Beschlussvorlage - 2013/0109/6.2
Grunddaten
- Betreff:
-
1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Stadt Alsdorf
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 6.2 - Sicherheit und Ordnung
- Berichterstattung:
- Herr Kahlen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Hauptausschuss
|
Vorberatung
|
|
|
21.03.2013
| |||
●
Erledigt
|
|
Rat der Stadt Alsdorf
|
Entscheidung
|
|
|
25.04.2013
|
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Hauptausschuss des Rates der Stadt Alsdorf empfiehlt dem Rat der Stadt:
Der Rat der Stadt Alsdorf beschließt die als Anlage 1 beigefügte 1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Stadt Alsdorf vom 31.10.2003 mit Wirkung zum 01.05.2013.
Sachverhalt
Darstellung der Sachlage:
Im Bereich der Brandschauen der Stadt Alsdorf ist es in den letzten Jahren zu erheblichen finanziellen Unterdeckungen gekommen.
Um eine bedarfsgerechte Gebühr für die Durchführung einer Brandschau (Vor- sowie Nachbereitung) gewährleisten zu können, ist es gemäß der Berechnung der Kosten eines Arbeitsplatzes nach KGST (KGSt®-Materialien 1/2012) unabdingbar, die Gebühr für die Brandschau der Stadt Alsdorf anzupassen.
Im Übrigen wurden redaktionelle Änderungen vorgenommen, insbesondere ändert sich die Nummerierung der Anlage 2.
Aus diesem Grunde wird folgende Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Stadt Alsdorf vorgeschlagen:
Die Vorschrift des § 2 der Brandschaugebührensatzung wird wie folgt neu gefasst:
§ 2
Gebührenpflichtige Amtshandlungen
1.) Gebührenpflichtig sind die Leistungen
a. zur Durchführung der Brandschau im Sinne von § 1 dieser Satzung einschließlich deren Vor- und Nachbereitung. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die für die Brandschau zuständige Dienststelle an Prüfungen der Bauaufsichtsbehörde beteiligt ist und dabei zugleich eine Brandschau vornimmt,
b. infolge erforderlicher Nachbesichtigung ( Nachschau).
c. im Bereich des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes außerhalb des Baugenehmigungsverfahren, die mündlich oder schriftlich beantragt wurden und mit der Anfertigung einer Stellungnahme zu einem definierten Objekt verbunden sind.
d. die auf Antrag von Personen im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 der Satzung erbracht werden.
Sonstige Leistungen sind beispielhaft:
1.) Abnahme und Inbetriebnahme einer Brandmeldeanlage, auch als
Wiederholungsabnahme sowie die notwendige Anwesenheit bei der
Wartung bzw. Instandsetzung
2.) Inbetriebnahme einer Feuerwehrschlüsselkastens sowie die
notwendige Anwesenheit bei der Wartung bzw. Instandsetzung
3.) Inbetriebnahme einer Feuerwehrschlüsseldepots sowie die
notwendige Anwesenheit bei der Wartung bzw. Instandsetzung
4.) Schriftliche Stellungnahmen für die Erstellung von Einsatzplänen
5.) Anleiterproben
6.) Objektbesichtigungen
Die Höhe der Entgelte richtet sich nach den in der Anlage 1 aufgeführten Bestimmungen und Sätzen.
Darstellung der Rechtslage:
Gemäß § 5 Abs. 1 KAG können Gemeinden Gebühren erheben. Die Gebühren sind hierbei Geldleistungen, die als Gegenleistung für eine besondere Amtshandlung erhoben werden. Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Kosten des Arbeitsplatzes decken. Im Übrigen wird auf die Benutzung des § 7 GO NW - Satzungen - und der §§ 1 und 2 KAG - Kommunalabgaben / Gebühren - verwiesen.
Weiterhin werden Brandschauen aufgrund des § 41 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 1, § 6 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) durchgeführt.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
---|---|---|---|---|---|
1
|
(wie Dokument)
|
78,1 kB
|
|||
2
|
(wie Dokument)
|
371,5 kB
|
