen Anbauten in Form von Wintergärten, überdachten Terrassen sowie Pergolen gewährt. Wohnraumerweiterung in Form von festen Anbauten wie sie im Bebauungsplan Nr. 258 angedacht sind, sind im Bebauungsplan Nr.131 – 3. Änderung nicht zulässig. Sie würden erheblich zu Verschattung der Nachbargrundstücke führen. Außerdem sind derartige Anbauten innerhalb des Plangebietes von den Anwohnern der Blumenrather Siedlung nicht gewollt.
Durch die Begrenzung der Anbauten auf eine maximale Bautiefe von ca. 4,0 m und die Höhenbegrenzung soll sichergestellt werden, dass es sich um einen untergeordneten Anbau handelt. Der Gebietscharakter des Baugebietes wird durch die Anbauten nicht verändert, da die Grundflächenzahl mit allen Anbauten einzuhalten ist.
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführung zur Kenntnis und beschließt, den Anregungen bezüglich der Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr.131 – 3. Änderung zu folgen, da sich der Widerspruch nicht gegen die im Bebauungsplan festgesetzten Anlagen richtet.
- Herr K., Schreiben vom 25.09.2012, (Anlage 13)
Herr K. legt Einspruch gegen die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr.131 – 3. Änderung. Herr K. bittet um eine klare Definition des Begriffes „einseitigen Grenzbebauung“. Des Weiteren soll die zulässigen Höhe und Bautiefe der Erweiterungsbauten erklärt werden.
Stellungnahme der Verwaltung:
In den Allgemeinen Wohngebieten WA1 und WA2 sind innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen eingeschossige Anbauten in Form von überdachten Terrassen, Wintergärten und Pergolen zulässig. Die Höhe des eingeschossigen Anbaus darf die Oberkante Fertigfußboden des 1. Obergeschosses nicht überschreiten (festgesetzt als Abstandsmaß von Oberkante Fertigfußboden der Terrasse bis Oberkante Fertigfußboden des 1. Obergeschosses); Die Ausführung des eingeschossigen Anbaus muss zu mindestens 75% in transparenter Form (Glas oder vergleichbare transparente Materialien) oder in vollständig offener Bauweise gestaltet werden. Wegen der vorhandenen Doppel- und Reihenhausbebauung dürfen die Anbauten bis zu einer gesamten Baufenstertiefe von 15,5 m errichtet werden. Durch die Begrenzung der eingeschossigen Anbauten auf eine maximale Tiefe von ca. 4,0 m und die festgelegte Höhenbegrenzung soll sichergestellt werden, dass es sich um einen untergeordneten Anbau handelt.
Als Bauweise wurde die abweichende Bauweise festgesetzt. Die abweichende Bauweise ist so definiert, dass eingeschossige Anbauten an das Hauptgebäude einseitig als Grenzbebauung ohne Grenzabstand (in Verlängerung der Gebäudeabschlusswand) errichtet werden müssen. Dies bedeutet, der Anbau muss an einer der seitlichen Grundstücksgrenzen gebaut werden und hält von der anderen die gesetzlich vorgeschriebene Abstandsfläche von 3,0 m ein.
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführung zur Kenntnis und beschließt, den Anregungen bezüglich der Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr.131 – 3. Änderung zu folgen.
- Herr und Frau K., Protokoll von 10.09.2012, (Anlage 14)
Herr und Frau K. äußern Bedenken bezüglich der geplanten Festsetzungen zu den Grundstückseinfriedungen. Sie möchten, dass ihre seit etwa 25 Jahren bestehende Grundstückseinfriedung bestehen bleibt, da ihr Grundstück ca. 1,0 m über dem Niveau der Straße liegt. Eine Reduzierung der Mauerhöhe würde dazu führen, dass das Erdreich bei starkem Regen auf die Straße läuft. Herr und Frau K. nutzen die Mauer weiterhin als Sichtschutz für Müllbehälter.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr.131 – 3. Änderung orientieren sich weitestgehend an den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr.131. Im Bebauungsplan Nr.131 heißt es hinsichtlich der Einfriedungen: „Einfriedungsmauern sind im Plangebiet unzulässig“. Die errichtete Mauer ist unzulässigerweise errichtet worden.
Von der Verwaltung wird Herrn und Frau K. empfohlen den Festsetzungen des Bebauungsplans zu folgen und die Mauer auf die Höhe von 0,5 m als Sockelmauer zurückzubauen. Um den erforderlichen Sichtschutz zu gewährleisten kann ferner die Sockelmauer als Mauer mit aufgesetzten Zäunen aus Holz und Stahlmatten oder als Mauer aus Hecken in einer Gesamthöhe von 1,80 ausgeführt werden.
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführung zur Kenntnis und beschließt, den Anregungen bezüglich der Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr.131 – 3. Änderung zu folgen. Die im Bebauungsplan Nr.131 – 3. Änderung getroffenen Festsetzungen hinsichtlich der Einfriedungen ermöglichen eine breite Vielfalt an Einfriedungsformen um den erforderlichen Sichtschutz zu gewährleisten und gleichzeitig das gewollten städtebauliche Erscheinungsbild des Plangebietes zu sichern.
- Herr und Frau E., Fam. Sch., Herr B., Schreiben vom 29.10.2012, (Anlage 15)
6.1 Herr und Frau E., Fam. Sch. und Herr B. legen Einspruch gegen die beabsichtigte 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr.131. Gefordert wird die ersatzlose Streichung des Punkts 2.1 der textlichen Festsetzungen „Festsetzung bezüglich der Höchstzulässigen Anzahl von Wohnungen in Wohngebäuden“ bzw. folgende Formulierung soll in den Bebauungsplan aufgenommen werden: „...je Haus mit nur einer Wohnpartei“.
6.2 Es wird ferner kritisiert, dass die Bebauung einer Grenze je Haus, nur für die Grenze ohne Kellertreppenbelegung gelten kann. Es wird gefordert folgende Textpassagen zu ergänzen / zu ändern bzw. zu streichen.
6.2.1 Die Bebauungsgrenze, auf der die Kellertreppenfertigelemente diese Grenze bilden, darf generell nicht bebaut werden, da diese Grenze weiterhin nicht bebaubar ist.
6.2.2 Wird die gegenüberliegende bebaubare Grenze bebaut, muss das Bauwerk von der gegenüberliegenden Bebauungsgrenze (Bebauungsgrenze mit Kellertreppe) mit jedem Bauwerkteil einen Abstand von mindestens 3,0 m einhalten.
6.2.3 Die Bautiefe ab der hinteren Hauswand darf nur 3,40 m gemäß derzeitigem B- Plan betragen. (Die Bauwerke lägen ansonsten im Sichtfeld des jeweiligen Wohnzimmerfensters des Nachbarn).
6.2.4 Die Anlage 5 der Vorlage Nr. 2012/0333 „Beschlussvorlage“ vom 02.07.2012 und damit die darin enthaltenen Variante 1-4 sind ersatzlos zu streichen.
6.3 Es wird angeregt den Punkt 6 der textlichen Festsetzungen „Flächen für Anbauten gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 Abs. 3 BauNVO“ wie folgt zu ändern:
Eine beabsichtigte Ausführung darf nur nach den Varianten 1, 2 oder 4 der Anlage 4 Vorlage Nr. 2012/0333, Beschlussvorlage vom 02.07.2012 erfolgen. Dabei darf der umbaute Raum nur zu 75% mit transparenten Materialien (Glas oder vergleichbare transparente Materialien) oder in vollständig offener Bauweise gestaltet werden. Wird auch die Variante 3 der Anlage 4 weiterhin verfolgt, darf die Kellertreppe auch dabei weiterhin nicht überbaut werden. Das Bauwerk darf insgesamt nicht geschlossen und die Bautiefe von 3,40 m bis zur derzeitigen Baugrundgrenze (15,0 m) m darf nicht überschritten werden. Das zur Konstruktion erforderliche Holzprofil darf nur die zur statischen Absicherung erforderliche Mindestdimensionierung und keine Überdimensionierung aufweisen.
6.4 Es wird angeregt den Punkt 7 der textlichen Festsetzungen „Garagen, überdachte Stellplätze und sonstige Nebenanlagen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 BauNVO“ wie folgt zu ändern bzw. folgende Streichungen vorzunehmen:
Die Forderung nach einer zusätzlichen 5 m langen Vorstellfläche vor einem Stellplatz /Carports ist zu streichen. Für Garagen sind diese Forderungen nachvollziehbar und sinnvoll. Für Stellplätze und Carports nicht.
