Beschlussvorlage - 2013/0490/3.1
Grunddaten
- Betreff:
-
Zustimmung von überplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen im Produkt 05-01-02 "Hilfen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bzw. Flüchtlingsaufnahmegesetz"
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 3.1 - Soziales
- Berichterstattung:
- Herr Spaltner
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Alsdorf
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Entscheidung
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10.10.2013
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Sachverhalt
Darstellung der Sachlage- und Rechtslage:
Nach § 83 Abs. 2 S. 1 GO NRW bedürfen über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen der Zustimmung des Rates, sofern sie erheblich sind.
Nach § 4 Abs. 2 der Zuständigkeitsordnung der Stadt Alsdorf sind über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen über 40.000 als erheblich anzusehen. Es ist für diese eine Zustimmung im Einzelfall einzuholen.
Bei dem betroffenen Teilergebnishaushalt 05-01-02 handelt es sich um Hilfen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Auf dem Konto 533900, bei dem der überplanmäßige Bedarf anfällt, sind die sonstigen Sozialen Leistungen veranschlagt.
Ansatz 2013 : ____630.100,00___
Stand: am 09.09.2013 ____853.637,60___
Zwischensumme: 223.537,60
+ Prognose eventueller
Ausgaben von
Oktober bis Dezember 2013 328.000,00
Zwischensumme: 551.537,60
./. Mittelverschiebung
innerhalb der Planposition ______--------- ____
./. § 21 II GemHvo NRW unechte _____58.537,60___
Deckungsfähigkeit
./. § 21 I GemHvo NRW echte ______--------- ____
Deckungsfähigkeit
Überschreitung insgesamt ____493.000,00
durch § 83 GO zu decken.
Ein Grund für den überplanmäßigen Bedarf ist unter anderem das Urteil des Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vom 18.07.2012 in dem dieses festgestellt hat, dass die bundesgesetzlichen Regelungen zur Höhe der Grundleistungen in Form der Geldleistungen nach § 3 AsylbLG mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit Ar. 20 Abs. 1 GG unvereinbar sind und die Höhe dieser Geldleistungen evident unzureichend ist.
Aufgrund dessen hat das BVerfG bis zur Neuregelung des AsylbLG eine Übergangsregelung getroffen, mit der die Leistungssätze nach § 3 AsylbLG mit Wirkung zum 01.08.2012 angehoben wurden. Zusätzlich nahmen die Zuweisungen ausländischer Flüchtlinge ab September 2012 erheblich zu (von 80 auf 150 Personen). Die dadurch entstandenen vermehrten Ausgaben schlugen sich im Haushalt 2013 nieder und führten zu der jetzigen Situation.
Die darüber hinaus gestiegenen Ausgaben der Hilfeleistungen gem. § 2 AsylbLG begründen sich damit, dass eine Vielzahl von Flüchtlingen aus humanitären Gründen nicht abgeschoben werden können und somit lt. Gesetz privilegiertere Leistungen erhalten.
Ein weiterer Grund für die vermehrten Ausgaben an ausländischen Flüchtlingen sind die angestiegenen Krankenhilfeleistungen. Darunter zuletzt eine Vorschusszahlung in Höhe von 40.000 . Diese Kosten waren bei Aufstellung des Haushaltsplanes nicht abzusehen, da Krankheitsfälle jederzeit vorkommen können und auch die Höhe der aufzuwendenden Vorschüsse je nach Krankheitsgrad unvorhersehbar ist.
Grundsätzlich sind alle Ausgaben für diesen Bereich nicht planbar, da das Aufnahmesoll an ausländischen Flüchtlingen monatlich den weltpolitischen Ereignissen angepasst wird.
Die 493.000,00 im Bereich Soziales sind zeitlich und sachlich unabweisbare Aufwendungen und Auszahlungen im Sinne des § 83 Abs. 1 Go NRW.
Die Verwaltung bittet um Zustimmung.
Auswirkungen
Darstellung der finanziellen Auswirkungen:
Die überplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen in Höhe von 493.000,00 sind im Produkt 05-01-02 bei Konto 533900 Sonstige soziale Leistungen angefallen.
Die Deckung erfolgt aus Minderaufwendungen im Rahmen der Städteregionsumlage beim Sachkonto 537300, Kostenstelle 0300 im Produkt 16-01 01.
Darstellung der ökologischen und sozialen Auswirkungen:
Entfällt
