Beschlussvorlage - 2013/0399/2.1

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung fasst folgenden Empfehlungsbeschluss an den Rat der Stadt Alsdorf:

 

Der Rat der Stadt Alsdorf beschließt

 

a)              nach Prüfung der vorgebrachten Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung (Vorlage Nr. 2013/0310/2.1) und aus der öffentlichen Auslegung der Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 24 – Allensteiner Straße –, die von der Verwaltung dazu vorgelegten Beschlussentwürfe.

 

b)              die Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 24 – Allensteiner Straße –.

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Sachverhalt

Darstellung der Sachlage:

 

Lage des Plangebietes

Das Plangebiet zur 24. Änderung des Flächennutzungsplanes liegt im Stadtteil Alsdorf – Ost an der Ecke Luisenstraße/Kurt-Koblitz-Ring sowie an der Allensteiner Straße. Es umfasst die Flurstücke 318, 338 und 347 Flur 31 in der Gemarkung Alsdorf. Das Plangebiet wird

 

?   im Norden durch die Luisenstraße,

?   im Osten durch die Allensteiner Straße,

?   im Süden durch die Privatflurstücke 370, 296 und 532, Flur 32,

?   im Westen durch die B 57 (Kurt-Koblitz-Ring) begrenzt.

 

Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches der 24. Änderung des Flächennutzungsplanes ist der Anlage 1 zu entnehmen. Die Gesamtgröße des Plangebietes beträgt ca. 0,76 ha (ca. 7.632 m²).

 

Planerische Rahmenbedingungen

 

Regionalplan

Im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen ist der Geltungsbereich Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 26 als “Allgemeiner Siedlungsbereich - ASB“ dargestellt.

 

Landschaftsplan

Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplanes II Baesweiler-Alsdorf-Merkstein, wird jedoch von dessen Festsetzungen nicht erfasst.

 

Flächennutzungsplan

Der Flächennutzungsplan 2004 (FNP) der Stadt Alsdorf stellt das Plangebiet als „gemischte Baufläche“ dar (Anlage 2). Diese Darstellung wird durch die Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 24 – Allensteiner Straße - in ein „Sondergebiet Nahversorgungszentrum SO NVZ“ (Anlage 3) geändert.

 

Bebauungsplan

Für den Bereich des Plangebietes existiert der Bebauungsplan Nr. 106 - 1.Änderung - Am langen Pfädchen - mit Rechtskraft vom 23.01.1986, welcher an dieser Stelle ein „Mischgebiet – MI“ festsetzt. Der im Parallelverfahren aufgestellte vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 326 – Allensteiner Straße -  überplant den nordöstlichen Teilbereich dieses Bebauungsplanes und setzt ein „Sondergebiet Einkaufs- und Dienstleistungszentrum“ mit der Zweckbestimmung “Nahversorgungszentrum“ fest, um die Realisierung von großflächigem, nahversorgungsrelevantem Einzelhandel zu ermöglichen.

 

Einzelhandelskonzept

Für die Stadt Alsdorf wurde im Jahr 2008 ein Einzelhandelsstandort- und Zentrenkonzept“ aufgestellt, welches zuletzt im Mai 2013 fortgeschrieben wurde. Insbesondere die Ansiedlung von großflächigen Betrieben mit nahversorgungsrelevantem Sortiment soll auf die in diesem Einzelhandelskonzept abgegrenzten, zentralen Versorgungsbereiche begrenzt werden. Das Plangebiet der Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 24 befindet sich innerhalb des zentralen Versorgungsbereiches „Alsdorf-Mitte“, welcher die Funktion eines Hauptzentrums erfüllt.

 

Anlass und Ziel der Planung

An der Ecke Allensteiner Straße/ Luisenstraße ist seit ca. 30 Jahren der Lebensmitteldiscounter ALDI ansässig. Die Firma ALDI GmbH & Co. KG beabsichtigt eine Verkaufsflächenerweiterung ihrer Filiale von derzeit ca. 779 m² auf ca. 1.166 m². Um dies zu ermöglichen sind ein Abriss der ALDI-Filiale und der im Plangebiet vorhandenen Tankstelle, sowie ein entsprechend dimensionierter Neubau geplant. Darüber hinaus ist auch die Errichtung eines Drogeriefachmarktes mit einer Verkaufsfläche von 692 m² vorgesehen.