Stellplätze und Carports müssen in der Ausführung so bemessen werden, dass die darauf abgestellten Fahrzeuge nicht über die Straßenbegrenzungslinie in die Straßen hineinragen, das sollte diesbezüglich ausreichend sein.
6.5 Des Weiteren werden die Festsetzungen des Punktes 8 der textlichen Festsetzungen „Maßnahmen zur Minderung von Flächenversiegelungen und ihren Auswirkungen“ bemängelt. „Bei einem überdachten Stellplatz /Carport mit einer Niederschlagswasserfassung der Dachwässer ist ein wasserdurchlässiger Bodenaufbau des Stellplatzes nicht zweckmäßig und zielführend. Diese Forderung ist im Zusammenhang mit überdachten Stellplätzen mit gezielter Niederschlagswasserfassung und gar – Verwertung zu streichen“. Die Verwendung der Niederschlagswässer mit gezielter Wasserfassung stellt gar eine höherwertigere Nutzung dar, als ein unkontrolliertes Versickern unterhalb einer Stellfläche. Der Verbrauch von wertvoll aufbereitetem Trinkwasser wird nicht unerheblich minimiert.
Stellungnahme der Verwaltung:
zu 6.1
Da die Nachbarschaft überwiegend durch Eigenheime geprägt ist, wird die höchstzulässige Zahl der Wohnungen je Haus und Doppelhaus im Plangebiet auf zwei Wohnungen beschränkt. Mit dieser Festsetzung soll außerdem ermöglicht werden, dass z.B. in einer Einliegerwohnung ein Elternteil gepflegt werden kann. Zwei großzügige Wohneinheiten sind aufgrund der Wohnungsgrößen nicht möglich. Des Weiteren soll durch diese Festsetzung eine übermäßige Verdichtung des Plangebietes, ein erhöhtes Verkehrsaufkommen sowie ein erhöhter Stellplatzbedarf vermieden werden.
zu 6.2 und 6.2.1
Den Anregungen der Einwender wird im Punkt 15.2.1 gefolgt. Die textlichen Festsetzungen wurden im Punkt 5.2 dahingehend ergänzt, dass eingeschossige Anbauten jeweils auf der gegenüberliegenden Seite der Kelleraußentrappe vorzusehen sind.
zu 15.2.2
Als Bauweise wurde die abweichende Bauweise festgesetzt. Die abweichende Bauweise ist so definiert, dass eingeschossige Anbauten an das Hauptgebäude einseitig als Grenzbebauung ohne Grenzabstand (in Verlängerung der Gebäudeabschlusswand) errichtet werden müssen. Die eingeschossigen Anbauten sind jeweils auf der gegenüberliegenden Seite der Kelleraußentreppe vorzusehen. Dies bedeutet, der Anbau muss auf der nicht mit Kelleraußentreppe bebauten Grundstücksgrenze errichtet werden und hält zu der anderen Grundstücksgrenze die gesetzlich vorgeschriebene Abstandsfläche von 3,0 m ein. Eine explizite Festsetzung der Abstandsfläche von 3,0 m ist nicht erforderlich, da die Definition der abweichenden Bauweise dies bereits regelt.
zu 6.2.3
Aufgrund der vorhandenen Doppel- und Reihenhausbebauung und der geringen Grundstücksbreiten von ca. 5,50 m wird eine gesamte Baufenstertiefe von 15,5 m festsetzt. Die zusätzliche Festsetzung, dass Anbauten zu mindestens 75% aus transparentem Material auszuführen sind, gewährleistet eine ausreichende Belichtung und Besonnung der Grundstücke und Wohnräume.
16.2.4
Der Forderung der Streichung der Anlage 5 der Vorlage Nr. 2012/0333 „Beschlussvorlage“ vom 02.07.2012 kann nicht stattgegeben werden. Die Anlage 5 der Vorlage Nr. 2012/0333 vom 02.07.2012 und die darin enthaltene Varianten 1-4 dienen lediglich der Veranschaulichung. Es handelt sich hier um keine planungsrechtlichen Vorgaben. Mit den Anlage 5 der Vorlage Nr. 2012/0333 sollte lediglich aufgezeigt werden, welche Anbauformen mit dem rechtskräftigen Bebauungsplan Nr.131 – Adolf-Kolping-Straße-West möglich wären.
zu 6.3
Den Anregungen zum Punkt 15.3 wird nicht gefolgt. Die vorgebrechten Anregungen im Punkt 15.3 sind bereits Bestandteil der textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplans Nr.131 – 3. Änderung. Eine weitere Konkretisierung der textlichen Festsetzungen im Punkt 6.1 ist somit nicht erforderlich.
Ferner wird eine Festsetzung hinsichtlich der nicht Überbaubarkeit der Grundstücksgrenze auf der sich die Kelleraußentreppe befindet getroffen. Aufgrund der geringen Grundstücksbreite von 5,50 m wird eine maximale Baufenstertiefe von insgesamt 15,5 m festgesetzt. Damit sind Anbauten von maximal 4,0 m Länge möglich. Die zusätzliche Festsetzung, dass Anbauten zu mindestens 75% aus transparentem Material auszuführen sind, gewährleistet eine ausreichende Belichtung und Besonnung der Grundstücke und Wohnräume.
zu 6.4
Der Punkt 7 der textlichen Festsetzungen „Garagen, überdachte Stellplätze und sonstige Nebenanlagen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 BauNVO“ wird aus den textlichen Festsetzungen gestrichen, da das Plangebiet bereits bebaut ist und Änderung im Plangebiet wohl nicht vorgenommen werden. Außerdem werden die geforderten Abstände von 5,0 m bereits heute im Plangebiet eingehalten.
zu 6.5
Die gezielte Formulierung des Punktes Nr.8 der textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan Nr.131 – 3. Änderung lautet: „Befestigte Fläche wie Erschließungswege, Stellplätze und Stellplatzzufahrten sind unter Verwendung wasserdurchlässiger Bodenaufbauten und Bodenbeläge herzustellen“. Überdachte Stellplätze, Garagen und Carports werden von den textlichen Festsetzungen des Punktes 8 nicht berührt. Folglich müssen diese auch nicht mit wasserdurchlässigen Bodenaufbauen und Bodenbelägen hergestellt werden. Mit dieser Festsetzung soll dem Ziel „Böden so zu erhalten, dass sie ihre Funktionen im Naturhaushalt erfüllen können“ Rechnung getragen werden.
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen zu den Punkten 6.1 bis 6.5 zur Kenntnis und beschließt, den Anregungen bezüglich der Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr.131 – 3. Änderung zu folgen.
- Herr K., Herr H., Frau Q., Herr L., Herr K. und Herr Sch., Schreiben vom 18.08.2012, (Anlage 16)
Herr K., Herr H., Frau Q., Herr L., Herr K. und Herr Sch. weisen auf eine erhebliche Beeinträchtigung der Lichtverhältnisse durch ein- oder gar zweigeschossige feste Anbauten und bieten ihren Sechserblock von der geplanten Änderung auszuschließen. Um den Wunsch der übrigen Anwohner nach Wohnraumerweiterung nach zu kommen, möchten die Eigentümer des Sechserblockes die Möglichkeit zum Bau von Terrassenüberdachungen, Wintergärten und Pergolen ermöglichen und stimmen dem Bebauungsplan Nr.131 – 3. Änderung zu, sofern das Dach aus Glas ist und die Brandschutzmaßnahmen eingehalten werden.
Stellungnahme der Verwaltung:
Intention der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr.131 ist es, eine planungsrechtliche Voraussetzung für die Grundstückseigentümer zu schaffen, die ihnen die Möglichkeit der Errichtung von eingeschossigen Anbauten in Form von Wintergärten, überdachten Terrassen sowie Pergolen gewährt. In den Allgemeinen Wohngebieten WA1 und WA2 werden innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen lediglich eingeschossige Anbauten in Form von überdachten Terrassen, Wintergärten und Pergolen zugelassen. Zudem wird Festgesetzt, dass die eingeschossigen Anbaus zu mindestens 75% in transparenter Form (Glas oder vergleichbare transparente Materialien) oder in vollständig offener Bauweise auszuführen sind. Ein- bzw. zweigeschossige Hauserweiterungen aus Ziegelsteinen sind nicht Bestandteil des Bebauungsplanes Nr.131 – 3. Änderung und somit nicht zulässig.
