Beschlussvorlage - 2013/0402/2.1
Grunddaten
- Betreff:
-
Bebauungsplan Nr.334 – Bahnhofsplatz a) Beschluss über die vorgebrachten Anregungen aus der zweiten öffentlichen Auslegung b) Billigung des Bebauungsplanes Nr.334 – Bahnhofsplatz c) Beschluss über die dritte öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr.334 – Bahnhofsplatz
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 2.1 - Bauleitplanung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Ausschuss für Stadtentwicklung
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Entscheidung
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17.09.2013
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung
a) beschließt nach Prüfung der Anregungen aus der ersten öffentlichen Auslegung (VL 2013/0314/2.1) und der zweiten öffentlichen Auslegung, die von der Verwaltung dazu vorgelegten Beschlussentwürfe.
b) billigt den Bebauungsplan Bebauungsplanes Nr.334 – Bahnhofsplatz.
c) beschließt die erneute öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr.334 – Bahnhofsplatz.
Sachverhalt
Darstellung der Sachlage:
Plangebiet
Das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr.334 liegt am südlichen Innenstadtrand des Stadtteils Alsdorf-Mitte, direkt an der Eurogiobahn sowie dem Zentralen Omnibusbahnhof „Annapark“.
Das Plangebiet wird
- im Norden und Nordosten durch die Euregiobahn-Linie,
- im Osten durch die östliche Grenze des Flurstücks 4080 sowie die westlichen Grenzen der Flurstücke 3439, 3430, 1535 und 1348,
- im Südosten durch die östliche Grenze des Flurstücks 3332 sowie die nördlichen Grenzen der Flurstücke 4060 und 4062,
- im Westen durch die Würselener Straße begrenzt.
Die genaue Abgrenzung des Plangebietes ist der Anlage 1 zu entnehmen. Die Gesamtgröße des Plangebietes beträgt ca. 9.600 m².
Planerische Rahmenbedingungen
Regionalplan
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen (Rechtskraft 07/2003) stellt für die Fläche des Plangebietes „Allgemeiner Siedlungsbereich – ASB“ dar.
Landschaftsplan
Das Bebauungsplangebiet liegt baurechtlich im Innenbereich und somit außerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes I – „Herzogenrath – Würselen“ der StädteRegion Aachen.
Flächennutzungsplan
Der seit dem 19.05.2004 rechtskräftige Flächennutzungsplan (FNP) weist den überwiegenden Teil des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr.334 – Bahnhofsplatz – als „gemischte Baufläche“ aus. Im südöstlichen Bereich der Schützenstraße 5 und 7 stellt der FNP 2004 „Wohnbaufläche - W“ dar.
überplante Bebauungspläne
Der Bebauungsplan Nr.334 – Bahnhofsplatz – überplant zum Teil den rechtskräftigen Bebauungsplan Nr.143 – Prämienstraße – (Anlage 2), der für den nordöstlichen und nordwestlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr.143 „Kerngebiet – MK“ und den östlichen und westlichen Bereich „Mischgebiet – MI“ festsetzt, sowie den seit 29.01.1987 rechtskräftigen Bebauungsplan Nr.147 – In der Herberg – (Anlage 3), der für den nordöstlichen Bereich des Plangebietes entlang der Eisenbahnlinie „Straßenverkehrsfläche“ und „Bahnanlage“ ausweist.
Des Weiteren liegt der östliche Teil des Plangebiets des Bebauungsplanes Nr.334 im Geltungsbereich des seit 06.12.2007 rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr.153 – 1. Änderung – Geschäftszentrum Stadtteil Alsdorf – (Anlage 4). Der Bebauungsplan schließt zur Ordnung der gewerblichen Nutzung und zur Verhinderung städtebaulicher Fehlentwicklungen Vergnügungsstätten sowie Einzelhandelsbetriebe (Sexshops) aus.
Anlass und Ziel der Planung
Die Vorhabensträgerin GSG – Gemeinnützige Siedlungsgesellschaft Alsdorf GmbH – hat die Grundstücke 2858, 1583, 1366 2859 Flur 2, Gemarkung Alsdorf erworben. Sie beabsichtigt die bestehenden Gebäude des ehemaligen Hotel Mertens abzureißen und diese durch die Errichtung eines barrierefreien Mehrfamilienhauses für das stadtnahe Wohnen und Arbeiten zu ersetzen.