Bei der Erweiterung der ALDI-Filiale handelt es sich um ein großflächiges Einzelhandelsvorhaben mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 m². Großflächige Einzelhandelsvorhaben sind gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Der Flächennutzungsplan 2004 stellt für das Plangebiet jedoch „gemischte Baufläche“ dar (Anlage 2). Ziel der Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 24 – Allensteiner Straße - ist es daher, die Darstellung des Flächennutzungsplanes für das Plangebiet in ein „Sondergebiet Nahversorgungszentrum SO – NVZ“ (Anlage 3) gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO sowie § 11 Abs. 2 S.1 BauNVO zu ändern. Auf diese Weise wird die planungsrechtliche Voraussetzung für die, im Parallelverfahren geführte, Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 326 – Allensteiner Straße – geschaffen und  ein funktionsfähiger innerstädtischer Einzelhandelsstandort in seiner geordneten Struktur als Nahversorgungszentrum langfristig gesichert und gestärkt.

 

Die Begründung und der Umweltbericht zur Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 24 – Allensteiner Straße – liegen dieser Vorlage in Anlage 4 bei.

 

Verfahrensverlauf

In seiner Sitzung am 12.06.2012 hat der Ausschuss für Stadtentwicklung die Aufstellung der Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 24 – Allensteiner Straße – sowie die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung beschlossen. Die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung erfolgte über die Möglichkeit zur öffentlichen Einsichtnahme im FG 2.1 - Bauleitplanung in dem Zeitraum vom 04.03.2013 bis zum 05.04.2013 sowie mit Schreiben vom 04.02.2013. In der Sitzung vom 02.07.2013 beschloss der Ausschuss für Stadtentwicklung die öffentliche Auslegung der Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 24. Die Offenlage erfolgte im Zeitraum vom 22.07.2013 bis 23.08.2013 durch öffentliche Auslegung im Rathaus der Stadt Alsdorf beim Fachgebiet 2.1 – Bauleitplanung (Anlage 5), sowie mit dem Schreiben vom 10.07.2013 (Anlage 6).

Die Bezirksregierung Köln hat in ihrer Stellungnahme (Anlage 7) im Rahmen der landesplanerischen Anfrage nach § 34 LPlG bestätigt, dass der 24. Änderung des Flächennutzungsplanes keine Ziele der Raumordnung und Landesplanung entgegen stehen. Die geplante Erweiterung der ALDI-Filiale sowie die Ansiedlung des Drogeriemarktes wurden im STRIKT-Arbeitskreis der Städteregion Aachen am 16.04.2013 vorgestellt und abgestimmt. Der regionale Konsens zu dem Vorhaben wurde mit Schreiben vom 22.07.2013 (Anlage 8) bestätigt.

 

Beschlussfassung über die vorgebrachten Anregungen aus der öffentlichen Auslegung nach § 4 Abs. 2 BauGB

 

Eine Übersicht der Anregungen der Träger öffentlicher Belange ist dieser Vorlage in Anlage 9 beigefügt. Im Rahmen der öffentlichen Auslegung wurden folgende Anregungen vorgebracht:

 

 

1.               Polizeipräsidium Aachen – Direktion Verkehr, Schreiben vom 22.07.2013 (Anlage 10)

Aus Sicht des Polizeipräsidiums Aachen bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Aufstellung der Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 24 – Allensteiner Straße – wenn das Plangebiet unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften, insbesondere der StVO und der RAST, an das öffentliche Straßennetz angebunden wird.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Hinweise des Polizeipräsidiums Aachen beziehen sich nicht auf Regelungsinhalte auf der Ebene des Flächennutzungsplans. Sie werden im parallel durchgeführten Verfahren zum Bebauungsplan Nr. 326 – Allensteiner Straße - behandelt und berücksichtigt.

 

Beschlussentwurf:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis; die Hinweise des Polizeipräsidiums Aachen beziehen sich nicht auf Regelungsinhalte auf der Ebene des Flächennutzungsplans und werden im parallel durchgeführten Verfahren zum Bebauungsplan Nr. 326 – Allensteiner Straße – behandelt und berücksichtigt.

