Beschlussvorlage - 2013/0500/RPA

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

1.

Auf der Grundlage des Bestätigungsvermerkes des Rechnungsprüfungsausschusses vom 19.09.2013 und unter Einbeziehung des Prüfungsberichtes Nr. 01/2011 des Rechnungsprüfungsamtes vom 03.09.2013 stellt der Rat der Stadt Alsdorf den geprüften Jahresabschluss zum 31.12.2011 inklusive dem angehängten Entwurf des Jahresabschlusses 2010 in der Fassung vom 23.08.2013 fest.

 

2.

Der Rat der Stadt beschließt gemäß § 96 Abs. 1 Satz 2 GO NRW den Jahresfehlbetrag des Jahres 2011 der Ergebnisrechnung in Höhe von 15.485.532,98 €. Der Jahresfehlbetrag wird durch die Entnahme aus der allgemeinen Rücklage gedeckt.

 

3.

Die Ratsmitglieder beschließen, dem Bürgermeister gemäß § 41 Abs. 1 Buchstabe j) i.V.m. § 96 Abs. 1 S.4 GO NRW die Entlastung für das Haushaltsjahr 2011 zu erteilen.

Reduzieren

Sachverhalt

Darstellung der Sach- und Rechtslage:

 

Der Entwurf des Jahresabschlusses 2011 inklusive der angehangenen Entwurfsfassung des Jahresabschlusses 2010 wurde dem Rat der Stadt in seiner Sitzung am 04.07.2013 vorgelegt und hiernach vom Rat zur Prüfung an den Rechnungsprüfungsausschuss verwiesen. Dieser bedient sich gemäß § 101 Abs. 8 GO NRW i.V.m. § 102 GO NRW des Rechnungsprüfungsamtes.

 

Der Jahresabschluss 2011 ist nach § 101 Abs. 1 GO NRW dahingehend zu prüfen, ob er ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Stadt vermittelt. Die Prüfung erstreckt sich darauf, ob die gesetzlichen Vorschriften und die sie ergänzenden Bestimmungen beachtet worden sind. Die Beurteilung des Prüfungsergebnisses hat sich nach § 101 Abs. 6 GO NRW auch darauf zu erstrecken, ob der Lagebericht mit dem Jahresabschluss im Einklang steht und insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Stadt vermittelt. Dabei ist darauf einzugehen, ob die Chancen und Risiken für die künftige Entwicklung der Stadt zutreffend dargestellt sind.

 

Der Rat der Stadt Alsdorf hat am 25.04.2013 einstimmig beschlossen von der einmaligen Verfahrenserleichterung gemäß Art. 8 § 4 NKFWG zur Anzeige des Jahresabschlusses 2010 Gebrauch zu machen und folglich auf die Prüfung, Feststellung sowie eine Entlastung des Bürgermeisters für das Haushaltsjahr 2010 zu verzichten.

 

Diese Gesetzesänderung bzw. -öffnung wurde im Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen am 13.09.2012 verabschiedet (NKF-Weiterentwicklungsgesetz; NKFWG).

 

Art. 8 § 4 NKFWG beinhaltet, dass der Anzeige des Jahresabschlusses des Haushaltsjahres 2011 die Jahresabschlüsse des Haushaltsjahres 2010 und der Vorjahre beizufügen sind, soweit diese noch nicht nach § 96 Abs. 2 Satz 1 GO NRW angezeigt worden sind. Die Jahresabschlüsse des Haushaltsjahres 2010 und der Vorjahre können in der vom Bürgermeister nach § 95 Abs. 3 GO NRW bestätigten Entwurfsfassung der Anzeige beigefügt werden.

 

Ein Ziel der im NKFWG verankerten Ausnahme- bzw. Öffnungsregelung ist es, dass alle Kommunen und die Kommunalaufsicht in Nordrhein-Westfalen in die Lage versetzt werden, erstmals nach Umstellung auf das Neue Kommunale Finanzmanagement (NKF) einheitlich auf aktuelle Jahresabschlüsse zurückgreifen zu können. Der teils erhebliche Verfahrensnachlauf der Behandlung der Eröffnungsbilanzen und der Jahresabschlüsse der vergangenen Jahre soll einmalig hierdurch beendet werden.