Durch die Begrenzung der Anbauten auf eine maximale Bautiefe von ca. 4,0 m und die Höhenbegrenzung soll sichergestellt werden, dass es sich um einen untergeordneten Anbau handelt. Der Gebietscharakter des Baugebietes wird durch die Anbauten nicht verändert, da die Grundflächenzahl mit allen Anbauten einzuhalten ist.
Da die Eigentümer mit dem Kompromiss der Errichtung von Wintergärten, überdachten Terrassen und Pergola einverstanden sind, wird dem Wunsch, den Sechsehrblock aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr.131 – 3. Änderung auszuschließen, nicht gefolgt.
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführung zur Kenntnis und beschließt, den Anregungen bezüglich der Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr.131 – 3. Änderung zu folgen.
- Herr und Frau K., Schreiben vom 17.07.2012, (Anlage 17)
Herr und Frau K. legen gegen die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr.131 Widerspruch ein. Durch die 3. Änderung und die entstehenden Anbaumöglichkeiten wäre nicht nur das Gesamtbild des 6-er Blocks beeinträchtigt, spätere Anbauten würden auch die bislang vorhandene freie Sicht von den Terrasse in die Nachbarschaft erheblich stören. Darüber hinaus wären Streitigkeiten, evtl. auch Rechtsstreitigkeiten zwischen den jeweiligen Nachbarn vorprogrammiert. Das gesamtnachbarliche Verhältnis kann man als sehr gut betrachten und sollte deshalb nicht durch genehmigte Anbauten irgendwelcher Art und Größe seitens der Stadt Alsdorf getrübt werden.
Stellungnahme der Verwaltung:
Da 26 der Anwohner der Blumenrather Siedlung durch eine Unterschriftenliste den Wunsch geäußert haben, die Möglichkeit der Erstellung von überdachten Terrassen, Wintergärten sowie Pergolen an ihren Häusern zu erhalten und derartige ergänzende Bauteile im Rahmen der Erneuerung und Anpassung an zeitgemäßes Wohnen die Wohnqualität erheblich steigern und sogar zu Energieeinsparungen beitragen können, beabsichtigt die Verwaltung, den vorliegenden Bebauungsplan Nr. 131 – Adolf-Kolping-Straße-West zu ändern und eingeschossige Anbauten in der o.g. Form zuzulassen. Damit dies künftig auch ohne Nachbarschaftskonflikte möglich ist, werden Festsetzungen hinsichtlich Anbauform und Anbauweise getroffen, die sowohl den bauordnungs- und nachbarschaftsrechtlichen Belangen als auch der gewünschten städtebaulichen Ordnung entsprechen. Durch die Festsetzung, dass Anbauten zu mindestens 75% aus transparentem Material bzw. in offener Bauweise auszuführen sind, wird eine ausreichende Belichtung und Besonnung der Grundstücke und Wohnräume sichergestellt. Gleichzeitig werden durch die offene Gestaltung der Anbauten die Sichtverhältnisse im Plangebiet nur minimal eingeschränkt. Der Gebietscharakter des Baugebietes wird durch die Anbauten nicht verändert, da die Grundflächenzahl mit allen Anbauten einzuhalten ist. Eine Herausnahme des Blocks aus dem Bebauungsplan Nr.131 – 3. Änderung ist nicht beabsichtigt. Bei einem späteren Eigentümerwechsel, kann der Wunsch nach einem Anbau nicht ausgeschlossen werden. Die heutigen Eigentümer müssen die Festsetzungen nicht umsetzten.
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführung zur Kenntnis und beschließt den Anregungen z bezüglich der Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr.131 – 3. Änderung zu folgen.
- Herr K., Schreiben vom 18.07.2012, (Anlage 18)
Im Amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt Alsdorf vom 28.06.2012 Nr. 17, Seite 133 wurde der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr.131 – 3. Änderung öffentlich bekanntgemacht. Dieses Schreiben erhielten einige Bewohner „Am Rodelberg“ als Hauswurfsendung. Das Schreiben erhielt folgenden Text: „Jeder Hausbesitzer kann ohne Zustimmung seines Nachbarn hinter seinem Haus einen Anbau errichten. Heute ist hierzu eine Zustimmung des Nachbarn erforderlich. Einspruch gegen diese Änderung kann bei der Stadt Alsdorf nur bis zum 27.07.2012 vorgebracht werden“.
Die Bebauung „Am Rodelberg“ besteht aus Reihenhäusern dessen Erscheinungsbild nicht durch eigenwillige u. willkürliche Um- oder Anbauten verschandelt werden sollte. Abtrennungen sollten wie bisher unter Nachbarn abgesprochen und notfalls nach gesetzlichen Bestimmungen eingeschränkt werden. Mit der geplanten Änderung ist für Streit Tür und Tor geöffnet. Herr K. ist mit der Änderung des Bebauungsplanes nicht einverstanden und lege hiermit Widerspruch ein.
Stellungnahme der Verwaltung:
Da 26 der Anwohner der Blumenrather Siedlung durch eine Unterschriftenliste den Wunsch geäußert haben, die Möglichkeit der Erstellung von überdachten Terrassen, Wintergärten sowie Pergolen an ihren Häusern zu erhalten und derartige ergänzende Bauteile im Rahmen der Erneuerung und Anpassung an zeitgemäßes Wohnen die Wohnqualität erheblich steigern und sogar zu Energieeinsparungen beitragen können, beabsichtigt die Verwaltung, den vorliegenden Bebauungsplan Nr. 131 – Adolf-Kolping-Straße-West zu ändern und eingeschossige Anbauten in der o.g. Form zuzulassen. Damit dies künftig auch ohne Nachbarschaftskonflikte möglich ist, werden Festsetzungen hinsichtlich Anbauform und Anbauweise getroffen, die sowohl den bauordnungs- und nachbarschaftsrechtlichen Belangen als auch der gewünschten städtebaulichen Ordnung entsprechen. Durch die Festsetzung, dass Anbauten zu mindestens 75% aus transparentem Material bzw. in offener Bauweise auszuführen sind, wird eine ausreichende Belichtung und Besonnung der Grundstücke und Wohnräume sichergestellt. Der Gebietscharakter des Baugebietes wird durch die Anbauten nicht verändert, da die Grundflächenzahl mit allen Anbauten einzuhalten ist.
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführung zur Kenntnis und beschließt den Anregungen bezüglich der Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr.131 – 3. Änderung zu folgen.
- Herr und Frau E., Herr und Fr. W., Herr und Herr B., Schreiben vom 14.07.2012, (Anlage 19)
Es wird Widerspruch gegen die beabsichtigte Änderung des Bebauungsplanes Nr.131 – 3. Änderung eingelegt. Folgende Anregungen und Änderungsvorschläge werden vorgetragen:
10.1 Eine Grenzbebauung gemäß beantragter Bebauungsplanänderung an den Häusern im betroffenen Bebauungsplangebiet ist, wegen zumindest jeweils einer nicht bebaubaren Grundstücksgrenze je Haus, generell nicht möglich. Die Antragsbegründung im Antrag des Antragstellers ist sachlich und faktisch nicht richtig und aufgrund dieses Antrages bzw. Antragsinhalts wurden alle Entscheidungen im Verfahren getroffen und Beschlüsse gefasst. Eine Weiterführung des Verfahrens zur Änderung des Bebauungsplanes Nr.131 - 3. Änderung hätte generell unter diesen Umständen nicht erfolgen dürfen.
Auch erhebliche negative Einflüsse durch zusätzliche Bauwerke auf das Wohlbefinden der Einwohner; auf die Umwelt im Siedlungsgebiet, auf das Zusammenleben und auf die Sicherheit der Bürger wie Brandschutz, Rettungsdienstzufahrt, Erreichbarkeit der Häuser zu Ver- und Entsorgungsaufgaben durch das o.g. Vorhaben stehen einer Umsetzung entgegen. Die Infrastruktur im Siedlungsgebiet ist bereits heute nicht mehr ausreichend und die spezielle Energieversorgung der Häuser sowie vertragliche Bindungen lassen eine Änderung des B-Planes nicht zu.