 

 

2.               EBV GmbH, Schreiben vom 29.07.2013 (Anlage 11a)

Es wird auf die Stellungnahme der EBV GmbH vom 14.02.2013 (Anlage 11b) hingewiesen. Das Plangebiet liegt innerhalb der EBV- Berechtsame Steinkohle und wird vom Ausbiss der geologischen Störung „Ausbiss Oidtweiler Störung“ gekreuzt. Es ist nicht auszuschließen, dass durch natürliche Umstände wie Erdbeben oder Grundwasserschwankungen, Bewegungen an dieser Störung hervorgerufen werden können. Es wird empfohlen den Bereich des Ausbisses sowie eine Sicherheitszone von 5 Metern links und rechts des Ausbisses nach Möglichkeit von einer Bebauung frei zu halten. Eine Kennzeichnung nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 bzw. § 9 Abs. 5 Nr. 2 BauGB wird empfohlen. Eine kartographische Darstellung der geologischen Störung wird überreicht.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Hinweise der EBV GmbH beziehen sich nicht auf Regelungsinhalte auf der Ebene des Flächennutzungsplans. Sie werden im parallel durchgeführten Verfahren zum Bebauungsplan Nr. 326 – Allensteiner Straße - detailliert behandelt und berücksichtigt.

 

Beschlussentwurf:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis; die Hinweise der EBV GmbH beziehen sich nicht auf Regelungsinhalte auf der Ebene des Flächennutzungsplans und werden im parallel durchgeführten Verfahren zum Bebauungsplan Nr. 326 – Allensteiner Straße – behandelt und berücksichtigt.

 

 

3.               Enwor - Energie und Wasser vor Ort GmbH, Schreiben vom 30.07.2013 (Anlage 12)

Die Enwor GmbH äußert aus Sicht der Trinkwasserversorgungstechnik keine Bedenken gegenüber der Aufstellung der Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 24. Es wird ein Bestandsplan der Trinkwasserleitungen im Bereich des Plangebietes überreicht, mit der Bitte um Berücksichtigung und Beachtung.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Hinweise der Enwor GmbH beziehen sich nicht auf Regelungsinhalte auf der Ebene des Flächennutzungsplans. Sie werden im parallel durchgeführten Verfahren zum Bebauungsplan Nr. 326 – Allensteiner Straße – bzw. im Rahmen der Bauausführung detailliert behandelt und berücksichtigt.

 

Beschlussentwurf:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis; die Hinweise der Enwor GmbH beziehen sich nicht auf Regelungsinhalte auf der Ebene des Flächennutzungsplans und werden im parallel durchgeführten Verfahren zum Bebauungsplan Nr. 326 – Allensteiner Straße – bzw. im Rahmen der Bauausführung behandelt und berücksichtigt.

 

 

4.              Bezirksregierung Arnsberg - Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW, Schreiben vom 31.07.2013 (Anlage 13)

              Das Plangebiet liegt über auf Steinkohle, Braunkohle und Eisenerz verliehenen Bergwerksfeldern sowie über dem Erlaubnisfeld „Honigmann“, welches die Erlaubnis zur Aufsuchung von Erdwärme gewährt. Bodenbewegungen verursacht durch den Grubenwasseranstieg im Bereich des ehemaligen Steinkohlenbergbaus sind nicht auszuschließen. Das Plangebiet liegt außerdem über dem Feld der Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken „Rheinland“ und dem Bewilligungsfeld „Mathanna“ zur Aufsuchung und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Aussagen der Bezirksregierung Arnsberg, bezüglich der Lage des Plangebietes über den genannten Bergwerks- und Erlaubnisfeldern, werden zur Kenntnis genommen. Das Plangebiet war zu keiner Zeit zum Abbau von Steinkohle, Braunkohle oder Eisenerzen vorgesehen. Für den Abbau von Kohlenwasserstoffen (Fracking) wurden auf Landesebene großräumige Gebiete gebildet und entsprechende Erlaubnisse erteilt. Eine erteilte Erlaubnis gestattet noch keinerlei konkrete Maßnahmen. Für konkrete Untersuchungen zum Abbau von Kohlenwasserstoffen sind umfangreiche Genehmigungsverfahren, in Form von Betriebsplanzulassungsverfahren, erforderlich. Die Aussagen zur Lage des Plangebietes im Einwirkungsbereich des früheren Steinkohlenbergbaus werden ebenfalls zur Kenntnis genommen.