Das Plangebiet bildet mit seiner exponierten Lage in Verlängerung der Bahnhofsstraße sowie mit der unmittelbaren Nähe zur Euregiobahn den Auftakt zur Alsdorfer Innenstadt mit zentralen Einrichtungen aus Wirtschaft, Einzelhandel, Kultur und Verwaltung.
Ziel des städtebaulichen Konzeptes (Anlage 5) ist daher die Entwicklung hochwertiger innerstädtischer Freiräume mit zeitgemäßer Wohn-, Lebens- und Arbeitsqualität. Es soll ein Standort geschaffen werden, der durch seine identitätsstiftende Bauweise seiner Lage im städtebaulichen Zusammenhang gerecht wird. Das neue Stadtquartier soll der Positionierung und Verfestigung der Alsdorfer Innenstadt als attraktiver Standort für Wohnen und Arbeiten dienen. Darüber hinaus soll unter Berücksichtigung des demographischen und gesellschaftlichen Wandels (Alterung, Vereinzelung) nachhaltig nutzbarer Wohnraum geschaffen werden, der den Wohnbedürfnissen unterschiedlicher Bevölkerungsgruppen gerecht wird.
Inhalt des Bebauungsplanes
Mit dem Bebauungsplan Nr. 334 – Bahnhofsplatz – werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines barrierefreien Mehrfamilienhauses sowie die städtebauliche Neuordnung des südlichen Eingangsbereiches zur Innenstadt geschaffen.
Um die für die Innenstadt typische Nutzungsvielfalt zu wahren, ist im westlichen Teil des Plangebietes die Ausweisung eines „Kerngebietes – MK“ gemäß § 7 BauNVO vorgesehen. Im östliche Teil des Plangebietes wird ein „Mischgebiet – MI“ gemäß § 6 BauNVO festgesetzt. Damit wird der bereits im Bestand vorhandenen Wohn- und Gewerbenutzung Rechnung getragen.
Des Weiteren werden im Rahmen des Bebauungsplanes Nr.334 – Bahnhofsplatz Regelungen zu Vergnügungsstätten getroffen. Entsprechend den Vorgaben des rechtskräftigen Bebauungsplan Nr.153 – 1. Änderung werden zur Sicherung der Wohnnutzung und zur Verhinderung städtebaulicher Fehlentwicklungen Vergnügungsstäten im Bereich des Bahnhofsplatzes generell ausgeschlossen. Auf dem zentral gelegenen Bahnhofsplatz werden Stellplätze und Grünflächen neu geordnet und den Erfordernissen des vorliegenden städtebaulichen Konzeptes angepasst.
Bisheriger Verfahrensverlauf
Der Ausschuss für Stadtentwicklung hat in seiner Sitzung am 06.09.2012 die Aufstellung (VL 2012/0354) und in seiner Sitzung am 29.01.2013 (VL 2013/0013/2.1) die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 334 – Bahnhofsplatz beschlossen. Diese öffentliche Auslegung fand in der Zeit vom 04.03.2013 bis einschließlich 05.04.2013 statt.
Die erfolgten Änderungen und Ergänzungen haben zu einer Überarbeitung des Bebauungsplanes geführt, so dass der Ausschuss für Stadtentwicklung in seiner Sitzung am 02.07.2013 (VL 2013/0314/2.1) die zweite öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 334 – Bahnhofsplatz beschloss. Diese zweite öffentliche Auslegung fand in der Zeit vom 22.07.2013 bis einschließlich 23.08.2013 statt.
Die während dieser Zeit vorgebrachten Anregungen und Stellungnahmen haben nun zu einer neuerlichen Überarbeitung des Bebauungsplans geführt, die den vorgebrachten Belangen Rechnung trägt.