10.2 Völlig unklar ist die Umsetzung einer Grenzbebauung in geschlossener Bauweise bezüglich der Häuser im betroffenen Bebauungsgebiet, da jeweils auf einer Bebauungsgrenze lose ohne zusätzliche Fundamente verlegte Kellertreppenfertigelemente in einer 2 Punktverlagerung verlegt sind. Die beiden Außenkanten der Treppenfertigelemente der Nachbarhäuser stoßen aneinander und bilden exakt die v.g. Grenze. Diese Treppenfertigelemente sind nicht bebaubar. Das Haus des Antragstellers am Rodelberg 31 ist ein Eckhaus, somit besteht hier keine bebaubare Grenze gemäß seinem Antrag. Die Anwendbarkeit einer geschlossenen Bauweise mit einer Grenzbebauung ist aus v.g. Gründen nicht gegeben. Der Antrag ist diesbezüglich nicht anwendbar.
10.3Der zugrunde liegende Bürgerantrag vom 05.08.2010 zur Änderung des o.g B-Planes wird u.a. damit begründet, dass „eine Erweiterung des Familie“ in den betroffenen Häusern wegen Platzmangel nicht möglich sei.
Die Einfamilienreihenhäuser im betroffenen B- Plangebiet wurden für Familien mit Kindern in der Planung zugeschnitten, errichtet und ausgewiesen. Fördergelder aus Landesmitteln und gar aus der EU wurden für die Bauherren diesbezüglich bewilligt. Die Hausbeschreibung in den Kaufverträgen weist bis zu 4 Kinderzimmer in der Wohnraumbeschreibung aus. Der Antragsteller wohnt heute mit 5 Erwachsenen in seinem Haus.
Der Wohnraum der Häuser im Bebauungsplangebiet beträgt ohne Wohnraumerweiterung eine Wohnfläche im Standardhaus von 120 m². Das Haus des Antragstellers hat eine Wohnfläche von ca. 135 m² und diese ist in jedem Standardhaus erreichbar.
Die o.g. Wohnraumangabe zum Haus des Antragstellers wurde aus dem Freistellungsantrag/ Genehmigungsfreistellung des Antragstellers errechnet. Dieser wurde für den Antragsteller durch einen aufgestellt und zur Beantragung bei der Stadt Alsdorf mit Eingangsstempel der Stadt Alsdorf vom 11.09.2009 durch den Antragsteller eingereicht. Er liegt der Stadt Alsdorf vor und war u.a. Grundlage der Einigung im Rechtsstreit zwischen der Stadt Alsdorf und dem Antragsteller vor dem Verwaltungsgericht Aachen (AZ: 3K 1641/09 i.V.m. Ordnungsverfügung AZ: 00719-06-06).
10.4Eine weitere Begründung im Antrag zur B-Planänderung, ist ein Vergleich mit der Wohnsituation und deren Lösung in den Siedlungen Alsdorf-Ofden und Alsdorf-Ost. Ein Vergleich mit den mindestens in den frühen 50er Jahren gebauten Häusern in den Siedlungen Alsdorf-Ost bzw. Alsdorf-Ofden mit unserer 1986 errichteten Häusern ist nicht anwendbar. Die Wohnflächen dieser Häuser halten in der Standardausführung keinem Vergleich mit unseren Häusern stand.
10.5 Der überwiegende Teil der Unterzeichner des B-Planänderungsantrages errichtete bereits Sitzplatzüberdachungen. Folglich hätte für diese Hausbesitzer eine B-Planänderung keine wesentliche Bedeutung. Grenzbebauungszustimmungen der betroffenen Nachbarn müssten in diesen Fällen vorliegen und genehmigte Bauanträge hierzu auch. Ein Konfliktpotential sollte diesbezüglich ausgeschlossen werden können. Nur die Möglichkeit einer „gemeinschaftlichen“ Einigung zu einer Grenzbebauungszustimmung, wie sie derzeit besteht, ermöglicht ein gutes nachbarschaftliches Verhältnis. Die Durchsetzung und Errichtung eines Bauwerkes ohne ein solche Ab- und Zustimmung durch eine B-Planänderung führt nicht zur Zufriedenheit der betroffenen Bürger und kommt einer Zwangsanordnung gleich. Dies kann nicht konfliktentspannend wirken.
10.6 Ferner wird beklagt, dass die bereits mit Schreiben vom 19.11.2010 geäußerten Bedenken den Ausschussmitgliedern nicht zur Kenntnis gegeben wurden. Mit Kenntnis dieser Bedenken wäre ein Aufstellungsbeschluss in dieser Sache mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zustande gekommen.
10.7 Die Häuser im B-Plangebet werden derzeit bereits teilweise als Zweifamilienhäuser genutzt, was der zweite Grund für den Antrag zur B-Planänderung sein wird. Diese Situation ist der Hauptgrund der PKW Anhäufung pro Haushalt im B-Plangebiet. Dies führt nicht selten zu Infrastrukturproblemen. Täglich werden zu viele Autos zwangsläufig widerrechtlich in den als Spielstraßen ausgewiesenen Straßen des B Plangebietes durch die Bewohner abgestellt. Behinderungen in diesen Straßen sind an der Tagesordnung. Dem Ordnungsamt der Stadt Alsdorf liegen diesbezüglich bereits mehrere Bürgerbeschwerden verschiedener Anwohner vor. Die Erreichbarkeit unserer Häuser für die Müllabfuhr, Feuer- und Rettungsdienste ist teilweise nur unzureichend möglich. Dies führt zu Nachbarschaftskonflikten im gesamten Siedlungsgebiet Am Rodelberg und Adolf-Kolping-Straße.
10.8 Eine Wohnraumerweiterung führt zwangsläufig zur Versiegelung zusätzlicher Naturflächen. Zusätzlicher Wohnraum muss beheizt werden, mit u.a. höherem CO2- Emissionen–Ausstoß durch zusätzlich erforderliche Heizenergie. Dies steht nicht im Einklang mit dem Gesetzt zur Vermeidung von Treibhausgasen. Auch würde die beabsichtigte 3 – Änderung der 2. Änderung des o.g B-Planes, „Erlaubnis zur Pflanzung auch von hochstämmigen Obstbäumen im Bebauungsgebiet, um das Siedlungsbild freundlicher und ökologisch wertvoller zu gestalten, entgegenstehen. Eine ökologisch wertvolle Ausrichtung war von Beginn an das Ziel des Siedlungskonzeptes im B-Plangebiet. Eine kinder-, umweltfreundliche und naturnahe Siedlungsstruktur mit viel Grün und Gartenatmosphäre sollte geschaffen werden und somit der Übergang zum sich an die Siedlungsgrenzen anschließenden Naturschutzgebietes. Das war einer der Hauptgründe zur Kaufentscheidung der Hauskäufer. Zusätzliche Windschattenbereiche entstehen, Winddurchflusszonen werden verengt und höhere Windgeschwindigkeiten im Siedlungsbereich sind die Folgen. Den Nachbargebäuden wird Tageslicht entzogen, der Wohnbereich muss früher künstlich beleuchtet werden.
10.9 Zusätzliche Baukörper in den Gärten der Häuser im B-Plangebiet würden ein Hinterhofatmosphäre in unseren Gärten auslösen. Freiflächen werden erheblich verkleinert, abgedunkelt und enger, was nicht konfliktentspannend sein kann. Das positive Wohlgefühl würde erheblich eingeschränkt. Unser Reihenhaussiedlung bietet zurzeit nicht zuletzt durch die bestehende Gartenaufteilung, das relativ viel Grün und der derzeit nicht aufeinander prasselnde Baumassen einen guten Wohnkomfort. Eine Zusätzliche Bebauung wirkt sich negativ auf das Wohnkomfort. Eine zusätzliche Bebauung wirkt sich negativ auf das Wohlbefinden der Hausbewohner aus. Das Gefühlt der Enge wird erhöht. Das Siedlungsbild würde erheblich verändert und das Siedlungsgebiet zersiedelt. Es ist zu befürchten, dass bei Umsetzung der Maßnahme der Verkehrswert der Häuser erheblich sinken wird.