Insgesamt beziehen sich die Hinweise der Bezirksregierung Arnsberg nicht auf die Regelungsinhalte auf der Ebene des Flächennutzungsplanes. Sie werden im parallel durchgeführten Verfahren zum Bebauungsplan Nr. 326 – Allensteiner Straße - detailliert behandelt und berücksichtigt. Dazu wird folgender Hinweis in die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 326 aufgenommen:

„Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 326 – Allensteiner Straße - befindet sich im Einwirkungsbereich des ehemaligen Steinkohlenbergbaus. Durch einen Anstieg des Grubenwassers kann es zu Hebungen an der Tagesoberfläche kommen.“

 

Beschlussentwurf:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis; die Hinweise der Abteilung 6 der Bezirksregierung Arnsberg beziehen sich nicht auf Regelungsinhalte auf der Ebene des Flächennutzungsplans und werden im parallel durchgeführten Verfahren zum Bebauungsplan Nr. 326 – Allensteiner Straße – behandelt und berücksichtigt.

 

 

5.               Regionetz GmbH, Schreiben vom 15.08.2013 (Anlage 14a)

Es wird auf das Schreiben vom 19.03.2013 (Anlage 14b) verwiesen. Die Regionetz GmbH äußert keine grundsätzlichen Bedenken. Es wird darauf hingewiesen, dass bestehende Versorgungs- und Anschlussleitungen entsprechend der Richtlinien zu sichern und die Mindestabstände einzuhalten sind. Beim Anpflanzen von Baumgruppen im Trassenbereich von Versorgungsleitungen bzw. Kabeln müssen seitens des Verursachers Schutzmaßnahmen erfolgen. Kosten, welche durch Anpassung der Straßenkappen entstehen, sind vom Verursacher zu tragen. Eine Erweiterung der Erdgasversorgung des Gebietes steht unter dem Vorbehalt einer Wirtschaftlichkeit zum Zeitpunkt der Anfrage.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Anregungen der Regionetz GmbH beziehen sich nicht auf Regelungsinhalte auf der Ebene des Flächennutzungsplans und werden im parallel durchgeführten Verfahren zum Bebauungsplan Nr. 326 – Allensteiner Straße bzw. im Rahmen der Bauausführung berücksichtigt.

 

Beschlussentwurf:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis; den vorbrachten Hinweisen wird im parallel durchgeführten Verfahren zum Bebauungsplan Nr. 326 – Allensteiner Straße bzw. im Rahmen der Bauausführung ausreichend Rechnung getragen.

 

 

6.               Wehrbereichsverwaltung West, Schreiben vom 16.08.2013 (Anlage 15a)

Es wird auf das Schreiben vom 05.03.2013 (Anlage 15b) verwiesen. Die Wehrbereichsverwaltung West äußert keine grundsätzlichen Bedenken. Es wird davon ausgegangen, dass bauliche Anlagen, einschließlich untergeordneter Gebäudeteile, eine Höhe von 20 Metern nicht überschreiten. Sollte diese Höhe überschritten werden, wird um Zusendung der Planungsunterlagen vor Erteilung einer Baugenehmigung gebeten.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Anregungen der Wehrbereichsverwaltung West beziehen sich nicht auf Regelungsinhalte auf der Ebene des Flächennutzungsplans. Sie werden im parallel durchgeführten Verfahren zum Bebauungsplan Nr. 326 – Allensteiner Straße - detailliert behandelt und berücksichtigt.

 

Beschlussentwurf:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis; die Anregungen der Wehrbereichsverwaltung West beziehen sich nicht auf Regelungsinhalte auf der Ebene des Flächennutzungsplans und werden im parallel durchgeführten Verfahren zum Bebauungsplan Nr. 326 – Allensteiner Straße – behandelt.