Die geänderte Plankonzeption im Bereich des Kerngebietes MK 1, die Anpassung des Planentwurfs an bestehende Versorgungsleitungen und die erfolgten Änderungen bzw. Ergänzungen zum Immissionsschutz erfordern eine erneute öffentliche Auslegung des Bebauungsplans Nr. 334 – Bahnhofsplatz.
Die aktualisierten Planunterlagen mit Bebauungsplan (Anlage 6), textlichen Festsetzungen (Anlage 7) und Begründung (Anlage 8) sowie eingeholten Fachgutachten sind der Vorlage als Anlage beigefügt.
Beschlussfassung über die vorgebrachten Anregungen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB
Eine Übersicht der eingereichten Stellungnahmen aus der zweiten öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 334 - Bahnhofsplatz ist dieser Vorlage als Anlage 9 beigefügt.
1. Landesbetrieb Straßenbau NRW, Schreiben vom 18.07.2013 (Anlage 10)
Es bestehen grundsätzlich keine Bedenken, sofern die verkehrliche Erschließung zur L 47 nicht verändert wird und keine weiteren Anbindungen zur L 47 vorgesehen sind. Die Planunterlagen der gültigen verkehrlichen Erschließung und des vorhandenen Knotenpunktes aus der Stellungnahme vom 21.03.2013 sind weiterhin Bestandteil der jetzigen Stellungnahme.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Straßenbauverwaltung nicht prüft, ob Schutzmaßnahmen gegen den Lärm durch den Verkehr auf der L 47 erforderlich sind. Eventuell notwendige Maßnahmen gehen zu Lasten der Stadt Alsdorf. Auch künftig können keine Ansprüche in Bezug auf Lärmsanierung gegenüber dem Landesbetrieb geltend gemacht werden.
Stellungnahme der Verwaltung
Eine Veränderung der Verkehrsführung im Bereich der L 47 ist nicht geplant. Der konkrete Ausbau der Verkehrsflächen ist jedoch nicht Gegenstand des planungsrechtlichen Verfahrens. Die Anregungen hierzu werden im Rahmen der konkreten Ausbauplanung berücksichtigt.
Belange der Straßenbauverwaltung hinsichtlich der Lärmsanierung im Bereich der L 47 sind nicht betroffen. Aufgrund der bestehenden hohen Verkehrslärmvorbelastung wurde für das Plangebiet ein schalltechnisches Fachgutachten (ACCON GmbH vom 27.06.2013, Anlage 16) erstellt. Die gutachterlich vorgeschlagenen Schutzmaßnahmen werden in die Festsetzungen des Bebauungsplanes übernommen. Demnach erfolgen gegebenenfalls notwendige Immissionsschutzmaßnahmen durch den jeweiligen Vorhabenträger und werden im Baugenehmigungsverfahren geregelt. Forderungen an den Straßenbaulastträger werden diesbezüglich nicht gestellt.
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zum Ausbau der Verkehrsflächen und zum Lärmschutz zur Kenntnis und beschließt eine Festsetzung zum passiven Schallschutz in den Bebauungsplan zu übernehmen.
2. ASEAG, Email vom 23.07.2013 (Anlage 11)
Es bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Es wird darauf hingewiesen, dass die Erschließung des Plangebietes mit dem ÖPNV durch die auf der Würselener Straße / Bahnhofsstraße verkehrenden ASEAG-Buslinien 28, 51, 151 und die zentralen Bushaltestelle „Alsdorf Annapark“ zurzeit ausreichend sichergestellt ist. Damit bestehen umsteigfreie Busverbindungen in Richtung Baesweiler, Mariadorf, Hoengen, Warden, Eschweiler, Würselen und Aachen.
Stellungnahme der Verwaltung
Die Ausführungen der ASEAG zur Erschließung des Plangebietes mit dem ÖPNV werden zur Kenntnis genommen.
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis, eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.
3. EVS EUREGIO Verkehrsschienennetz GmbH, Schreiben vom 25.07.2013 (Anlage 12)
Es erfolgt der Hinweis auf den Personenzugverkehr (euregiobahn), welcher auf der Bahnstrecke 2570 von Hp Alsdorf-Poststraße nach Bf. Herzogenrath verkehrt und durch Baumaßnahmen nicht beeinträchtigt werden darf. Es wird weiterhin darauf hingewiesen, dass zwischen dem Bauherrn und der EVS eine kostenpflichtige Baudurchführungsvereinbahrung abzuschließen ist, um eine gegenseitige Gefährdung des Bahnbetriebes und der Baumaßnahme während der Bauzeit auszuschließen.