10.10 Eine zusätzliche Bebauung der Grundstücke des B-Plangebietes führt zu geringeren Gebäudeabständen durch zusätzliche Baukörper. Dies wird durch die Grundstückszuschnitte mit angrenzenden Garagen verstärkt. Dies kann dem Brandschutzkonzept nicht dienlich sein. Dieses ist komplett neu zu bewerten. Zudem werden in Überdachungsbereichen im Garten nicht selten Grilleinrichtungen und gasbetriebene Heizungen genutzt, was die Brandgefahr steigert.
10.11 Die besondere Konstellation der Wärmebereitstellung ist zu bewerten. Die sichere Heizenergie- und Warmwasserbereitstellung der Häuser im B-Plangebiet erfolgt über eine gemeinsame Fernheizanlage, auch für das gesamte Siedlungsgebiet Am Rodelberg und Adolf-Kolping-Straße. Eine Wohnraumerweiterung hat hierauf eine direkte Wirkung. Der maximale Zusatzwärmebedarf ist vorher zu berechnen. Dieser ist dem Betreiber der Fernheizanlage vorher mit zu teilen und zu prüfen. Ob die bestehende Fernheizanlage weiterhin eine sichere Wärmebereitstellung für alle angeschlossenen Häuser sicherstellen kann. Diese Fernheizanlage musste aus v.g. Gründen bereits in der Vergangenheit 2 Mal mit erheblichem Aufwand erweitert werden. Kosten für eine ggf. erforderliche Erweiterung der Fernheizanlage wissen wir bereits vorsorglich zurück. Ist das insgesamt mit den Fernwärmelieferverträgen zu vereinbaren?
10.12 Alle notariell geschlossenen Haus-Kaufverträge der Hausbesitzer enthalten u.a. die gleichen und eindeutigen Festlegungen zur Nutzung und Abgrenzung der Hausgrenzen zum Nachbarhaus. Auch diese Vertragsinhalte stehen der beantragten Bebauungsplanänderung entgegen und haben alle noch Ihre Gültigkeit und Bedeutung.
Stellungnahme der Verwaltung:
zu 10.1
Intention des am 05.08.2010 bei der Stadt Alsdorf eingereichten Bürgerantrages der 26 Anwohnerinnen und Anwohner der Blumenrather Siedlung im Bereich „Am Rodelberg“ gemäß § 24 der Gemeindeordnung NRW ist die Änderung des seit 1984 rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr.131. Angeregt wird eine Änderung der offenen Bauweise - o - in geschlossene Bauweise - g - innerhalb der überbaubaren Flächen, wonach Gebäude bzw. Anbauten im rückwärtigen Bereich ohne seitlichen Grenzabstand zur Grundstücksgrenze errichtet werden können. Diesem Antrag wird seitens der Verwaltung nach Einschätzung der Situation im Plangebiet nicht vollständig Rechnung getragen.
Zur Erhaltung der gegenwärtigen geschlossenen Siedlungsstruktur sowie zur Schaffung eines einheitlichen Straßenbildes wird die geschlossene Bauweise lediglich für den Bereich der Hauptgebäude festgesetzt. Der Bezug auf die Bestandsbebauung und die im Plangebiet bereits vorherrschende Bebauungsstruktur sowie die schmal angelegten Grundstücke ergeben letztlich den Beurteilungsrahmen für die Festsetzung der geschlossenen Bauweise.
Um dem Wunsch der 26 Anwohner der Blumenrather Siedlung nachzugehen, überdachte Terrassen, Wintergärten und Pergola zuzulassen, gleichzeitig aber den Bedürfnisse der anderen Anwohner der Blumenrather Siedlung Rechnung zu tragen, ist ein Kompromiss erforderlich. Der Kompromiss ist, zum einen in der Festsetzung der Anbauformen: eingeschossigen Anbauten in Form von Wintergärten, überdachten Terrassen und Pergola zu sehen, zum anderen in der Festsetzung der abweichenden Bauweise, die wie folgt definiert ist: „In der überbaubaren Fläche mit der Festsetzung a – abweichende Bauweise sind eingeschossige Anbauten an das Hauptgebäude einseitig als Grenzbebauung ohne Grenzabstand (in Verlängerung der Gebäudeabschlusswand) zu errichten. Die eingeschossigen Anbauten sind jeweils auf der gegenüberliegenden Seite der Kelleraußentreppe vorzusehen“. Weitere Festsetzungen hinsichtlich der Ausbauweise der Anbauten sowie die Begrenzung der gesamten Baufenstertiefe auf 15,5 m erlauben sowohl die bauordnungs- und nachbarschaftsrechtlichen Belangen zu berücksichtigen und tragen zugleich zur gewünschten städtebaulichen Ordnung im Plangebiet bei.
Der Inhalt und die getroffenen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr.131 – 3. Änderung verdeutlichen, dass die 3. Änderung des Bebauungsplanes nicht auf einer „sachlich und faktisch“ falsch vorgebrachten Antragstellung basiert, sondern seitens der Verwaltung entsprechende Überlegungen und Berücksichtigungen aller vorgebrachten Belange der Anwohner der Blumenrather Siedlung erfolgte. Wodurch es auch zu einer Änderung des ursprünglichen Zieles (geschlossenen Bauweise, feste bauliche Anlagen) gekommen ist.
zu 10.2
Zur Realisierung der Wintergärten, überdachten Terrassen und Pergola wurde im Bebauungsplan Nr. 131 – 3. Änderung die abweichende Bauweise festgesetzt. Für Eckgrundstücke wurden die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr.131 – 3. Änderung um folgende Formulierung ergänzt: „In der überbaubaren Fläche mit der Festsetzung a – abweichende Bauweise sind eingeschossige Anbauten an das Hauptgebäude einseitig als Grenzbebauung ohne Grenzabstand (in Verlängerung der Gebäudeabschlusswand) zu errichten. Die eingeschossigen Anbauten sind jeweils auf der gegenüberliegenden Seite der Kelleraußentreppe vorzusehen“. Mit dieser Festsetzung sind die Baugrenzen für die Eckgrundstücke eindeutig definiert.
zu 10.3
Eine Wohnraumerweiterung, wie sie im Bürgerantrag vom 05.08.2010 beschrieben wird, wird mit dem Bebauungsplan Nr. 131- 3. Änderung nicht verfolgt. Intention des Bebauungsplanes Nr.131 – 3. Änderung ist es vielmehr, eine planungsrechtliche Voraussetzung für die Grundstückseigentümer zu schaffen, die ihnen die Möglichkeit der Errichtung von Wintergärten, überdachten Terrassen sowie Pergolen, auch ohne das Erfordernis einer Baulastzustimmung der Nachbarn, gewährt und damit eine erhebliche Verbesserung der Wohnqualität, im Hinblick auf zeitgemäßes Wohnen, ermöglicht. Da 26 Anwohnerinnen und Anwohner der Blumenrather Siedlung durch eine Unterschriftenliste den Wunsch geäußert haben, die Möglichkeit der Erstellung von überdachten Terrassen, Wintergärten sowie Pergolen an ihren Häusern zu erhalten und derartige ergänzende Bauteile im Rahmen der Erneuerung und Anpassung an zeitgemäßes Wohnen die Wohnqualität erheblich steigern und sogar zu Energieeinsparungen beitragen können, beabsichtigt die Verwaltung, den vorliegenden Bebauungsplan Nr.131 – Adolf-Kolping-Straße-West zu ändern und eingeschossige Anbauten in der o.g. Form zuzulassen.
zu 10.4
Der Vergleich der Wohnsiedlungen Blumenrath und Alsdorf-Ofden sowie Alsdorf –Ost war bei der Entscheidung zum Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplanes Nr.131 – 3. Änderung nicht ausschlaggebend. Entscheidend war hier der gestellte Antrag der 26 Anwohnerinnen und Anwohner der Blumenrather Siedlung mit der Bitte um die Änderung der offenen Bauweise in geschlossene Bauweise, wonach Gebäude bzw. Anbauten im rückwärtigen Bereich ohne seitlichen Abstand zur Grundstücksgrenze errichtet werden können. Angesicht der sehr frühen und sehr starken Bedenken einiger Anwohner gegen die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr.131 und somit gegen die Zulassung von festen baulichen Anlagen in geschlossener Bauweise im Plangebiet, entschied sich die Verwaltung für einen Kompromiss, indem sie ausschließlich eingeschossigen Anbauten in Form von überdachten Terrassen, Pergolen und Wintergärten zulässt. Um Verschattungseffekten entgegenzuwirken regelt sie, dass derartige Anbauten zu mindestens 75 % in transparenter Ausführung (Glas oder vergleichbare transparente Materialien) oder in offener Bauweise herzustellen sind. Dadurch werden die oft erwähnten Verschattungseffekte nachbarlicher Grundstücke und Wohnräume vermindert.
