Beschlussvorlage - 2013/0468/3.2
Grunddaten
- Betreff:
-
Förderung des Kinder- und Jugendschutzes hier: Vereinbarung gemäß § 72 a Abs. 4 SGB VIII zum Schutz von Kindern und Jugendlichen durch Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 3.2 - Jugend
- Berichterstattung:
- Herr Spaltner
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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Entscheidung
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08.10.2013
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Sachverhalt
Darstellung der Sach- und Rechtslage:
Das Bundeskinderschutzgesetz ist zum 01.01.2012 in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist der verstärkte Schutz Minderjähriger vor Vernachlässigung, Gewalt und sexuellen Übergriffen.
Gegenstand der Regelungen ist die Verpflichtung, im Kinderschutz enger zusammen zu arbeiten und die Vorlageverpflichtung von erweiterten Führungszeugnissen auch für Ehrenamtliche und Nebenamtliche, die Kinder und Jugendliche im Rahmen der Jugendhilfe beaufsichtigen, betreuen, erziehen oder ausbilden.
Gem. § 72a SGB VIII besteht ein Tätigkeitsausschuss für einschlägig vorbestrafte Personen. Eine rechtskräftige, einschlägige Verurteilung gilt folglich als absolutes Beschäftigungs-bzw. Vermittlungsverbot.
Gesetzestext zu § 72a SGB VIII:
(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sicherstellen, dass diese keine Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, beschäftigen.
(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen sicherstellen, dass unter ihrer Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtkräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder und Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat.
Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe über die Tätigkeiten entscheiden, die von den in Satz 1 genannten Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen.
Auch die Zielbestimmung des § 1 Abs. 3, Nr. 3 SGB VIII macht deutlich, dass die Schutzverpflichtung für Kinder und Jugendliche von der „Jugendhilfe“ insgesamt wahrgenommen werden soll.
Aus dem Gesetzestext (SGB VIII):
§ 1 Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe
(1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach Absatz 1 insbesondere
1. ………..
2. ………..
3. Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen,
4. ………..
Neben den eindeutigen Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe, wie die Kindertagesbetreuung oder die Hilfe zur Erziehung, stehen die weniger spezifischen Leitungen im Bereich der Freizeitgestaltung, wie z.B. bei der organisierten Vereins- (Jugend)arbeit. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung für den Abschluss von Vereinbarungen nach § 72a Abs. 2 und 4 SGB VII besteht nicht. Wird aber durch einen Sportverein die Jugendarbeit gefördert und sieht sich der Verein als Jugendorganisation im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetztes, so erbringt er Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und ist demnach als Träger der freien Jugendhilfe einzuordnen(Quelle: Rechtsgutachten DIJuF, vom 11.03.2013).
Die Jugendämter in der Städteregion Aachen haben zur Umsetzung des § 72a SGB VIII für Nebenamtliche und Ehrenamtliche in der Städteregion Aachen eine Arbeitsgruppe eingesetzt. Diese Arbeitsgruppe hat eine Vereinbarung und eine Informationsbroschüre für Vereine, Verbände, Stiftungen (Kulturvereine, Karnevalsvereine, Musikvereine etc.), die ihren Sitz in der Städteregion Aachen haben, entwickelt.
Hierzu findet zunächst eine große Informationsveranstaltung am 14.10.2013 in der Zeit von 18:00 Uhr bis 20:00 Uhr im August-Pieper-Haus, Leonhardstr. 18-20, in Aachen, statt. Alsdorfer Einrichtungen und Vereine sind hierzu auch eingeladen worden. In einem weiteren Schritt wird vom Jugendamt/Sportamt der Stadt Alsdorf eine eigene Veranstaltung im nächsten Jahr geplant und durchgeführt.
Weitere Informationen finden Sie auch auf der Internetseite der Jugendämter in der Städteregion Aachen unter www.imblick.info.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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2,7 MB
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2
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(wie Dokument)
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2,8 MB
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3
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(wie Dokument)
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1,7 MB
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