Der Pflanzung von Bäumen entlang der Gleisanlage wird nicht zugestimmt. Im Bebauungsplan ist eine Signatur für die Einfassung der Grünflächen mit Bäumen, Sträuchern und sonstigen Pflanzungen dargestellt.
Stellungnahme der Verwaltung
Der Abschluss einer Baudurchführungsvereinbarung erfolgt im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens, an dem die EVS Euregio Verkehrsschienennetz GmbH zu beteiligen ist. Um dies zu sichern wurde ein entsprechender Hinweis in den Bebauungsplan Nr. 334 aufgenommen.
Die Festsetzungen zur Anpflanzung von Bäumen erfolgt aufgrund des hohen Versiegelungsgrades innerhalb des Plangebietes und zur Verbesserung des Mikroklimas des Standortes. Weiterhin soll dadurch eine gestalterische und funktionale Aufwertung des zentralen Bahnhofsplatzes entsprechend der städtebaulichen Zielplanung erfolgen. Die Begrünung der Stellplatzanlagen mit Bäumen soll in den Sommermonaten insbesondere für Langzeitparker zusätzlich Schattenbereiche geben.
Aufgrund der Nähe zur bestehenden Gleisanlage und um eine Beeinträchtigung des Bahnbetriebes durch Baumpflanzungen auszuschließen wird die Anzahl der zu Pflanzenden Bäume reduziert. In den textlichen Festsetzungen wird deshalb unter Punkt 9 folgende Formulierung als Pflanzvorschrift gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a getroffen: „Bei der Anlage von Stellplätzen ist je angefangenen 5 ebenerdiger Stellplätzen mindestens ein standortgerechter einheimischer Baum entsprechend der Pflanzliste 1 in direkter Verbindung mit den Stellplätzen zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang sind gleichwertige Nachpflanzungen vorzunehmen.“
Innerhalb der Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Pflanzungen entlang der Gleisanlagen ist lediglich die Anpflanzung von Sträuchern entsprechend der Pflanzliste 2 der textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan Nr. 334 festgesetzt, so dass hiervon keine Beeinträchtigung des Bahnbetriebes ausgeht. Die konkrete Auswahl der Baumstandorte erfolgt im Rahmen der Ausführungsplanung und wird mit den Belangen des Personenzugverkehrs (euregiobahn) abgestimmt.
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Baudurchführungsvereinbarung und zu den grünordnerischen Festsetzungen zur Kenntnis und beschließt der Anregung bezüglich der Anpflanzung von Bäumen dahingehend zu folgen, dass die Anzahl der zu Pflanzenden Bäume reduziert und eine entsprechende Festsetzung in den Bebauungsplan übernommen wird.
4. enwor GmbH, Schreiben vom 30.07.2013 (Anlage 13)
Aus versorgungstechnischer Sicht, für die Trinkwasserversorgung, bestehen keine Bedenken. Bestehende Leitungen sollen bei der Planung berücksichtigt und beachtet werden.
Stellungnahme der Verwaltung
Die Ausführungen des Versorgungsträgers werden zur Kenntnis genommen. Etwaige dort verlaufende Leitungen werden im Zuge der Ausführungsplanung berücksichtigt und ggfs. erforderliche Verlegungsarbeiten bzw. Leitungssicherungen mit dem Träger abgestimmt.
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis; die Belange der enwor GmbH werden im weiteren Verfahren abgestimmt und berücksichtigt.
5. regionetz GmbH, Schreiben vom 15.08.2013 (Anlage 14)
Es bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Es wird auf die Stellungnahme vom 08.03.2013 verwiesen.