zu 10.5
Die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr.131 erfolgt auf Wunsch der 26 Anwohnerinnen und Anwohner der Blumenrather Siedlung, denen der Wunsch nach Anbauten in den vergangenen Jahren aufgrund von Nachbarschaftskonflikten verwehrt blieb - da unter den Nachbarn Zustimmungen zu Baulasten nicht erteilt wurden. Da die Stadt Alsdorf auch diesen Bürgern die Möglichkeit zur Errichtung von Anbauten in Form von überdachten Terrassen, Wintergärten und Pergolen geben möchte, wurde am 21.06.2011 im Ausschuss für Stadtentwicklung die Aufstellung des 3. Änderungsverfahrens des Bebauungsplanes Nr.131 - Adolf-Kolping-Straße-West - gemäß § 13 BauGB beschlossen.
zu 10.6
Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen können Anregungen und Bedenken im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung bzw. im Aufstellungsverfahren nach § 13 BauGB im Rahmen der öffentlichen Auslegung vorgebracht werden. Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr.131 – 3. Änderung erfolgt nach § 13 BauGB. In seiner Sitzung am 21.06.2011 hat der Ausschuss für Stadtentwicklung die Aufstellung des 3. Änderungsverfahrens des Bebauungsplanes Nr. 131 - Adolf-Kolping-Straße-West - gemäß § 13 BauGB beschlossen. Im AfS am 06.09.2012 wurde im öffentlichen Teil der Sitzung der Bebauungsplan Nr.131 – 3. Änderung erstmals dem Ausschuss für Stadtentwicklung zur Billigung vorgelegt. Gleichzeitig wurde der Beschluss über die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr.131 – 3. Änderung gefasst. Die öffentliche Auslegung erfolgte im Zeitraum vom 08.10.2012 bis 09.11.2012 im Rathaus der Stadt Alsdorf beim Fachgebiet 2.1 – Bauleitplanung. Innerhalb dieses Zeitraumes wurden Anregung und Bedenken hinsichtlich der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr.131 vorgetragen. Alle vorgebrachten Anregungen und Bedenken wurden abgewogen und im Bebauungsplan Nr.131 – 3. Änderung berücksichtig. Anschließend werden die vorgebrachten Anregungen aus der ersten öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 131 – 3. Änderung dem Ausschuss für Stadtentwicklung zur Entscheidung vorgelegt.
zu 10.7
Um die Situation im Plangebiet nicht weiter zu verschärfen wurden in den textlichen Festsetzungen die Anzahl der Wohnungen je Haus auf maximal 2 Wohneinheiten beschränkt. Mit der Festsetzung von 2 Wohneinheiten soll zugleich die Möglichkeit von Einliegerwohnungen geschaffen werden, um z.B.: pflegebedürftige Verwandte pflegen zu können. Die Fläche der Häuser lässt 2 große Wohnungen nicht zu.
zu 10.8, 10.9 und 10.11
Durch die Errichtung von Wintergärten, überdachten Terrassen und Pergola erfolgt eine kaum nennenswerte Versiegelung, da die Anbauten auf den bereits vorhanden und z.T. versiegelten Terrassen zu errichten sind. Da es sich bei den Anbauten um keine Wohnraumerweiterung im Sinne eines fest geschlossenen aus Ziegeln errichteten Anbaus handelt, ist auch nicht mit zusätzlichen CO2 –Emissionen durch Beheizung der Räume zu rechnen. Die getroffenen Festsetzungen des Bebauungsplanes zu Terrassenüberdachungen, Pergola und Wintergärten haben auch keinen Einfluss auf die Heizenergie- und Warmwasserbereitstellung und damit die das Plangebiet versorgende Fernheizanlage, da diese auch nicht beheizt werden müssen. Der Wasserverbrauch ist individuell vom Eigentümer abhängig und steht nicht im Zusammenhang mit der Errichtung der genannten Anbauten.
Durch die Begrenzung der gesamten Baufenstertiefe auf maximal 15,5 m, bleibt ausreichend Gartenfläche vorhanden um individuell Pflanzungen von Bäumen und Sträuchern durchzuführen. Gleichzeitig gewährleisten die getroffenen grünordnerischen Festsetzungen zu den Einfriedungen eine hinreichende Einbindung des Plangebietes in das bereits bestehende grüngeprägte Ortsbild. Durch die Pflanzbindung werden zugleich auch Rückzugs- und Lebensräume für Vögel und Kleinsäuger erhalten bzw. neue geschaffen.
Da die Anbauten von der Höhenentwicklung begrenzt werden - niedriger als die Hauptgebäude - und ausschließlich in den rückwärtigen Bereichen zu erreichten sind, kann davon ausgegangen werden, dass mit keinen zusätzlichen Windschattenbereichen sowie höherer Windgeschwindigkeiten oder einer Verengung der Winddurchflusszone im Plangebiet zu rechnen ist.
Hinsichtlich der früheren künstlichen Beleuchtung der Wohnbereich ist festzuhalten, dass bereits heute im Plangebiet Terrassenüberdachungen vorhanden sind, sodass die Wohnräume bereits gegenwärtig früher mit künstlichem Licht beleuchtet werden müssen. Durch die Festsetzung, dass Anbauten zu mindestens 75% aus transparentem Material bzw. in offener Bauweise auszuführen sind, wird eine ausreichende Belichtung und Besonnung der Grundstücke und Wohnräume sichergestellt. Der Gebietscharakter des Baugebietes wird durch die Anbauten nicht verändert, da die Grundflächenzahl mit allen Anbauten einzuhalten ist.
zu 10.10
Die Bebauung der Blumenrather Sieldung weist eine geschlossene Bauweise auf - wonach Gebäude ohne seitlichen Abstand zur Grundstücksgrenze errichtet worden sind. Bei der Errichtung dieser Wohnhäuser durch den Investor, sind bereits Brandschutzmaßnahmen berücksichtigt worden, sodass diesbezüglich alle notwendigen Sicherheitsmaßnahmen ergriffen wurden. Bei der Errichtung von überdachten Terrassen, Wintergärten und Pergolen sind ebenfalls entsprechende Brandschutzmaßnahmen durch den Vorhabensträger zu ergreifen. Grilleinrichtungen oder gasbetriebene Heizungen kommen in vielen Haushalten in Deutschland zum Einsatz, sodass auch hier die Brandgefahr gegenwärtig ist. Eine der Nutzungsanleitung entsprechende Verwendung dieser Geräte beugt der Brandgefahr vor.
zu 10.12
Die Haus-Kaufverträge wurden zwischen den heutigen Eigentümern und dem Investor geschlossen, sie liegen der Verwaltung nicht vor. Da es sich hier um privatrechtliche Regelungen handelt, ist das Bebauungsverfahren davon nicht betroffen.
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführung zur Kenntnis und beschließt, den Anregungen bezüglich der Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr.131 – 3. Änderung zu folgen.
zu folgen.
- Beschlussfassung über die vorgebrachten Anregungen aus der Behördenbeteiligung sowie der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange im Rahmen der Offenlage
- Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW, Schreiben vom 30.10.2012 (Anlage 20)
Es wird darauf hingewiesen, dass das Plangebiet über dem Bergwerksfeld „Maria“ (Steinkohle, Braunkohle, Eisenerz) liegt. Zusätzlich befindet sich das Planvorhaben über dem auf Kohlenwasserstoff erteilten Erlaubnisfeld „Rheinland“. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass sich das Plangebiet in einem früheren Einwirkungsbereich (hier südlicher Randbereich unmittelbar außerhalb des derzeit bekanten Einwirkungsbereiches) des Steinkohlenbergbaus befindet, in dem nach dem zeitigen Kenntnisstand durch einen Anstieg des Grubenwassers Hebungen an der Tagesoberfläche zu erwarten sind. Über mögliche zukünftige, betriebsplanmäßig noch nicht zugelassene bergbauliche Tätigkeiten ist hier nichts bekannt. Es wird empfohlen die EBV GmbH zu beteiligen.