 

 

7.               Städteregion Aachen, Schreiben vom 16.08.2013 (Anlage 16a)

 

1. A 70 – Umweltamt

Immissionsschutz

Es werden keine Bedenken erhoben, wenn die im Rahmen des Bebauungsplanes Nr. 326 vorgetragenen Punkte aus dem Schreiben vom 16.08.2013 (Anlage 16b) geklärt werden. Hierbei bezieht sich das Umweltamt auf die dem Schreiben beigefügte Stellungnahme vom 02.07.2013 zum Bauantrag „Neubau einer ALDI Süd Filiale und einer Dirk Rossmann Filiale in 52477 Alsdorf, Luisenstraße 44, Az. 00535-12-04“ vorgetragenen Punkte geklärt werden.

Das Umweltamt der Städteregion Aachen befürchtet eine Beeinträchtigung der an das Plangebiet östlich angrenzenden Wohnbebauung durch Lichtimmissionen der Werbeanlagen, der Parkplatzbeleuchtung sowie ausfahrender Fahrzeuge. Aus diesem Grund wird eine Prognose gefordert, welche die Einhaltung der entsprechenden Immissionsrichtwerte nachweist.

 

Darüber hinaus ergaben sich aus der Prüfung des schalltechnischen Gutachtens 2013 des Büros Dr.-Ing. Szymanski & Partner folgende Fragestellungen:

 

1.) Der mitgelieferte Grundrissplan stellt die Ausführungen der Laderampen der Rossmann- und der ALDI-Filiale lediglich als Rampe mit Vordach dar, während das Gutachten eine Innenrampe mit integrierter Überladebrücke und Torrandabdichtung zugrunde legt.

 

2.) Im Bauantrag wird für die Fahrgassen auf dem Parkplatz eine Betonverbundsteinpflaster-Bauweise angegeben, während das Gutachten eine asphaltierte Ausführung zugrunde legt.

 

3.) Bei der Ein- und Ausfahrt über die Allensteiner Straße wurde im Gutachten eine gleichmäßige Verteilung in beide Fahrtrichtungen angenommen, was aufgrund der Nähe zur Hauptverkehrsstraße B 57 nicht nachvollziehbar ist.

 

4.) Im Gutachten werden die Emissionen der Kühl- und Kälteaggregate anliefernder Fahrzeuge nicht berücksichtigt.

 

5.) Die Flächenschallquellen der Ladegeräusche der Anlieferung ALDI und Rossmann wurden im Gutachten in der Höhe von 2 m über der Verkehrsfläche angesetzt. Die Antragsunterlagen widersprechen dem zum Teil, da teilweise eine Rampe dargestellt wird. Die Unterlagen sind zu vereinheitlichen.

 

6.) Für die Emissionen beim Wechsel des Papiercontainers wurden die Flächenschallquellen im Gutachten in der Höhe von 2 m über der Verkehrsfläche angesetzt. Hier sind die Antragsunterlagen ebenfalls teilweise widersprüchlich und entsprechend zu vereinheitlichen.

 

7.) Da es sich bei dem Papiercontainer um einen Schneckenverdichter handelt, welcher ebenfalls Emissionen erzeugt, muss dieser im Gutachten entsprechend berücksichtigt werden.

 

8.) Das Gutachten berücksichtigt bei der Anlieferung im Einfahrtsbereich insbesondere für Lkw nur Schrittgeschwindigkeiten. Hier sollte mindestens die beschleunigte Einfahrt anliefernder Fahrzeuge berücksichtigt werden.

 

9.) Die Emissionen der überdachten Einkaufswagensammelbox wurden im Gutachten nicht berücksichtigt.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Hinweise des Umweltamtes der Städteregion Aachen beziehen sich nicht auf Regelungsinhalte auf der Ebene des Flächennutzungsplans. Sie werden im parallel durchgeführten Verfahren zum Bebauungsplan Nr. 326 – Allensteiner Straße - detailliert behandelt und berücksichtigt.

 

Beschlussentwurf:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis; die Hinweise des Umweltamtes der Städteregion Aachen beziehen sich nicht auf Regelungsinhalte auf der Ebene des Flächennutzungsplans und werden im parallel durchgeführten Verfahren zum Bebauungsplan Nr. 326 – Allensteiner Straße – behandelt und berücksichtigt.