Stellungnahme vom 08.03.2013 (Anlage 15):
Es wird darauf hingewiesen, dass bestehende Versorgungs- und Anschlussleitungen entsprechend der Richtlinien zu sichern und die Mindestabstände einzuhalten sind. Die ggf. durch erforderliche Schutzmaßnahmen und durch Anpassung der Straßenkappen entstehenden Kosten sind vom Veranlasser in vollem Umfang zu tragen. Ferner befindet sich im Bebauungsplan eine Ortsnetzstation, die in ihrem Bestand zu sichern ist.
Es wird darum gebeten, die regionetz GmbH weiter am Verfahren zu beteiligen.
Stellungnahme der Verwaltung
Die im Plangebiet verlaufenden Leitungen werden im Zuge der weiteren Hochbauplanung sowie im Rahmen der Ausführungsplanung berücksichtigt und ggfs. erforderliche Verlegung bzw. Leitungssicherungen mit dem Träger abgestimmt.
Die Ortsnetzstation wurde gemäß § 9 Abs 1 Nr. 12 als Versorgungsfläche mit der Zweckbestimmung „Elektrizität“ festgesetzt und ist im Bebauungsplan gekennzeichnet. Die Regionetz GmbH wird im Rahmen der weiteren Planung beteiligt.
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis; die Belange der regionetz GmbH werden im weiteren Verfahren abgestimmt und berücksichtigt.
6. Städteregion Aachen – A 85 Amt für regionale Entwicklung, Schreiben vom 02.04.2013 (Anlage 16)
Es bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Im Einzelnen werden folgende Hinweise gemacht:
A 70 – Umweltamt
Immissionsschutz
Es wird auf das Schalltechnische Fachgutachten (ACCON, 27.06.2013, Anlage 17) hingewiesen. Demnach ist sicherzustellen, dass im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren sichergestellt wird, dass die gutachterlich vorgeschlagenen passiven Schallschutzmaßnahmen vollständig bei der Bauausführung berücksichtigt werden.
Es wird weiterhin angeregt für die vom Lärm am stärksten betroffenen Bereiche vom „Lärmgutachter“ im Bauantrag eine Bestätigung des ausreichenden Schallschutzes einzufordern und dies bei der Bauabnahme entsprechend zu prüfen.
Bodenschutz, Altlasten
Die Altlasten – Belange wurden berücksichtigt. Es bestehen keine Bedenken.
A 61 – Immobilienmanagement und Verkehr
Aus straßenbaurechtlicher und verkehrsrechtlicher Sicht bestehen gegen das o.g. Vorhaben keine Bedenken.
Es wird darauf hingewiesen, dass in dem geplanten Mischgebiet durch Einwohner, Beschäftigte und Besucher Verkehr erzeugt wird und die Lage innerhalb der geschlossenen Ortschaft günstige Voraussetzungen zur Anfahrt mit dem Fahrrad bietet. Nach § 51 Landesbauordnung sollen bei der Errichtung bzw. wesentlichen Änderung von baulichen Anlagen u.a. Fahrradabstellplätze hergestellt werden. Es wird angeregt, zur Förderung des Radverkehrs gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB geeignete Flächen auf dem Grundstück für das Fahrradparken im Bebauungsplan festzusetzen oder über eine textliche Festsetzung zu regeln. Es wird auf die Empfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs (EAR 05) hingewiesen.
Es wird weiterhin darauf hingewiesen, dass nach § 49 Abs. 5 der Landesbauordnung NW Gebäude mit Wohnungen in den Obergeschossen leicht erreichbare und gut zugängliche Abstellräume für Fahrräder erhalten. Es wird angeregt, entsprechende Bestimmungen für die Wohnungsnutzung vorzusehen.
Es wird angeregt in Verhandlungen mit dem Investor die Installation hochwertiger Fahrradstellplätze zu vereinbaren, die ein stabiles, komfortables und sicheres Abstellen der Fahrräder gewährleisten (keine sogenannten „Felgenknicker“).