 

Im Rahmen der Prüfung des Jahresabschlusses für das Haushaltsjahr 2011 sind somit lediglich die Anfangsbestände des Jahres 2011 zu prüfen, die sich schlüssig aus den Entwürfen der Jahresabschlüsse der Vorjahre ergeben müssen. Gemäß der Aussage der kommunalen Spitzenverbände in Abstimmung mit dem Ministerium für Inneres und Kommunales NRW (MIK NRW) mit Schreiben vom 24.10.2012 und 11.12.2012. Folglich  bedeutet dies, dass es sich um eine formelle Bilanzkontinuitätsprüfung handele und dass eine materielle Vollprüfung der Vorjahre (für die Stadt Alsdorf: Jahresabschluss 2010) ausdrücklich vom Gesetzgeber nicht gewollt sei.

 

In Gemeinden, in denen eine örtliche Rechnungsprüfung besteht, bedient sich der Rechnungsprüfungsausschuss zur Durchführung der Prüfung der örtlichen Rechnungsprüfung bzw. dem Rechnungsprüfungsamt. Die örtliche Rechnungsprüfung kann sich mit Zustimmung des Rechnungsprüfungsausschusses Dritter als Prüfer bedienen (gem. § 103 Abs. 5 GO NRW). Die Durchführung der Prüfung des Jahresabschlusses 2011 wurde durch die örtliche Rechnungsprüfung bzw. Rechnungsprüfungsamt vollinhaltlich wahrgenommen. Als dokumentatives Qualitätsinstrument der Jahresabschlussprüfung wurde die Software VERPA-Prüferarbeitsplatz eingesetzt.

 

Das Ergebnis der gesamten Prüfungshandlung ist im Prüfungsbericht Nr. 01/2011 des Rechnungsprüfungsamtes vom 03.09.2013 zusammenfassend dargestellt worden.  Die Vorstellung der Prüfungsergebnisse fand im Rechnungsprüfungsausschuss vom 19.09.2013 statt.

 

Der Prüfungsbericht des Rechnungsprüfungsamtes zum Jahresabschluss 2011 endet mit der Erteilung eines uneingeschränkten Bestätigungsvermerkes und erfüllt die gesetzlichen Vorgaben. Nach Auffassung des Rechnungsprüfungsamtes vermittelt der Jahresabschluss der Stadt Alsdorf für das Haushaltsjahr 2011 unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage.

 

In der Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses vom 19.09.2013 hat der Ausschuss sich einstimmig und vollinhaltlich dem Prüfungsergebnis des Rechnungsprüfungsamtes angeschlossen. Weiterhin hat er sich den Prüfungsbericht Nr. 01/2011 des Rechnungsprüfungsamtes über die Prüfung des Jahresabschlusses 2011 vom 03.09.2013 und den uneingeschränkten Bestätigungsvermerk (gemäß § 101 Abs. 4 GO NRW) zu eigen gemacht. Als abschließendes Ergebnis dieser einstimmigen Beschlüsse wurde daraufhin in der Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses am 19.09.2013  der Bestätigungsvermerk des Rechnungsprüfungsausschusses von der Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses, Frau Hermanns und dem stellvertretenden Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses, Herrn Wirtz, unterzeichnet (gemäß § 101 Abs. 7 GO NRW i.V.m. § 103 Abs. 6 GO NRW).

 

Vor der Feststellung des Jahresergebnisses durch den Rat einer Kommune, hat der Bürgermeister die Möglichkeit, gem. § 101 Abs. 2 GO NRW zu dem Prüfungsergebnis eine Stellungnahme abzugeben. Hiervon hat Herr Bürgermeister Sonders am 23.09.2013 keinen Gebrauch gemacht.

 

Die Fehlbetragsverwendungsentscheidung bezüglich des Jahresabschlusses der Stadt Alsdorf für das Haushaltsjahr 2011 ist gemäß § 96 Abs. 1 Satz 2 GO NRW erforderlich. Der Jahresfehlbetrag des Haushaltsjahres 2011 in Höhe von 15.485.532,98 € kann durch eine Entnahme aus der allgemeinen Rücklage gedeckt werden.

 

Gemäß § 41 Abs. 1 Buchstabe j) und § 96 Abs. 1 Satz 4 GO NRW entscheiden die Ratsmitglieder über die Entlastung des Bürgermeisters. Der Prüfungsbericht des Rechnungsprüfungsamtes vom 03.09.2013 mit seinem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk und der vollinhaltlichen Übernahme des Prüfungsergebnisses vom Rechnungsprüfungsausschuss am 19.09.2013 stellt fest, dass aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse dem Bürgermeister vorbehaltlose Entlastung erteilt werden kann (siehe hierzu Anlage 3: Beschlussauszug des Empfehlungsbeschlusses des Rechnungsprüfungsausschusses vom 19.09.2013).

Reduzieren

Auswirkungen

 

Loading...

Beschlüsse

Erweitern

10.10.2013 - Rat der Stadt Alsdorf - unverändert beschlossen