 

 

8.               Landesbetrieb Straßenbau NRW – Regionalniederlassung Ville-Eifel, Schreiben vom 11.09.2013 (Anlage 17a)

im Nachgang zu dem Schreiben vom 19.07.2013 (Anlage 17b) nimmt der Landesbetrieb Straßenbau NRW folgendermaßen Stellung:

 

Die derzeitige Verkehrsführung im Knoten L 47/ Allensteiner Straße wird vorübergehend beibehalten. Im Bebauungsplan ist im Einmündungsbereich der Allensteiner Straße eine zusätzliche Verkehrsfläche für die Separierung von Links- und Rechtseinbieger in die L 47 vorzusehen. Sollten sich an diesem Knoten Unfälle ereignen, ist ein Linkseinbiegen in die L 47 unverzüglich zu unterbinden.  Hierbei ist eine bauliche Trennung vorzusehen.

 

Zur endgültigen Beurteilung, wie nach der Realisierung der Knotenpunktumbaus B 57/ B 221/ L47 die Situation am nahegelegenen Knoten L 47/ Allensteiner Straße sicherheitstechnisch geregelt werden soll, ist das Verkehrsgutachten um eine Mikrosimulation zu ergänzen. Dieses Verfahren ermöglicht eine Auskunft über benachbarte Knoten, die sich gegenseitig beeinflussen und evtl. im Zusammenhang signaltechnisch abgewickelt werden müssen.

 

Eine dann mögliche Signalisierung des Knotens L 47/ Allensteiner Straße ist ursächlich aufgrund des Bebauungsplanes umzusetzen, sodass die Mehrkosten beim Umbau B 57/ B 221/ L 47 und L 47/ Allensteiner Straße von der Stadt Alsdorf zu tragen sind.

 

Sollte auch die Mikrosimulation zu einem nicht zufriedenstellenden Ergebnis führen, ist ein Linkseinbiegen auf die L 47 dauerhaft zu unterbinden.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Anregungen des Landesbetriebs Straßenbau beziehen sich nicht auf Regelungsinhalte auf der Ebene des Flächennutzungsplans. Sie werden im parallel durchgeführten Verfahren zum Bebauungsplan Nr. 326 – Allensteiner Straße - detailliert behandelt und berücksichtigt.

 

Beschlussentwurf:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis; die Anregungen des Landesbetriebs Straßenbau beziehen sich nicht auf Regelungsinhalte auf der Ebene des Flächennutzungsplans und werden im parallel durchgeführten Verfahren zum Bebauungsplan Nr. 326 – Allensteiner Straße – behandelt und berücksichtigt.

 

 

Darstellung der Rechtslage:

 

Die 24. Änderung des Flächennutzungsplanes 2004 – Allensteiner Straße - wird auf der Grundlage des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), in der zurzeit gültigen Fassung durchgeführt.

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Auswirkungen

Darstellung der finanziellen Auswirkungen:

 

Mit der Aufstellung der Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 24 sind keine finanziellen Auswirkungen für die Stadt Alsdorf verbunden.

 

 

Darstellung der ökologischen und sozialen Auswirkungen:

 

Durch die Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 24 werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erweiterung der Verkaufsfläche eines bestehenden Lebensmitteldiscounters auf 1.166 m² sowie für die Neuerrichtung eines Drogeriefachmarktes mit einer Verkaufsfläche von 682 m² geschaffen. Dadurch wird eine nachhaltige und wohnungsnahe Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs für die Bewohner in Alsdorf-Mitte, Alsdorf-Ost, Kellersberg und Schaufenberg geschaffen.

Da es sich bei dem Plangebiet der Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 24 um eine bereits fast vollständig versiegelte Fläche handelt, muss für das Vorhaben keine zusätzliche Freifläche in Anspruch genommen werden. Das geplante Vorhaben führt insgesamt sogar zu einer Entsiegelung im Plangebiet und damit sowohl zu einer ökologischen und mikroklimatischen, als auch einer gestalterischen Aufwertung.

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Anlagen

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Beschlüsse

Erweitern

17.09.2013 - Ausschuss für Stadtentwicklung - unverändert beschlossen

Erweitern

10.10.2013 - Rat der Stadt Alsdorf - geändert beschlossen