Stellungnahme der Verwaltung:
In die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr.131 – 3. Änderung wird der Hinweis aufgenommen, dass sich der Planungsbereich über dem verliehenen Bergwerksfeld „Maria“ befindet, für den der EBV Bergbauberechtigungen zum Abbau von Steinkohle, Braunkohle und Eisenerz besitzt. Ferner wird darauf hingewiesen, dass das Plangebiet innerhalb eines auf Kohlenwasserstoff verliehenen Erlaubnisfeld „Rheinland“ liegt. Des Weiteren wird der Vermerk aufgenommen, dass sich das Plangebiet im Einwirkungsbereich des früheren Steinkohlenbergbaus befindet, und es hier durch einen Grundwasseranstieg zu Hebung an der Tagesoberfläche kommen kann. Die EBV GmbH wurde im Rahmen der öffentlichen Auslegung beteiligt. Stellung zur vorgebrachten Anregungen wird unter Punkt .2 genommen.
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis; die Hinweise zu den Erlaubnisfeldern wurden in den Bebauungsplan Nr.131 -3. Änderung übernommen. Die EBV GmbH wurde am Verfahren beteiligt.
- EBV GmbH, Schreiben vom 15.10.2012, (Anlage 21)
Seitens der EBV GmbH bestehen gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr.131 – 3. Änderung keine Bedenken. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass der Geltungsbereich des Bebauungsplanes innerhalb eines Bereiches liegt, für den der EBV Bergbauberechtigungen zum Abbau von Steinkohle besitzt. Eine Kennzeichnung nach § 9 Abs. 5 Nr. 2 BauGB sei allerdings nicht erforderlich.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die textlichen Festsetzungen werden um den Hinweis ergänzt, dass sich das Plangebiet innerhalb eines Bereiches befindet, für den der EBV Bergbauberechtigungen zum Abbau von Steinkohle besitzt.
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen zur Kenntnis und beschließt, der Anregung zu folgen und einen Hinweis auf die Bergbauberechtigung der EBV zum Abbau von Steinkohle in den Bebauungsplan aufzunehmen.
- Regionetz GmbH, Schreiben vom 28.01.2013, (Anlage 22)
Grundsätzlich werden keine Bedenken gegen den Bebauungsplan Nr.131 – 3. Änderung geäußert. Die Regionetz GmbH weist daraus hin, dass bestehende Versorgungs- und Ausschlussleitungen entsprechend der Richtlinien zu sichern und die Mindestabstände einzuhalten sind. Außerdem wird darauf aufmerksam gemacht, dass entsprechend der Richtlinien bei geplanten Anpflanzungen von Baumgruppen im Trassenbereich von Versorgungsleitungen bzw. Kabel seitens des Veranlassers Schutzmaßnahmen erfolgen müssen und durch Anpassung der Straßenkappen entstehende Kosten vom Veranlasser im vollen Umfang zu tragen sind.
Des Weiteren wird mitgeteilt, dass eine Erweiterung der Erdgasversorgung des Gebietes unter dem Vorbehalt einer Wirtschaftlichkeit zum Zeitpunkt der Anfrage steht. Die Regionetz GmbH bittet darum, auch weiterhin an den laufenden Verfahren beteiligt zu werden.
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Hinweis der Regionetz GmbH wird zur Kenntnis genommen. Bei dem Plangebiet handelt es sich um einen bereits bebauten Siedlungsbereich, welcher im Rahmen des Bebauungsplanes Nr.131 – Adolf-Kolping-Straße-West entwickelt wurde. Bei der Entwicklung des Plangebietes wurden die geforderten Mindestabstände für die bestehenden Versorgungs- und Ausschlussleitungen eingehalten. Zur Sicherung der im Plangebiet verlaufenden Versorgungsleitungen und der erforderlichen Mindestabstände, werden diese zeichnerisch in den Bebauungsplan Nr.131 – 3. Änderung übernommen. Ferner wird in den textlichen Festsetzungen folgender Hinweis aufgenommen: „Durch das Plangebiet verlaufen Versorgungs- und Ausschlussleitungen. Diese sind entsprechend den Richtlinien zu sichern und die Mindestabstände sind einzuhalten. Bei Anpflanzungen von Baumgruppen im Trassenbereich müssen entsprechende Schutzmaßnahmen durch den Veranlasser vorgenommen werden“. Die Regionetz GmbH wird weiterhin am laufenden Verfahren beiliegt.
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen zur Kenntnis und beschließt, der Anregung zu folgen und einen textlichen Hinweis auf die durch das Plangebiet verlaufende Versorgungs- und Ausschlussleitung in den Bebauungsplan aufzunehmen.
- Geologischer Dienst NRW, Schreiben vom 15.10.2012, (Anlage 23)
Seitens des Geologischen Dienstes NRW bestehen gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr.131 – 3. Änderung keine Bedenken. Es wird darauf hingewiesen, dass der Planbereich in der Erdbebenzone 2 mit der Untergrundklasse T gemäß der Karte zu DIN 414, Fassung April 2005 liegt. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass es sich um ein Plangebiet handelt, in dem Sümpfungsmaßnahmen, ungleichmäßige Bodenbewegungen sowie Grundwasseranstiege und –absenkungen möglich sind. Eine Kennzeichnung nach § 9 Abs. 5 Nr. 2 BauGB wird empfohlen.
Stellungnahme der Verwaltung:
In die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr.131 – 3. Änderung wird der Hinweis aufgenommen, dass sich das Plangebiet in der Erdbebenzone 2 in der Untergrundklasse T gemäß der Karte zu DIN 414“ vom April 2005 befindet. Ferner wird in den Bebauungsplan der Hinweis aufgenommen, dass das Plangebiet im Bereich möglicher Einwirkungen infolge der Absenkung des Grundwasserspiegels im Zuge von Bergbaumaßnahmen liegt und dass nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen Grundwasserabsenkungen sowie ein Wiederanstieg des Grundwassers zu erwarten sind. Eventuell daraus resultierende Bodenbewegungen sind bei Planung zu konkreten Vorhaben zu berücksichtigen. Da es sich in dem Schreiben vom 15.10.2012 lediglich um einen Hinweis handelt, der auf die Lage des Plangebietes in der Erdbebenzone 2 mit der Untergrundklasse T verweist, ist eine Kennzeichnung nach § 9 Abs. 5 BauGB im Bebauungsplan nicht erforderlich. Die Hinweise des Geologischen Dienstes NRW werden zur Kenntnis genommen
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen zur Kenntnis und beschließt, der Anregung zu folgen und einen Hinweis auf die Erdbebenzone sowie Grundwasserabsenkungen / Grundwasseranstiege und mögliche Bodenbewegungen in den Bebauungsplan aufzunehmen.
- Aachener Straßenbahn- und Energieversorgung AG, E-Mail vom 23.10.2012, (Anlage 24)
Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr.131 seitens der Aachener Straßenbahn- und Energieversorgung AG. Ferner wird darauf hingewiesen, dass das Plangebiet durch den öffentlichen Personennahverkehr durch die auf der Blumenrathe Straße / Am neuen Markt / Pestalozzistraße verkehrenden Buslinien 28, AL1 sowie die Bushaltestelle „Am Neuen Markt“ zurzeit ausreichen sichergestellt wird. Damit bestehen umsteigefreie Busverbindungen in Richtung Mariadorf und Hoengen bzw. nach Alsdorf, Broichweiden und Aachen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Erreichbarkeit des Plangebietes durch den ÖPNV ist durch das vorliegende Busliniennetz gewährleistet.
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
- LVR – Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, E-Mail vom 22.10.2012, (Anlage 25)
Auf der Basis der derzeit für das Plangebiet verfügbaren Unterlagen sind keine Konflikte zwischen der Planung und den öffentlichen Interessen des Bodendenkmalschutzes zu erkennen. Zu beachten ist dabei jedoch, dass Untersuchungen zum Ist-Bestand an Bodendenkmälern in dieser Fläche nicht durchgeführt wurden, von daher ist diesbezüglich nur eine Prognose möglich. Gemäß den Bestimmungen der §§ 15 und 16 DSchG NW wird gebeten folgenden Hinweis in die Planungsunterlagen aufzunehmen: „Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und Befunde sind der Gemeinde als Untere Denkmalschutzbehörde oder dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nidegge, Zehnthofstr. 45, 52385 Nidegge, Tel: 02452/9039-0, Fax: 0242579039-199, unverzüglich zu melden. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten“.
