Beschlussvorlage - 2014/0068/ETD
Grunddaten
- Betreff:
-
1. Änderung der Entwässerungssatzung der Stadt Alsdorf
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 7 - Eigenbetrieb Technische Dienste
- Berichterstattung:
- Herr Theißing
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Betriebsausschuss für den Eigenbetrieb Technische Dienste
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Vorberatung
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11.03.2014
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Gestoppt
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Rat der Stadt Alsdorf
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Entscheidung
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27.03.2014
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Betriebsausschuss für den Eigenbetrieb Technische Dienste der Stadt Alsdorf empfiehlt dem Rat der Stadt Alsdorf:
„Der Rat der Stadt beschließt die 1. Änderung der Entwässerungssatzung der Stadt Alsdorf in der als Anlage 1 beigefügten Fassung.
Diese Änderung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.“
Sachverhalt
Darstellung der Sachlage:
Seit November 2013 gilt in NRW mit der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw) eine neue gesetzliche Regelung zur Überprüfung privater Abwasserleitungen. Dies hat der Städte- und Gemeindebund NRW zum Anlass genommen und eine neue Mustersatzung erstellt. Die Entwässerungssatzung der Stadt Alsdorf ist entsprechend anzupassen.
Jeder Grundstückseigentümer hat nach dem bundesdeutschen Wasserhaushaltsgesetz seine Abwasseranlagen selber zu überwachen. Sofern Schäden festgestellt werden, sind diese zu beseitigen.
Außerhalb von Wasserschutzgebieten sieht die neue gesetzliche Regelung in NRW keine landesweiten Fristen für die erstmalige Überprüfung von bestehenden Abwasseranlagen mehr vor. Die privaten Abwasseranlagen sind jedoch spätestens alle 30 Jahre zu überprüfen. Wann diese Überprüfung erstmalig durchgeführt wird, liegt in der Eigenverantwortung des Grundstückseigentümers.
Der Stadt obliegt darüber hinaus die Festlegung von Fristen für einzelne Gebiete. Dies ist allerdings derzeit nicht angedacht.
Grundstückseigentümer, die eine neue Abwasseranlage erhalten oder eine Sanierung der Anlage durchführen lassen, müssen diese laut SüwVO Abw bei Fertigstellung durch einen Sachkundigen überprüfen lassen.
Für industrielle und gewerbliche Abwasserleitungen, die besonders verunreinigtes Abwasser transportieren, muss die erstmalige Überprüfung grundsätzlich bis 2020 erfolgen. Im Gegensatz zu häuslichem Abwasser gilt dies auch außerhalb von Wasserschutzgebieten. Der Eigenbetrieb Technische Dienste der Stadt Alsdorf beabsichtigt dies zu einem späteren Zeitpunkt in einer separaten Satzung zu regeln.
Zustands- und Funktionsprüfungen an privaten und industriellen/gewerblichen Abwasserleitungen müssen gemäß der neuen Verordnung von anerkannten Sachkundigen durchgeführt werden.
Nach der neuen Verordnung sind große Schäden sofort zu beseitigen. Für die Beseitigung mittlerer Schäden wird 10 Jahre Zeit gewährt. Kleine Schäden müssen zunächst gar nicht saniert werden. Ein zugelassener sachkundiger Prüfer entscheidet darüber wie gravierend ein Schaden ist. Im Einzelfall kann die Stadt über abweichende Sanierungsfristen entscheiden.
Da von Grundstückseigentümern nicht erwartet werden kann die Regeln der Technik der Grundstücksentwässerung zu kennen, wurden die Kommunen Kraft der neuen Verordnung auch zur technischen Beratung der Grundstückseigentümer verpflichtet.
Darstellung der Rechtslage:
Auf Grund der Änderung des Landeswassergesetzes NRW (§§ 53, 60, 61) und der Einführung der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser NRW muss die Entwässerungssatzung der Stadt Alsdorf angepasst werden.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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57,9 kB
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2
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(wie Dokument)
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64,6 kB
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