Beschlussvorlage - 2014/0037/6.2
Grunddaten
- Betreff:
-
Neufassung der Satzung über die Inanspruchnahme von Leistungen der öffentlichen Feuerwehr der Stadt Alsdorf und über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren (Feuerwehrsatzung)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 6.2 - Sicherheit und Ordnung
- Berichterstattung:
- Herr Kahlen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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20.02.2014
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Erledigt
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Rat der Stadt Alsdorf
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Entscheidung
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27.03.2014
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Sachverhalt
Darstellung der Sachlage:
Gemäß § 41 Abs. 2 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung NRW (FSHG) können gemeinden unter bestimmten Voraussetzungen Ersatz der ihnen durch Feuerwehreinsätze entstandenen Kosten verlangen. Der Kostenersatz ist gem. § 41 Abs. 3 FSHG durch Satzung zu regeln.
§ 4 Abs. 1 der Feuerwehrsatzung der Stadt Alsdorf verweist zur Berechnung des Kostenersatzes auf Anlange 1 dieser Satzung. Demnach wird die Gebühr bzw. der Mindestkostenersatz je angefangene Stunde berechnet.
Diese Verfahrensweise ist laut aktueller Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf (Az.: 26 K 6326/11 u. Az.: 26 K 5288/11) mit Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) unvereinbar. Denn die pauschale Abrechnung einer vollen Stunde stellt eine Gleichbehandlung wesentlich ungleicher Sachverhalte dar. So zahlt bspw. Der Verursacher eines zehnminütigen Einsatzes die gleich Gebühr wie derjenige, der einen Einsatz von 50 Minuten Dauer ausgelöst hat. Ein sachlicher Grund für diese Gleichbehandlung besteht lt. Auffassung des Gerichts nicht.
§ 4 Abs. 1 der Feuerwehrsatzung ist somit nichtig. Die hat die Nichtigkeit der gesamten Satzung zur Folge.
Das Oberverwaltungsgericht NRW hat in seinem Urteil von 15.09.2010 (Az.: 9 A 1582/08) festgestellt, dass eine auf Zeitabschnitte von 15 Minuten bezogene Abrechnung den Anfor4derungen des Art. 3 Abs. 1 GG genügen würde.
Die Feuerwehrsatzung der Stadt Alsdorf bzw. Anlage 1 ebendieser ist somit unter Berücksichtigung der o. g. Rechtsprechung neu zu fassen:
Anlage
zur Satzung über die Inanspruchnahme von Leistungen der öffentlichen Feuerwehr der Stadt Alsdorf und über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren
Gebühren und Kostentarif
Für Leistungen gem. § 2 und 3 der o. a. Satzung werden folgende Kostentarife bzw. Benutzungsgebühren erhoben:
Gebühr bzw. Kostenersatz
je angefangene 1/4 Stunde
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1. Personalkosten
1.1 | Angehörige der hauptamtlichen Feuerwache ohne Rücksicht auf den Dienstgrad | 6,65 Euro |
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1.2 | Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr ohne Rücksicht auf den Dienstgrad | 6,65 Euro |
2. Fahrzeuge
2.1 | Löschfahrzeuge |
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| mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis einschließlich 7 t | 9,33 Euro |
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| mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7 t | 10,74 Euro |
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2.2 | Hilfeleistungsfahrzeuge |
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| wie Drehleiter, Rüstwagen, Schlauchwagen, Mannschaftstransportwagen, Werkstattwagen, Gerätewagen, Kommandowagen |
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| mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis einschließlich 7 t | 9,33 Euro |
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| mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7 t | 10,74 Euro |
Die Fahrzeugkosten enthalten ausschließlich die Aufwendungen für die zurückgelegten Fahrkilometer und den Einsatz der auf den Fahrzeugen mitgeführten technischen Geräte.
In diesen Gebühren bzw. Kostentarifen sind nicht enthalten:
a) die Personalkosten
b) die Kosten für Sonderlöschmittel (Schaum, Pulver u. a.) und Ölbindemittel, die zu tagesaktuellen Preisen berechnet werden
c) die Gebühren nach Ziffer 3 für den Betrieb bzw. Zurverfügungstellung von feuerwehrtechnischem Gerät (ohne Fahrzeug)
Gebühr bzw. Kostenersatz
je angefangene 1/4 Stunde
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3. Feuerwehrtechnisches Gerät
3.1 | Tragkraftspritze | 5,12 Euro |
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3.2 | Mehrzwecksauger, Industriesauger, Tauchpumpe, Membranpumpe, Elektropumpe je | 2,56 Euro |
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3.3 | Mineralöl-Umfüllpumpe einschließlich Auffangbehälter und sonstigem Material | 5,88 Euro |
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3.4 | Stromerzeuger, Motorsäge, Spreizer, Schere, Schlaghammer, Trennschleifer, Winden, hydraulische Pressen je | 0,90 Euro |
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3.5 | Sonstige Geräte wie Schläuche, Leitern u. a. je | 1,28 Euro
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Für Tageseinsätze werden je Tag 5 Stunden berechnet. Gebühren bzw. Kostenersatz für die Benutzung und das Ausleihen der feuerwehrtechnischen Geräte werden nur für die Zeit erhoben, wo keine Fahrzeugkosten entstehen.
4. Gebühren bzw. Kostenersatz für weitere Leistungen
Für die Bereitstellung von Fahrzeugen und Geräten bei Feuersicherheitswachen über 24 Stunden werden 5/10 der Gebühren bzw. des Kostenersatzes zu Ziffer 2 und 3 erhoben.
5. Besondere Leistungen
Für Leistungen, die in diesem Gebührentarif nicht ausdrücklich genannt sind, werden die für vergleichbare Leistungen festgesetzten Gebühren bzw. Kosten erhoben.
6. Missbräuchliche Alarmierung
Für die missbräuchliche Alarmierung werden die tatsächlich entstandenen Kosten als Kostenersatz nach der vorstehenden Regelung, mindestens jedoch
357,90 Euro
erhoben.
Desweitern wurde die Satzung basierend auf der aktuellen Fassung des Feuerschutz und Hilfeleistungsgesetzes angepasst (Änderungen fett markiert):
§ 2 Kostenersatz:
Für die nachfolgend aufgeführten Einsätze der freiwilligen Feuerwehr und hilfeleis-tenden Feuerwehren im Sinne von § 41 Abs. 2 FSHG wird der Ersatz von entstandenen Kosten verlangt:
- von dem Transportunternehmer, Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Beförderung von Gefahrstoffen oder wassergefährdenden Stoffen entstanden ist,
- von dem Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden beim sonstigen Umgang mit Gefahrstoffen oder wassergefährdenden Stoffen gemäß Nummer 4 entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt,
§ 2a Abs. 3 Verdienstausfall:
(3) | Auf Antrag ist an Stelle des Regelstundensatzes eine Verdienstausfall-pauschale je Stunde zu zahlen, die im Einzelfall auf Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens nach billigem Ermessen festgesetzt wird. |
§ 4 Abs. 1 Berechnungsgrundlage:
(1) | Die Berechnungsgrundlage und die Höhe des Kostenersatzes bzw. der jeweili-gen Gebühr ist nach dem als Anlage beigefügten Gebührentarif bemessen. Diese Anlage ist Bestandteil der Satzung. |
Darstellung der Rechtslage:
Nach § 41 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FSHG können die Gemeinden Ersatz der ihnen durch Einsätze entstanden Kosten verlangen von dem Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat. Gemäß Abs. 3 Satz 2 der Vorschrift ist ein solcher Kostenersatz durch Satzung zu regeln.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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200,9 kB
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