Beschlussvorlage - 2013/0224/6.2
Grunddaten
- Betreff:
-
Anregungen und Beschwerden gemäß § 24 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen Betr.: Erlass eines Alkoholverbotes in der Öffentlichkeit
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 6.2 - Sicherheit und Ordnung
- Berichterstattung:
- Herr Kahlen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Hauptausschuss
|
Entscheidung
|
|
|
23.05.2013
|
Sachverhalt
Darstellung der Sachlage:
Mit Schreiben vom 07.04.2013 , hier eingegangen am 09.04.2013,wird beantragt, der Rat möge ein Alkoholverbot in der Öffentlichkeit auf dem Anna Platz, dem Anna Park und den angrenzenden Freiflächen aussprechen.
Darstellung der Rechtslage:
In den letzten Jahren entzünden sich auf öffentlichen Plätzen sowie in Grün-oder Parkanlagen Konflikte zwischen bürgerlichen Interessen und sogenannten gesellschaftlichen Randgruppen.
Zumeist treffen sich diese Personen in losen Gruppen und werden mit zunehmendem Alkoholkonsum auffällig. Begleiterscheinungen wie Gewalt und Körperverletzungsdelikte infolge Alkoholmissbrauchs, obszönes Lärmen sowie Verunreinigungen sowohl öffentlicher Flächen als auch angrenzender Privatflächen stoßen im bürgerlichen Umfeld auf Distanz und Ablehnung.
Unerwünschtes Verhalten verschiedener Personengruppen, welches auf den übermäßigen und vielfach exzessiven Konsum von Alkohol in den Innenstädten zurück zu führen ist, kann mit den Mitteln des Polizei- und Ordnungsrecht nur eingeschränkt begegnet werden.
Bei Vorliegen einer konkreten Gefahr durch betrunkene Personen, können Polizei und kommunale Ordnungskräfte im Einzelfall Platzverweise und Aufenthaltsverbote verhängen.
Ordnungsbehördliche Verordnungen und Polizeiverordnungen zur Gefahrenabwehr behandeln stets unbestimmte Lebenssachverhalte und richten sich an einen unbestimmten Personenkreis. Sie dienen der Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung.
In der Vergangenheit wurden entsprechende Rechtsverordnungen von Städten und Gemeinden zur Regelung des Alkoholkonsums in der Öffentlichkeit durch obergerichtliche Entscheidungen für unzulässig erklärt. Begründet wurde dies damit, dass der bloße Alkoholkonsum in der Öffentlichkeit ohne Hinzutreten weiterer Umstände keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt. Weiterhin haben die Gerichte beanstandet, dass die Gefahrenabwehrverordnungen nur dann hätten erlassen werden dürfen, wenn anhand von polizeilichen Erhebungen festgestellt werden könne, dass die Begehung schwerer Straftaten eine typische Folge des Alkoholkonsums außerhalb von Gaststätten sei. Die reine Gefahrenvorsorge ist nicht durch gesetzliche Ermächtigung gedeckt.
Mit Schreiben vom 06.12.2010 haben die Kommunen der Städteregion das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen über die Problematik alkoholbedingter Störungen und Gefährdungen in der Öffentlichkeit informiert und um die Schaffung der bis dato fehlenden Ermächtigungsgrundlage gebeten. Bisher wurde eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage nicht erlassen, so dass derzeit der Erlass einer Gefahrenabwehrverordnung unzulässig wäre.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
---|---|---|---|---|---|
1
|
(wie Dokument)
|
41,5 kB
|