Stellungnahme der Verwaltung
zu Immissionsschutz
Zur Sicherung der passiven Schallschutzmaßnahmen wird gemäß § § 9 Abs.1 Nr. 24 BauGB folgende Festsetzung in den Bebauungsplan übernommen: „Im Bebauungsplan werden passive Schallschutzmaßnahmen mittels Mindestanforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen gem. DIN 4109 festgesetzt (vgl. Beiplan Lärmpegelbereiche, Anlage 18). Liegen Fenster von Schlafräumen in den Lärmpegelbereichen III oder darüber, so sind in Schlaf- und Kinderzimmern Fenster mit integrierten schallgedämpften Lüftungen vorzusehen oder ein fensteröffnungsunabhängiges Lüftungssystem zu installieren. Es können Ausnahmen von den getroffenen Festsetzungen zugelassen werden, soweit durch einen Sachverständigen nachgewiesen wird, dass geringere Maßnahmen ausreichen“.
zu Bodenschutz, Altlasten
Die Ausführungen zum Bodenschutz und zu Altlasten werden zur Kenntnis genommen.
zu Immobilienmanagement und Verkehr
In ca. 100 m Entfernung zum Bahnhofsplatz befindet sich der Euregiobahn – Haltepunkt Alsdorf – Annapark, an dem eine B&R – Anlage für 26 Fahrräder vorhanden ist. Im Rahmen der Begleitmaßnahmen zur Fortführung der Euregiobahn soll dieses Angebot mit einer überdachten Fahrradabstellanlage für weitere 26 Fahrräder ergänzt werden (VL 2013/0165/4.3). Zur weiteren Förderung des Radverkehrs wurde im Bebauungsplan Nr. 334 festgesetzt, dass innerhalb des Plangebietes geeignete Flächen für das Fahrradparken gemäß der Empfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs (EAR 05) anzulegen sind.
Die konkrete Anlage von Fahrradstellplätzen ist jedoch nicht Gegenstand des planungsrechtlichen Verfahrens. Die Anregungen hierzu werden jedoch im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens berücksichtigt.
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung bezüglich des Immissionsschutzes, zum Bodenschutz / Altlasten, sowie zum Immobilienmanagement und Verkehr zur Kenntnis.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, der Anregung der Städteregion zum Immissionsschutz zu folgen und eine entsprechende Festsetzung in den Bebauungsplan zu übernehmen.
Darstellung der Rechtslage:
Grundlage des Bebauungsplanverfahrens Nr. 334 – Bahnhofsplatz - ist das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBI I S. 2414), in der zuletzt geändert Fassung.
Das vorliegende Aufstellungsverfahren zum Bebauungsplan Nr. 334 – Bahnhofsplatz - erfüllt die in § 13a BauGB genannten Voraussetzungen zur Anwendung des beschleunigten Verfahrens. Da die Nachverdichtung einer überplanten Fläche als Maßnahme der Innenentwicklung vorgesehen ist und eine maximal zulässige Grundfläche von weniger als 20.000 m² festgesetzt wird, entspricht der vorliegende Bebauungsplan Nr. 334 der Fallkonstellation, die im § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB geregelt ist.
Auswirkungen
Darstellung der finanziellen Auswirkungen:
Der Bebauungsplan Nr. 334 - Bahnhofsplatz hat keine finanziellen Auswirkungen für die Stadt Alsdorf. Die Kosten für die Erstellung eventuell erforderlicher Gutachten trägt der Planinitiator.
Darstellung der ökologischen und sozialen Auswirkungen:
Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 334 – Bahnhofsplatz – wird die planungsrechtliche Grundlage für ein konkretes Vorhaben, hier die Errichtung eines barrierefreien Mehrfamilienhauses am südlichen Innenstadtrand, geschaffen. Unter der Berücksichtigung des demographischen und gesellschaftlichen Wandels und der aktuellen Wohnraumnachfrage wird somit nachhaltiger Wohnraum realisiert und den Wohnbedürfnissen der unterschiedlichen Alsdorfer Bevölkerungsgruppen Rechnung getragen. Gleichzeitig wird mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 334 eine geordnete und nachhaltige städtebaulichen Entwicklung des südlichen Innenstadtrandbereiches sichergestellt, so dass dieser insgesamt in seiner städtebaulichen Qualität aufgewertet wird.
Da es sich hier um ein Vorhaben der Innenentwicklung handelt, wird eine zusätzliche Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich vermieden, was dem Leitbild einer nachhaltigen Stadtentwicklung entspricht.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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