Beschlussvorlage - 2013/0232/RPA
Grunddaten
- Betreff:
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Verzicht auf die Prüfung des Jahresabschlusses 2010 gem. Artikel 8 § 4 NKF-Weiterentwicklungsgesetz (NKFWG)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Rechnungsprüfungsamt
- Berichterstattung:
- Frau Beylich
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Alsdorf
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Entscheidung
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25.04.2013
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt, die gem. Artikel 8 § 4 NKFWG einmalig eingeräumte Verfahrenserleichterung zur Anzeige des Jahresabschlusses des Haushaltsjahres 2010 wahrzunehmen und auf eine Prüfung und Feststellung, sowie eine Entlastung des Bürgermeisters für das Haushaltsjahr 2010 zu verzichten.
Sachverhalt
Darstellung der Sach- und Rechtslage:
Der Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen hat in seiner Sitzung am 13.09.2012 das 1. NKF-Weiterentwicklungsgesetz (NKFWG) verabschiedet. Neben vielen haushaltswirtschaftlichen Änderungen sieht das NKFWG in den Übergangsvorschriften in Artikel 8 § 4 vor, dass der Anzeige des Jahresabschlusses des Haushaltsjahres 2011 die Jahresabschlüsse des Haushaltsjahres 2010 und der Vorjahre beizufügen sind, soweit diese noch nicht nach § 96 Abs. 2 Satz 1 GO NRW angezeigt worden sind. Die Jahresabschlüsse des Haushaltsjahres 2010 und der Vorjahre können in der vom Bürgermeister nach § 95 Abs. 3 GO NRW bestätigten Entwurfsfassung der Anzeige beigefügt werden (siehe Anlage 1).
In der Gesetzesbegründung dieser Kann- Regelung wurde hierzu vom Land NRW weiterhin ausgeführt:
Die Gemeinde hat für jedes Haushaltsjahr ihre Jahresergebnisse und den Stand ihrer Vermögens- und Schuldenlage ordentlich zu dokumentieren und die Geschäftsvorfälle ordnungsgemäß zu buchen, um ressourcenbezogen und vermögensmäßig Rechenschaft legen und den Stand ihrer wirtschaftlichen Lage ausreichend nachweisen zu können. Im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Aufstellung des Jahresabschlusses für das Haushaltsjahr 2011 soll es ausreichend sein, wenn die Haushaltsabrechnungen für das Haushaltsjahr 2010 und die Vorjahre von der gemeindlichen Verwaltung ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind. Die betreffenden Jahresabschlüsse können dann in der vom Bürgermeister nach § 95 Abs. 3 GO NRW bestätigten Entwurfsfassung der Anzeige des Jahresabschlusses für das Haushaltsjahr 2011 beigefügt werden. Auf das weitere Verfahren für diese Jahresabschlüsse kann dann verzichtet werden. Der Rat ist über diese Anzeige zu unterrichten.
Ein Ziel der im NKFWG verankerten Ausnahme- bzw. Öffnungsregelung ist es, dass alle Kommunen und die Kommunalaufsicht in Nordrhein-Westfalen in die Lage versetzt werden, erstmals nach Umstellung auf das Neue Kommunale Finanzmanagement (NKF) einheitlich auf aktuelle Jahresabschlüsse zurückgreifen zu können. Der teils erhebliche Verfahrensnachlauf der Behandlung der Eröffnungsbilanzen und der Jahresabschlüsse der vergangenen Jahre soll einmalig hierdurch beendet werden.
Dies bedeutet, dass es im Ermessen der jeweiligen Kommune gestellt ist, ob sie auf die Prüfung, Feststellung und Entlastung der Jahresabschlüsse vor dem Jahresabschluss 2011 ausdrücklich verzichten möchte und diese lediglich in der vom Bürgermeister zu bestätigenden Entwurfsfassung mit dem festgestellten Jahresabschluss 2011 entsprechend anzeigt.
Im Rahmen der Prüfung des Jahresabschlusses für das Haushaltsjahr 2011 sind lediglich die Anfangsbestände des Jahres 2011 zu prüfen, was gemäß der Aussage der kommunalen Spitzenverbände in Abstimmung mit dem Ministerium für Inneres und Kommunales NRW (MIK NRW) mit Schreiben vom 24.10.2012 und 11.12.2012 bedeutet, dass es sich lediglich um eine formelle Bilanzkontinuitätsprüfung handele und dass eine materielle Vollprüfung der Vorjahre ausdrücklich vom Gesetzgeber nicht gewollt sei.
Das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Alsdorf unterstützt grundsätzlich das Ziel, sich zeitnah mit den Jahresabschlüssen zu beschäftigen, um hierdurch auch ein Instrument zu gewinnen, mit dem der im Anschluss aufzustellende Haushalt entsprechend gesteuert werden kann. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass der dann nicht formell und materiell geprüfte Jahresabschluss 2010 in der vom Bürgermeister zu bestätigenden Entwurfsfassung mit Mängeln behaftet sein könnte und er insoweit kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Stadt vermitteln würde.
Aufgrund dieser Ausnahmeregelung könnte der Rechnungsprüfungsausschuss bzw. der Rat der Stadt Alsdorf auf eine Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses 2010 sowie die Entlastung des Bürgermeisters gemäß § 41 Abs. 1 Buchst. j) i.V.m. § 96 Abs. 1 S. 4 GO NRW verzichten.
Die erste Jahresabschlussprüfung des Haushaltsjahres 2009 fand bereits abschließend statt (Beschluss des Rechnungsprüfungsausschusses zur Jahresabschlussprüfung 2009 vom 09.04.2013). Zusätzlich verbleibt die Erleichterungsregelung gem. § 92 Abs. 7 GO NRW i.V.m. § 57 GemHVO NRW für die Berichtigung von Wertansätzen der Eröffnungsbilanz in den Jahresabschlüssen 2011 und 2012.
Nach den Vorschriften der GO NRW obliegt dem Rechnungsprüfungsausschuss die Prüfung des gemeindlichen Jahresabschlusses (§ 101 GO NRW). Dieser bedient sich zwar in der Regel der örtlichen Rechnungsprüfung gemäß § 101 Abs. 8 GO NRW, behält aber seine Zuständigkeit und Verantwortlichkeit. Daher würde zunächst die Grundsatzentscheidung zur Wahrnehmung der gesetzlich eingeräumten Verfahrenserleichterung zunächst dem Rechnungsprüfungsausschuss zur Beschlussfassung obliegen. Aufgrund der Tatsache, dass der vorgegebene zeitliche Rahmen eine kurzfristige Entscheidung verlangt, zieht der Rat der Stadt Alsdorf diese Vorentscheidung im Wege seiner Allzuständigkeit gemäß § 41 GO NRW an sich und trifft mit diesem Beschlussvorschlag die endgültige Entscheidung. Weiterhin hat der Rat der Stadt Alsdorf gemäß § 41 Abs. 1 Buchst. j) GO NRW für die abschließende Feststellung des Jahresergebnisses und die Entlastung des Bürgermeisters die nicht übertragbare Entscheidungsmacht.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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öffentlich
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60,2 kB
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