Stellungnahme der Verwaltung:
Ein entsprechender Hinweis ist bereits in den Planunterlagen, die zur Offenlage verschickt wurden, vorhanden. Darüber hinaus ist keine weitere Ergänzung der Planungsunterlagen notwendig.
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis; den vorgebrachten Belangen wird hiermit adäquat Rechnung getragen.
- Straßen.NRW Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen, Regionalniederlassung Ville-Eifel,Schreiben vom 19.10.2012, (Anlage 26)
Gegen die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr.131 bestehen seitens des Landesbetriebes keine grundsätzlichen Bedenken. Es wird darauf hingewiesen, dass die Straßenbauverwaltung nicht prüft, ob Schutzmaßnahmen gegen den Lärm durch Verkehr auf der L 136 erforderlich sind. Eventuell notwenige Maßnahmen gehen zu Lasten der Stadt Alsdorf. Auch künftig können keine Ansprüche in Bezug auf Lärmsanierung gegenüber dem Landesbetrieb geltend gemacht werden.
Stellungnahme der Verwaltung:
Der zwischen dem Plangebiet und der L 136 sich befindende Wald stellt bereits einen natürlichen Schutz gegen den von der L 136 ausgehenden Verkehrslärm dar und schirmt das Plangebiet zur Aachener Straße hin ab. Das Plangebiet liegt des Weiteren innerhalb eines bereits bebauten Siedlungsbereiches, so dass die ihn umgebende Bebauung ebenfalls geringfügig zum Lärmschutz beiträgt. Weitere Schallschutzmaßnahmen sind aufgrund der großen Entfernung des Plangebietes zur L 136 nicht erforderlich.
Die Hinweise darauf, dass die Realisierung eventuell erforderlicher Maßnahmen durch die Stadt zu tragen ist und beim Landesbetrieb Straßenbau NRW keine Ansprüche auf Lärmvorsorge oder Lärmaktionsplanung geltend gemacht werden können, werden zur Kenntnis genommen.
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis. Lärmmindernde Maßnahmen sind durch die Lage des Plangebietes am Waldrand, der großen Distanz zur L 136 sowie der vorhandene Bebauung, welche das Plangebiet umgibt im Rahmen der Planung berücksichtigt worden.
- Thyssengas GmbH, Schreiben vom 12.10.2012, (Anlage 27)
Die Thyssengas GmbH weist darauf hin, dass durch das Plangebiet eine Gasfernleitung verläuft Die Erdgashochdruckleitung liegt innerhalb eines grundbuchlich gesicherten Schutzstreifens von 9,0 m. Der Schutzstreifen ist von jeglicher Bebauung freizuhalten. Baustelleneinrichtungen oder das Lagern von Baumaterial sind ebenfalls nicht gestattet. Dem Überfahren der Gasfernleitung mit Baufahrzeugen in Längs- oder Querrichtung kann nur nach erfolgten druckverteilenden Maßnahmen - wie Auslegen von Baggermatratzen oder dergleichen – zugestimmt werden. Gegen den Bebauungsplan Nr.131 – 3. Änderung bestehen keine grundsätzlichen Bedenken, wenn
- die Leitungstrassen einschließlich des Schutzstreifens von 9,0 m als mit Leitungsrechten zu belastende Flächen im BP nachrichtlich dargestellt werden,
- in den textlichen Begründung zum o.g. Bebauungsplan auf unsere Gasfernleitung hingewiesen wird,
- die im Betreff genannte Ferngasleitung bei Bau- und Erschließungsmaßnahmen berücksichtig wird
- Das beiliegende Merkblatt für die Aufstellung von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen und unsere allgemeine Schutzanweisung für Gasfernleitungen der Thyssengas GmbH Anwendung finden.
- Die Thyssengas GmbH weiterhin am Verfahren beteiligt wird.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Leitungstrasse der Erdgashochdruckleitung wird nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen. Auf der Seite des Baublockes kann der heute geforderte Sicherheitsabstand von 4,5 m, laut Zeichnung, nicht eingehalten werden. Die Bebauung in diesem Bereich besteht bereits seit den 1980er Jahren. Die vorderen Baugrenzen im Bebauungsplan Nr.131 – 3. Änderung entsprechen den Baugrenzen des Bebauungsplanes Nr. 131. Diese wurde nicht verändert. Der Bebauungsplan Nr.131 –Adolf-Kolping-Straße-West berücksichtig den Verlauf der Gasfernleitung, entsprechend den damals vorgebrachten Hinweisen. Der neue Bebauungsplan sieht für diesen Bereich keine neuen Anbauten vor. Innerhalb der Straßenverkehrsfläche wird der geforderte Sicherheitsabstand von 4,5 m eingehalten. Zur Sicherung der Gasfernleitung wird in den textlichen Festsetzungen der Hinweis auf die Erdgashochdruckleitung aufgenommen und darauf hingewiesen, dass bei Bauvorhaben die allgemeinen Schutzanweisungen für Gasfernleitungen der Thyssengas GmbH anzuwenden sind.
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis; den vorgebrachten Belangen wird hiermit adäquat Rechnung getragen.
- RegioEntsorgung AöR, Schreiben vom 09.10.2012, (Anlage 28)
Gegen die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr.131 bestehen seitens des RegioEntsorgung AöR keine grundsätzlichen Bedenken. Die notwenigen Entsorgungsmöglichkeiten sind gegeben. Es wird darauf hingewiesen, dass die Stichwege nicht mit Abfallsammelfahrzeugen befahrbar sind und die Anwohner ihre Abfallbehälter zum Hauptweg bringen müssen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Bei den Stichwegen sah der Bebauungsplan Nr.131 vor, dass die Abfallbehälter am Eingang der Stichwege gesammelt zur Abholung bereitgestellt werden. Der Bebauungsplan regelt nicht den Endausbau der Verkehrsflächen, er stellt lediglich die Verkehrsfläche in der Gesamtausdehnung dar. Die Detailplanung erfolgte durch den Erschließungsträger. Dieser hat bei der Planung ausreichend Stellflächen entlang der Erschließungsstraßen „Am Rodelberg“ und „Adolf-Kolping-Straße“ bereitgestellt, auf denen die Abfallbehälter, zur Abholung bereitgestellt werden können.
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen zur Kenntnis, die Belange sind im Plan ausreichend berücksichtigt.
Darstellung der Rechtslage:
Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplan Nr.131 - 3. Änderung – Adolf-Kolping-Straße-West – wird auf der Grundlage des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23. September 2004 (BGBI I S. 2414), in der zuletzt geändert Fassung durchgeführt.
Die vorliegende 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 131 – Adolf-Kolping-Straße-West - wird im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt. Folglich wird von der Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB, der Erstellung eines Umweltberichtes gemäß § 2a BauGB, der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie einer zusammenfassenden Erklärung gemäß § 6 Abs. 5 Satz 3 abgesehen.
Gemäß § 13a Abs. 2 BauGB gelten Eingriffe in Natur und Landschaft von der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Eine detaillierte Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung ist daher nicht erforderlich.
Auswirkungen
Darstellung der finanziellen Auswirkungen:
Der Bebauungsplan Nr.131 – 3. Änderung - Adolf-Kolping-Straße-West - hat keine finanziellen Auswirkungen für die Stadt Alsdorf.
Darstellung der ökologischen und sozialen Auswirkungen:
Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr.131 – 3. Änderung werden planungsrechtliche Voraussetzungen geschaffen, die den Anwohner erlauben, überdachte Terrassen, Wintergärten und Pergola zu errichten. Unter Berücksichtigung der heutigen Wohnstandards werden somit eingeschossige Anbauten ohne das Erfordernis einer Baulastzustimmung der Nachbarn ermöglicht und so ggf. mögliche Nachbarschaftskonflikte vermeiden. Zudem wird mit der Änderung des Bebauungsplanes Nr.131- 3. Änderung dem Antrag der 26 Einwohner der Blumenrather Siedlung entsprochen.
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